Beschluss
14 A 1268/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0813.14A1268.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht den Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. Zulassungsbegründung I.). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und der über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren Bedeutung zukommt. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt, d. h. nicht nachvollziehbar erläutert. Der Kläger misst dem vorliegenden Rechtsstreit insoweit grundsätzliche Bedeutung zu, soweit es hierbei um die Auslegung der Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW) dahingehend geht, inwieweit die sachliche Zuständigkeit des Prüfungsausschusses oder des Landesjustizprüfungsamtes zur Ahndung eines angeblichen Verstoßes gegen die Prüfungsordnung begründet ist. Diese Frage ist jedoch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Dass eine Rechtsfrage noch nicht entschieden ist, vermag für sich allein die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht zu begründen. Im übrigen beschränken sich die Ausführungen des Klägers auf eine Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts und damit des beklagten Amtes , zur Frage der Zuständigkeit für Sanktionen von Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 22 Abs. 1 JAG NRW, die sich während der Vorbereitungszeit auf einen Aktenvortrag im Rahmen einer mündlichen Prüfung zur Zweiten juristischen Staatsprüfung zugetragen haben. Damit macht er im Kern den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, legt aber nichts Substanziiertes zur grundsätzlichen Bedeutung dar. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (vgl. Zulassungsbegründung II.). Zutreffend hat sich zwar der Kläger auf den Standpunkt gestellt, ernstliche Zweifel bestünden bereits dann, wenn ein tragender Rechtssatz mit Gegenargumenten in Frage gestellt werden könne. Dabei dürfe an die Begründungspflicht indes keine derart hohen Voraussetzungen geknüpft werden, dass dem Gericht ein vollständiger Begründungskontext geliefert werden müsste, den das Gericht im Fall der Stattgabe selber zu entwickeln hätte. Unter Berücksichtigung der vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. Zulassungsbegründung II. 1.) lassen sich jedoch ernstliche Zweifel im genannten Sinne nicht feststellen. Zur Begründung seiner Auffassung, zuständig zur Ahndung einer während der Vorbereitungszeit auf den Aktenvortrag begangenen Ordnungswidrigkeit sei nicht der Prüfungsausschuss, sondern der Präsident des beklagten Amtes, hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgeführt, gemäß § 22 Abs. 3 JAG NRW entscheide über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings der Prüfungsausschuss, im übrigen der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes. Für die Annahme der Zuständigkeit des Vorsitzenden des beklagten Prüfungsamtes zur Ahndung von in der Vorbereitungszeit auf den Aktenvortrag begangenen Ordnungswidrigkeiten stritten sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Regelung. Die mündliche Prüfung bestehe nach § 51 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Vorbereitungszeit sei kein Teil des Aktenvortrags. Zwar gehe sie diesem voraus, sei jedoch kein bewertungsfähiger Bestandteil desselben. Auch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW, wonach die mündliche Prüfung vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werde, spreche dagegen, die Vorbereitungszeit bereits als Bestandteil der mündlichen Prüfung zu sehen. Für die Entscheidungszuständigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsamtes spreche ebenfalls der Sinn und Zweck des § 22 Abs. 3 JAG NRW, der auf ein in der mündlichen Prüfung festgestelltes ordnungswidriges Verhalten abstelle. Damit werde der die Ordnungswidrigkeit unmittelbar feststellenden Behörde, die das ordnungswidrige Verhalten unmittelbar wahrnehmen und beurteilen könne und daher aufgrund ihrer Sachnähe am ehesten geeignet sei, über angemessene Sanktionen zu entscheiden, die Kompetenz zur Ahndung eingeräumt. In der Vorbereitungszeit auf den Aktenvortrag, die gänzlich von dem Prüfungsamt organisiert und überwacht werde, habe der Prüfungsausschuss keine Möglichkeit der eigenen Wahrnehmung und müsse sich gänzlich auf die Feststellungen des Justizprüfungsamtes verlassen. Demgegenüber vermögen die Ausführungen des Klägers (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Zwar weist der Kläger zu Recht auf den Zusammenhang zwischen der Vorbereitung auf den Aktenvortrag und dem Halten des Aktenvortrags