Leitsatz: 1. § 43a Nr. 7 EnWG normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich auch auf das gerichtliche Verfahren erstreckt. 2. Die Schriftform für Einwendungen nach § 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW wird durch eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht gewahrt. 3. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in eine versäumte Einwen-dungsfrist nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses analog § 32 VwVfG NRW im Klageverfahren und zum unverschuldeten Fristversäumnis (Verschulden im Einzelfall bejaht). 4. § 2 Abs. 3 UmwRG verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (m. w. N.). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist ein im Land Nordrhein-Westfalen anerkannter Umwelt- und Naturschutzverein. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2008 für den von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin projektierten Neubau einer 380-kV-Hochspannungsfreileitung vom geplanten Kraftwerk E. bis zum Punkt N. I. . Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 2007 über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW dem Kläger und anderen anerkannten Naturschutzvereinen die Antragsunterlagen unter Hinweis darauf, dass nach dem Energiewirtschaftsgesetz die Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereine künftig ausschließlich durch ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirke, erfolge. Ferner wies die Beklagte darauf hin, dass eine unmittelbare Information durch individuelles Anschreiben nicht mehr vorgesehen sei. Unbeschadet dessen würden in diesem Einzelfall die Planfeststellungsunterlagen vorab beigefügt. Die Bürgermeister der Städte X. , E. und D. -S. seien gebeten worden, die Bekanntmachung der Planauslegung (Zeitraum: 26. März 2007 bis 25. April 2007) zu veröffentlichen. Einwendungen könnten bis spätestens 23. Mai 2007 erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist seien Einwendungen gemäß § 43a Nr. 7 EnWG ausgeschlossen. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in den Amtsblättern der Städte E. vom 2. März 2007, X. vom 15. März 2007 und D. -S. vom 20. März 2007, die einen Hinweis auf § 43a Nr. 7 EnWG enthielt, in der Zeit vom 26. März 2007 bis zum 25. April 2007 bei den vorgenannten Städten aus. Am 23. Mai 2007, einem Mittwoch, wurde um 10.18 Uhr von der E-Mail-Adresse "Dr. U. L. " [U1. @L1. .de] an einen Beamten der Beklagten eine E-Mail übersandt, die nicht mit einer eingescannten Unterschrift versehen war. In dieser E-Mail wurde mitgeteilt: "anbei finden Sie die Stellungnahme der Naturschutzverbände, die Ihnen auch parallel per Fax zugeht". Als Anhang der E-Mail war ein PDF-Dokument beigefügt. Dieses Dokument war ein nicht unterzeichnetes Schreiben vom 23. Mai 2007, das den Absendervermerk "Dr. U. L. " und den Briefkopf "Stellungnahme von: BUND, LNU, NABU – Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände im Kreis S1. " enthielt. Im Betreff des Schreibens war angegeben: "Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Naturschutzverbände zum Planfeststellungsverfahren Neubau einer 380-KV-Leitung vom Standort des geplanten Kraftwerks in E. bis zum Pkt. N. I. ". Gerügt wurden mit diesem Schreiben unter anderem eine fehlerhafte Variantenprüfung, Eingriffe in Waldbereiche, die Trassenführung, ein mangelnder Artenschutz und nicht kompensierte Eingriffe in die Landschaft. Ausweislich des Telefax-Sendeberichts wurde am 23. Mai 2007 um 9.36 Uhr vom Fax-Gerät der "H. GMBH", deren Geschäftsführer Dr. U. L. ist, aus die Übersendung des Einwendungsschreibens vom gleichen Tag an das Faxgerät des vormals zuständigen Dezernats 56 der Beklagten mit der Fax-Nummer versucht. Unter der Rubrik "ÜBERTR" ist der Vermerk "KEINE VERBINDUNG" enthalten. Nach Einführung von Deckblattunterlagen im sog. vereinfachten Verfahren und der Durchführung eines Erörterungstermins, an dem auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Herr Dr. L. teilgenommen hatten, stellte die Beklagte mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Februar 2008 den Plan für das Vorhaben fest und wies unter anderem die Einwendungen des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger hat - nachdem er zuvor bereits einen Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt hatte - fristgerecht Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss durch Bescheid vom 7. Oktober 2008 geändert. Die Änderungen betreffen die Verschiebung einzelner Maststandorte und die Modifizierung einer Mastgründung. