Leitsatz: Ist gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbe-schluss kein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden, so ermöglicht das gegen einen diesen ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss modifizierenden Änderungsbescheid eingeleitete Aussetzungsverfahren grundsätzlich nur die Regelung der Vollziehung des Änderungsbescheides. § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG, wonach der durch den Planfeststellungsbeschluss Be-schwerte, wenn später Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen kann, ist eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist, weil andernfalls der mit ihr ange-strebte Beschleunigungseffekt vereitelt würde. Mit später eintretenden Tatsachen i. S. d. § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG sind jedenfalls nicht solche Modifikationen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses durch einen Änderungsbescheid gemeint, die Rechte des Betroffenen nicht erstmalig oder weitergehend berühren. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine energierechtliche Planfeststellung für den Neubau einer von der Beigeladenen geplanten 380-kV-Hochspannungsfreileitung zur Netzanbindung eines im Bau befindlichen Kohlekraftwerkes und eines geplanten Kohlekraftwerkes an das 380-kV-Hochspannungsnetz. Die Antragsgegnerin stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 11. Dezember 2009 die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen fest. Grundeigentum des Antragstellers wird von Leitungsseilen der 380-kV-Hochspannungsleitung überspannt und mit einem Schutzstreifen überplant. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat der Antragsteller rechtzeitig Klage unter dem Aktenzeichen 11 D 7/10.AK erhoben. Einen Antrag auf Regelung der Vollziehung hat er nicht gestellt. Mit Änderungsbescheid vom 10. Mai 2010 änderte die Antragsgegnerin den Planfeststellungsbeschluss vom 11. Dezember 2009. Gegenstand der Planänderung sind Verschiebungen einzelner Maststandorte ("Portale") und die Errichtung eines neuen Mastes. Hiervon sind nur Flächen betroffen, die am Standort des in Bau befindlichen Kohlekraftwerks liegen. Die Änderungen haben weder einen Einfluss auf die restlichen Maststandorte noch auf die ausgewiesenen Schutzstreifen. Den Änderungsbescheid hat der Antragsteller in das laufende Klageverfahren 11 D 7/10.AK einbezogen und zusätzlich im vorliegenden Eilverfahren einen Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt. II. Der Antrag des Antragstellers: "Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Planänderungsbescheid vom 10.05.2010 wird gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet, ist gemäß § 43e Abs. 1 EnWG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, hat jedoch keinen Erfolg. Die im Aussetzungsverfahren vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Änderungsbescheides vom 10. Mai 2010, das Grundlage des in § 43e Abs. 1 EnWG geregelten Ausschlusses des Suspensiveffektes der Klage ist, das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes überwiegt. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ist ausschließlich die Frage des Sofortvollzuges des Änderungsbescheides, nicht aber diejenige des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses. Ist gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss kein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden, so ermöglicht das gegen einen diesen ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss modifizierenden Änderungsbescheid eingeleitete Aussetzungsverfahren grundsätzlich nur die Regelung der Vollziehung des Änderungsbescheides. Zwar hat die nachträgliche Modifizierung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Änderungsbeschluss grundsätzlich - so auch hier - zur Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträgliche Änderung zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen. Der geänderte Plan beruht im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen. Indem der Änderungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwächst", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung. Vgl. zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981 - 4 C 68.78 -, BVerwGE 61, 307 (309), und vom 18. März 2009 - 9 A 41.07 -, juris, Rdnr. 22. Das hat allerdings nicht zur Folge, dass im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nunmehr der Planfeststellungsbeschluss vom 11. Dezember 2009 in seiner geänderten Fassung insgesamt zum Prüfungsgegenstand wird. Auszugehen ist davon, dass ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur in dem Umfang angreifbar ist, in dem er eine eigene Regelung enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung. Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, so kann dieser die Änderungsplanfeststellung nur angreifen, wenn er durch deren Festsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird. Das schließt es aus, dass Betroffene, die keinen Rechtsbehelf gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss eingelegt haben, gegen einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss noch klageweise vorgehen können, obwohl sie hierdurch weder erstmals noch weitergehend als bisher betroffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138 (145). Diesen für die gerichtliche Überprüfung im Hauptsacheverfahren entwickelten Grundsätzen entspricht es, dass auch die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit eines Änderungsbescheides im Aussetzungsverfahren nur eingeschränkt - soweit eine erstmalige oder weiter gehende Betroffenheit vorliegt - überprüfbar ist, wenn gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss ein Aussetzungsantrag nicht gestellt wurde und auch nicht mehr gestellt werden kann. So verhält es sich hier. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. Dezember 2009 kann der Antragsteller nicht mehr mit einem Aussetzungsantrag vorgehen. Gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Nach Satz 2 der vorgenannten Bestimmung kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. Dezember 2009 zutreffend hingewiesen worden (§ 43e Abs. 1 Sätze 3 und 4 EnWG i. V. m. § 58 VwGO). Der Antragsteller hat gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 11. Dezember 2009 über die fristgerechte Klageerhebung im Verfahren 11 D 7/10.AK hinaus - keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Anfechtungsklage gestellt. Die Antragsfrist ist im Übrigen seit längerem abgelaufen. Damit greift die Regelung des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, die aus Gründen der Planungssicherheit nach Ablauf der einmonatigen Antragsfrist eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses in einem Aussetzungsverfahren ausschließt. Vgl. auch Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, Kommentar, § 43e Rdnrn. 8 ff. Abweichendes ergibt sich nicht aus § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG. Hiernach kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte, wenn später Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier allerdings nicht gegeben. § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG wurde, wie etwa die gleichlautenden §§ 18e Abs. 4 Satz 1 AEG, 17e Abs. 4 Satz 1 FStrG, 14e Abs. 4 Satz 1 WaStrG, durch das Gesetz zur Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, ber. BGBl. I 2007, S. 691) in das Energiewirtschaftsgesetz eingeführt. Diese Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist, weil andernfalls der mit ihr angestrebte Beschleunigungseffekt vereitelt würde. Vgl. zu den gleichlautenden Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2 VerkPBG, 17 Abs. 6a FStrG: BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2000 - 11 VR 4.99 -, NVwZ 2000, 553 f., und vom 20. April 2004 - 9 VR 7.04 -, juris, Rdnr. 4. Hieraus folgt, dass mit später eintretenden Tatsachen im Sinne des § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG jedenfalls nicht solche Modifikationen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses durch einen Änderungsbescheid gemeint sind, die Rechte des Betroffenen nicht erstmalig oder weitergehend berühren. So liegt der Fall hier. Die mit dem Änderungsbescheid vom 10. Mai 2010 zugelassenen Modifikationen betreffen ausweislich dieses Bescheides und der zu seinem Gegenstand gemachten Planunterlagen nur Änderungen solcher Portale bzw. Maste, die sich ausschließlich auf Flächen des (geplanten) Kohlekraftwerkes befinden. Die Änderungen haben keinen Einfluss auf die restlichen Maststandorte sowie die ausgewiesenen Schutzstreifen. Sie können sich mithin nicht auf die Betroffenheit des Antragstellers auswirken. Hierauf hat bereits die Antragsgegnerin hingewiesen, ohne dass der Antragsteller dem substantiiert entgegengetreten ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass kein Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (auch) gegen den Änderungsbescheid der Antragsgegnerin gegeben ist, weil die Regelungen dieses Änderungsbescheides keine Rechte des Antragstellers berühren. Ein möglicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wäre unerheblich, weil nicht dargetan wurde oder ersichtlich ist, inwieweit sich dies auf die materiell-rechtliche Position des Antragstellers ausgewirkt haben könnte. Es werden, wie die Antragsgegnerin auch unwidersprochen hervorhebt, durch die planfestgestellten Änderungen keine Zwangspunkte gesetzt, die zu einer Veränderung der Trassenführung im Bereich der klägerischen Grundstücke führen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, da diese einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art - vgl. auch Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525 -, wobei mit Blick auf die nur vorläufige Natur des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Wert des Hauptsacheverfahrens nur zur Hälfte anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).