Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde einer Regierungsobersekretärin in einem Antragsverfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid, mit dem ihre Zulassung zur Einführung zum Laufbahnaufstieg zurückgenommen worden ist. In einer Rücknahmeverfügung muss festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt die Rücknahme wirksam werden soll. Es genügt, wenn sich dies durch Auslegung ermitteln lässt. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 3536/10 gegen den Rücknahmebescheid der Bezirksregierung E. vom 31. Mai 2010 wird wiederher-gestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, weil sich der angegriffene Rücknahmebescheid vom 31. Mai 2010 als rechtswidrig erweist. Er ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, weil mit ihm die zeitliche Wirkung der Rücknahme nicht geregelt wird. Eine Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Im Falle der Rücknahme gemäß § 48 VwVfG NRW erfordert dies auch die Festlegung, zu welchem Zeitpunkt die Rücknahme wirksam werden soll. Vgl. Bader/Ronellenfitsch, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2010, § 48 Rn. 44 mit weiterem Nachweis; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 48 Rn. 104, 109. Auch diese Festlegung ist vom der Behörde eröffneten Ermessen umfasst und insoweit grundsätzlich zu begründen (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW). Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 104. Dabei ist indessen ein ausdrücklicher Ausspruch in der Entscheidungsformel nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn sich durch Auslegung des verfügenden Teils des Bescheides in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne Weiteres erkennbaren Umständen verlässlich ermitteln lässt, zu welchem Zeitpunkt die Rücknahme wirksam werden soll, wobei sich die Auslegung - wie jede Auslegung von Behördenerklärungen - entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont zu orientieren hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 115; Bader/Ronellenfitsch, a.a.O., jeweils mit weiterem Nachweis; zur Auslegung ferner BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301. Auch eine sorgfältige Auswertung des Bescheides vom 31. Mai 2010 macht jedoch nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Rücknahme wirksam werden soll. Die Verfügung trifft dazu keine Aussage. Allenfalls lassen sich der Umstand, dass für den neuerlichen Dienstantritt der Antragstellerin im Dezernat 47 ein bestimmter, etwa drei Wochen nach dem Datum des Bescheids liegender Termin genannt wird, sowie die Wendungen "eine weitere Teilnahme" bzw. "der fortgesetzten Teilnahme" (Seite 6 des Bescheides) als Anhaltspunkte dafür heranziehen, dass die Rücknahme ex nunc erfolgen soll. Für die Feststellung des Regelungsgehalts mit hinreichender Sicherheit genügt das aber nicht. Wie der Antragsgegner auf den Termin des 21. Juni 2010 für den Dienstantritt kommt, erläutert er nicht. Soweit von "weiterer" oder "fortgesetzter" Teilnahme am Aufstiegsverfahren die Rede ist, ist auch das nur ein schwaches Indiz für die zeitliche Wirkung der Rücknahme, weil der Antragsgegner damit auch nur den Umstand, dass die Antragstellerin faktisch am Aufstiegsverfahren teilgenommen hat, zugrunde gelegt haben kann. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber angenommen, aus dem Kontext des Bescheides sowie aus der Begründung, die auf die von Beginn an fehlenden Voraussetzungen für die Teilnahme am Aufstiegsverfahren abstelle, ergebe sich, dass die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt sei. Dem ist nicht zu folgen. Was dabei mit "Kontext" gemeint ist, ist schon nicht erkennbar. Soweit die Verwaltungsvorgänge angesprochen sein sollen, ergibt sich daraus ungeachtet der Frage, ob diese für die Auslegung herangezogen werden können, eher Anhalt für die Annahme einer Rücknahme mit Wirkung ex nunc: Die schließlich beteiligte Gleichstellungsbeauftragte hat zu dem beabsichtigten Rücknahmebescheid mit Schreiben vom 20. Mai 2010 dahin Stellung genommen, sie plädiere dafür, dass die Antragstellerin erst die Zwischenprüfung abschließen dürfe und dann in ihr altes Teildezernat zurückkehren könne. Hierzu ist auf dem entsprechenden Schreiben handschriftlich vermerkt worden: "o.k. so sieht der E des Rücknahmebescheides das ja auch vor!". Es ist zwar nicht eindeutig, ob sich diese Anmerkung auf die Möglichkeit der Ablegung der Zwischenprüfung oder auf die Rückkehr in das Dezernat bezieht. Jedenfalls ist aber der Möglichkeit der Ablegung der Zwischenprüfung nicht widersprochen, was eher für eine Rücknahme mit Wirkung ex nunc (oder aber ab dem Zeitpunkt der Zwischenprüfung) spricht. Auch der Umstand, dass mit dem Bescheid darauf abgehoben wird, dass die Zulassung zur Einführung von