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger insbesondere vor: Als anerkannter Naturschutzverein sei er klagebefugt. Der angefochtene energierechtliche Planfeststellungsbeschluss werde von der Verbandsklagebefugnis erfasst. Er sei mit seinen im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen im Klageverfahren nicht präkludiert, im Übrigen verstoße § 2 Abs. 3 UmwRG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Der Verein sei, wie in anderen Verfahren mit Beteiligung der Naturschutzverbände im Kreis S1. auch, von Herrn Dr. L. vertreten worden. Dies habe der Beklagten bekannt sein müssen und sei von ihr bislang nie hinterfragt worden. Das ausdrücklich auch für den Kläger gefertigte Einwendungsschreiben vom 23. Mai 2007 sei der Beklagten fristgerecht per E-Mail als PDF-Datei übermittelt worden. Dieses Schreiben sei zwar nicht unterschrieben gewesen, was aber nicht zwingend erforderlich gewesen sei, da kein Zweifel habe bestehen können, wer die Erklärung habe abgeben wollen. Im Übrigen sei das Original des Schreibens von Herrn Dr. L. unterschrieben worden. Dieser habe von seinem Büro aus auch veranlasst, dass das Schreiben von seiner Sekretärin per Telefax übermittelt werde. Die Übertragung sei jedoch nicht erfolgreich gewesen. Bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens sei von wirksam erhobenen Einwendungen ausgegangen worden. Zumindest sei die im Laufe des Klageverfahrens bei der Beklagten schriftlich, unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung des Herrn Dr. L. beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden des Vereins oder einer Person, das er sich zurechnen lassen müsste, sei nicht gegeben. Die Beklagte habe das Einwendungsschreiben widerspruchslos hingenommen. Aus dem Hinweisschreiben der Beklagten vom 21. Februar 2007 zu der Beteiligung der Naturschutzverbände habe sich nicht ergeben, dass Einwendungen zwingend schriftlich, insbesondere in Papierform, zu erheben seien. Dr. L. habe daher nicht davon ausgehen können, dass die von ihm persönlich übersandte E-Mail nicht ausreiche. Die Übersendung des Telefax habe durch eine seiner entsprechend beauftragten und instruierten Sekretärinnen erfolgen sollen. Die fehlende Kontrolle des Fax-Sendeberichts beruhe nicht auf zurechenbarem Verschulden. Ein Verschulden der Sekretärin sei dem Kläger nicht zuzurechnen, ein (Organisations-)Verschulden von Herrn Dr. L. liege nicht vor, da dieser sich aufgrund der gegebenen Instruktionen und der Erfahrungen mit der verlässlichen Durchführung der Arbeitsanweisungen, insbesondere betreffend die Korrespondenz, habe darauf verlassen dürfen, dass die erfolgreiche Erledigung des Versendungsauftrages durchgeführt werde. In der Sache rügt der Kläger Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen naturschutzrechtliche Vorschriften betreffend den Artenschutz und gegen Zielvorgaben des Raumordnungsrechts. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 22. Februar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Oktober 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die naturschutzrechtliche Vereinsklage sei rechtsmissbräuchlich. Dem Kläger gehe es nicht um das Einbringen seines naturschutzfachlichen Sachverstandes, sondern um die Verhinderung des Baus neuer Kohlekraftwerke. Ein Klagerecht bestehe bei der vorliegenden Freileitungsplanung auch nicht nach § 2 UmwRG. Der Kläger berufe sich lediglich auf naturschutzrechtliche Normen, die hiervon nicht erfasst seien. Zudem sei der Kläger nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert. Bezüglich der gerügten Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen das Raumordnungsrecht sei eine Klagebefugnis des Klägers ebenfalls zu verneinen. Der Kläger sei auch insofern mit seinen Einwendungen präkludiert, da diese nicht schriftlich erhoben worden seien. Einwendungen per E-Mail genügten nicht dem Schriftformerfordernis. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der fehlgeschlagenen Telefax-Übermittlung scheide aus. Der Wiedereinsetzungsantrag sei verfristet. Im Übrigen sei der Kläger mit seinen Einwendungen wegen fehlender Substantiierung ausgeschlossen. Letztlich sei der Planfeststellungsbeschluss auch materiell rechtmäßig. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. März 2008 den im Verfahren 11 B 289/08.AK gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Aussetzungsverfahrens 11 B 289/08.AK sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Planfeststellungsunterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Senat geht den Bedenken der Beigeladenen an der Zulässigkeit der Vereinsklage des Klägers nicht weiter nach. Denn die Anfechtungsklage ist unabhängig davon, ob sie ihre Grundlage in § 61 BNatSchG 2002/§ 64 BNatSchG n. F. oder in § 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) findet, jedenfalls unbegründet. Prüfungsgegenstand ist der Planfeststellungsbeschluss vom 22. Februar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Oktober 2008. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1991 - 4 C 25.90 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 15, S. 3, und Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 31.07 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15, S. 2. Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Elektrizität und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966). Der Senat ist an der inhaltlichen Prüfung gehindert, ob der auf dieser Grundlage erlassene Planfeststellungsbeschluss gegen Rechtsvorschriften verstößt, die der Kläger als ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein zu rügen befugt ist. Der Kläger ist mit seinen Einwendungen gemäß § 43a Nr. 7 Satz 2 EnWG ausgeschlossen. Diese spezialgesetzliche Regelung geht § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 -, BVerwGE 118, 15 (17 f.). Nach § 43a Nr. 7 Satz 2 EnWG sind Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen nach Ablauf der Äußerungsfrist nach den Nummern 3 und 6 ausgeschlossen. § 43a Nr. 3 EnWG bestimmt, dass für Vereinigungen § 73 Abs. 4 VwVfG entsprechend gilt. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 43 Sätze 5 und 6 EnWG i. V. m. den §§ 1 Abs. 3 VwVfG (Bund), 73 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwVfG NRW die Vereinigungen bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben können und mit Ablauf der Einwendungsfrist mit nicht erhobenen Einwendungen ausgeschlossen sind. § 43a Nr. 7 Satz 2 EnWG ist durch Art. 7 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, ber. BGBl. 2007 I S. 691) in das Energiewirtschaftsgesetz eingefügt worden. Wie die sonstigen Präklusionsregelungen des Fachplanungsrechts auch normiert § 43a Nr. 7 Satz 2 EnWG eine materielle Verwirkungspräklusion. Vgl. BT-Drucks. 16/54, S. 24 f., und Plenarprotokoll 16/61 vom 27. Oktober 2006, S. 5994 (5995 und 6011 f.). Die Einwendungsfrist besitzt auch für das gerichtliche Verfahren, das einem Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter mit der Folge, dass sich die Präklusion auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136 f. (zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F.); Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, Kommentar (2008), § 43a Rdnr. 15. Die Voraussetzungen des § 43a Nr. 7 Satz 2 EnWG liegen hier vor. Die Auslegung der Ursprungsplanung erfolgte in der Zeit vom 26. März 2007 bis zum 25. April 2007. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW lief daher am Mittwoch, den 23. Mai 2007, ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwendungen wirksam erhoben. Die Stellungnahme vom 23. Mai 2007 ist nicht innerhalb der Einwendungsfrist in schriftlicher Form bei der Beklagten eingegangen. Nach § 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW müssen Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Wahrung der Schriftform setzt grundsätzlich voraus, dass die Einwendung schriftlich verfasst und von dem Einwender oder einem Vertretungsberechtigten eigenhändig unterschrieben ist. Eine elektronische Nachricht steht gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW nur dann der Schriftform gleich, wenn der Empfänger einen entsprechenden Zugang eröffnet hat (vgl. § 3a Abs. 1 VwVfG NRW) und das elektronische Dokument nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz - vgl. § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) - versehen ist. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt die elektronische Form dagegen nicht, so dass eine derart übermittelte Einwendung keine die Einwendungsfrist wahrende rechtliche Wirkung entfaltet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 15. April 2009 - 8 ZB 08.3146 -, UPR 2010, 74. Die Übersendung der E-Mail vom 23. Mai 2007 an die Beklagte mit der als Anhang in der Form eines PDF-Dokuments beigefügten Stellungnahme des Klägers wahrt die Einwendungsfrist nicht. Diese elektronische Nachricht war nicht im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und entfaltete daher nicht als Erklärung in elektronischer Form im Sinne des § 3a VwVfG NRW die rechtliche Wirkung einer schriftlichen Erklärung. Von dem Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur ist bei der Erhebung von Einwendungen durch E-Mail keine Ausnahme zu machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, a. a. O. Das Schriftformerfordernis ist hier auch nicht etwa dadurch gewahrt worden, dass das elektronische Dokument ausgedruckt und zur Akte genommen worden ist. Soweit in der zivilrechtlichen Rechtsprechung prozessuale Erklärungen als wirksam angesehen wurden, die als PDF-Datei elektronisch übermittelt und als Ausdruck zur Prozessakte genommen worden sind - vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - X B 8/08 -, NJW 2008, 2649 ff., und vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 -, MDR 401 (402) -, betrifft diese Judikatur Sachverhalte, in denen die ausgedruckte Bilddatei einen unterzeichneten Schriftsatz zum Gegenstand hatte. Das hier als PDF-Dokument beigefügte Schreiben war aber gerade nicht unterschrieben. Auf die Wiedergabe einer Unterschrift des eingescannten und sodann als Bild-Datei übersandten Schreibens kann indessen, um der Schriftform Genüge zu tun und damit letztlich die Authentifizierung sicherzustellen, nicht verzichtet werden, weil ein eigenhändig unterschriebenes Einwendungsschreiben später nicht im Original oder per Telefax zu den Behördenakten gelangt ist. Vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05 -, NJW 2006, 3784 (3785). Insoweit bedarf es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob und inwieweit die vorstehend angeführte zivilrechtliche Rechtsprechung überhaupt auf verwaltungsverfahrensrechtliche Sachverhalte übertragbar ist. Dass der in der E-Mail angekündigte Zugang der "Stellungnahme der Naturschutzverbände .... parallel per Fax" nicht erfolgt ist, hat der Kläger selbst eingeräumt und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Gründe für die Annahme, der Kläger sei durch die Verfahrensausgestaltung gehindert gewesen, seine Einwendungen rechtzeitig geltend zu machen, sind nicht gegeben. Das Anhörungsverfahren wurde - soweit hier für den Kläger von Relevanz - ordnungsgemäß durchgeführt. Der Ausschluss nach § 43a Nr. 7 Satz 2 EnWG tritt gemäß Satz 3 dieser Bestimmung ein, wenn unter anderem in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Benachrichtigung der Vereinigungen auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Städte E. , X. und D. -S. über die Auslegung der Planungsunterlagen enthielt jeweils einen den Anforderungen des § 43a Nr. 7 Satz 3 EnWG genügenden Hinweis. In dem Text der Bekanntmachung heißt es ausdrücklich, dass Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können und dass nach Ablauf der Frist - die angegeben ist - Einwendungen ausgeschlossen seien. Der Einwand des Klägers, in dem Schreiben der Beklagten vom 21. Februar 2007 sei nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Einwendungen schriftlich zu erheben seien, greift nicht durch. Dieses Schreiben hat die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen nicht ersetzt. Es handelte sich lediglich um eine Serviceleistung der Behörde, die auf die allein maßgebliche Regelung hingewiesen hat, wonach auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen ausschließlich nur noch durch ortsübliche Bekanntmachung von der Planung zu benachrichtigen sind (vgl. § 43a Nr. 2 Satz 2 EnWG). Siehe auch BT-Drucks. 16/3158, S. 44 f. i. V. m. S. 38, und Plenarprotokoll 16/61 vom 27. Oktober 2006, S. 5994 (6003). Die mangels rechtzeitiger Einwendungen eingetretene Präklusion wird nicht dadurch unbeachtlich, dass die Beklagte - zunächst noch als Anhörungsbehörde - im Erörterungstermin in eine Sacherörterung mit Vertretern des Klägers eingetreten ist und später als Planfeststellungsbehörde in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (B. III. 5.2.3, S. 161 ff.) die Einwendungen auch des Klägers als unbegründet, und nicht als präkludiert zurückgewiesen hat. Die Frist des § 43a Nr. 7 Satz 2 EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - 4 A 31.97 -, NuR 1998, 647 (649). Sie besitzt materiell-rechtlichen Charakter und steht nicht zur