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Beschluss

19 A 3138/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0811.19A3138.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 16.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Solche Zweifel bestehen zunächst nicht mehr an der Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, die Mutter der Klägerin zu 1., B. S. , habe die deutsche Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Buchst. f StAngRegG und der Volkslistenverordnung Ukraine nur durch ihre Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine (DVL Ukraine) erwerben können (konstitutive Wirkung der Eintragung). Die in diesem Punkt anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung, auf die sich die Klägerinnen berufen und die der Eintragung lediglich deklaratorischen Charakter zusprach, ist inzwischen überholt. Denn das BVerwG hat die entsprechende Rechtsfrage nach Stellung des Berufungszulassungsantrags im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden. BVerwG, Urteil vom 27. 7. 2006 ‑ 5 C 3.05 ‑, BVerwGE 126, 283, juris, Rdn. 16. Ernstlich zweifelhaft ist auch nicht die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, B. S. sei nicht in die DVL Ukraine eingetragen gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ergibt sich die Eintragung nicht schon daraus, dass „alle Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die in den genannten Gebieten gelebt haben, bis Ende 1943 eingetragen worden“ sind. Denn eine lückenlose Erfassung und Eintragung aller im Reichskommissariat Ukraine ansässigen deutschen Volkszugehörigen in die DVL Ukraine vor ihrer Evakuierung vor der Sowjetarmee hat den historischen Quellen zufolge nicht stattgefunden. Dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12. 7. 2007 ‑ 12 A 836/05 ‑, juris, Rdn. 31 ff.. Indiz für eine Eintragung der B. S. in die DVL Ukraine ist auch nicht der von den Klägerinnen geltend gemachte Umstand, dass die Volksdeutsche Mittelstelle für sie die „Vomi-Kenn-Nr. 0000000“ vergeben hat, wie sich aus ihrem EWZ-Erfassungsbogen vom 29. 8. 1944 ergibt. Die Vergabe dieser Kenn-Nummer indiziert allenfalls, dass die Volksdeutsche Mittelstelle B. S. als deutsche Volkszugehörige erfasst hatte, nicht aber auch, dass sie sie auch bereits in eine der drei Abteilungen der Volksliste Ukraine eingetragen hatte. Denn unter den Flüchtlingen aus der Ukraine, die 1943 Aufnahme unter anderem im sog. "Wartheland" gefunden hatten, waren auch Personen, die bereits erfasst worden waren, deren Unterlagen jedoch verloren gegangen waren oder bei denen sich die Überprüfung der Abstammung und der sonstigen familiären Umstände aus technischen oder juristischen Schwierigkeiten verzögert hatte. OVG NRW, Beschluss vom 12. 7. 2007 ‑ 12 A 836/05 ‑, juris, Rdn. 51, 54 ff.. Sollten die Klägerinnen ihre Richtigkeitsrüge ferner auf § 3 Abs. 2 StAG stützen wollen, greift sie insoweit auch unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Geltendmachung dieses Gesichtspunkts und unabhängig von einer Rückwirkung dieser erst 2007 eingeführten Vorschrift nicht durch. Denn ihre Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Nach deren Satz 1 erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Die Klägerinnen sehen diese Voraussetzungen auch nur „aufgrund der mehr als 12-jährigen Behandlung ihrer Mutter als Deutsche durch deutsche Behörden“ als erfüllt an. Da deren Behandlung als deutsche Staatangehörige aber erst lange nach der Geburt der Klägerinnen begann (Einbürgerung 1997), wirkt sie sich, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 4 StAG ergibt („seither“), jedenfalls auf die Klägerinnen nicht aus. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen haben sie auch aus Art. 3 Abs. 1 GG und aus Gewohnheitsrecht keinen Anspruch auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Sollte die Beklagte in jahrelanger Verwaltungspraxis von einem lediglich deklaratorischen Charakter der Eintragung in die DVL Ukraine ausgegangen sein, war dies rechtswidrig und vermittelt den Klägerinnen keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht und Fehlerwiederholung. OVG NRW, Beschluss vom 12. 7. 2007 ‑ 12 A 836/05 ‑, juris, Rdn. 83. Ernstlich zweifelhaft ist weiter nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerinnen hätten das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im April 1994 im Sinne des § 7 StAngRegG freiwillig verlassen. Nach dieser 1999 außer Kraft getretenen Vorschrift verlor ein Statusdeutscher die Statusdeutscheneigenschaft, wenn er das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat genommen hat, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist. Zum Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit in § 7 StAngRegG wiederholen die Klägerinnen mit der Antragsbegründung lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht bereits zutreffend und vollständig gewürdigt hat („Drangsalierung“ durch den Ehemann, verloren gegangene Unterlagen). Entsprechendes gilt für die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerinnen hätten mit ihrer Rückreise nach Kasachstan im April 1994 dort auch einen dauerhaften Aufenthalt im Sinne des § 7 StAngRegG begründet. Insbesondere folgt der Senat insoweit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die rein subjektive Vorstellung des Betreffenden, nur einen vorübergehenden Aufenthalt im Herkunftsgebiet begründen zu wollen, so lange unerheblich ist, wie sie nicht auch in äußeren Umständen