Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. September 2005 auf die Berufung des Klägers geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2005 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin¬terlegung des beizutreibenden Betrags ab¬wen¬den, wenn nicht der jeweilige Voll¬streckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist am 19. Juni 1971 hiesiger Zeitrechnung in T. , Äthiopien, geboren, verheiratet und hat vier Kinder. Er gehört der Volksgruppe der Oromo und dem orthodoxen Glauben an. Am 24. April 2002 beantragte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung am selben Tag trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe an der Universität in Addis Abeba Anglistik studiert. Während des Studiums sei er in der Oromo Liberation Front (OLF) aktiv gewesen. Zu der Zeit sei die OLF zwar schon verfolgt worden; festgenommen worden seien aber nur Führungskräfte, zu denen er nicht gezählt habe. Nach Abschluss des Studiums im Jahr 1991 (hiesiger Zeitrechnung) habe er als "Editor" beim staatlichen Fernsehsender in Addis Abeba gearbeitet. Seitdem habe er nur noch heimlich Kontakt zur OLF gehabt. Der Fernsehsender habe fünf Hauptabteilungen, die in den verschiedenen Landessprachen berichteten; er sei in dem Bereich tätig gewesen, der in oromischer Sprache berichte. Im Laufe der Zeit sei er zum Chef der gesamten Nachrichtenabteilung aufgestiegen. Seine journalistische Tätigkeit könne er durch diverse Unterlagen wie etwa seinen Presseausweis und Fortbildungszertifikate belegen. Seine Hauptaufgabe sei es gewesen, Journalisten zu ihren Reportagen einzuteilen, Besprechungen zu leiten, die Berichte der Journalisten zusammenzustellen und zu editieren sowie die beabsichtigten Sendeinhalte nach "oben" weiterzuleiten, wo als "gefährlich" angesehene Berichte herausgefiltert worden seien. Sodann habe er die Anweisungen "von oben" umsetzen müssen. Er habe aber auch selbst Interviews geführt. Ab und zu sei er im Fernsehen zu sehen gewesen. In Äthiopien gebe es keine Demokratie. Journalisten könnten nicht frei berichten. Insbesondere Personen, die der OLF angehörten oder diese unterstützten, würden vom äthiopischen Staat verfolgt. Sie müssten mit Inhaftierung und sogar Erschießung rechnen. Vor etwa fünf Jahren habe die von der Regierung organisierte Oromo People Democratic Organisation (OPDO) ihm eine Mitgliedschaft angetragen. Aus Sorge um seinen Arbeitsplatz habe er zunächst zugestimmt; bei der anschließenden Aufnahmeprüfung sei er aber abgelehnt worden. Man habe ihm vorgehalten, von seiner Denkweise eher zur OLF zu gehören. Seitdem habe er sich verfolgt und ausspioniert gefühlt. Gleichwohl habe er trotz vielfältiger Behinderungen und Verbote versucht, über die Oromos und die Verfolgungsmaßnahmen der Regierung zu berichten. Probleme bekommen habe er auch wegen seiner Berichterstattung über Studentendemonstrationen im Jahr 2001, bei denen es zu Erschießungen gekommen sei. Im Sender seien alle 15 Editoren zusammengerufen und befragt worden, ob sie zur OLF gehörten. Zudem habe man ihn zum Polizeirevier bestellt, befragt und zehn Tage lang festgehalten. Später habe der Chef der politischen Schulungskräfte alle Journalisten versammelt. Er habe gesagt, dass es die OLF eigentlich gar nicht mehr geben solle. Wenn sie zugäben, zur OLF zu gehören und sich anderen Organisationen zuwenden würden, würde alles, was bisher geschehen sei, entschuldigt. Er habe dies für einen Trick gehalten, um die Leute herauszufiltern, die zur OLF gehören. In Bezug auf ihn hätten sie es ohnehin immer vermutet. Er sei dann aus dieser Sitzung herausgegangen. Daraufhin habe er eine - in Kopie vorgelegte - schriftliche Mahnung (nach hiesiger Zeitrechnung: vom 13. August 2001) erhalten. Dann sei es ihm gelungen, seine Ausreise zu organisieren. Er nehme an, dass er schon nicht mehr leben würde, wenn er nicht ausgereist wäre. Befragt nach den Umständen seiner Ausreise gab der Kläger an: Über einen Fortbildungskurs für Journalisten habe er Kontakt zu Amerikanern bekommen, die wüssten, wie die Situation von Journalisten in Äthiopien sei, und ihm bei der Ausreise geholfen hätten. Am 17. April 2002 sei er in Frankfurt angekommen. Durch seine Prozessbevollmächtigte ließ der Kläger weiter vortragen, dass Journalisten, die dem Oromo-Volk angehörten und aus äthiopischer Sicht nicht hinreichend loyal seien, als Staatsfeinde verdächtigt würden und in hohem Maße gefährdet seien. Zwei oromische Kollegen vom äthiopischen Fernsehen seien zwischenzeitlich verhaftet