Beschluss
15 A 17/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0831.15A17.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.364,87 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.364,87 Euro festgesetzt. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; I.) noch liegen zulassungsbegründende Verfahrensmängel vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; V.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1.) Soweit die Kläger ausführen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass vorliegend Festsetzungsverjährung eingetreten sei, trifft dies nicht zu. Die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Niederschlagswassers gab es in der I.-------straße nicht schon vor dem Jahr 2006. Entgegen der Auffassung der Kläger rechtfertigt das von ihnen in Bezug genommenen Flurbereinigungsverfahren keine andere Beurteilung. Dass die Wegeseitengräben in der Ortslage X. -M. im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens als reine Straßenentwässerungsgräben angelegt worden sind, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem der Antragserwiderung des Beklagten vom 17. März 2010 als Anlage beigefügten Schreiben des Amtes für Argrarordnung T. an die Gemeindewerke X. vom 10. April 2006 in Verbindung mit den tragenden Ausführungen des dort in Bezug genommenen Schreibens Letzterer an die Kläger vom 14. März 2006. Den in den genannten Schreiben angestellten Erwägungen sind die Kläger nicht substantiiert und belastbar entgegengetreten. Des Weiteren verkennen die Kläger hier vor allem auch, dass in der I.-------straße vor dem Jahr 2006 keine ordnungsgemäße gemeindliche Einrichtung zur Entwässerung des auf den Anliegergrundstücken anfallenden Niederschlagswassers vorhanden war. Dies folgt bei lebensnaher Betrachtung aus den sich in der Gerichtsakte und der Beiakte Heft 2 befindlichen Fotos, die letztlich nur den Schluss zulassen, dass es sich bei dem fraglichen "Seitengraben" allenfalls um eine flache Ablaufrinne handelt, welche das Niederschlagswasser von den befestigten Flächen der bebauten Grundstücke in der I.-------straße nicht hinreichend aufzunehmen vermag. Zudem ist die Ablaufrinne lediglich in einem Teilbereich der I.-------straße verlegt worden. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass die Entwässerungseinrichtung dem klägerischen Grundstück ohne unmittelbaren Anschluss nur gegenüber liegt und schon von daher keinen gesicherten Anschluss zu bieten vermag bzw. vermochte. Daran ändert auch der Verweis der Kläger auf einen "Straßendüker" nichts, da offen bleibt, ob dies im vorliegenden Einzelfall technisch überhaupt realisierbar gewesen wäre. Wenn die Kläger weiterhin vortragen, die Ablaufrinne sei erst vor wenigen Jahren gebaut worden und daher für die Beurteilung der Anschlussmöglichkeit an den Entwässerungsgraben schon im Jahre 1984/85 unerheblich, wäre es mit Blick auf die Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren an ihnen gewesen, hierzu detailliert und belastbar vorzutragen. Sie belassen es aber hier – wie im Übrigen auch an anderen Stellen – bei vagen Andeutungen ohne hinreichenden Erkenntniswert. Der Hinweis der Kläger auf die vom Verwaltungsgericht in dem beim Oberverwaltungsgericht ebenfalls anhängigen Parallelverfahren 15 A 89/10 hinsichtlich des Wegeseitengrabens in der L. Straße getroffene Wertung, dieser sei für die Aufnahme von Niederschlagswasser von den Anliegergrundstücken technisch geeignet, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht einzusehen sei, warum dies für die I.-------straße anders zu beurteilen sei, verfängt ebenfalls nicht. Hierfür hätte es schon der Darlegung bedurft, dass der Wegeseitengraben in der L. Straße und in der I.-------straße baugleich sind bzw. waren und denselben tatsächlichen Belastungen standhalten müssen bzw. mussten. Daran fehlt es. Soweit die Kläger ferner geltend machen, die Wegeseitengräben bildeten in der gesamten Ortslage eine technische und auch rechtliche Einheit, so dass eine straßenweise vorgenommene Differenzierung insoweit sachlich nicht gerechtfertigt sei, bleibt das Vorbringen bloße Behauptung. Dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich, weil die Frage, ob eine entwässerungstechnische Einrichtung Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage ist, u. a. davon abhängt, ob sie zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1999 – 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 ff. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen kommt es auf die Frage der Widmung der (vormaligen) Entwässerungsanlage in der I.-------straße zur Aufnahme auch von Niederschlagswasser der anliegenden Grundstücke nicht an. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang nur noch Folgendes angemerkt: Für eine (konkludente) Widmung der (vormaligen) Entwässerungsanlage im vorgenannten Sinne durch gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 127 und 142 erhobenen Benutzungsgebühren ist nichts ersichtlich. Diesbezüglich hat der Beklagte ausgeführt, dass von den Eigentümern der hier gelegenen Grundstücke vor der Verlegung des Schmutz- und Regenwasserkanals im Jahre 2006 keine Abwassergebühren erhoben worden sind. Dieser Vortrag ist unwidersprochen geblieben. Allein der Umstand, dass von einigen Grundstückseigentümern Niederschlagswasser auch in die Entwässerungsanlage in der I.