Beschluss
20 B 828/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0906.20B828.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (10 K 2455/10 VG Düsseldorf) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2010 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen, Interessenabwägung daran orientiert, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen seien und die vom Antragsteller vertretenen Umwelt- sowie Naturschutzgesichtspunkte hinter den für die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sprechenden öffentlichen und wirtschaftlichen Interessen einstweilen zurückstehen müssten. Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Es ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu seinem Nachteil verkannt hat. Auch lassen sich aus dem Beschwerdevorbringen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ableiten, dem Aufschubinteresse des Antragstellers aus sonstigen, von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Gründen den Vorrang vor den öffentlichen Interessen und den Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses einzuräumen. Der Antragsteller nimmt an, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen eines Verstoßes gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der im für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vor dem am 1. März 2010 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009, BGBl. I Seite 2542, - im Folgenden: BNatSchG a. F. - aufzuheben sein wird. Das ist bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in erheblichem Maße zweifelhaft. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen des Verbots dürften erfüllt sein. Jedoch bestehen Zweifel am Eingreifen der Rechtsfolge des Verbots. Das Vorhaben führt nach derzeitigem Erkenntnisstand zu einer im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. relevanten Beeinträchtigung geschützter Lebensstätten wild lebender Tiere besonders geschützter Arten. Es beinhaltet u. a. den Auftrag von Bodenmassen auf Flächen, auf denen sich Fortpflanzungsstätten besonders geschützter Tierarten (§ 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG a. F.) befinden. Die artenschutzrechtliche Prüfung des Büros P. vom September 2008, die zu den planfestgestellten Unterlagen gehört, bejaht für den Teichrohrsänger ausdrücklich das Vorhandensein von durch den Bodenauftrag verloren gehenden Brutrevieren in den auf der Vorhabenfläche vorhandenen zentralen Weiden-Röhricht-Komplexen. Zu Brutrevieren von Vögeln gehören typischerweise Nester und damit Fortpflanzungsstätten. Des weiteren ist das Vorkommen von Amphibien besonders geschützter Arten und das Vorhandensein von Laichgewässern, die von diesen Amphibien genutzt werden, auf der Vorhabenfläche belegt. Die Antragsgegnerin legt im Planfeststellungsbeschluss (Seiten 26, 35, 49, 69 f.) folgerichtig die Situation eines Betroffenseins im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. zugrunde, indem sie sich in ihren artenschutzrechtlichen Erwägungen auch gegenüber den vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren diesbezüglich vorgebrachten Bedenken nicht zuletzt auf die Kriterien nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. beruft. Soweit die Beigeladene in ihrer Beschwerdeerwiderung die Eigenschaft der Schilf- und Röhrichtkomplexe als artenschutzrechtlich relevante Lebensstätten in Zweifel zieht, wendet sie sich dagegen, diese Flächen in ihrer gesamten räumlichen Ausdehnung als geschützte Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten einzustufen. Das zielt auf die Beschränkung der geschützten Lebensstätten auf den engeren Bereich des Ortes der Fortpflanzung oder der Ruhe innerhalb der Schilf- und Röhrichtstandorte. Dagegen macht die Beigeladene nicht geltend, dass in dem von ihrem Vorhaben betroffenen Röhrichtbestand keine Brutstätten etwa des Teichrohrsängers und keine Laichgewässer geschützter Amphibien anzutreffen sind. Nicht verlässlich gesichert ist aber, dass das Vorhaben dem sich dann als Rechtsfolge ergebenden Verbot nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. unterfällt. Das in dieser Vorschrift geregelte Zugriffsverbot gilt gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG a. F. unter anderem für nach § 19 BNatSchG a. F. zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft nach Maßgabe von § 42 Abs. 5 Satz 2 bis 7 BNatSchG a. F. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. liegt, wenn in Anhang IVa der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Der Antragsteller hält die letztgenannte Regelung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für unanwendbar, da die in § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG a. F. genannten Voraussetzungen für ihre Anwendbarkeit nicht gegeben seien, und bringt des weiteren vor, dass die ökologische Funktion der Lebensstätten nicht, wie erforderlich, im räumlichen Zusammenhang erfüllt sei. Beide Annahmen des Antragstellers sind Bedenken ausgesetzt. Deren abschließende Klärung muss dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Einzustellen bei der Frage der Erfüllung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang ist, dass diese Funktion im Sinne von § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. auch mittels Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen gewahrt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 ‑, NVwZ 2009, 302, und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 ‑, NuR 2008, 633. Des weiteren kommt der Antragsgegnerin hinsichtlich der naturschutzfachlichen Aspekte der artenschutzrechtlichen Prüfung eine Einschätzungsprärogative zu. Deren gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die auf fachgutachterlichen Stellungnahmen beruhenden Annahmen der Antragsgegnerin naturschutzfachlich vertretbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2009 ‑ 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380, und Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, NVwZ 2010, 44. Ausgehend davon ist hinsichtlich der Erfüllung der ökologischen Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Planfeststellungsbeschluss zentral von der Vorstellung getragen wird, dass das Vorhaben sich insgesamt, auch soweit es für den Artenschutz relevante Tierarten nachteilig betrifft, insbesondere wegen auf dem Sedimentationsbecken schon durchgeführter und noch vorgesehener Herrichtungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen ökologisch nicht beeinträchtigend auswirkt. Die einzelnen Teile des Vorhabens werden von der Antragsgegnerin in ihrem Zusammenwirken und in ihrer Gesamtheit naturschutzfachlich auch hinsichtlich des Artenschutzes als positiv bewertet (Seiten 69 f., 76 f., 82 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Gestützt wird diese Bewertung vor allem auf die vorgenannte artenschutzrechtliche Prüfung und deren Ergänzung durch die Stellungnahme des Büros P. vom Mai 2009, die ihrerseits die Umweltverträglichkeitsuntersuchung desselben Büros vom September 2007 und den Landschaftspflegerischen Fachbeitrag des Büros S. & Q. vom September 2006 einbeziehen. Hervorgehoben wird in der artenschutzrechtlichen Prüfung auch bezogen auf das als problematisch erkannte Betroffensein des Teichrohrsängers die Funktion und die Bedeutung der durch die bisherigen Maßnahmen auf dem Sedimentationsbecken schon geschaffenen und unverändert bleibenden Lebensräume in Gestalt u. a. von Röhrichtbeständen. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde angesprochenen Röhrichtbestände im Bereich der U. Bucht werden in der artenschutzrechtlichen Prüfung unter Einbeziehung auch der nach dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag vorgesehenen Entwicklung zusätzlicher Röhrichtflächen außerhalb der Bucht als flächenmäßig ausreichend groß betrachtet. Der Antragsteller verdeutlicht mit seinem Beschwerdevorbringen nicht, dass der von der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss vertretene Standpunkt zu den ökologischen Bewertungen nach aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen unvertretbar ist. Das trifft auch zu, was die Wirkung der vorgesehenen und durch Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss angeordneten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen anbelangt. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. ist die Heranziehung der Regelung des § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG a. F., die sich auf nach § 19 BNatSchG a. F. zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft bezieht, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG a. F. verknüpft die Eingriffsregelung und das Artenschutzrecht nicht zuletzt unter dem Blickwinkel der zwingenden Vorgaben miteinander, die das europäische Gemeinschaftsrecht für das nationale Artenschutzrecht enthält. § 42 Abs. 5 BNatSchG a. F. soll die europarechtlichen Anforderungen an den Artenschutz besser umsetzen, als dies durch die Vorgängerregelung des § 43 Abs. 4 BNatSchG in der Fassung vor dem Änderungsgesetz vom 12. Dezember 2007, BGBl. I Seite 2873, geschehen war. Dazu zählt die Inanspruchnahme von Spielräumen bei der Auslegung des europarechtlichen Artenschutzes. Derartige Spielräume sind für den Regelungsgehalt von § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. gesehen worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, a. a. O.; BT-Drs. 16/5100 S. 8, 11 f. Soweit die Freistellung von den artenschutzrechtlichen Verboten reicht, bleibt es auch nach § 42 Abs. 5 BNatSchG a. F. bezogen auf die Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz bei deren Berücksichtigung im Rahmen der Eingriffsregelung. Das kann, zumal § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a. F. anders als § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG a. F. dem Wortlaut nach keine Maßnahme "zur Durchführung eines Eingriffs" verlangt, dafür sprechen, die Voraussetzungen von § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG a. F. nicht nur bei Vorhaben als erfüllt anzusehen, die als Eingriff den Zulässigkeitserfordernissen nach § 19 BNatSchG a. F. unterliegen, sondern dann als gegeben zu betrachten, wenn unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsregelung die Zulassung eines Vorhabens rechtlich unbedenklich ist. Letzteres ist auch für den Fall zu erwägen, dass ein Vorhaben sich nicht als Eingriff darstellt. Ob § 42 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG a. F. in diesem Sinne zu verstehen ist, ist eine komplexe Rechtsfrage, die sich der Beantwortung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entzieht. Unabhängig hiervon stuft der Planfeststellungsbeschluss zwar den Bodenauftrag unter Hinweis auf die Verpflichtung der Beigeladenen zur Wiederherrichtung des Sedimentationsbeckens und die wasserrechtliche Bewilligung nicht als Eingriff ein. Er zieht jedoch für andere Teile des Vorhabens die Eigenschaft eines Eingriffs zumindest in Betracht (Seite 50 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Ferner sieht er das Vorhaben, vor allem den Bodenauftrag, im Interesse wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen als unvermeidlich und alternativlos an (Seiten 13, 24, 30, 67 des Planfeststellungsbeschlusses). Gleichzeitig nimmt er, wie ausgeführt, an, dass das Vorhaben sich positiv auf die Vielfalt sowie die Naturnähe auswirken wird und dass nicht zuletzt der Artenschutz verlässlich gewährleistet ist (Seite 82 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Angesichts dessen ist die Möglichkeit jedenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass das Vorhaben, wie die Beigeladene geltend macht, mit der Eingriffsregelung (auch) deshalb in Übereinstimmung steht, weil es eine etwa erforderliche Kompensation bei einer bilanzierenden Gegenüberstellung und Gewichtung aller ökologischer Aspekte in sich trägt. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2009 ‑ 7 B 45.08 -, DVBl. 2009, 440. Des weiteren ist im Hinblick auf die Abschätzung der Erfolgsaussichten der Klage einzustellen, dass etwaige Mängel des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des Artenschutzes nicht zu einem Erfolg der Klage führen, sofern sie durch Planergänzung behoben werden können. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, NuR 2010, 276, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07-, a. a. O. Ob das hier der Fall ist, weil etwa die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen zugunsten des Artenschutzes ohne Auswirkungen auf die Gesamtkonzeption und die Ausgewogenheit der Planung insgesamt verschärft werden können, wird, falls erforderlich, im Klageverfahren zu prüfen sein. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu den von den Erfolgsaussichten der Klage losgelösten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Interessenabwägung ergibt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Verkennung oder Fehlgewichtung entscheidungserheblicher Belange. Die gesetzgeberische Wertung von § 80 Abs. 1 VwGO zugunsten der regelmäßig eintretenden aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage fällt nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Der Planfeststellungsbeschluss verschafft der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller, nicht anders als gegenüber den von dem Vorhaben betroffenen Dritten, eine schützenswerte Rechtsposition. Deren Rang tritt nicht schon im Ausgangspunkt wegen § 80 Abs. 1 VwGO hinter den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zurück, die der Antragsteller mit seiner Klage geltend macht. Aus den europarechtlichen Vorgaben für die nach Auffassung des Antragstellers verletzten Bestimmungen des Artenschutzrechts folgt ebenfalls kein grundsätzliches Übergewicht der von ihm vertretenen Belange gegenüber den Interessen an der Durchführung des Vorhabens vor der abschließenden Entscheidung über die Klage. Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen durch § 42 BNatSchG a. F. korrekt in nationales Recht umgesetzt worden sind, zeigt der Antragsteller nicht auf. Der europarechtliche Hintergrund des nationalen Artenschutzrechtes verschafft als solcher den Belangen des Antragstellers kein Übergewicht. Dabei ist nicht zweifelhaft, dass dem Geltungs- und Durchsetzungsanspruch von § 42 BNatSchG a. F. in einer der Bedeutung der Schutzgüter dieser Vorschrift angemessenen Weise bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen ist. Das ändert aber nichts daran, dass insofern entscheidend in erster Linie eine Folgenabwägung ist, in die gerade die Unsicherheiten hinsichtlich des Ausgangs des Klageverfahrens sowie die Auswirkungen einerseits der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und andererseits des Hinaus-schiebens der sofortigen Verwirklichung des Vorhabens einzustellen sind. Auf der Grundlage einer solchen Abwägung ist den Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Vorrang einzuräumen. Die mit dem Vorhaben bezweckte Wiederherrichtung des Sedimentationsbeckens liegt auch im öffentlichen Interesse und ist zeitlich aktuell notwendig. Die Beigeladene ist seit der Stilllegung des Sedimentationsbeckens, die Ende 2001 stattgefunden hat, zu dessen Wiederherrichtung verpflichtet. Die beträchtliche Bedeutung, die dieser Verpflichtung und deren Erfüllung zukommt, wird durch die seitdem eingetretene ökologische Entwicklung des Sedimentationsbeckens nicht durchschlagend vermindert. Die Wiederherrichtung ist unter Berücksichtigung dieser Entwicklung vorzunehmen. Das soll mittels des Vorhabens geschehen. Das Gewicht dieses Anliegens wird auch nicht durch den seit 2001 vergangenen Zeitraum entscheidend herabgesetzt. Eckpunkte der Wiederherrichtung sind bereits in einem Vertrag vom 30. Oktober 2001 zwischen der Beigeladenen und dem Kreis N. u. a. dahingehend festgelegt worden, dass die Wiederherrichtung in das Konzept zur Kompensation von anstehenden Eingriffsvorhaben der Beigeladenen eingebunden worden ist. Die hierbei ersichtlich in den Blick genommene Aufschließung zusätzlicher Abbauflächen für die Gewinnungstätigkeiten der Beigeladenen ist bei der Konkretisierung der Maßnahmen zur Wiederherrichtung technisch dadurch bewirkt worden, dass u. a. der bei den neuen Abbauflächen anfallende Abraum teilweise für den mit dem Vorhaben beabsichtigten Bodenauftrag genutzt werden soll. Den Planfeststellungsantrag für die Erweiterung des Steinbruchs S1. und den Neuaufschluss des Steinbruchs S1. hat die Beigeladene im Juni 2003 angebracht, denjenigen für das vorliegende Vorhaben im Oktober 2007. Das ergibt insgesamt keine Anhaltspunkte für Verzögerungen, die gegen die Dringlichkeit der Wiederherrichtung des Sedimentationsbeckens sprechen könnten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nutzbarmachung des Sedimentationsbeckens