worden. Durch Bescheid vom 17. März 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. für den Fall der Klageerhebung - nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung nach Äthiopien an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger, wie behauptet, auf dem Luftweg eingereist sei. Das angebliche Verfolgungsschicksal sei unglaubhaft. Insbesondere seine Angaben zu seinem angeblichen Beruf seien substanzlos. Allein die oromische Volkszugehörigkeit und die Stellung des Asylantrags begründeten keine Verfolgungsgefahr. Am 31. März 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Zweifel des Bundesamtes an seinen Angaben seien – auch in Ansehung der vorgelegten Beweisdokumente – nicht nachvollziehbar. Sein Freund E. X. , der ebenfalls beim äthiopischen Fernsehsender gearbeitet habe und auf dessen Verhaftung er schon im Verwaltungsverfahren hingewiesen habe, befinde sich weiterhin in Haft. Er - der Kläger - habe sich in Deutschland der europäischen Oromo-Gemeinschaft, Unterorganisation NRW (HONRW – Hawaasa Oromoo Nordrhein-Westfalia e.V.), angeschlossen. Er sei Vorsitzender des Pressekomitees der Oromo-Gemeinschaft NRW. Da er aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in Äthiopien bekannt sei, könnten seine Aktivitäten in Deutschland den äthiopischen Regierungsstellen nicht verborgen geblieben sein. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges schriftsätzliches und mündliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Die Verfolgungsgefahr habe sich seit Stellung des Asylantrags massiv verschärft. Im Jahr 2008 seien 66 Journalisten oromischer Volkszugehörigkeit, die beim staatlichen Fernsehen angestellt gewesen seien, ihrer Posten enthoben worden. Viele von ihnen seien ohne Angabe von Gründen verhaftet worden. Er sei weiterhin mit der Oromo Gemeinschaft verbunden; an den Treffen des Hawaasa Oromoo NRW e.V. nehme er regelmäßig teil, auch wenn er keine politischen Funktionen wahrnehme. Nach Rücknahme der Berufung, soweit diese auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, beantragt der Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. September 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Es bestehe kein Anlass zu der Annahme einer Gefährdung bei Rückkehr. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die äthiopischen Behörden ihm tatsächlich einer Betätigung für die OLF verdächtigten. Die exilpolitische Betätigung im Rahmen des HONRW e.V. begründe keine Verfolgungsgefahr. Das Verwaltungsgericht habe diese Organisation - wie die vorgelegte Vereinssatzung bestätige - zu Recht als nicht-terroristisch eingestuft. Der Senat hat Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Instituts für Afrika-Studien (German Institute of Global und Area Studies GIGA ) zu den Angaben des Klägers zum Vorfluchtgeschehen und zur Rückkehrgefährdung eingeholt. Unter dem 5. Mai 2010 hat das Institut für Afrika-Studien mitgeteilt: Über die berufliche Tätigkeit des Klägers sei dort nichts bekannt. Die von ihm vorgelegten Dokumente (Presseausweis, Fortbildungsnachweis) dürften aber echt sein. In Äthiopien würden nach wie vor regelmäßig Journalisten wegen regierungskritischer Äußerungen verhaftet. Hierbei seien gerade auch Angehörige der Oromo-Volksgruppe gefährdet, denen immer wieder Nähe zur OLF unterstellt werde. 2004 seien zwei Oromos, die wie der Kläger für das oromo-sprachige Programm des äthiopischen Fernsehens gearbeitet hätten, ohne ordentliches Verfahren für längere Zeit in Haft gehalten worden. Andere Mitglieder des oromo-sprachigen Programms seien für kürzere Zeit verhaftet worden, nachdem sie über Demonstrationen von Oromo-Studenten berichtet hätten, die gewaltsam aufgelöst worden seien. Im Vorfeld der Wahlen im Mai 2010 seien mehrere Journalisten verhaftet worden. Somit sei auch im Falle des Klägers davon auszugehen, dass er als Journalist mit oromischer Volkszugehörigkeit in hohem Maße gefährdet sei. