Beschluss
18 E 298/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0721.18E298.10.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt O. aus P. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt O. aus P. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 - , NJW 1992, 889 und vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -; Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2008 - 18 E 1376/08 -. Hiervon ausgehend sind hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage gegen den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2009 gegeben, mit dem dem Kläger untersagt wird, das Gebiet des Kreises Steinfurt ohne vorherige Genehmigung der Ausländerbehörde zu verlassen. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht mit Blick auf § 56 Abs. 3 AsylVfG, wonach räumliche Beschränkungen auch nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden, am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Regelung ist nicht anwendbar, da sie erst mit Wirkung zum 1. Januar 2005 in das Asylverfahrensgesetz aufgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Asylverfahren des Klägers aber bereits rechtskräftig abgeschlossen. Seine Aufenthaltsgestattung einschließlich der dieser beigefügten räumlichen Beschränkung waren daher erloschen. Dementsprechend wurden ihm fortlaufend und kraft Gesetzes räumlich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkte Duldungen erteilt (§ 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG, § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es bedarf im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren aber noch einer abschließenden Klärung, ob die streitige räumliche Beschränkung rechtmäßig – insbesondere ermessensfehlerfrei – verfügt wurde und die Klage deshalb unbegründet ist. Ermächtigungsgrundlage für die der Duldung beigefügte räumliche Beschränkung dürfte § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sein. Zwar besteht für die Ausländerbehörde, wenn es um einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer geht, die Möglichkeit entweder nach § 46 Abs. 1 AufenthG einen selbständigen Verwaltungsakt zu erlassen oder nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Duldung eine Auflage beizufügen. Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass die dem Kläger auferlegte räumliche Beschränkung der Duldung als Auflage (vgl. auch § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) verfügt wurde. Als solche wurde sie im Bescheid bezeichnet und, wie die Ausführungen des Klägers zeigen, von diesem auch verstanden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG können Duldungen unter anderem mit weiteren Auflagen versehen werden. Bezüglich des den Ausländerbehörden eingeräumten Ermessens ist anerkannt, dass es bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses etwa geboten sein kann, den Ausländer durch Auflagen zur Wohnsitznahme in einer bestimmten Gemeinde oder sogar einer bestimmten Unterkunft zu verpflichten. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. November 2003 - 10 B 11432/03 -, InfAuslR 2004, 255 zu § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Allerdings muss die Auflage ihre Rechtfertigung im Zweck des Gesetzes finden und verhältnismäßig sein. Für den Fall der Erteilung einer Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz ist dementsprechend Voraussetzung, dass die Auflage aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dient. Dazu gehören auch finanzielle Belange der Bundesrepublik Deutschland, sowie ferner die Anordnung und Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - , InfAuslR 1996, 392 (zu § 12 Abs. 1 AuslG) und vom 15. Dezember 1981 - 1 C 145.80 -, NVwZ 1982, 19 (zu § 7 Abs. 4 AuslG: Zulässigkeit einer Sparauflage), sowie Beschluss vom 28. Dezember 1990 1 B 14.90 -, juris (Zulässigkeit von Nebenbestimmungen, die eine Verfestigung des Aufenthalts geduldeter Ausländer verhindern). Ausgehend hiervon kann sich eine räumliche Beschränkung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich als zulässig erweisen, etwa wenn mit ihrer Hilfe die Ausreise des Ausländers gefördert wird (vgl. auch § 46 Abs. 1 AufenthG). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn mit ihr die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeiten der Ausländerbehörde gesichert werden soll. Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 88, zu § 46 AufenthG. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird. Die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Eine räumliche Beschränkung, ohne dass weitere sinnvolle Maßnahmen ersichtlich sind, die zu einer Beendigung des Abschiebungshindernisses in absehbarer Zeit führen können, ist allerdings unverhältnismäßig. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese nur dazu dienen soll, eine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisepapieren zu sanktionieren und sich vornehmlich als schikanös erweist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 24 CS 06.2958 -, BayVBl. 