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Beschluss

18 E 1527/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0716.18E1527.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht gegeben, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Klägerin dürfte beim derzeitigen Sach- und Streitstand gegenwärtig kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. dem von ihr der Klagebegründungsschrift vom 1. Juli 2008 zufolge allein geltend gemachten Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zustehen. Nach der letztgenannten Bestimmung hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Dass diese Voraussetzungen derzeit vorliegen könnten, wird von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt und erst Recht nicht ansatzweise belegt oder zumindest unter Beweis gestellt. Dass die Klägerin, die der Aktenlage zufolge seit dem 5. Oktober 2009 in T. (I. ) lebt, gegenwärtig über einen Arbeitsplatz verfügt, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Vielmehr hat sie mit Schriftsatz vom 26. November 2009 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erklärt, sie arbeite zurzeit nicht. Ferner wird von der Klägerin auch nicht ansatzweise dargetan, dass und aus welchen Gründen vorliegend eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 gegeben sein könnte. Abgesehen davon wäre Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 auch nur dann einschlägig, wenn die Klägerin eine Tätigkeit bei dem gleichen Arbeitgeber, bei dem sie ununterbrochen ein Jahr ordnungsgemäß beschäftigt war, erstrebte. Dass und aus welchen Gründen die nunmehr im Süden Baden-Württembergs lebende Klägerin jedoch noch eine Tätigkeit bei dem von ihr bei der Antragstellung mit Schriftsatz vom 11. Juni 2007 allein genannten Arbeitgeber, der Fa. J. D. in T1. bzw. gemäß der dem genannten Schriftsatz beigefügten Gehaltsabrechnung für Mai 2007 der Fa. J. D. in M. erstreben sollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es dürfte sich beim derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht feststellen lassen, dass die Klage der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg hinsichtlich der rückwirkenden Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bietet. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen zurückliegenden Zeitraum kommt nur dann in Betracht, wenn hierfür ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Aus welchen Gründen ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin bestehen sollte, ihr für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, beispielsweise für die Zeit ab Antragstellung im Juni 2007, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu erteilen, wird von der Klägerin nicht ansatzweise dargelegt. Solches ist auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann dahinstehen, dass sich beim derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich auch nicht feststellen lassen dürfte, dass die Klägerin ein Jahr, nämlich in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis Ende Mai 2007, einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgegangen ist. Denn die Klägerin hat bisher lediglich angegeben, ca. 10 Stunden in der Woche zu einem Pauschalgehalt in Höhe von monatlich 475 EUR gearbeitet zu haben. Es fehlt jedoch an jedwedem Vortrag, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin an wie viel Tagen in der Woche gearbeitet hat, und erst Recht an der Einreichung entsprechender Belege. Ohne substantiierte Darlegung des jeweiligen zeitlichen Umfanges der Beschäftigung lässt sich jedoch nicht feststellen, ob die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung bei der von ihr genannten Firma J. D. von der gesetzlichen Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gedeckt war, wovon der Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 21. August 2007 zugunsten der Klägerin ohne weitere Ermittlungen ausgegangen ist. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigt die zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den dort vorgesehenen engen Grenzen von höchstens 90 Tagen im Jahr oder alternativ höchstens 180 halben Tagen im Jahr. Dabei sind als halber Arbeitstag Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden (vgl. § 3 ArbZG) beträgt. Eine über vier Stunden hinausgehende Beschäftigung ist demgemäß als ganztägig zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 18 B 979/08 -, juris, m.w.N. Mangels substantiierter Angaben der Klägerin und entsprechende Nachweise dürfte daher derzeit noch offen sein, ob die Klägerin die dargestellten Grenzen tatsächlich eingehalten hat. Ebenso wenig dürfte sich beim derzeitigen Sach- und Streitstand mangels substantiierten Vortrages des Klägerin feststellen lassen, dass es sich bei der von ihr in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis Ende Mai 2007 ausgeübten Beschäftigung um studentische Nebentätigkeiten im Sinne des § 16 Abs. 3 AufenthG gehandelt hat. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich beim derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht feststellen lassen dürfte, dass die Klägerin die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80, geschweige denn diejenigen nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt. Das bisherige Vorbringen dürfte sich nämlich im Wesentlichen in der pauschalen Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erschöpfen, die Klägerin sei "seit 01.06.2006 Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80" und "war... mindestens 1 Jahr lang ordnungsgemäß beschäftigt". Daher kann ebenfalls offen bleiben, ob die Klägerin auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Zweifel in dieser Hinsicht bestehen, weil die von der Klägerin in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. November 2009 gemachten Angaben unter weiterer Berücksichtigung der vorgelegten "Erklärung über... Unterlagen" vom 26. November 2009 mit den von ihr zum Beleg für ihre Angaben in der Erklärung vom 15. November 2009 eingereichten Unterlagen nicht in Einklang stehen dürften. Die Klägerin, die die Frage nach "Bank-, Giro-, Sparkonten u. dgl." in der Rubrik G ihrer Erklärung vom 15. November 2009 verneint hat, hat nämlich Unterlagen eingereicht, die diese Angabe als unzutreffend erscheinen lassen dürften. Abgesehen davon weisen die vorgelegten Ausdrucke der Kontoumsätze außer einer am 3. November 2009 erfolgten Gutschrift in Höhe von 567,24 EUR, bei der es sich mit Rücksicht auf die Aktenlage ersichtlich um eine Mietkautionsgutschrift handelt, unter dem 22. Oktober 2009, 9. November 2009 und 13. November 2009 weitere Gutschriften bzw. Einzahlungen aus, die von der Klägerin in ihrer Erklärung nicht erwähnt und auch im Übrigen nicht erläutert werden. Auch dies wirft Zweifel auf, ob die Klägerin ihre eigene Einnahmensitiuation und diejenige ihres Ehemannes zutreffend dargestellt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.