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2010 heißt es im Wesentlichen: Die Personalien des Klägers könnten ebenso bestätigt werden wie die Echtheit der vorgelegten Dokumente und seine Tätigkeit als Journalist bei der Ethiopia Radio and Television Agency (ERTA). In seiner Personalakte befänden sich sein ERTA-Ausweis und die Verwarnung wegen Verlassens einer Versammlung. Der Personalleiter der ERTA habe angegeben, dass der Kläger "Senior Producer" des P. Programms gewesen sei. Er sei von einer offiziell genehmigten Fortbildung in den Niederlanden im Frühjahr 2002 nicht zurückgekehrt. Arbeitskollegen erinnerten sich daran, dass der Kläger nach einer Meinungsverschiedenheit eine Arbeitsbesprechung verlassen habe. Aufgrund seiner häufig ablehnenden Haltung zur Berichterstattung hielten ihn seine Kollegen für einen Gegner der regierenden Partei und äußerten die Vermutung, er sei möglicherweise ein Mitglied der von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingestuften OLF. Konkrete Beweise dafür gebe es aber nicht. Die außerdem befragte Ehefrau des Klägers habe angegeben, ihr Mann sei einmal – wohl im Jahr 2001 hiesiger Zeitrechnung – auf der Polizeistation festgehalten worden. Nach seiner Ausreise sei das Haus mehrfach von Sicherheitskräften durchsucht worden. Das Auswärtige Amt hat weiter herausgefunden, dass ein G. C. D. , geboren am 19. Juni 1970, von der niederländischen Botschaft ein Visum, gültig vom 25. Januar 2002 bis zum 11. Mai 2002, für ein Kurzstipendium bei "Radio Netherlands" erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die von der Stadt Remscheid beigezogene Ausländerakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO eingestellt. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie sich gegen die unter Nr. 2 bis 4 des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes getroffenen Regelungen richtet, zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung kann daher keinen Bestand haben. 1. Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist begründet. Dabei ist die seit dem 28. August 2007 geltende Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union - Richtlinienumsetzungsgesetz - vom 19. August 2007 (BGBl. I 2007, 1970) zugrunde zu legen. Denn maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Der Anwendungsbereich des Flüchtlingsschutzes geht über den Schutz des Asylgrundrechts teilweise hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21, finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller "tatsächlich Gefahr läuft", an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zur tatsächlichen Gefahr ("real risk") orientiert, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 20 ff., m.w.N. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 10 C 24.08 -, juris, Rn. 14, m.w.N. b) Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zur Überzeugung des Gerichts im Falle des Klägers erfüllt. Er muss bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit staatlichen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) und d) RL 2004/83/EG, nämlich - zumindest - mit körperlicher Misshandlung und Inhaftierung auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Entscheidung rechnen. Die Verfolgungshandlungen knüpfen an seine politische Überzeugung, den Verfolgungsgrund gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) RL 2004/83/EG, an, und drohen ihm landesweit. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Seine Ehefrau hat die - schon wegen ihrer Dauer nicht unerhebliche - Inhaftierung im Jahr 2001 gegenüber Botschaftsmitarbeitern allerdings bestätigt. Dass im Anschluss an die heftigen Studentenunruhen im April 2001 zahlreiche Journalisten festgenommen worden sind, entspricht im Übrigen auch den vorliegenden Erkenntnissen. Vgl. amnesty international, Länderkurzinfo Äthiopien vom 15. August 2001. Es bedarf keiner Klärung, ob die gesetzliche Verfolgungsvermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG durch den Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit als "Senior Editor" bis zur Ausreise im Wesentlichen unbeeinträchtigt fortsetzen konnte, hinreichend widerlegt ist und ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise unmittelbar von Verfolgung bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG kommt es hier nicht an. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass dem Kläger die in § 60 Abs. 1 AufenthG beschriebenen Gefahren jedenfalls jetzt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei geht der Senat nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Juni 2010, die den Vortrag des Klägers - mit Ausnahme der Angaben zur Ausreise - in allen wesentlichen Punkten bestätigt hat, von folgendem Sachverhalt aus: Der Kläger war bis zu seiner Ausreise in leitender Position als "Senior Editor" in der Nachrichtenabteilung des staatlichen Rundfunk- und Fernsehsenders von Äthiopien tätig. Als oromischer Volkszugehöriger hat er bei verschiedenen Gelegenheiten der Regierungspolitik, vor allem dem Umgang der Regierung mit der oromischen Bevölkerung, kritisch gegenüber