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Beschluss

12 A 104/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0805.12A104.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfrei-en Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfrei-en Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin bietet ungeachtet des Umstandes, dass sie auch eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat, ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, rechtfertigt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt im Ergebnis die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die tatbestandlichen Vorgaben der Ersatzpflicht des § 5 Abs. 1 UVG hinsichtlich der für die Monate Dezember 2006 bis einschließlich März 2007 erbrachten Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 680,- € vorliegen, nicht in Frage. Nach § 5 Abs. 1 UVG hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, oder der gesetzliche Vertreter des Berechtigten den geleisteten Betrag, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG). In den hier betroffenen Monaten Dezember 2006 bis März 2007 haben die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen jeweils nicht vorgelegen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) UVG setzt der Anspruch auf Unterhaltsleistungen nämlich u.a. das Ausbleiben der Unterhaltszahlungen seitens des anderen Elternteils voraus. Infolge der auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I beruhenden Abzweigung eines Betrages von täglich 8,30 € von dem Arbeitslosengeld des Unterhaltsverpflichteten für den Zeitraum ab dem 6. Dezember 2006 bis zum 13. November 2007 durch die Bundesagentur für Arbeit ist der Anspruch auf den laufenden Unterhalt jeweils in einer die Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich 170,- € übersteigenden Höhe erloschen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe u.a. an die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Klägerin vermag mit ihrer Rüge nicht durchzudringen, weder der unterhaltsverpflichtete Schuldner noch die Bundesagentur für Arbeit als Drittschuldnerin seien aufgrund der Pfändung des Arbeitslosengeldes befugt gewesen, eine von den gesetzlichen Tilgungsregelungen der §§ 366 Abs. 2, 367 BGB abweichende Tilgungsbestimmung zu treffen, mit der Folge, dass aufgrund ihrer eigenen Tilgungsbestimmung zugunsten des Unterhaltsrückstands der laufende Unterhaltsanspruch nicht entfallen sei. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners dessen Befugnis zur abweichenden Tilgungsbestimmung ausschließt, da diese als Begünstigung nur dem freiwillig leistenden Schuldner zugute kommen soll. Vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - 11 ZR 49/98 -, BGHZ 140, 391, juris; Stürner, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 366, Rn. 5. Der Klägerin allerdings, die im erstinstanzlichen Verfahren noch erklärt hatte, sie habe weder eine Tilgungsbestimmung getroffen noch sei sie hierzu befugt gewesen, stand als Gläubigerin nach der gesetzlichen Regelung des § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich und auch für diesen Fall keine Befugnis zu einer abweichenden Tilgungsbestimmung zu. Auch die gesetzliche Tilgungsregelung des § 366 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, weil durch die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners das Tilgungsbestimmungsrecht des freiwillig leistenden Dritten nicht ausgeschlossen wird. Vgl. Stürner, in: Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, § 366, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2000 - 10 U 34/99 -, ZMR 2000, 606, juris. Dies zugrunde gelegt war die Bundesagentur für Arbeit als Drittschuldnerin hinsichtlich der Auszahlung des Betrages in Höhe von 215,80 € für den Monat Dezember 2006 sowie 249,- € für die Folgemonate zu einer abweichenden Tilgungsbestimmung berechtigt. Diese beruhte - anders als die hier nicht betroffene, ausweislich der Forderungsaufstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch getrennt erfolgte Auszahlung von weiteren 5,89 € täglich bzw. 153,14 € und 176,70 € monatlich - schon nicht auf der Pfändung, sondern auf der davon unabhängigen Abzweigungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Dezember 2006 und war damit ersichtlich freiwillig. Es spricht auch nichts dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit sich entgegen der Zweckrichtung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I, bei Verletzung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Leistungsberechtigten insbesondere gegenüber Kindern einen Teil der Geldleistung direkt als "Soforthilfemaßnahme" ohne weitere zeitraubende Verfahrensschritte zukommen zu lassen und im konkreten Einzelfall den Unterhaltsanspruch schnell zu verwirklichen, um finanzielle Notsituationen zu vermeiden, vgl. Moll, in: Hauck/Noftz, SGB I, Stand Juni 2010, § 48, Rn. 1 und 1a; Kreikebohm/Jassat, in: Giese/Krahmer, SGB I und X, Stand Juni 2007, § 48 SGB I, Rn. 3 und 9; Didong, in: Schlegel/Voelzke, SGB I jurisPK, § 48, gegen eine Tilgung der laufenden Unterhaltsschuld und für eine vorrangige Tilgung rückständigen Unterhalts entschieden haben soll. Auch die Klägerin hat das Vorliegen einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung der Bundesagentur für Arbeit zugunsten des rückständigen Unterhalts nicht behauptet. Die der gesetzlichen Zielrichtung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB I entsprechende Tilgungsbestimmung geht auch dann nicht ins Leere, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - weder die Abzweigungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit erhalten noch - insoweit der ausdrücklichen Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit L. vom 16. Februar 2009 widersprechend, wonach die Rechtsvertretung der Klägerin am 6. Dezember 2006 Abzweigung beantragt haben soll - einen Antrag auf Abzweigung gestellt hat. Die Klägerin hat mit dem bloßen Bestreiten nämlich nicht darzulegen vermocht, dass die Abzweigungsanordnung, die ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, auch gegenüber dem allein belasteten Unterhaltsverpflichteten nicht wirksam bekanntgegeben wurde. Es besteht insoweit kein Anlass, die Angabe der am Ausgang dieses Verfahrens unbeteiligten und desinteressierten Bundesagentur für Arbeit, der Abzweigungsbescheid sei gegenüber dem Unterhaltspflichtigen am 15. Dezember 2006 ergangen, in Zweifel zu ziehen. Da der Unterhaltspflichtige hiergegen keine rechtlichen Schritte eingeleitet hat, hat er in die Auszahlung des Arbeitslosengeldes in der bestimmten Höhe an die Unterhaltsberechtigte eingewilligt. Vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. September 2008 - 7 WF 769/08 -, FamRZ 2009, 1144, juris. Dass die Entscheidung über die Abzweigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht auch der von ihr begünstigten Klägerin bekannt gegeben wurde, berührt jedenfalls diese Rechtswirkungen nicht. Das von der Klägerin noch behauptete Fehlen eines Antrages auf Abzweigung führt allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Unwirksamkeit der Abzweigungsanordnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Auch die Rüge der Klägerin, sie habe nicht fahrlässig falsche oder unvollständige Angeben gemacht, weil weder ihr noch ihrem Bevollmächtigten bekannt gewesen sei, dass eine Abzweigung erfolgt sei, bleibt ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob bezogen auf den Monat Dezember 2006 auch die Voraussetzungen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG erfüllt waren, weil es an der hier erforderlichen Kausalität zwischen dem Unterlassen der Anzeige der erst am Monatsende erfolgten Unterhaltszahlungen aufgrund der Abzweigungsanordnung vom 15. Dezember 2006 und der schon zum Monatsanfang erfolgten Auszahlung der Unterhaltsleistung nach dem UVG fehlt. Im Falle der Klägerin sind nämlich auch für Dezember 2006 wie für die Folgemonate jedenfalls die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG erfüllt. Die Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift liegt nämlich, anders als bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, nicht in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlung, sondern in der Entgegennahme bzw. - wie hier - dem Behalten des zu Unrecht geleisteten Betrages trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, FamRZ 1987, 1191, juris (nur Leitsätze). Fahrlässige Unkenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs liegt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat - dann vor, wenn die Pflicht zur Beachtung der nach den persönlichen Verhältnissen zu fordernden Sorgfalt verletzt wurde. Eine solche Pflichtverletzung lag hier aus folgenden Gründen vor. Der Klägerin wurden in den Monaten Dezember 2006 bis einschließlich März 2007 ausweislich der Forderungsaufstellung ihres Prozessbevollmächtigten jeweils zwei getrennte Geldbeträge - nämlich zum einen 176,70 € monatlich aufgrund der Pfändung des Arbeitslosengeldes (30 x 5,89 €) und zum anderen 249,- € (30 x 8,30 €) aufgrund der Abzweigung - als Unterhaltszahlungen auf das Forderungskonto bei ihrem Prozessbevollmächtigen überwiesen. Mit Blick darauf, dass das Bestehen des Unterhaltsanspruchs im jeweiligen Leistungsmonat von erkennbar maßgeblicher Bedeutung für das Bestehen des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG war, die Klägerin hierauf auch in den Bewilligungsbescheiden ausdrücklich hingewiesen wurde und die Beitreibung des Unterhalts ausweislich des Vorbringens der Klägerin auch in hohem Maße unübersichtlich war, oblag es ihr, zu prüfen, auf welcher Rechtgrundlage die verschiedenen Zahlungen beruhten und welche der offenen Unterhaltsschulden mit ihnen jeweils getilgt werden sollten. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe sich insoweit ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, ist die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht entgegengetreten. Die Sache hat auch nicht die von der Klägerin noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von der Klägerin auch nur sinngemäß aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis von § 48 SGB I zu der Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB im Zwangsvollstreckungsverfahren, lässt sich jedoch - wie oben ausgeführt - ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der der vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).