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Beschluss

12 A 1440/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0812.12A1440.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst nicht die Annahme tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der 1/16 Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Hausgrundstück der Familie sei wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte nach § 29 Ans. 3 BAföG anrechnungsfrei zu stellen, obwohl die Klägerin über weiteres Vermögen verfüge, mit dem sie ihren Ausbildungsbedarf auch ohne Verwertung des Miteigentumsanteils hätte decken können, weil dieser nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfrei gestellte Vermögensteil nicht zur Vermeidung der unbilligen Härte eingesetzt werden müsse. Der Beklagte vermag mit seiner Ansicht nicht durchzudringen, Wortlaut und Zweckbestimmung der Vorschrift des § 29 BAföG verlangten bei der erforderlichen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG und bei der hier gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes nicht, dass in jedem Fall neben einem wirtschaftlich unverwertbaren Vermögensteil zusätzlich der Freibetrag nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfrei gelassen werde. Im vorliegenden Fall könne die unbillige Härte nämlich vermieden werden, wenn der Klägerin nicht zusätzlich, sondern insgesamt ein Freibetrag von 5.200,- € eingeräumt werde. Diese Ansicht steht weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik oder der Zweckbestimmung der Vorschrift des § 29 BAföG in Einklang. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Die Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG sind bei der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensanrechnung vorrangig zu berücksichtigen und grundsätzlich vor der Prüfung einer unbilligen Härte vom Vermögen in Abzug zu bringen. Die Frage, ob der ausbildungsbezogene Einsatz von Vermögen für den Auszubildenden eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, stellt sich nämlich von vorneherein nur für den Vermögensteil, der oberhalb des maßgeblichen Freibetrags nach § 29 Abs. 1 BAföG liegt. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach zur Vermeidung unbilliger Härten ein "weiterer", nämlich ein über den Freibetrag des § 29 Abs. 1 BAföG hinausgehender, Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben kann. Die Norm des § 29 Abs. 3 BAföG dient ferner auch nach ihrem Zweck und ihrer Stellung im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung gerade dazu, die Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG - und damit nach Abzug der Freibeträge - anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf einzusetzen ist und auch wirklich einsetzbar ist. Die Regelung des § 29 Abs. 3 BAföG dient daher auch der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem angerechneten Vermögen nicht decken kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267, juris, und vom 13. Juni 1991- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2010 - 12 B 120/10 -, und vom 29. April 2010 - 12 A 2306/07 -; BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 12 BV 07.1595 -, juris, und Beschluss vom 10. März 2010 - 12 ZB 08.3003 -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 29, Rn.9. Das Gesetz sieht Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Vermögen des Auszubildenden unterhalb der Freibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG nicht für den Ausbildungsbedarf einzusetzen ist, nicht vor. Müsste der nach § 29 Abs. 1 BAföG anrechnungsfreie Vermögensteil jedoch zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG eingesetzt werden - wie es der Beklagte im Ergebnis wünscht- , würde diese gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Zweck des § 29 Abs. 1 BAföG, dem Auszubildenden ein wenig wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und die Deckung üblicher Aufwendungen zu sichern, unter Schlechterstellung des Auszubildenden gegenüber anderen Auszubildenden verfehlt würde, wenn die anrechnungsfreien Beträge stets zunächst zur Vermeidung einer unbilligen Härte einzusetzen wären. Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 29, Rn.12.1. Der Hinweis des Beklagten, eine Schlechterstellung gegenüber anderen Auszubildenden liege nicht vor, weil der von der unbilligen Härte betroffene Auszubildende Eigentümer der nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfreien Vermögensgegenstände bleibe, verkennt, dass diese Vermögensgegenstände gerade deshalb anrechnungsfrei sind, weil sie wirtschaftlich nicht verwertet und daher vom Auszubildenden auch nicht zur Deckung üblicher Aufwendungen genutzt werden können. Es fehlt nach alledem auch an der vom Kläger noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Freistellung des Werts eines vom Auszubildenden geerbten Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück von der Vermögensanrechnung auf Grund eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses entgegensteht, dass der Auszubildende weitere verwertbare Vermögenswerte besitzt, lässt sich für die hier allein entscheidungsrelevante Fallkonstellation, dass diese weiteren verwertbaren Vermögenswerte des Auszubildenden den maßgeblichen Freibetrag des § 29 Abs. 1 BAföG nicht erreichen, wie dargelegt ohne weiteres anhand des Gesetzes und der vorliegenden Rechtsprechung beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).