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Beschluss

12 E 1694/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0812.12E1694.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine Nationalitätenerklärung i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 1. Bekenntnisalternative BVFG liegt nicht vor. Der der Klägerin am 4. August 2004 ausgestellte Inlandspass der Russischen Föderation beinhaltet keinen Nationalitätseintrag. Ein vom Eintritt der Bekenntnisreife durchgehendes Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum auf eine der Nationalitätenerklärung vergleichbare Weise i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 2. Bekenntnisalternative BVFG wird voraussichtlich nicht festzustellen sein. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. So sind nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris. Es versteht sich von selbst, dass die Anforderungen an einen Beleg eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht allein dadurch verändern können, dass für bestimmte Antragsteller objektiv die Möglichkeit entfallen ist, einen Nationalitätener-klärung abzugeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 5 B 78.08 –, juris. Das – angeblich erfolgte – Erlernen der deutschen Sprache in der Familie durch "Onkel, Urgroßmutter und Verwandte" ist ebenso wie die familiäre Pflege deutscher Sitten und Gebräuche sowie der deutschen Kultur und die Familienbesuche in Deutschland mangels Außenwirksamkeit nicht geeignet, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu belegen. Das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb des Elternhauses in der Schule (mit der Note "sehr gut") und durch den regelmäßigen Besuch des Deutschkulturzentrums "Neues Leben" in L. kann als unzweifelhaftes Indiz für eine ausschließliche Hinwendung zum deutschen Volkstum nicht gewertet werden, weil die Klägerin ausweislich des vorgelegten Zeugnisses in der Schule etwa auch die englische Sprache mit ebenfalls sehr gutem Erfolg erlernt. Der Besuch des Deutschkulturzentrums "Neues Leben" in L. als solcher sowie die Mitgliedschaft in diesem Kulturzentrum lässt – ungeachtet der fehlenden Substantiierung der mit den "Besuchen" und der "Mitgliedschaft" im Einzelnen verbundenen Aktivitäten – allenfalls ein Interesse an deutscher Kultur, nicht aber die persönliche unbedingte Hinwendung zum deutschen Volkstum erkennen, sofern die Besuche und die Mitgliedschaft nicht ohnehin ausschließlich durch das Erlernen der deutschen Sprache bedingt gewesen sind. Abgesehen davon ist die Mitgliedschaft in diesem Kulturzentrum ausweislich der Antragsunterlagen bereits zum 1. September 2003 wieder beendet worden. Der Umstand, dass alle deutschen Verwandten der Klägerin mittlerweile in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist sind, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als unzweifelhaftes Indiz "für ein starkes Hinwenden zur deutschen Nationalität" angesehen werden. Abgesehen davon, dass ein rechtlich relevantes Bekenntnis zum deutschen Volkstum Voraussetzung für die Aufnahme in Deutschland ist und nicht mit der Aufnahme verwirklicht werden kann und darüber hinaus die Entscheidung für eine Ausreise sowohl aus schlichten familiären Gründen als auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation im Heimatland unter Berücksichtigung des Lebensstandards und der vertriebenenrechtlichen Unterstützungsleistungen in Deutschland getroffen werden kann, muss hier der Umstand Berücksichtigung finden, dass der Vater der Klägerin russischer Volkszugehöriger ist und auch in Bezug auf die Mutter der Klägerin bindend festgestellt worden ist, dass sie keine deutsche Volkszugehörige ist. Von einer geschlossenen Hinwendung "der Familie" nur zum deutschen Volkstum kann also keine Rede sein, zumal die Familie der Klägerin ausweislich des Schreibens ihrer Großmutter vom 17. Januar 2002 nach der Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 25. September 1997 durch Bescheid vom 6. Februar 1998 ihren am 10. Januar 1998 im Bundesgebiet begründeten Aufenthalt beendet und ihren Aufenthalt wieder in Russland genommen hat. Weitere für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise sprechende Indizien sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Fehlt es danach an einem Bekenntnis, kommt es auf die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache und die Sprachkenntnisse der Klägerin nicht an. Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache, die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt ist, wenn jemand im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, ist lediglich ein Bestätigungsmerkmal (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG), das das Bestehen eines Bekenntnisses voraussetzt. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2006 – 2 A 4555/04 –. Der mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 angekündigte Beweisantrag führt nicht zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Abgesehen davon, dass das Beweisthema bereits unbestimmt ist und damit der Beweisantrag abzulehnen wäre, besteht ein verfassungsrechtliches, materiell-rechtliches oder verfahrensmäßiges Gebot, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO dahin auszulegen, einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stets dann stattzugeben, wenn eine Beweiserhebung beschlossen sei oder auch nur in Betracht komme, nicht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1986 – 2 BvR 25/86 –, NVwZ 1987, 786, und vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 –, NJW 1997, 2745, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2010 – 12 E 112/10 –, vom 20. Oktober 2009 – 12 E 970/09 –, vom 27. Oktober 2006 – 12 E 1059/06 – und vom 7. Oktober 2007 – 12 E 1277/06 –, jeweils m. w. N. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen für eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist vielmehr von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 Satz 1 ZPO schon dann auszugehen, wenn die summarische Würdigung des Sachverhaltes, so wie er sich nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. So auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2010 – 12 E 112/10 –, vom 20. Oktober 2009 – 12 E 970/09 –, vom 31. Mai 2006 – 12 E 1569/05 – und vom 3. Juni 2009 – 12 E 533/09 –. So liegt der Fall hier. Nach der Aktenlage erscheint es, wie oben dargelegt, überwiegend unwahrscheinlich, dass das behauptete Bekenntnis auf eine der Nationalitä-tenerklärung vergleichbare Weise im Hauptsacheverfahren festgestellt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.