selbst hin. Hiermit wird jedoch nicht das (mit-)entscheidende Argument des Verwaltungsgerichts hinreichend in Zweifel gezogen, in der Vorbereitungszeit, die gänzlich von dem Justizprüfungsamt organisiert und überwacht werde, habe der Prüfungsausschuss keine Möglichkeit zur eigenen Wahrnehmung. Auch aus dem Verweis des § 55 JAG NRW auf § 15 JAG NW, in dem Ablauf und Umfang der mündlichen Prüfung detailliert geregelt seien, lässt sich nichts Entscheidungserhebliches zugunsten des Klägers herleiten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von ihm geäußerte Ansicht, nach der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Auffassung zähle zur mündlichen Prüfung allein der Vortrag (ohne Vorbereitung) und das Prüfungsgespräch. Dies könne allerdings offenkundig nicht zutreffen, da § 15 Abs. 3 JAG NRW zusätzlich ein fakultatives Vorgespräch durch den Vorsitzenden vorsehe, was in der Praxis auch regelmäßig wahrgenommen werde. Bereits seinem Wortlaut nach ordnet § 15 Abs. 3 JAG NRW das Vorgespräch nicht der mündlichen Prüfung zu, da die Rücksprache, also das Vorgespräch, vor der mündlichen Prüfung genommen werden soll. Diese Trennung zwischen Vorlaufzeit zur mündlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung selbst ergibt auch insoweit Sinn, als die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses bei dem Vorgespräch nicht teilnehmen und regelmäßig auch noch nicht anwesend sind. So sieht auch § 15 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW ausdrücklich vor, dass die mündliche Prüfung vor einem Prüfungsausschuss abgelegt wird, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Dies trifft für das Vorgespräch ersichtlich nicht zu. Gestützt wird diese Auffassung auch durch die Regelung des § 16 Abs. 2 JAG NRW, wonach vor Beginn der mündlichen Prüfung eine Vorberatung des Ausschusses stattfindet, in der u. a. die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch berichtet. Damit legt § 16 Abs. 2 Satz 1 JAG NRW den Beginn der mündlichen Prüfung ausdrücklich auf einen Zeitpunkt nach der Vorberatung des (gesamten) Ausschusses fest, also auf einen Zeitpunkt, in dem die Vorbereitungen der Prüfungskandidaten auf den Vortrag bereits zu laufen begonnen haben. Daran ändern auch die vom Kläger aufgezeigten möglichen Abgrenzungsprobleme der Zuständigkeitsbereiche nichts, etwa wenn der Prüfling einen "Pfuschzettel" auf der Türschwelle zur Prüfungskommission verlieren würde. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei besonderen Konstellationen auch besondere Abgrenzungsprobleme auftreten können. Im Übrigen könnte dieselbe Konstellation des Verlustes eines "Pfuschzettels" auf der Türschwelle auch bei der Beendigung anderweitiger Zeiten, wie etwa Beratungspausen, auftreten, die der Kläger gerade nicht der mündlichen Prüfung zuordnet. Der Kläger vermag die geltend gemachten ernstlichen Zweifel auch nicht darauf zu stützen, die Entscheidung des Prüfungsamtes gestalte sich zusätzlich als materiell rechtswidrig, da die subjektiven Voraussetzungen des angeblichen Täuschungsversuches fehlerhaft auf eine falsche Annahme eines Anscheinsbeweises gestützt worden seien (vgl. Zulassungsbegründung II. 2. a.). Dass für die Frage eines vorsätzlichen Handelns auf den Beweis des ersten Anscheins abzustellen ist, zieht der Kläger im Rahmen der Zulassungsbegründung nicht in Zweifel. Ebenfalls nicht ernstlich zu bezweifeln ist, dass er diesen Beweis des ersten Anscheins, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht entkräftet hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (vgl. Urteilsabdruck S. 16), es möge so sein, dass er den Zettel schon Monate vor der Prüfung als Lernmittel erstellt und in der Folgezeit im Mäppchen aufbewahrt habe. Seine Einlassung, er habe ihn in dem Mäppchen vergessen und beim "Ausmisten" des Mäppchens am Vorabend übersehen, vermöge einen den Anscheinsbeweis entkräftenden atypischen Geschehensablauf jedoch nicht zu belegen. Es sei wenig glaubhaft, dass der Kläger den nach seinen eigenen Aussage von ihm seit Monaten ständig als Lernhilfe benutzten, somit im Bewusstsein präsenten und in seinem Mäppchen aufbewahrten auffällig gelben Zettel beim Aufräumen des Mäppchens am Vorabend der Prüfung übersehen haben wolle. Dementsprechend kam es für die erstinstanzliche Entscheidung auf die vom Kläger behauptete Herstellung des Zettels und die dem Zettel (ursprünglich) zugemessene Zweckbestimmung als stets griffbereite Lernhilfe nicht an. Mangels besonderer Umstände, wie etwa des Besitzes strafrechtlicher Aufzeichnungen in einer zivilrechtlichen Prüfung, vermag die Behauptung des Klägers, er habe den Zettel lediglich vergessen, den Beweis des ersten Anscheins nicht zu entkräften. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die genannte Feststellung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der ständigen Benutzung als Lernhilfe habe das Vorhandensein des Zettels im Bewusstsein des Klägers präsent sein müssen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, einen Vorsatz im Hinblick auf eine beabsichtigte Täuschung könne ihm mangels entsprechender Absicht nicht unterstellt werden, ist dies irrelevant. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf einen auf Täuschung gerichteten (bedingten) Vorsatz abgestellt, sondern lediglich auf den Besitzvorsatz in Bezug auf ein nicht zugelassenes Hilfsmittel (vgl. Urteilsabdruck S. 15). Schließlich ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ermessensgebrauch durch den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes und zur Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. Urteilsabdruck S. 17/18). Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung bei der Einstufung der Handlung des Klägers durch das beklagte Amt als eine Ordnungswidrigkeit von erheblichem Gewicht, die eine Sanktion nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JAG NRW rechtfertige, seien nicht gegeben. Eine Abstufung dergestalt, dass der Besitz eines unerlaubten Hilfsmittels lediglich mit der mildesten Sanktion der Wiederholung der Prüfungsleistung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. JAG NRW geahndet werden könne, sehe die Vorschrift nicht vor. Jede Sanktion könne für jede der drei in § 22 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW beispielhaft aufgeführten Alternativen des Täuschungsversuchs, des Besitzes und der Benutzung unzulässiger Hilfsmittel ausgesprochen werden. Die Entscheidung des beklagten Amtes, eine Ordnungswidrigkeit erheblichen Gewichts anzunehmen, sei insbesondere angesichts des Umfangs und der systematischen Darstellung der auf dem Zettel enthaltenen Informationen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil zur Begründung der Sanktion zusätzlich generalpräventive Gesichtspunkte herangezogen worden seien. Die Entscheidung des beklagten Amtes überschreite auch nicht die Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit und der Tatsache, dass die verhängte Sanktion noch im mittleren Bereich der Sanktionsmöglichkeiten liege, sowie des erstrebten Abschreckungseffektes sei die getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden. Demgegenüber vermag sich der Kläger nicht darauf zu berufen, die Sanktionen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 - 3 JAG NRW stünden in einem abgestuften Verhältnis zueinander, wonach diese kongruent zur Schwere des festgestellten Verstoßes getroffen werden müssten. Dass die Sanktionsregelung keine Abstufung enthält, ist den genannten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Ordnungswidrigkeiten je nach ihrem Gewicht, also abgestuft, sämtliche gesetzlich vorgesehenen Folgen nach sich ziehen können. Dies ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, etwa wenn es um den Besitz unzulässiger Hilfsmittel in Form eines nur sehr eingeschränkten "Pfuschzettels" oder in Form umfangreicherer Aufbau- oder Darstellungshilfen geht, selbst wenn beide Hilfsmittel im konkreten Fall für die Lösung nicht hilfreich sein sollten. Der alleinige Besitz eines konkret nicht hilfreichen Hilfsmittels stellt auch nicht denklogisch die geringste Form eines ordnungswidrigen Verhaltens dar. So kann etwa der spontane Versuch, mit einem Mitprüfling kurz verbal oder über eine Geste in Kontakt zu treten, weniger schwer anzusehen sein, als der Besitz von Hilfsmitteln, der jedenfalls einer Vorbereitungshandlung bedarf. Dass die vom beklagten Amt zusätzlich ins Auge gefassten generalpräventiven Gründe die Ermessenserwägungen nicht tragen könnten oder gar als fehlerhaft erscheinen ließen, ist den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen. Dies lässt sich insbesondere nicht aus seiner Auffassung herleiten, es dürfe nur auf die Vergleichsgruppe der Zweitwiederholer der Prüfung abgestellt werden. Denn der Kläger selbst zieht einen Abschreckungseffekt bei Erstprüflingen ebenso wie bei Zweitwiederholern in Zweifel, so dass sich unter Berücksichtigung seines Vorbringens entscheidungserhebliche Unterschiede beider Gruppierungen nicht ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 sowie auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.