gestanden, was seinen Kollegen und Vorgesetzten auch aufgefallen ist. Er sah sich deshalb, auch wenn ihm keine konkreten Kontakte zur oromischen Befreiungsorganisation OLF nachweisbar waren, dem Verdacht ausgesetzt, der OLF zumindest nahezustehen. Nachdem er am 8. August 2001 (hiesiger Zeitrechnung) eine Arbeitsbesprechung nach einer erneuten Meinungsverschiedenheit verlassen hatte, erhielt er eine schriftliche Ermahnung. Diese sollte ihm "wegen des Fehlers, den er begangen" habe, als "Warnung" dienen. Im Frühjahr 2002 reiste er zu einer genehmigten Fortbildungsreise in die Niederlande und kehrte nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurück. Nach der Ausreise im Jahr 2002 sind weitere verfolgungsrelevante Umstände hinzugetreten. Diese Umstände führen - je für sich betrachtet, zumindest aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - dazu, dass sich die Gefährdung des Klägers erhöht hat, so dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien Verfolgungsmaßnahmen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit drohen. aa) In objektiver Hinsicht ist bei der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen, dass sich die Gefährdungssituation für Journalisten oromischer Volkszugehörigkeit weiter verschärft hat. Das gilt nicht nur in Bezug auf Journalisten der freien Presse, sondern auch in Bezug auf bislang als loyal angesehene, beim staatlichen Rundfunk beschäftigte Journalisten. Zahlreiche Journalisten sind wegen verschiedener Delikte wie "Anstachelung zu ethnischer Auseinandersetzung", "Aufruf zu Gewalt und Bürgerkrieg" und "Verbreitung falscher Gerüchte" inhaftiert worden. Zwar wurden sie meist nach einer gewissen Zeit ohne Anklageerhebung freigelassen, häufig aber nur gegen hohe Kautionszahlungen, was eine abschreckende Wirkung auf Journalisten und Presseorgane hat. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. April 2010, S. 11. Einer Vielzahl von Journalisten ist es inzwischen gelungen, das Land zu verlassen. Etwa 50 Journalisten halten sich im selbst gewählten Exil auf, um strafrechtlicher Verfolgung zu entgehen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, S. 15; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. April 2010, S. 11. Oromische Volkszugehörige stehen generell unter dem Verdacht, der Opposition anzugehören. Die äthiopische Regierung misstraut den Angehörigen des Oromo-Volkes, sofern sie nicht in die regierungstreue OPDO eingebunden sind. Bereits der Verdacht einer Unterstützung der verbotenen OLF kann zu strafrechtlicher Verfolgung, aber auch zu weiteren Maßnahmen, wie etwa zur Entlassung durch staatliche Arbeitgeber und Einschüchterung von Familienangehörigen führen. Es wird auch von vorbeugenden Festnahmen von OLF-Sympathisanten berichtet, die häufig nach einigen Wochen mit einer Verwarnung entlassen werden, ohne dass ein Gericht mit ihrem Fall befasst worden ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. April 2010, S. 13; Schweizerisches Bundesamt für Migration vom 7. Januar 2010, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, S. 5, 11. Das gilt auch in Bezug auf oromische Volkszugehörige, die aus dem Ausland nach Äthiopien zurückkehren. Tauchen nach ihrer Rückkehr Verdachtsmomente auf, haben sie mit Festnahme und, um Informationen zu erlangen, schweren Misshandlungen zu rechnen. Häufig werden sie erst nach geraumer Zeit, wenn man annimmt, dass ihr Widerstandsgeist gebrochen sind, ohne Anklageerhebung freigelassen. Vgl. amnesty international, Auskunft vom 9. April 2008 an das VG Köln. Die entschlossene Vorgehensweise der äthiopischen Regierung insbesondere gegen oromische Journalisten wird daran sichtbar, dass - wie der Kläger zu Recht vorgetragen hat - im Jahr 2008 nach Erkenntnissen von amnesty international 60 Journalisten oromischer Volkszugehörigkeit, die beim staatlichen Fernsehen angestellt waren, ihrer Posten enthoben wurden und viele von ihnen ohne Angabe von Gründen verhaftet worden sind. Vgl. amnesty international, UA 315/08, Arbitrary detention/torture or other ill-treatment, vom 14. November 2008. Die Einschätzung des Instituts für Afrika-Studien, dass die Gefährdung des Klägers als Journalist oromischer Herkunft in seiner im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft vom 5. Mai 2010 als hoch angesehen hat, ist nach alldem plausibel. bb) Die Gefährdung des KIägers wird weiter durch die - nach den Erfahrungen des langjährig mit Asylverfahren befassten Senats - ungewöhnlich indiskreten Ermittlungen der Deutschen Botschaft