Beschluss
12 A 1614/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0804.12A1614.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – selbständig tragende – Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, eine ausreichende familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse könne nicht festgestellt werden. Das Zulassungsvorbringen verhält sich lediglich zu den weiteren, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts (Abstammung, Bekenntnis, Sprachkenntnisse), ohne das Thema der ausreichenden familiären Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse anzusprechen, geschweige sich damit auseinanderzusetzen. Ist – wie hier – eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, setzt die Zulassung der Berufung jedoch voraus, dass im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –, vom 23. März 2009 – 12 A 2057/08 –, vom 28. März 2007 – 12 A 998/05 –, m.w.N. und vom 6. August 2007 – 12 A 1901/07 –, m.w.N., woran es hier, wie oben dargelegt, mangelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).