Beschluss
6 B 858/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0818.6B858.10.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Bereich der Polizei.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Bereich der Polizei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, zwei der dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen zum 1. März 2010 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht insoweit eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller sei in seiner aktuellen - zum Stichtag 1. August 2008 erstellten - Regelbeurteilung im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mit fünf Punkten, die Beigeladenen seien in ihren aktuellen Regelbeurteilungen im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO jeweils mit drei Punkten beurteilt worden. Die Einstufung des im Dezember 2008 zum Polizeioberkommissar beförderten Antragstellers als im Vergleich zu den Beigeladenen leistungsschwächer sei fehlerhaft. Der Antragsgegner habe die vorgenommene Abwertung seiner aktuellen Regelbeurteilung von fünf auf drei Punkte nicht in der gebotenen Weise plausibilisiert. Die vom Antragsgegner hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Beim vorzunehmenden wertenden Vergleich zwischen den im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erstellten Regelbeurteilungen der Beigeladenen und der im Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO erstellten Regelbeurteilung des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Insoweit entspricht es - insbesondere, aber nicht nur beim wertenden Vergleich von Vorbeurteilungen - weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, m.w.N., juris. Demgegenüber ist es zwar aus Rechtsgründen nicht von vornherein ausgeschlossen, aber ohne nähere Begründung nicht plausibel, eine Abwertung um zwei Punkte vorzunehmen. Es ist Aufgabe des Dienstherrn, nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit. Allerdings hat die für eine derartige Wertung erforderliche Plausibilisierung unter anderem zu berücksichtigen, dass es - wie dargestellt - im Bereich der Polizeibeamten in Nordrhein-Westfalen der weit verbreiteten Verwaltungspraxis entspricht, das Ergebnis einer Beurteilung im niedrigeren Amt einer um einen Punkt niedrigeren Beurteilung im höheren Amt gleichzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, m.w.N., juris. Der Antragsgegner stellt die Erforderlichkeit der Plausibilisierung der Abwertung der Regelbeurteilung des Antragstellers um zwei Punkte dem Grunde nach nicht durchgreifend in Frage. Fehl geht allerdings seine Annahme, diese Abwertung werde durch das "abweichende Votum" des Polizeipräsidenten T. vom 12. November 2009 zum Beurteilungsbeitrag der Erstbeurteilerin vom 4. November 2009 plausibilisiert. Zutreffend hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Stellungnahme des Polizeipräsidenten T. ihrem Kern nach lediglich den bloßen Hinweis auf die Unverbindlichkeit des Beurteilungsbeitrages für die Endbeurteilung - bezogen auf den gesamten Beurteilungszeitraum - enthält. Mit dieser tragenden Erwägung setzt sich der Antragsgegner nicht, jedenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander. Im Übrigen lässt er außer Acht, dass die Erstbeurteilerin entsprechend Nr. 3.6 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfa-len (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, geändert durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 27. Dezember 2007), im Folgenden: BRL Pol, lediglich die Submerkmale - und zwar weit überwiegend mit vier Punkten -, nicht jedoch die Hauptmerkmale bewertet und keine Gesamtnote gebildet hat. Auch in Anbetracht dessen lässt die Stellungnahme des Polizeipräsidenten nicht darauf schließen, mit welchem Gesamtergebnis er die Leistung und Befähigung des Antragstellers seinerzeit beurteilt oder wie er die Hauptmerkmale bewertet hätte. Die Schlussfolgerung des Antragsgegners, durch diese Stellungnahme könne die vorgenommene Abwertung der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers plausibilisiert werden, entbehrt mithin auch vor diesem Hintergrund jedweder Grundlage. Ob diese Stellungnahme aus weiteren Gründen nicht geeignet gewesen wäre, die Abwertung der Regelbeurteilung zu plausibilisieren, kann auf sich beruhen. Mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die bei Beförderungsentscheidungen bestehende Einschätzungsprärogative es dem Dienstherrn auch erlaubt, wenn er dies zur Optimierung für geboten hält, Anlassbeurteilungen für diejenigen zu erstellen, die nach ihrer Beförderung im aktuellen Amt noch keine Regelbeurteilung erhalten haben. Ein solches Vorgehen stünde im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien (vgl. Nr. 4.3 Abs. 3 BRL Pol) und wäre auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Erstellung von Anlassbeurteilungen allein für die noch nicht im Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO Beurteilten die Beurteilungszeiträume der Konkurrenten nicht mehr deckungsgleich wären. Vgl. dazu näher OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -, juris. Für "Leistungseinschätzungen", aus denen erkennbar sein soll, ob und in welcher Weise der Beamte - gemessen an den Anforderungen des höheren Statusamtes - den gestiegenen Anforderungen nunmehr gerecht wird, vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 19 L 91/10 -, juris, ist hingegen kein Raum. Es handelt sich um ein im durch die BRL Pol geprägten Beurteilungswesen der nordrhein-westfälischen Polizei nicht vorgesehenes und systemfremdes Instrument. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).