in Addis Abeba erhöht. Spätestens infolge dieser Ermittlungen beim Fernsehsender muss den maßgeblichen staatlichen Stellen, insbesondere dem äthiopischen Nachrichtendienst, der in die Vorgänge innerhalb des staatlichen Senders eingebunden sein dürfte, bewusst geworden sein, dass der Kläger im Ausland um Asyl nachgesucht hat und dass in diesem Zusammenhang seine berufliche Tätigkeit und die Meinungsverschiedenheiten um die Haltung zur OLF eine Rolle spielen. Zudem ist der damals schon vorhandene Verdacht einer zu großen Nähe zur Opposition, nicht zuletzt zur OLF, durch die Nachfragen beim Personalchef und den Redaktionskollegen aktuell ins Bewusstsein gerückt worden. cc) Die Gefährdung des Klägers hat sich ferner durch sein eigenes Verhalten im Bundesgebiet verschärft, weil er sich in einer Exilorganisation von oromischen Äthiopiern politisch engagiert. Diese Nachfluchtumstände sind für die Verfolgungsprognose ebenfalls beachtlich. Die in Bezug auf das Asylgrundrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht entwickelten Einschränkungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = juris Rn. 37 ff., die in § 28 Abs. 1 AsylVfG einfachgesetzlich normiert sind, gelten für den internationalen Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in gleicher Weise. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2008 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31, und vom 24. September 2009 - 10 C 25.08 - , NVwZ 2010, 383, sowie Beschluss vom 23. April 2008 10 B 106.07 -, juris. In Umsetzung von Art. 5 RL 2004/83/EG bestimmt § 28 Abs. 1a AsylVfG, dass eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Anders als § 28 Abs. 1 AsylVfG für das Asylrecht setzt § 28 Abs. 1a AsylVfG hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes nicht voraus, dass die Überzeugung schon im Heimatland erkennbar betätigt worden ist. Es ist sowohl davon auszugehen, dass staatliche äthiopische Stellen Kenntnis von den oppositionellen Aktivitäten des Klägers erlangt haben (1), als auch davon, dass ihm wegen seiner Mitgliedschaft in der Organisation I. P1. NRW e.V. im Falle einer Rückkehr Übergriffe von flüchtlingsrechtlich erheblichem Gewicht drohen (2). (1) Die Erkenntnislage begründet die Annahme, dass die Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Klägers in dem Oromo-Verein vom äthiopischen Nachrichtendienst bemerkt und registriert worden sind. Die äthiopische Regierung lässt exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen intensiv beobachten. So schon Schröder, Auskünfte vom 20. April 2005 an das VG Wiesbaden, und vom 18. März 2005 an das VG Wiesbaden mit einer Ergänzung vom 20. Juni 2005. Die im Juni 2006 von einem Oppositionsmitglied veröffentlichte "Direktive zum Aufbau einer Wählerschaft" des Generaldirektorats für Angelegenheiten der Auslandsäthiopier beim Außenministerium, deren Existenz inzwischen von allen Auskunftstellen bestätigt wird und die wohl aus dem Jahr 2006 stammt, vgl. dazu: amnesty international, Auskunft vom 28. April 2008 an das VG Köln (mit einer auszugsweisen Übersetzung des Wortlauts der Direktive) und Länderbericht vom 30. November 2006; Institut für Afrikakunde (GIGA), Auskunft vom 24. April 2008 an das VG Köln; Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 17 ff.; Schweizerisches Bundesamt für Migration vom 7. Januar 2010, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, S. 14, zielt darauf, möglichst umfassend alle im Ausland lebenden Äthiopier namentlich zu erfassen und auch zu registrieren, ob und ggf. welchen Gruppen sie angehören. Sie richtet sich an die Botschaften, Büros der ständigen Vertretungen und Generalkonsulate Äthiopiens. Ausgangspunkt der Direktive ist die Einschätzung, dass die Beziehungen zu den im Ausland lebenden Äthiopiern bedingt durch die "destruktive Propaganda und Einschüchterungsmethoden der Oppositionskräfte" unterbrochen seien. Durch politische Arbeit müsse die "Isolationstendenz bekämpft und das Vertrauen in den Aufbau des wirtschaftlichen und demokratischen Entwicklungsprozesses gewonnen werden". Die Auslandsvertretungen werden aufgefordert, Daten über Äthiopier und Personen äthiopischer Abstammung zusammenstellen, insbesondere eine Liste der Informationsquellen über Äthiopier, Vereine und Mitglieder der Gemeinschaft, die mit der Botschaft in Verbindung stehen, äthiopische Vereine, von Äthiopiern oft besuchte oder von ihnen gegründete Kulturzentren, Freizeitstätten, Restaurants usw. Erfasst werden sollen nicht nur Privatpersonen mit ihrer