Beschluss
12 A 2757/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0823.12A2757.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Verlust der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAngRegG setze eine subjektive Kenntnis dieser Rechtsstellung nicht voraus. Die bis zum 31. Juli 1999 geltende – und damit auch die im Jahr 1996 erfolgte Ausreise des Klägers nach Kasachstan erfassende – Bestimmung des § 7 StAngRegG vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, lautete: "(1) Hat ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in einem fremden Staat genommen, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist, oder in einem anderen der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) genannten Staaten, so verliert er die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. (2) Wird der dauernde Aufenthalt erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des Absatzes 1 verlegt, so tritt der Verlust der Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes im Zeitpunkt der Aufenthaltsverlegung ein." Hiernach kommt es lediglich auf die freiwillige Aufenthaltnahme in dem bzw. die Aufenthaltsverlegung in das in Absatz 1 bezeichnete/n Gebiet, nicht aber auf die subjektive Kenntnis von der erworbenen Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG an. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der hierdurch vermittelten Rechtsstellung, die an die gesetzlich vermutete Vertreibung aus diesem Gebiet anknüpft. Es gibt keinen Grund für die Aufrechterhaltung der Rechtsstellung, wenn der Betroffene sich aus freien Stücken und auf Dauer wieder in dieses Gebiet begibt, vgl. OVG Berlin, Urteil vom 29. November 2004 – 5 B 4.02 –, juris, zumal, im Gegensatz zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach eingetretenem Verlust erneut durch den unveränderten Erwerbstatbestand einer Aufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG erlangt werden kann. Vgl. den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuss) über den "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit", BT-Drucks. 2/849, S. 4. Dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die zu § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 5 C 28.07 –, BVerwGE 131,121, juris, auf den hier maßgeblichen Verlusttatbestand zu übertragen ist, ist entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Dabei wird bereits außer acht gelassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Erweiterung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen im Wege der Auslegung sowohl aus der von ihm vorgenommenen Gesamtschau des Verlusttatbestandes des § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG, des Instituts der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 RuStAG/StAG und der besonderen, sich aus § 19 RuStAG/StAG ergebenden Anforderungen bei der Entlassung von unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehenden Personen aus der Staatsbürgerschaft gewonnen als auch "aus den grundrechtlichen Anforderungen des Art. 16 Abs. 1 GG an die gesetzliche Ausgestaltung von Verlustgründen" abgeleitet hat. Diese Argumentation findet in Bezug auf die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG weder eine einfachgesetzliche noch eine verfassungsrechtliche Anknüpfung. Eine der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft (§§ 18, 19 RuStAG/StAG) oder der Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Abs. 2 RuStAG/StAG) entsprechende einfachgesetzliche Ausgestaltung von Verlusttatbeständen ist bei der genannten Rechtsstellung nicht vorgesehen. Art. 16 GG findet auf die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit schon von seinem eindeutigen Wortlaut her keine Anwendung. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1959 – I C 6.58 –, BVerwGE 8, 340, juris. Soweit unter Bezugnahme auf Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Mai 2010, Art. 116 Rn. 61, 62, geltend gemacht wird, dass auf die Statusdeutscheneigenschaft die für den Verlust der Staatsangehörigkeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung fänden und damit auch die zu § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gälte, wird verkannt, dass hier ein Fall des § 25 Abs. 1 RuStAG/StAG, d.h. ein Antragserwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, der in analoger Anwendung der genannten Regelung und nur unter den hierzu vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten einschränkenden Voraussetzungen zum Verlust der Statusdeutscheneigenschaft führen könnte, nicht vorliegt. Soweit sich der Kläger auf das Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und das Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit beruft, ist schon nicht dargelegt, dass den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen mit dem diesbezüglichen Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl. I S. 1101, und der durch Art. 3 des Gesetzes erfolgten Einfügung des § 7a, "Der Verlust der Rechtsstellung eines Deutschen tritt nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 nicht ein, wenn der Betroffene dadurch staatenlos würde", in das StAngRegG nicht genügt worden ist. Die unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1993 – 2 BvR 2632/93 –, NJW 1994, 2016, sowie v.Münch, in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd.1, 5. Aufl. 2000, Art. 16 Rn. 14, erfolgten Ausführungen, wonach in Sonderfällen, "in denen – wie beim Antragsteller – ein Einbürgerungsanspruch nach § 6 StAngRegG besteht, aber kein förmlicher Antrag auf Einbürgerung gestellt ist, ... auch der Statusdeutsche den Schutz aus Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 GG" genieße, bleiben ohne Erfolg. Sie lassen schon außer acht, dass zum einen in dem in Bezug genommenen Sonderfall gerade ein Einbürgerungsantrag gestellt war, zum anderen diesem Sonderfall ein mit der hier gegebenen Fallkonstellation nicht vergleichbares Auslieferungsersuchen zugrundelag. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der o.g. Entscheidung eine erweiternde Auslegung des Art. 16 Abs. 2 GG – nicht des Art. 16 Abs. 1 GG – für den Fall erwogen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung ein Anspruch des Verfolgten auf Einbürgerung feststeht, jedoch hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung hierüber ausdrücklich nicht getroffen ("bedarf keiner Entscheidung"), weil seinerzeit wegen des Verdachts einer der Einbürgerung entgegenstehenden Straftat der Einbürgerungsanspruch gerade nicht feststand. Auf die weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag zur fehlenden Kenntnis des Klägers wegen der Eintragung "Deutsch" in seinem Personalausweis und der Meldebestätigung der Stadt X. aus dem Jahr 2006, wonach der Kläger unter einer bestimmten Adresse "Mit der Staatsangehörigkeit: deutsch/kasachisch" gemeldet sei, kommt es danach nicht an. Ernstliche Zweifel begründet das Zulassungsvorbringen auch nicht gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht i.S.d. § 7a StAngRegG durch den Verlust seiner Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit staatenlos geworden. Dass nach dem kasachischen Staatsangehörigkeitsrecht mit Blick auf die 1994 erfolgte Ausreise aus Kasachstan und der Wiedereinreise bereits im Jahr 1996 ein Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit nicht eintreten konnte, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt (S. 15, 2. u. 3. Abs. des Urteilsabdrucks). Dies ist im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Der Hinweis des Klägers auf die Bescheinigung der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Kreises Q. , Gebiet Q1. , vom 4. November 2005, wonach der Kläger seit seiner Einreise in die Republik Kasachstan im Jahr 1996 gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen "für Ausländer" in der Bundesrepublik Kasachstan verstoßen habe, ihm aus diesem Grund unter dem 22. August 2005 gem. § 394 Teil I BGB eine Geldstrafe in Höhe von 9.710 Tenge auferlegt worden sei und durch Urteil vom 31. Oktober 2005 die Ausweisung aus der Republik Kasachstan beschlossen worden sei, lässt zwar auf eine aufenthaltsrechtliche Behandlung des Klägers als Ausländer durch kasachische Behörden der Innenverwaltung schließen, ändert jedoch nichts an der materiellen Rechtslage und bietet auch – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – keinen schlüssigen Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger in dem hier für die Anwendung der §§ 7 Abs. 2 i.Vm. Abs. 1, 7a StAngRegG maßgeblichen Zeitraum vom Zeitpunkt der Aufenthaltsverlegung nach Kasachstan im Jahr 1996 bis zum Außerkrafttreten der genannten Regelungen mit dem 31. Juli 1999 die kasachische Staatsangehörigkeit von den zuständigen Behörden faktisch abgesprochen worden ist. Dass der Kläger danach im Jahr 2005 als Ausländer behandelt worden ist, ist – ungeachtet der Frage, ob ein derartiges, der materiellen Rechtslage widersprechendes Verhalten überhaupt als wirksame Entziehung der Staatsangehörigkeit Beachtung finden kann – unbeachtlich. Wenn – wie hier – der angebliche Verlust der Staatsangehörigkeit an ein behördliches Verhalten geknüpft wird, dann kann auch nur der Zeitpunkt maßgebend sein, in dem sich dieses Verhalten nach außen manifestiert hat, also frühestens im Jahr 2005. In diesem Zeitpunkt war aber die Schutzbestimmung des § 7a StAngRegG bereits seit langem außer Kraft. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Abgesehen davon, dass – wie oben dargelegt – die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, ob im Rahmen des § 7 StAngRegG der Betroffene zum Zeitpunkt einer Rückkehr bzw. Aufenthaltnahme im Vertreibungsgebiet Kenntnis von einer (noch) bestehenden Statuseigenschaft nach Artikel 116 Absatz 1 Satz 1 GG haben muss, mit Blick auf die insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung schon nicht hinreichend dargelegt worden ist, und sich die Beantwortung der Frage im Übrigen ohne weiteres aus dem Gesetz selbst, seinen rechtssystematischen Zusammenhängen und seinem Sinn und Zweck ergibt, und zudem divergierende Rechtsprechung von Obergerichten hierzu weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, betrifft die Frage ausgelaufenes Recht, dem im wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen, bei denen sich die aufgeworfene Frage in gleicher Weise stellt, nicht nachgefolgt sind. Eine grundsätzliche Bedeutung kann in einem solchen Fall nur dann angenommen werden, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 – 11 PKH 28.94 –, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4, juris, und Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35.95 –, NVwZ-RR 1996, 712, juris. Das Vorliegen einer solchen Sachlage hat der als Rechtsmittelführer darlegungspflichtige - vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35.95 –, a.a.O. - Kläger nicht dargetan. Schließlich bleiben auch die erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ohne Erfolg. Ausgehend von der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts drängten sich in Ermangelung jeglichen diesbezüglichen Vortrags und sonst ersichtlicher konkreter Anhaltspunkte Ermittlungen zur Behandlung des Klägers durch kasachische Behörden vor 2005 nicht auf. Aus diesem Grund war auch eine Beweiserhebung nach dem diesbezüglichen Beweisantrag (Beweisantrag Nr. 2, zweiter Teil) nicht geboten. In Bezug auf die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2, 1. Teil, ist entgegen der Auffassung des Klägers Rügeverlust eingetreten. Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann ein Rechtssuchender nämlich nur dann mit Erfolg rügen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen, zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2003 – 1 B 359/02 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 273, juris, m.w.N. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt dabei insbesondere auch die Stellung des unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310, § 102 VwGO Nr. 21, juris, m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 – u.a., NVwZ 1986, 928, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2010 – 12 A 476/09 –, vom 22. April 2010 – 12 A 2793/09 –, vom 3. März 2010 – 12 A 1877/09 –, vom 22. Oktober 2009 – 12 A 1494/07 – vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 – und vom –13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 –. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat laut Sitzungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2009 jedoch keinen derartigen Beweisantrag gestellt. Eine Versagung rechtlichen Gehörs ist auch nicht deshalb gegeben, weil das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über die Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 8. Oktober 2009, mit dem es den erneuten, am 7. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen PKH-Antrag des Klägers abgelehnt hatte, nicht abgewartet, sondern aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2009 in der Sache entschieden hat. So fehlt es schon an der bei der Versagung rechtlichen Gehörs erforderlichen Darlegung, was der in der mündlichen Verhandlung anwesende und anwaltlich vertretene Kläger angesichts des bereits erfolgten umfänglichen Sachvortrags im Einzelnen noch vortragen hätte, wenn die Beschwerdeentscheidung abgewartet worden wäre, und inwieweit diese Umstände geeignet gewesen wären, eine für ihn günstige Entscheidung herbeizuführen. Dass der Kläger hierdurch am Nachweis des Verlustes der kasachischen Staatsangehörigkeit gehindert worden ist, weil die angeblich von seiner Mutter im September 2009 beantragte Bescheinigung über den Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit keine Berücksichtigung finden konnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, weil bis heute eine derartige, zugunsten des Klägers wirkende Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).