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Beschluss

13 A 2159/09.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0805.13A2159.09A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. August 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = juris. Gemessen hieran liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Würdigung seiner Nachfluchtgründe rügt und geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag über seine Konversion zum Christentum unrichtig bewertet, betreffen seine Ausführungen den Vorgang der richterlichen Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird aber nicht dadurch begründet, dass das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis gelangt ist oder es sein Vorbringen möglicherweise unzutreffend gewürdigt hat. Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe rechtliches Gehör verletzt, weil es die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Freien EvangeliumsChristen Gemeinde nicht berücksichtigt und damit wesentlichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vorliegen, wenn besondere Umstände im Einzelfall deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Jedenfalls die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 -, und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77-, jeweils juris. Ausgehend hiervon lässt sich auch mit Blick auf diesen Einwand des Klägers ein Gehörsverstoß nicht feststellen. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Würdigung der vorgelegten Bescheinigung ist nicht zu schließen, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Tatsachenvortrag des Klägers bei der Urteilsfindung nicht in Erwägung gezogen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen von im Zusammenhang mit der Konversion geltend gemachten Nachfluchtgründen verneint, weil es dem Kläger nicht geglaubt hat, sein Glaubenswechsel sei aus religiöser Überzeugung erfolgt, sondern es vielmehr davon überzeugt war, der Kläger habe den christlichen Glauben nur aus auf ein Bleiberecht bezogenen taktischen Gründen angenommen. Vor diesem Hintergrund stellte sich die vorgelegte Bescheinigung aus Sicht des Verwaltungsgerichts als nicht weiter beachtliche (Gefälligkeits)Bescheinigung dar, die es bei der Urteilsfindung als unwesentlich angesehen und deswegen auch nicht (ausdrücklich) berücksichtigt hat. Abgesehen davon beruht die Entscheidung nicht auf dem gerügten und unterstellten - Verfahrensmangel. Es kann nämlich mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu diesen behaupteten Nachfluchtgründen – nach Auswertung des Akteninhalts und insbesondere nach dessen persönlicher Anhörung in der mündlichen Verhandlung sowie des von ihm gewonnenen Eindrucks – als unglaubhaft angesehen hat, nicht angenommen werden, das Verwaltungsgericht hätte den diesbezüglichen Vortrag des Klägers bei Berücksichtigung der Bescheinigung anders beurteilt und wäre zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen. Ferner macht der Kläger ohne Erfolg geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien für ihn "völlig überraschend" gewesen, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht der vorgelegten Bescheinigung keine Bedeutung beimesse. Eine damit geltend gemachte - mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare - Überraschungsentscheidung kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 = NJW 1991, 2823, und vom 4. September 2008 - 2 BvR 2162/07 u. a. -, juris. Von einer überraschenden Wertung des Verwaltungsgerichts ist aber mit Rücksicht auf den in der Verhandlungsniederschrift zum Ausdruck gekommenen Verlauf der mündlichen Verhandlung, insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Nachfragen seitens des Verwaltungsgerichts bezüglich der klägerischen Kenntnisse über die christliche Religion, nicht auszugehen. Zudem war der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Zweifel an dem regelmäßigen Besuch des Gottesdienstes durch den Kläger hatte, für das Urteil nicht entscheidungserheblich. Diese Gründe sind jedenfalls nicht tragend. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung vielmehr darauf gestützt, die im Verlaufe des Verfahrens gemachten Angaben des Klägers zu seiner Religion zeigten deutlich, dass dem Religionswechsel keine ernsthafte Glaubensüberzeugung zugrunde liege; zudem trete maßgeblich (für die Entscheidung des Gerichts) hinzu, dass der Kläger Gründe für seinen Glaubenswechsel nicht nachvollziehbar habe angeben können. