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Beschluss

6 A 2965/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0802.6A2965.08.00
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Leitsätze

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kriminalhauptkommissars in einem seine dienstliche Beurteilung betreffenden Klageverfahren.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kriminalhauptkommissars in einem seine dienstliche Beurteilung betreffenden Klageverfahren. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Greifbarer Anhalt für eine Voreingenommenheit des Endbeurteilers Direktor des IAFP T. ist auch mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan. Es liegt schon vom Ansatz her fern, aus dem Umstand, dass der weitere Vorgesetzte des Klägers, KD L. , bei dem Erstbeurteiler, EKHK O. , eine allgemeine - also nicht nur dem Kläger gegenüber bestehende - Neigung zur Anlegung eines zu milden Maßstabs bei der Beurteilung angenommen und diesen zur Einhaltung der allgemein geltenden Maßstäbe angehalten haben soll, eine Voreingenommenheit erstens des Endbeurteilers und zweitens dem Kläger gegenüber zu folgern. Das gilt auch dann, wenn sich der Endbeurteiler, Direktor des IAFP T. , die vorbenannte, gerichtlich nicht weiter überprüfbare Auffassung des weiteren Vorgesetzten des Klägers zu eigen gemacht hat. Wie sich der Endbeurteiler - was mit dem Zulassungsantrag weiter vorgebracht wird - den Versuch der Einflussnahme auf den Erstbeurteiler durch KD L. als solchen zu eigen gemacht haben soll, ist ohnehin unerfindlich. Wie schon das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Ausführungen des beklagten Landes dargelegt hat, tritt hinzu, dass die Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten des Klägers vom 28. Dezember 2006, aus der der Kläger die Voreingenommenheit des Endbeurteilers folgert, sich nicht auf die streitgegenständliche Beurteilung bezieht, sondern auf einen für den nachfolgenden Beurteilungszeitraum angefertigten Beurteilungsbeitrag. Diesem Umstand, der das Schreiben als Beleg für eine Voreingenommenheit des Endbeurteilers noch weniger geeignet erscheinen lässt, tritt der Zulassungsantrag nicht entgegen. Auf eine unzulässige Einflussnahme von Vorgesetzten auf die Beurteilung durch den Erstbeurteiler will sich der Kläger mit dem Zulassungsantrag wohl schon nicht berufen; jedenfalls wäre sie nicht hinreichend dargelegt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Der Antrag ließe es insoweit schon an einer Auseinandersetzung mit dem Umstand fehlen, dass der Erstbeurteiler seinen Beurteilungsvorschlag nicht geändert hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit mangelnder Aufklärung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die versuchte Einflussnahme durch KD L. rügt, geht das demnach im Ansatz fehl. Im Übrigen macht der Kläger - ohne dies ausdrücklich zu benennen - damit einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Auch damit dringt er nicht durch. Eine Aufklärungsrüge erfordert - unter anderem - die Darlegung, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse 11. Dezember 2009 - 8 B 66.09 - und vom 26. Januar 2010 - 2 B 47.09 -, jeweils juris. Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Ein Gericht verletzt die nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehende Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier - eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - 8 B 66.09 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Für die mit dem Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang abschließend aufgestellte Behauptung, die streitgegenständliche Beurteilung sei kein Produkt eines Quervergleichs gewesen, sondern habe schon vorher festgestanden, besteht kein greifbarer Anhalt. Dem Kläger kann ferner nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die - zum Teil auf einem Beiblatt niedergelegte - Begründung des Endberteilers gemäß Nrn. 8.1, 9.2 der Beurteilungsrichtlinien - Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, im Folgenden: BRL - dürfe die Formulierung, er habe nach Meinung des Endbeurteilers seine individuelle Leistungsgrenze erreicht, nicht enthalten. Soweit der Kläger hierzu vorbringt, die Begründung sei als Rechtfertigung für die abweichende Auffassung des Endbeurteilers nicht erforderlich, hebt er offensichtlich auf die Abweichungsbegründung gemäß Nr. 9.2 BRL ab und verkennt damit, dass die Begründung auch dazu dienen soll, ihm gemäß Nr. 8.1. BRL die Gründe für seinen leistungsmäßigen Stillstand zu verdeutlichen. Auch im Übrigen greifen die geltend gemachten Bedenken nicht durch. Die Beurteilung einschließlich ihrer hier nach Nr. 8.1. Abs. 2 BRL erforderlichen Begründung muss die wahre Auffassung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilers wiedergeben. Vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblatt, Teil B Rn. 350. Das gilt auch, wenn diese Auffassung weniger positiv ausfällt, als es der Meinung des Beurteilten entspricht. Die genannte Formulierung hat auch keinen ehrkränkenden oder in unzulässiger Weise herabsetzenden Charakter. Dass sie dem Kläger ein weiteres berufliches Fortkommen unmöglich macht, ist nicht anzunehmen; es kommt ohne Weiteres in Betracht, dass andere Beurteiler - möglicherweise auch aufgrund einer Leistungssteigerung des Klägers - zu einem positiveren Eindruck gelangen. Die Auffassung des Zulassungsantrags, wonach die sogenannte Abweichungsbegründung gemäß Nr. 9.2 BRL unzureichend sei, trifft ebenfalls nicht zu. Insoweit ist auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verweisen. Der mit dem Zulassungsantrag konstruierte unüberbrückbare Widerspruch, der darauf beruhen soll, dass einerseits auf die nicht herausgehobenen Leistungen des Klägers, andererseits auf den Quervergleich abgestellt werde, ist nicht zu erkennen. Der Kläger setzt den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach auch der Quervergleich nicht ohne den Blick auf die Leistungen des Einzelnen auskommt und Quervergleich und individuelle Erwägungen ineinandergreifen können, nichts Durchgreifendes entgegen. Schließlich ist mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan, dass das Hauptmerkmal "Mitarbeiterführung" im Falle des Klägers zu Unrecht nicht bewertet worden ist. Soweit er errechnet, er sei tatsächlich 7 ½ Monate (und nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, weniger als 6 Monate) in eine Führungsfunktion eingebunden gewesen, wird die weitere, näher erläuterte Argumentation des Verwaltungsgerichts verfehlt, wonach auch Art und Umfang der als Abwesenheitsvertreter ausgeübten Tätigkeiten gegen das Erfordernis der Beurteilung des Hauptmerkmals 4 sprechen. Dazu verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Schließlich rügt der Kläger vergeblich den vermeintlichen Wertungswiderspruch in der Beurteilung, der sich nach seiner Ansicht daraus ergibt, dass er trotz viermaliger Beurteilung in demselben Amt wiederum nur durchschnittliche Leistungen erbracht haben soll, obwohl er im Beurteilungszeitraum als stellvertretender Dienststellenleiter bzw. Abwesenheitsvertreter eingesetzt worden ist. Wie das beklagte Land die vom Kläger erbrachten Leistungen bewertet, liegt innerhalb seiner gerichtlich nicht weiter überprüfbaren Einschätzungsprärogative. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).