Disposition der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 (313 f.), und Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 140, S. 279. Gründe für die vom Kläger mit Schreiben vom 19. März 2008 bei der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Einwendungsfrist sind nicht gegeben. Eine solche Wiedereinsetzung kann, nachdem der das Verwaltungsverfahren abschließende Planfeststellungsbeschluss erlassen worden ist, zwar nicht in unmittelbarer Anwendung des § 32 VwVfG NRW gewährt werden. Der Kläger wäre aber bei Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes indes so zu stellen, wie er mit seinem Vorbringen stünde, wenn er nicht formal präkludiert wäre. Vgl. etwa BVerwG, Gerichtsbescheid vom 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 -, a. a. O. (280). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 32 VwVfG NRW liegen hier indes nicht vor. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger nicht schon aus den von der Beigeladenen vorgetragenen Gründen die Zwei-Wochen-Frist analog § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW für einen fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag versäumt hat. Jedenfalls war der Kläger nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ohne Verschulden gehindert, die vierwöchige Einwendungsfrist des § 43a Nr. 3 Satz 1 EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW einzuhalten. Verschulden ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein Beteiligter die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten ist. Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. (2008), § 32 Rdnr. 20, m. w. N. Den Kläger selbst kann als juristische Person kein Verschulden treffen. Analog § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW ist das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen. Bei der Frage, auf wessen Verschulden bei den handelnden natürlichen Personen abzustellen ist, ist von Folgendem auszugehen: Der klagende Verein wird gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB von seinem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Regelungen zum Vorstand enthält § 6 der Satzung des Klägers, dessen Absatz 2 bestimmt: "Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/innen und der/die Schatzmeister/in. Jede/r ist für sich allein vertretungsberechtigt" (vgl. www.bund-nrw.de/ueber-uns/satzung ). Für das Planfeststellungsverfahren betreffend die hier streitige Freileitung hat der Vorsitzende des Klägers - Herr Q. L2. - Herrn Dr. U. L. eine Vollmacht erteilt. Die unter dem 14. März 2008 unterzeichnete "Bestätigung einer Verfahrensbevollmächtigung betreffend die Beteiligung an Verwaltungsverfahren" lautet unter anderem wie folgt: "Hiermit bestätige ich als Vorsitzender des Landesverbandes des BUND-NRW e. V., dass Herr Dr. U. L. ... beauftragt und bevollmächtigt war (und weiterhin ist), den BUND-NRW in Verwaltungsverfahren, in welcher dieser sich aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Beteiligungsrechten einbringen kann, zu vertreten und für diesen Einwendungen, Stellungnahmen und sonstige Erklärungen abzugeben sowie an Terminen teilzunehmen". Dies gelte insbesondere auch für "namentlich die (u. a.) auch im Namen des BUND-NRW e. V. eingereichte Stellungnahme vom 23.05.2007". Maßgeblich ist daher, ob Herr Dr. L. beim Erheben von Einwendungen die ihm nach den Gesamtumständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hat. Dies ist nicht der Fall. Herr Dr. L. hat die Einwendungsfrist bis zum letzten Tag ausgenutzt. Diese Möglichkeit stand ihm zwar offen, wegen des kurz bevorstehenden Fristablaufs trafen ihn aber erhöhte Sorgfaltspflichten, dass das Einwendungsschreiben auch fristwahrend bei der Beklagten eingeht. Dass die Übersendung des Einwendungsschreibens als PDF-Datei im Anhang zu einer E-Mail nicht zu einer fristwahrenden Erhebung der Einwendungen ausreicht, war Herrn Dr. L. offenbar bewusst. Sonst hätte es nicht des Hinweises in der E-Mail bedurft, dass "die Stellungnahme der Naturschutzverbände ... Ihnen auch parallel per Fax zugeht". Zumindest hätte es Herrn Dr. L. aufgrund seines Auftretens für den Kläger als dessen Bevollmächtigter in verschiedenen Verwaltungsverfahren bekannt sein müssen, dass Einwendungen schriftlich zu erheben sind und eine schlichte E-Mail in öffentlich-rechtlichen Verfahren die Schriftform grundsätzlich nicht wahrt. Selbst wenn man ein fehlendes Verschulden