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, er hätte, wenn das Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben hätte, dass es der Bescheinigung keine Bedeutung beimesse, einen Beweisantrag gestellt, den Aussteller der Bescheinigung als Zeugen zu hören, dringt er auch mit diesem Angriff nicht durch. Seinen Zulassungsantrag kann er insoweit schon nicht auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO stützen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem Gericht nämlich nur, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen, woran es aber gerade fehlte. Auch soweit diese Rüge als Aufklärungsrüge verstanden wird, kann der Kläger nicht gehört werden, weil Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehören, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO gestützt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2009 - 13 A 1323/08.A - und 31. März 2003 - 11 A 3518/02.A -. Unabhängig davon gilt, dass das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung kann nicht dazu dienen, (formelle) Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter - wie hier der Kläger - zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. August 1995 - 1 B 55.95 -, InfAuslR 1995, 405 = juris. Gleiches gilt auch, soweit der Kläger die Nichteinholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zur aktuellen politischen Situation im Iran rügt. Diesen Einwand kann er – mangels Stellung eines entsprechenden Beweisantrags – nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs stützen; eine damit sinngemäß geltend gemachte mangelnde Sachaufklärung stellt schon keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG dar. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit nicht, dass der anwaltlich vertretene Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht hätte zumutbar stellen können. Die behauptete "Zusage" des Verwaltungsgerichts, die Auskunft werde eingeholt für den Fall, dass dem Kläger kein Abschiebungsschutz wegen der Konversion gewährt werden könne, lässt sich dem Protokoll über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts (und dem Beschluss vom 9. September 2009, mit dem das Verwaltungsgericht eine Berichtigung dieses Protokolls abgelehnt hat) nicht entnehmen. Ausweislich dessen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers - nach dessen Vernehmung und vor Stellung der Sachanträge – vielmehr lediglich angeregt, eine entsprechende Auskunft einzuholen. Einem Rechtsanwalt müsste aber der prozessuale Unterschied zwischen Beweisanträgen und Beweisanregungen geläufig und insbesondere die Folgen bekannt sein, wenn er, statt einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, nur eine Beweisanregung zu Protokoll gibt. Die im Hinblick auf die während des Zulassungsverfahrens bekannt gewordene obergerichtliche Rechtsprechung noch innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG geltend gemachte Divergenzrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgeht, dass eine Verfolgung von Christen im Iran, die nicht öffentlich in herausgehobener Funktion für ihren christlichen Glauben tätig seien, nicht beachtlich wahrscheinlich sei, weicht die Entscheidung zwar von der von dem Kläger angeführten (und wohl gemeinten) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2009 – 5 A 1999/07.A – ab. Der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt gleichwohl nicht vor, weil das Urteil nicht auf der gerügten Abweichung beruht. Denn der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt eine einzelfallbezogene Würdigung der geltend gemachten Nachfluchtgründe des Klägers zugrunde; sie beruht gerade nicht auf den darin auch herangezogenen abweichend von den in der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten - abstrakten Tatsachen- und Rechtsgrundsätzen. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger nämlich – wie oben ausgeführt – nicht abgenommen, dass er den Glaubenswechsel zum Christentum aus voller Überzeugung vollzogen hat und eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit deswegen verneint. Es hat seine Gründe nur zusätzlich und vor allem ausdrücklich "unabhängig davon, dass dieser (Wechsel zum Christentum) hier nicht religiös motiviert war", darauf gestützt, das Verhalten des Klägers weise keinerlei Merkmale einer eine Verfolgung im Iran auslösenden exponierten missionarischen Tätigkeit auf. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob ein zum Christentum konvertierter Moslem im Iran bereits deshalb als gefährdet anzusehen ist, wenn er Gottesdienste christlicher Kirchen im Iran besucht, wäre in dem angestrebten Berufungsverfahren für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich, zur Klärungsfähigkeit einer Grundsatzfrage vgl. Roth in: Posser/Wolff, § 124 Rdnr. 54, weil das Verwaltungsgericht die Gefahr einer Verfolgung der Klägers im Iran wegen der geltend gemachten Konversion zum Christentum mit nachvollziehbaren Erwägungen verneint hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).