Anfang an rechtswidrig war, gibt für eine Auslegung dahin, dass die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen soll, nichts her. Ungeachtet der Frage, ob § 48 VwVfG NRW auf erst nach dem Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewordene Verwaltungsakte überhaupt anwendbar ist, vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 48 Rn. 57 mit weiteren Nachweisen, war allein dies die zutreffende rechtliche Bewertung des gegebenen Sachverhalts. Sie zwingt jedoch keineswegs zu der Annahme, dass der begünstigende Verwaltungsakt mit Wirkung ex tunc zurückgenommen werden sollte, zumal vorliegend auch die Interessenlage des Antragsgegners keinen sicheren Schluss auf die zeitliche Wirkung der Rücknahme zulässt. Es ist durchaus möglich, dass es (auch) für den Antragsgegner günstiger ist, wenn die Zulassung der Antragstellerin zur Einführung mit Wirkung ex nunc zurückgenommen wird, weil andernfalls die Frage zu beantworten ist, wie die Zeit, in der die Antragstellerin faktisch am Aufstiegslehrgang teilgenommen hat, beamtenrechtlich zu behandeln ist. Die zur Begründung der Beschwerde im Übrigen dargelegten Gründe greifen nicht durch. Die Beschwerde zieht zunächst nicht durchgreifend die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die Zulassungsentscheidung vom 10. Juli 2009 sei - wie es für die Rücknahme gemäß § 48 VwVfG NRW Voraussetzung ist - rechtswidrig gewesen. Dies folgt schon daraus, dass die Antragstellerin die Mindestdienstzeit gemäß 30 Abs. 2 LVO nicht erfüllt hat. Der Beschwerdevortrag, der Antragsgegner sei zuvor nicht von einer Unterschreitung der Mindestdienstzeit ausgegangen und habe seinen vorangegangenen Rücknahmebescheid vom 8. März 2010 nicht darauf gestützt; dies könne ein Anzeichen dafür sein, dass er bisher eine abweichende Verwaltungspraxis geübt habe, führt daran nicht vorbei. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin - was unstreitig ist - die erforderliche Mindestdienstzeit nicht aufweist, folgt die Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung vom 10. Juli 2009. Für diese Frage ist unerheblich, wie die Verwaltungspraxis sich gestaltet (hat). Zudem bleibt das Bestehen einer abweichenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners spekulativ; der Antragsgegner hat sie in Abrede gestellt. Auch die Beanstandungen der Beschwerde im Hinblick auf die Ermessensausübung des Antragsgegners im Übrigen sind unberechtigt. So trifft es nicht zu, dass weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht den Umstand in den Blick genommen hätten, dass die Antragstellerin die Teilnahme am Auswahlverfahren und die nachfolgende Zulassung zur Einführung nicht durch arglistiges Verhalten oder unrichtige Angaben erwirkt hat. Wären Antragsgegner und Verwaltungsgericht von dergleichen ausgegangen, wäre auf § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 VwVfG NRW abzustellen gewesen. Das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens der Antragstellerin ist aber anderweitig begründet worden. Dabei haben auch weder Antragsgegner noch Verwaltungsgericht in Abrede gestellt, dass die Antragstellerin von der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung ausgegangen ist; sie haben vielmehr zugrunde gelegt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Zulassung kannte und ihr bei sorgfältiger Prüfung hätte auffallen müssen, dass sie nicht hätte zugelassen werden dürfen. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner nicht von der Rücknahme abgesehen hat, obgleich nicht sicher ist, dass von der Antragstellerin erbrachte Prüfungsleistungen ihr - auch vor dem Hintergrund der Umstellung des Studiums auf ein Bachelor-Studium - in der Zukunft anerkannt werden (wobei allerdings nach Angaben des Antragsgegners von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung eine wohlwollende Prüfung zugesagt worden ist). Welches Gewicht der Antragsgegner diesem Umstand zumisst, ist seiner Bewertung überlassen. Schließlich dringt die Beschwerde mit ihrer Kritik an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum besonderen Vollziehungsinteresse nicht durch, das für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit grundsätzlich erforderlich ist. Ausgehend von der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme sei offensichtlich rechtmäßig und werde Bestand haben, ist es entgegen der Auffassung der Beschwerde ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht insoweit auf ein Interesse des Dienstherrn abgestellt hat, die Arbeitskraft der Antragstellerin nicht weiter für eine Ausbildung zu verwenden, die gegenwärtig nicht zu dem erstrebten Ziel führen kann, sowie auf ein Interesse der Antragstellerin, in diesem Sinne fruchtlose Anstrengungen zu vermeiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.