Familie, sondern auch Vereine und ihre Mitglieder. Die Erfassung soll alle drei Monate aktualisiert werden. Die Direktive fordert ferner die Aufnahme von Kontakten zu Gruppenmitgliedern auf privater Ebene und Vereinsebene und die "Pflege der Kontakte zu dem Informant und seinem Verein" sowie die "Erfüllung seiner Wünsche". Danach beschränkt sich die Beobachtung und Erfassung der im Ausland lebenden Äthiopier nicht auf die Unterstützer bestimmter Exilorganisationen und auch nicht auf exponierte Exilpolitiker, sondern bezieht sich ausdrücklich auch auf nicht organisierte Äthiopier, auf Sympathisanten und neutrale Personen, auf Vereine, regelmäßige Treffpunkte etc. Nach den vorliegenden Erkenntnissen erfolgt die Informationsbeschaffung - was schon der Text der Direktive vermuten lässt - unter anderem durch den Einsatz von nachrichtendienstlichen Methoden, insbesondere indem Spitzel in die Vereine der Auslandsäthiopier eingeschleust werden. Vgl. Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 19; zum Einsatz von Spitzeln vgl. auch den unter Mitwirkung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zustande gekommenen Bericht zur D-A-CH (Deutschland - Österreich - Schweiz) Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland, vom Mai 2010, S. 49. Ausgehend von dem besonderen Misstrauen des äthiopischen Staates gegenüber oromischen Volkszugehörigen drängt sich die Annahme auf, dass der Verein I. P1. NRW e.V. beobachtet wird. Vgl. Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 61. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Verein offen zu einer Unterstützung der OLF bekennt oder - ausweislich seiner Satzung - eher kulturell ausgerichtet ist. Das Informationsinteresse der äthiopischen Regierung bezieht sich außer auf Mitglieder der Opposition ausdrücklich auch auf deren Sympathisanten. Da der Verein jedenfalls nicht der regierungsnahen OPDO zuzurechnen ist, stehen die darin organisierten Oromos unter Oppositionsverdacht. Der Annahme, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers vom äthiopischen Nachrichtendienst registriert worden sind, steht auch nicht entgegen, dass es sich nur um einen örtlichen Verein handelt. Die äthiopische Exilgemeinde in Deutschland ist so klein, dass auch Vereine mit örtlich begrenztem Wirkungskreis nachrichtendienstlicher Beobachtung ausgesetzt sind, weil sie nicht von vornherein aus staatlicher äthiopischer Sicht unbedeutend sind. (2) Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere ob schon die schlichte Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreicht, wird in den vorliegenden Auskünften unterschiedlich eingeschätzt. Während das Auswärtige Amt und - ihm folgend - das Schweizerische Bundesamt für Migration eine Verfolgungsgefahr erst bei einer exponierten Tätigkeit für eine vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestufte Organisation annimmt und ferner für bedeutsam hält, wie sich die Person nach ihrer Abschiebung in Äthiopien verhält, vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17. April 2010, S. 16, und vom 25. März 2009, S. 14 sowie Auskunft vom 19. Juni 2008 an das VG Köln; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, S. 14, betonen der Gutachter Schröder, Auskünfte an das VG Wiesbaden vom 20. April 2005, vom 18. März 2005 mit einer Ergänzung vom 20. Juni 2005, und vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 61, und das Institut für Afrika-Studien (GIGA), Auskunft vom 24. April 2008 an das VG Köln, die Unberechenbarkeit der willkürlich agierenden Sicherheitsbehörden und halten angesichts dessen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem politischen Gewicht der Aktivitäten nicht für möglich. Neben den Mitgliedern und Sympathisanten der OLF, Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 51, sieht Schröder insbesondere Mitglieder und Sympathisanten der EPRP als gefährdet an. Eine Differenzierung nach dem Grad der Aktvitäten und Funktionen könne dabei nicht erwartet werden. Schröder, Auskunft vom 1. Februar 2006 an das VG Aachen, S. 33. Letzteres erscheint vor dem Hintergrund der gesamten Auskunftslage, nach der willkürliche, unverhältnismäßige Maßnahmen gegen vermeintliche oder tatsächliche politische Gegner üblich sind, eher plausibel als ein planvolles, abgestuftes Vorgehen, wie es das Auswärtige Amt annimmt. Die Gefahrenabschätzung des Auswärtigen Amtes, dass nur erheblich exponierte Mitglieder von als terroristisch angesehenen Organisationen verfolgt würden, lässt sich nicht durch tatsächliche