-------straße eingeleitet worden ist, rechtfertigt für sich genommen ebenso nicht die Annahme einer Widmung der Anlage zur Grundstücksentwässerung. Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang auf erteilte Einleitungserlaubnisse der unteren Wasserbehörde verweisen, ist damit noch nichts über einen Widmungsakt der Gemeinde gesagt. Könnte man einen solchen noch im weitesten Sinne aus der wohl im Bauantrag des Herrn L1. vom 27. November 1978 angegebenen, ordnungsbehördlich nicht bemängelten Möglichkeit der Einleitung des Niederschlagswassers in einen Wegeseitengraben ableiten, wäre gleichwohl wiederum nicht erkennbar, dass die (vormalige) Entwässerungsanlage in der I.-------straße technisch zur Aufnahme des Niederschlagswasser geeignet gewesen ist. 2.) Das – sinngemäße – Vorbringen der Kläger, die Gültigkeit der der Beitragserhebung zugrundliegenden Beitrags- und Gebührensatzung sei fraglich, weil die 1991 aufgestellte Beitragskalkulation nach 18 Jahren nicht überprüft bzw. fortgeschrieben worden ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Ein die Annahme der Kläger stützenden Rechtssatz gibt es nicht. Soweit die Kläger den der Niederschlagswasserbeseitigung zugeordneten Anteil von 30% des für die Herstellung von Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranschluss erhobenen Gesamtbeitrags für zu hoch halten, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Zu Recht weist der Beklagte diesbezüglich darauf hin, dass die Kläger gemäß § 3 Abs. 4 lit. a) der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde X. (BGS) zu einem Gesamtbeitrag herangezogen worden sind, weshalb es nicht darauf ankommt, wie dieser Gesamtbeitrag bei einer Teilanschlussmöglichkeit aufzuteilen wäre. 3.) Entgegen der Ansicht der Kläger ist mit der Möglichkeit des Anschlusses an den Schmutz- und Regenwasserkanal auch ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Der Beitrag wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW von den Grundstückseigentümern dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Diese wirtschaftlichen Vorteile bestehen bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung ermöglicht wird bzw. bei schon bebauten Grundstücken - dass eine – wie hier - nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 – 15 A 5328/96 -. Dieser wirtschaftliche Vorteil wird ersichtlich nicht durch Kanalbenutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in Frage gestellt, sondern diese setzen letztlich jenen voraus. 4.) Wenn die Kläger meinen, ihr Grundstück sei mit Blick auf die am 12. Mai 2005 in Kraft getretene Fassung des Landeswassergesetzes von dem Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Gemeinde ausgenommen worden, bleiben sie insoweit einen normbezogenen, substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag schuldig. Sollten die Kläger mit ihren Darlegungen in diesem Zusammenhang die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung auf S. 8 f. des amtlichen Urteilsabdrucks in Frage stellen wollen, setzen sie sich mit der dort zum Ausdruck gekommenen Auffassung des Verwaltungsgerichts schon im Ansatz nicht auseinander. II.) Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor. Insoweit wird zwar der Verfahrensmangel unterbliebener Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht die der BGS zugrunde liegende Beitragskalkulation nicht beigezogen habe. Es wird aber nicht dargelegt, warum sich diese Ermittlungsmaßnahme dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsaufassung hätte aufdrängen müssen. Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang ferner ausführen, wegen der nicht beigezogenen Beitragskalkulation hätten sie nicht die Möglichkeit zu einer entsprechenden Akteneinsicht gehabt, und damit die Verletzung rechtlichen Gehörs rügen wollen, verfängt diese Rüge schon deshalb nicht, weil die Kläger eine entsprechende Beiziehung der Beitragskalkulation sowie Akteneinsicht in diese selbst nicht beantragt haben. Der Vorwurf der Kläger, das Verwaltungsgericht habe es entgegen dem Amtsermittlungsgrundsatz unterlassen zu prüfen, ob die Beitragskalkulation den gesetzlichen Anforderungen und der Rechtsprechung entspricht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines Verfahrensmangels. Ungeachtet der Frage, ob die Kläger mit diesem Vorbringen überhaupt einen Verfahrensmangel geltend machen, trifft es in der Sache auch nicht zu. Unter Verweis auf die Rechtsprechung der vormals für das Kanalanschlussbeitragsrecht zuständig gewesenen 9. Kammer des Verwaltungsgerichts zu der hier in Rede stehenden BGS führt die erkennende Kammer nämlich aus: "Insbesondere hat die 9. Kammer ... die von den damaligen Klägern geäußerten Zweifel, ob die der Satzung zugrunde liegende Beitragskalkulation den gesetzlichen Vorgaben sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entspricht, für unbegründet erachtet. Die erkennende Kammer teilt diese Beurteilung." Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.