2007, 567; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: Juni 2010, § 61 Rdnr. 35; Hailbronner, AuslR, Stand 12/2008, § 61 Rdnr. 12. Entsprechendes gilt erst Recht, wenn der Ausländer sich grundsätzlich kooperationswillig zeigt und/oder von Seiten der Behörde selbst keine konkreten Mittel und Wege aufgezeigt werden, wie eine Mitwirkung mit Aussichten auf Erfolg erfolgreich zur Klärung seiner Identität führen kann. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. Dezember 2005 5 A 120/05 -, juris; Funke-Kaiser, a.a.O., § 61 Rdnr. 39. Die rechtsfehlerfreie Ermessensausübung setzt weiter eine angemessene Abwägung der öffentlichen Belange mit den Interessen des Ausländers voraus. Insbesondere muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls gewürdigt werden, für welche Zeitspanne der Ausländer bereits Beschränkungen ausgesetzt ist und welche Folgen diese für ihn und seine Angehörigen haben könnten. Je länger die Beschränkungen dauern, ohne dass sich eine Beendigung des Abschiebungshindernisses abzeichnet, umso eher wird sich ihre weitere Aufrechterhaltung als unangemessen erweisen. So BVerwG, Beschluss vom 28.Dezember 1990, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. November 2007 - 2 L 223/06 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 15. Januar 2004 - 3 A 241/03 -, juris; Armbruster, HTK-AuslR/§ 61/ zu Abs. 1 01/2010 Nr. 4. Ausgehend hiervon ist zweifelhaft, ob sich die vom Beklagten mit Bescheid vom 15. Dezember 2009 verfügte räumliche Beschränkung als ermessensfehlerfrei erweist. Es ist zwar davon auszugehen, dass der bereits seit dem Jahr 2001 ausreisepflichtige Kläger unvollständige und zum Teil auch falsche Angaben zur Aufklärung seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2010 zum Verfahren 8 L 11/10 sowie weiter auf die Ausführungen im Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag 18 E 279/10 - Bezug genommen. Der Senat teilt auch die Auffassung des Beklagten, dass dem Kläger verifizierbare Angaben zur Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit möglich sein dürften (etwa korrekte Angabe der Anschrift, Nachbarn, Nachforschungen betreffend Ehefrau, deren Eltern, Namen von Lehrern etc.). Allerdings ist nicht zwingend nachvollziehbar, warum eine Beschränkung des Aufenthalts des Antragstellers auf den Kreis T. geeignet sein sollte, die Beschaffung von Heimreisepapieren zu beschleunigen oder effektiver zu gestalten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt im Kreisgebiet und der Beschaffung von Dokumenten ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Der Antragsteller war stets für die Behörde erreichbar, ist nie untergetaucht und hat ersichtlich auch sonst nicht gegen behördliche Auflagen verstoßen. Aufenthaltsrechtliche Gründe, welche zwingend einen Daueraufenthalt im Kreisgebiet erfordern würden, sind ebenfalls nicht erkennbar. Ob die Auflage aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dient, weil sie zumindest mittelbar die Ausreise des Klägers fördert, indem sie ihn anhält, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt zweifelhaft. Insoweit ist, nachdem die räumliche Beschränkung bereits seit Monaten andauert, ohne dass sich ersichtlich Fortschritte bei der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit abzeichnen, schon unklar, ob die mit der weiteren Aufrechterhaltung der räumlichen Beschränkung verbundenen Einschränkungen in seiner persönlichen Lebensführung dem Kläger überhaupt Veranlassung geben können, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Unabhängig davon hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid lediglich darauf verwiesen, die Einschränkung der Freizeitmöglichkeit solle den Kläger zukünftig "motivieren" seine Verweigerungshaltung bei der Passbeschaffung aufzugeben, seinen jedenfalls im Bescheid nicht näher konkretisierten - Mitwirkungspflichten nachzukommen und zusätzliche Anreize zur Ausreise schaffen. Dies lässt darauf schließen, dass der Beklagte die räumliche Beschränkung - wenn nicht schon als Sanktion für die bislang fehlende Mitwirkung - dann aber doch zumindest als Druckmittel einsetzt, um den Kläger zu veranlassen, in Zukunft seine Verweigerungshaltung aufzugeben. In Anlehnung an die Vorgaben im Vollstreckungsrecht und die hier insbesondere zu beachtenden Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebote ist insoweit aber zumindest erforderlich, dass der Beklagte dem Kläger aufzeigt, welche konkret bezeichneten Mitwirkungshandlungen von ihm erwartet werden und der Kläger diesen Vorgaben aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt. Der allgemeine Verweis auf die dem Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz obliegenden Mitwirkungspflichten genügt nicht. Ebenfalls nicht ausreichend ist der isolierte und allgemeine Verweis auf eine fehlende Mitwirkung in der Vergangenheit, denn in einem solchen Fall würde sich die Auflage lediglich als unzulässige Bestrafungsmaßnahme darstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.