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Beschluss

18 A 2351/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0811.18A2351.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise einer Aufenthaltserlaubnis, sowie auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer abgewiesen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 3 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, da er weder einen türkischen Pass noch einen Passersatz besitze. Er habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer, weil er einen Pass oder Passersatz auf zumutbare Weise erlangen könne (§ 5 Abs. 1 AufenthV). Unzumutbar seien Bemühungen um einen Pass oder Passersatz weder im Hinblick auf die yezidische Religionszugehörigkeit des Klägers noch unter Berücksichtigung seiner Absicht, den Wehrdienst in der Türkei verweigern zu wollen. Yeziden seien in der Türkei keiner asylerheblichen Gruppenverfolgung ausgesetzt und die Heranziehung zum Wehrdienst ohne die Möglichkeit einer Wehrdienstverweigerung sei ebenfalls nicht asylrelevant. Abgesehen davon beginne die Wehrpflicht nach Art. 2 des türkischen Wehrdienstgesetzes erst mit dem Beginn des Jahres, in dem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollende, der Kläger sei derzeit aber erst 18 Jahre alt. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Vorbringen, er müsse konsequenter Weise mit Beantragung des türkischen Passes den türkischen Militärdienst antreten – dies lehne er als Yezide aus religiösen Gründen ab. Diese Ausführungen sind inhaltlich unklar und genügen bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es liegt auf der Hand, dass die Pflicht zum Militärdienstantritt durch die Beantragung des Passes nicht begründet wird. Sollte der in Rede stehende Vortrag dahin zu verstehen sein, dass die türkischen Behörden auf den angeblich in der Türkei bisher nicht registrierten Kläger erst durch die Beantragung des Passes „aufmerksam“ werden, so begründete dies keine Unzumutbarkeit der Erlangung eines Passes oder Passersatzes. Denn angesichts der unwidersprochenen Feststellung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Beginns der Wehrpflicht ist davon auszugehen, dass der Kläger derzeit nicht wehrpflichtig ist. Abgesehen davon besteht die Wehrpflicht zum Einen bereits kraft Gesetzes. Zum Anderen ist gegenwärtig offen, ob der Kläger überhaupt zum Militärdienst herangezogen wird. Eine zwangsweise Heranziehung zum Militärdienst scheidet ohnehin aus, solange der Kläger sich im Bundesgebiet aufhält. Die etwaigen Folgen einer (zwangsweisen) Heranziehung zum Wehrdienst wären deshalb erst im Falle einer – nach derzeitigem Stand nicht beabsichtigten – Aufenthaltsbeendigung zu prüfen. Die Erlangung eines Passes oder Passersatzes ist auch nicht mit Blick darauf unzumutbar, dass der Vater des Klägers als Flüchtling anerkannt ist. Eine etwa erforderliche persönliche Vorsprache im türkischen Konsulat ist jenem jedenfalls zuzumuten, da die Flüchtlingsanerkennung wegen einer seinerzeit zwar vorliegenden, mittlerweise aber nicht mehr gegebenen, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 24. März 2010 – 18 A 2575/07.A – und 18 A 2613/07.A –, Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei erfolgte. Soweit mit dem Zulassungsvorbringen ein Fortbestehen einer mittelbaren staatlichen Verfolgung behauptet wird, stünde diese der Zumutbarkeit einer Vorsprache im Konsulat nicht entgegen. Vom türkischen Staat hingenommene Übergriffe durch Dritte sind beim Aufsuchen des Konsulats nicht zu befürchten. Die mit der Zulassungsbegründung geäußerten Zweifel daran, dass der Vater des Klägers mit einem Reiseausweis für Ausländer Zutritt zum türkischen Konsulat erhalten wird, führen gegenwärtig nicht zur Aussichtslosigkeit und damit auch nicht zur Unzumutbarkeit derartiger Bemühungen. Die als grundsätzlich bedeutsam (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) herausgestellten Fragen, „ob in der Bundesrepublik Deutschland geborene türkische Staatsangehörige auch dann verpflichtet sind, einen Nationalpass beim türkischen Generalkonsulat zu beantragen, wenn sie zum einen Kriegsdienstverweigerer sind und zum anderen wegen ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit in der Türkei weiterhin verfolgt werden“ und „ob diese Personengruppe einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder zumindest einer Aufenthaltserlaubnis hat“, rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Soweit die Frage nach der Zumutbarkeit der Beantragung eines Passes oder Passersatzes im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Absicht, den Kriegsdienst zu verweigern, entscheidungserheblich ist, erfordert deren Beantwortung nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens, sondern sie lässt sich – wie oben geschehen – bereits im Zulassungsverfahren klären. Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Inwieweit die in Rede stehende Personengruppe einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder zumindest einer Aufenthaltserlaubnis hat, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich deshalb grundsätzlicher, fallübergreifender Klärung. Von den vorstehenden Erwägungen ausgehend, weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) im Hinblick auf die Frage auf, ob der oben genannten Personengruppe wegen Vorliegens eines Ausnahmefalls von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder zumindest einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, wenn sie nicht im Besitz eines türkischen Passes oder Passersatzes ist. Die Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) bleibt schließlich erfolglos, weil eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des – d.h. des dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten – Oberverwaltungsgerichts schon nicht geltend gemacht wird. Der Kläger rügt vielmehr eine Abweichung von einer Entscheidung des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.