ihren objektiven Niederschlag findet. Auch die Grundsatzrügen der Klägerinnen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleiben ohne Erfolg. Das gilt zunächst für die sinngemäße Grundsatzrüge, die Eintragung in die Volksliste Ukraine sei lediglich deklaratorisch, weil diese Rechtsfrage, wie gesagt, inzwischen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit anderslautendem Ergebnis geklärt ist. Entsprechendes gilt für die weiter aufgeworfene Grundsatzfrage, ob ein deutscher Volkszugehöriger, der vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 geflohen ist, im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" und damit die Rechtsstellung eines Statusdeutschen erworben hat. Diese Frage ist inzwischen ebenfalls in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn höchstrichterlich geklärt. BVerwG, Urteil vom 11. 11. 2003 ‑ 1 C 35.02 ‑, BVerwGE 119, 172, juris, Rdn. 18. Geklärt ist damit zugleich, dass auch solche Personen nicht Statusdeutsche werden konnten, die vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes „nach der Aufnahme gegen ihren Willen als Zwangsarbeiter oder als Kriegsgefangene verschleppt worden sind“. Denn das BVerwG hat in dem zitierten Urteil zugleich klargestellt, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht darauf ankommt, ob der Aufenthalt in Deutschland vor In-Kraft-Treten des Grundgesetzes freiwillig aufgegeben oder durch Zwangsmaßnahmen beendet wurde (Rdn. 23). Grundsätzlich klärungsbedürftig ist auch nicht die von den Klägerinnen weiter aufgeworfene Frage, ob § 7 StAngRegG auf Personen Anwendung fand, die „nach dem Zerfall der ehemaligen Sowjetunion ausgereist sind“. Diese Frage ist ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu bejahen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber den Fortbestand der Statusdeutscheneigenschaft auch nach den Veränderungen in den Ostblockstaaten nach 1991 vom Verbleib in Deutschland abhängig machen durfte. Auch hat er § 7 StAngRegG im Jahr 1999 nicht wegen dieser Veränderungen aufgehoben, sondern weil er die Statusdeutscheneigenschaft mit der deutschen Staatsangehörigkeit zusammengeführt hat. Bay. VGH, Beschluss vom 26. 8. 2004 ‑ 5 ZB 04.1573 ‑, juris, Rdn. 5, betreffend den demokratischen Wandel in Polen. Ebenso wenig könnte der Senat in einem Berufungsverfahren die Tatbestandsmerkmale der Freiwilligkeit und der Dauerhaftigkeit der Aufenthaltnahme in § 7 StAngRegG einer grundsätzlichen Klärung zuführen. Denn die Vorschrift ist seit dem 1. 8. 1999 aufgehoben. Eine nennenswerte Zahl noch zu entscheidender Fälle nach dieser Vorschrift ist dem Senat nicht bekannt. Ebenso OVG Berlin, Urteil vom 29. 11. 2004 ‑ 5 B 4.02 ‑, juris, Rdn. 22; zum Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 6. 1. 2005 ‑ 3 Bs 567/04 ‑, juris, Rdn. 5. Erfolglos bleiben weiter auch die Verfahrensrügen der Klägerinnen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht deshalb gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es B. S. nicht als Zeugin zum Beweis der pauschalen Tatsachenbehauptung vernommen hat, dass sie in die DVL Ukraine eingetragen worden sei. Den entsprechenden Hilfsbeweisantrag der Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, er diene nur der Erforschung des Sachverhalts, weil sie zu keinem Zeitpunkt Angaben über die näheren Umstände der behaupteten Eintragung, etwa Zeitpunkt und Ort, gemacht hätten. Auch im Berufungszulassungsverfahren haben die Klägerinnen die behauptete Eintragung nicht in diesem Sinn konkretisiert. Stattdessen haben sie auf ihren Vortrag verwiesen, „die Familie sei in Lissa im Jahre 1944 eingebürgert worden“, und geltend gemacht, hierbei handele es sich um eine konkrete Tatsachenbehauptung. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Denn ihr liegt eine Verwechslung der Beweisthemen zugrunde. Der Hilfsbeweisantrag und dessen Würdigung durch das Verwaltungsgericht bezogen sich nicht auf eine Einbürgerung in Lissa 1944, sondern auf eine Eintragung der B. S. noch in der Ukraine selbst, also vor ihrer Umsiedlung in das sog. "Wartheland" im Jahr 1943. Sie gehen zurück auf die eigene Behauptung der Klägerinnen im Schriftsatz vom 25. 8. 1998, eine Einbürgerung nach der Umsiedlung habe deshalb nicht stattgefunden, weil B. S. bereits während ihres Aufenthalts im Volkslistengebiet in die DVL Ukraine eingetragen worden sei. Ebenso wenig musste das Verwaltungsgericht B. S. als Zeugin zu den Beweggründen der Rückkehr der Klägerinnen nach Kasachstan im Jahr 1994 vernehmen. Insoweit wenden sich die Klägerinnen im Gewand einer Verfahrensrüge der Sache nach gegen die materielle Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Diese ist zudem, wie oben zur Richtigkeitsrüge bereits ausgeführt, zutreffend. Sollten die Ausführungen der Klägerinnen zur Vertriebeneneigenschaft und zur Befangenheit der in der ersten Instanz entscheidenden Richter als Besetzungsrüge im Sinne des § 138 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO gemeint sein, greift diese ebenfalls nicht durch. Einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschriften zeigen die Klägerinnen mit ihrem gänzlich substanzlosen Vortrag zu diesem Gesichtspunkt nicht auf. Schließlich weist die Rechtssache aus den erwähnten Gründen auch nicht die weiter geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. 7. 2004 geltenden Fassung (BGBl. I S. 718) in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 1, 14 GKG 1975. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).