von Herrn Dr. L. annehmen wollte, würde jedenfalls den Vorstand des Klägers ein Auswahlverschulden treffen, weil er eine ungeeignete Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins betraut hat. Im Übrigen trafen Herrn Dr. L. mit Blick auf den kurz bevorstehenden Fristablauf auch bei der beabsichtigten Übersendung des Einwendungsschreibens per Telefax erhöhte Sorgfaltspflichten, insbesondere wenn er diese Übersendung an die Beklagte nicht selbst vornehmen wollte, sondern hiermit eine seiner Sekretärinnen beauftragt hat. Es mag zwar zutreffen, dass - wie von Herrn Dr. L. in der eidesstattlichen Versicherung vom 18. März 2008 ausgeführt - die "Sekretärinnen, Frau Q1. M. und Frau K. C. , ... in die bei der Geschäftsführungsassistenz üblichen Abläufe und die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten, wozu auch die Kontrolle des Sendeberichts gehört, eingewiesen (waren) und ... ihre Pflichten stets zuverlässig" erfüllt haben. Angesichts der Tatsache, dass Herr Dr. L. aber nicht in eigener Angelegenheit tätig geworden ist, sondern außerhalb seines üblichen Geschäftsbereichs für den Kläger ein fremdes Geschäft wahrgenommen hat, hätte er nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls in einem ersten Schritt die entsprechende Beschäftigte bereits im Vorfeld ausdrücklich gesondert darauf hinweisen müssen, welche Bedeutung die fristgerechte, noch am selben Tag zwingend erforderliche Übermittlung des Telefaxes an die Beklagte hatte, dass es mit dem einmaligen Versuch einer Telefaxübermittlung gerade nicht sein Bewenden haben durfte und auf die Überprüfung des Sendeberichts ein geschärfter Blick zu werfen war. Der Vorgang gehörte nämlich nicht zu einem der "bei der Geschäftsführungsassistenz üblichen Abläufe". Die Sache hätte somit für Herrn Dr. L. - wie in seiner eidesstattlichen Versicherung ebenfalls erklärt - eben nicht schon "mit der Übergabe des Schreibens entweder an Frau M. oder an Frau C. erledigt" sein dürfen. Anders als bei den Beschäftigten etwa einer Rechtsanwaltskanzlei, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer täglichen beruflichen Tätigkeit auf die Einhaltung von Fristen ein besonderes Augenmerk haben müssen, ist dies bei Bediensteten der freien Wirtschaft nicht in gleichem Maße zwingend erforderlich. Deshalb wäre es hier für Herrn Dr. L. in einem zweiten Schritt zusätzlich geboten gewesen, sich persönlich von der fristgerechten Telefax-Übermittlung zu überzeugen, etwa durch die Vorlage bzw. eigene Kontrolle des Sendeberichts. Dies ist - auch nach dem von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt – nicht geschehen. Der nach vorstehend Dargelegtem eingetretene Einwendungsausschluss ist auch bei Vereinsklagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG beachtlich. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Entgegen der Auffassung des Klägers enthält diese Norm keine Ausnahme vom Erfordernis der Schriftlichkeit von Einwendungen. § 2 Abs. 3 UmwRG ist dem Vorbild des § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 nachgebildet und enthält eine dementsprechende Vorschrift über den Ausschluss von Einwendungen, die ergänzend auf die Einhaltung fachrechtlicher Bestimmungen, beispielsweise zu Äußerungsfristen, Bezug nimmt. Vgl. BT-Drucks. 16/2495, S. 12. Durch den weiteren Verweis in § 2 Abs. 3 UmwRG auf das "Verfahren nach § 1 Abs. 1" UmwRG wird ebenfalls deutlich, dass selbstverständlich auch die "fachrechtlichen Bestimmungen" des Verfahrens über die Schriftform von Einwendungen eingehalten werden müssen. Die weitere Kritik des Klägers, § 2 Abs. 3 UmwRG stehe mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang, ist unbegründet. Die Gemeinschaftsrechtskonformität ist im Anschluss an die vorliegende Rechtsprechung vielmehr zu bejahen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 B 57.09 -, NuR 2010, 339 f., und Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, juris, Rdnr. 107 (zu § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002); OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, juris, Rdnrn. 75 ff. (insoweit nicht in DVBl. 2010, 724 ff., veröffentlicht). Deshalb sieht der Senat im Rahmen seines Beurteilungsermessens keinen Anlass, der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Anregung des Klägers zu folgen und den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht der Billigkeit, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.