Erkenntnisse belegen. Eine systematische Erfassung von Rückkehrern durch das Auswärtige Amt oder andere Stellen findet nicht statt. Erkenntnisse über die Situation von Rückkehrern, die im Ausland erstmals politisch aktiv geworden sind, liegen weder dem Auswärtigen Amt noch anderen Beobachtern vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Dezember 2008 an das VG Köln und Lagebericht vom 17. April 2010, S. 21; Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 62. Auch aus der Direktive aus dem Jahr 2006, vgl. amnesty international, Auskunft vom 28. April 2008 an das VG Köln, kann nicht zuverlässig geschlossen werden, dass nur führende Oppositionelle gefährdet sind. Zwar enthält die Direktive einen Abschnitt, in dem es heißt, dass eine Namensliste der Oppositionsführer an die Hauptstelle weitergeleitet werden soll, um das "radikale Oppositionslager zu schwächen". Beabsichtigt ist damit insbesondere, Oppositionsführer mit Hilfe von Informationen aus der Hauptstelle etwa über Veruntreuung und Machtmissbrauch öffentlich bloßzustellen. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Direktive folgt daraus aber nicht, dass andere Personen als Führungspersönlichkeiten bei der Beobachtung und Registrierung der Auslandsäthiopier außer Betracht bleiben. Die Direktive lässt vielmehr auf eine Systematisierung der Verfolgung politischer Gegner und eine erhebliche Erhöhung des Verfolgungsdrucks wegen exilpolitischer Aktivitäten schließen. Amnesty international nimmt in Ansehung der Direktive aus dem Jahr 2006 und der Verfolgungspraxis in Äthiopien an, dass nicht nur exponierte Personen der politischen Opposition betroffen sind. Auch weniger hochgradig aktiven An-hängern der Opposition, Regimekritikern, Journalisten, die der Regierung kritisch gegenüber stehen, können Verfolgung, willkürliche Inhaftierung und Haft, unfaire Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlungen drohen. Vgl. amnesty international, Länderbericht vom 30. November 2006: Stellungnahme zur Verfolgung und Rückkehrgefährdung von äthiopischen Regimekritikern und politischen Oppositionellen. Nach alldem ist davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, so dass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Vgl. BayVGH, Urteile vom 25. Februar 2008 21 B 07.30363 -, juris, und vom 25. Februar 2008 - 21 B 05.31082 -, juris. Ausgehend von der niedrigen Toleranzschwelle des äthiopischen Staates kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls von einer Verfolgungsgefahr bereits dann ausgegangen werden, wenn sich der Betreffende aus dem Kreis der bloßen Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller hervorhebt. Vgl. BayVGH, Urteile vom 25. Februar 2008 21 B 07.30363 -, juris, und vom 25. Februar 2008 - 21 B 05.31082 -, juris; VG Köln, Urteil vom 2. Juli 2008 - 8 K 3761/06.A -; VG Augsburg, Urteil vom 17. Februar 2009 - Au 1 K 07.30125 -, juris, Rn. 4; VG Würzburg, Urteil vom 5. März 2009 - W 3 K 08.30051 -. Die Frage, von welchem Maß an eine exilpolitische Betätigung das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründet, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Klärung. Ungeachtet dessen, wie sich eine bloße Mitgliedschaft im Verein I. P1. NRW bei bis dahin politisch unauffälligen Personen auswirken würde, hebt sich jedenfalls der Kläger durch seinen beruflichen Hintergrund als prominenter Fernsehjournalist aus der Masse der Exiläthiopier hervor. Er hat sich nach langjähriger, scheinbar loyaler Berufstätigkeit beim staatseigenen äthiopischen Rundfunksender vom Regime abgewandt, um im Ausland Zuflucht zu suchen. Vor diesem Hintergrund löst das exilpolitische Engagement des Klägers unabhängig davon, in welcher Art und Weise er sich betätigt, schon allein deshalb ein Verfolgungsinteresse aus, weil er sich überhaupt zur Oppositionsbewegung bekennt. Bei seiner Vorgeschichte drängt sich die Annahme auf, dass er, wenn er als zur Opposition gehörig registriert wird, ohne weiteres auch als ernst zu nehmender Oppositionsangehöriger angesehen wird und im Fall seiner Rückkehr Opfer von Verfolgungsmaßnahmen würde. Dabei stellt seine Prominenz keinen Schutz dar, wie die Fälle des im Jahr 2008 verhafteten populären Sängers U. B. , vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, S. 15, und der im Jahr 2006 verurteilten, 2007 begnadigten und 2008 erneut verhafteten Oppositionsführerin C1. N. , vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. April 2010, S. 9; amnesty-journal 8-9/2009, S. 79, zeigen. Anhaltspunkte für eine Entspannung der Lage in Äthiopien sind nicht erkennbar. Statt dessen spricht gegenwärtig Erhebliches für eine weitere Verhärtung des innenpolitischen Klimas. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes, vgl. Lagebericht vom 17. April 2010, S. 5, 7, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2009, S. 5 f., wie auch der aus Anlass der Wahlen vom 23. Mai 2010 entsandten Wahlbeobachtungskommission der Europäischen Union - European Union Election Observation Mission (EU EOM) - , "Preliminary Statement" vom 25. Mai 2010: "Ethiopia 2010 - High turnout on a peaceful and orderly Election Day marred by a narrowing of political space and an uneven playing field" (nur in englischer und amharischer Sprache verfügbar), werden die Spielräume für die politische Opposition stetig geringer. Zwar sind die Wahlen vom 23. Mai 2010 bei hoher Wahlbeteiligung im Wesentlichen friedlich verlaufen. Aus Sicht der EU-Beobachterkommission gab aber eine große Zahl von Beschwerden über Behinderungen, Drangsalierungen, Bedrohungen und sogar Fälle von Gewaltanwendung im Wahlkampf insbesondere durch die Regierungspartei, lokale Behörden und die Polizei Anlass zur Besorgnis. Zahlreiche wichtige Oppositionelle hätten das Land seit den letzten Wahlen im Jahr 2005 verlassen. c) Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund (§ 3 Abs. 2 AsylVfG; § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG) liegen nicht vor. Der Kläger war zwar nach eigenen Angaben während seines Studiums aktives Mitglied der OLF. Die Organisation wurde aber erst später, nämlich erst Mitte der 90er Jahre verboten. Schweizerisches Bundesamt für Migration vom 7. Januar 2010, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, S. 5, 11. Ob sich die OLF bzw. ihr bewaffneter Arm, die Oromo Liberation Army, bei objektiver Betrachtung - die Einschätzung des Verfolgerstaates ist insoweit nicht bindend - terroristischer Mittel bedienen, ist unerheblich. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger heute den genannten Organisationen angehört und deren bewaffneten Kampf unterstützt. 2. Die Feststelllung in Nr. 3 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, ist aufzuheben. Einer Entscheidung über die mit den Hilfsanträgen, zu deren Sachdienlichkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198, geltend gemachten Abschiebungsverbote bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). 3. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Bei der Kostenentscheidung, die sich wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens der Sache nach vor allem auf die Rechtsanwaltskosten bezieht, wird der wertmäßige Anteil des Asylbegehrens an dem ursprünglichen Klagebegehren mit einem Viertel bewertet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2009 8 A 4284/06.A -, juris. Dem steht § 30 RVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift beträgt der Gegenstandswert in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000 Euro, in sonstigen Klageverfahren 1.500 Euro. § 30 RVG ist für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 dahin auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und / oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen (einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren), mit einem Wert von 3.000 Euro zu veranschlagen sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 1 C 29.03 -, NVwZ 2007, 469, vom 14. Februar 2007 - 1 C 22.04 -, juris, und vom 22. April 2008 - 10 B 88.07 -, juris, OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2009 - 8 A 4284/06.A -, juris, und vom 23. Juli 2009 - 5 A 1838/08.A -, NVwZ-RR 2009, 904; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A -, NVwZ-RR 2007, 430. Wie die Erfolglosigkeit des Asylbegehrens im Verhältnis zu dem auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Begehren zu bewerten ist, ergibt sich zwar aus dieser Rechtsprechung nicht unmittelbar. Aus ihr folgt jedoch, dass sich der "Mehrwert" einer Asylanerkennung gegenüber einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG durch die Angleichung der damit jeweils verbundenen Rechtspositionen erheblich verringert hat. Eine hälftige Kostenteilung, die in Fällen der vorliegenden Art vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der Senatspraxis entsprach, kommt danach nicht mehr in Betracht. Andererseits kann die Erfolglosigkeit des Asylanerkennungsbegehrens nicht ohne kostenrechtliche Folgen bleiben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.