für die auf der Grundlage des Vorhabens vorgesehene Folgenutzung. Beabsichtigt ist eine landschaftsgerechte und naturnahe Entwicklung des Sedimentationsbeckens unter Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzes in Verbindung mit einer eingeschränkt-gelenkten Naherholung. Diese Zielsetzungen liegen schwerpunktmäßig im öffentlichen Interesse, das Ausdruck auch in überörtlichen Planungen findet. Sie greifen räumlich und inhaltlich über die im Vordergrund der Erörterungen der Beteiligten stehenden Schilf- und Röhrichtbestände im zentralen Bereich des Sedimentationsbeckens deutlich hinaus. Der für den Bodenauftrag vorgesehene Abraum aus dem Neuaufschluss von Gewinnungsflächen fällt derzeit an und ist deshalb unter denjenigen Rahmenbedingungen verfügbar, die bei der Konzeption des Vorhabens zugrunde gelegt worden sind. Den Abraum direkt im Zuge des Neuaufschlusses für den Bodenauftrag einzusetzen, liegt im nachvollziehbaren Interesse der Beigeladenen an der Vermeidung sonst anfallenden zusätzlichen technischen und finanziellen Aufwandes etwa für eine Zwischenlagerung von Bodenmaterial und/oder für den Transport auf die Vorhabenfläche. Dieses Interesse ist, wenngleich es namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht im Einzelnen konkretisiert worden ist, angesichts des erheblichen Umfangs des Bodenauftrags, der auf bis zu 2,2 Mio. m³ veranschlagt worden ist, und der ohnehin geplanten mehrjährigen Bauzeit zur Verwirklichung des Vorhabens von Gewicht. Auch dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene mit der Wiederherrichtung auch öffentliche Interessen fördert. Zudem ist es sachgerecht und dient ebenfalls dem allgemeinen Wohl, die von den nicht standfesten Flächen des Sedimentationsbeckens ausgehenden Risiken nicht länger in Kauf zu nehmen, als dies bislang aus betrieblichen Gründen der Beigeladenen unumgänglich war. Eine bloße Einzäunung des Geländes wird diesem Ziel nicht in gleicher Weise gerecht. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die technischen Anforderungen an die hydrologische Sicherheit und Standsicherheit des Sedimentationsbeckens bzw. der es begrenzenden Dämme die Durchführung des Vorhabens vor Abschluss des Klageverfahrens erfordern oder zumindest nahelegen. In Rede steht insoweit die Herbeiführung eines langfristig, wenn nicht endgültig sicheren Zustandes, nicht jedoch eine kurzfristig angezeigte Abhilfe zur Bewältigung einer konkret bestehenden oder sich wahrscheinlich alsbald abzeichnenden Gefahrensituation. Das vom Antragsteller verfolgte Interesse an der - zunächst vorläufig für die Dauer des Klageverfahrens - unveränderten Beibehaltung der ökologisch schutzwürdigen Strukturen auf dem Sedimentationsbecken muss hinter den vorstehenden Belangen zurückstehen. Die in erster Linie zu betrachtende ökologische Funktion der Schilf- und Röhrichtflächen wird, wie die ökologische Werthaltigkeit des Sedimentationsbeckens insgesamt, nach dem oben Gesagten durch das Vorhaben nicht in ihrem Kern gefährdet oder gar aufgehoben. Nach der naturschutzfachlichen Einschätzung der Antragsgegnerin, deren Unvertretbarkeit, wie ausgeführt, nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, sind - neben den sonstigen als im Ergebnis günstig und positiv eingeschätzten ökologischen Aspekten des Vorhabens - die bestehen bleibenden und noch zu entwickelnden Schilf- und Röhrichtflächen ökologisch auch in Ansehung ihrer Größe und Lage werthaltig. Die mit der Beschwerde vom Antragsteller für die Einschätzung des ökologischen Wertes der Schilf- und Röhrichtbestände betonte Großflächigkeit der derzeit noch vorhandenen Flächen gibt für die Bewertung nach Einschätzung der Antragsgegnerin, gestützt auf die vorliegenden eingehenden Untersuchungen und Beurteilungen, auch unter dem Blickwinkel des Artenschutzrechts gerade nicht den Ausschlag. Der Antragsteller stützt seinen anders lautenden Standpunkt nicht auf vergleichbar sachkundige eigene oder sonstige Untersuchungen und fachliche Stellungnahmen, sondern stellt der Bewertung durch die Antragsgegnerin im Kern lediglich seine eigene abweichende Einschätzung gegenüber. Darüber hinaus werden die nach den Vorstellungen des Antragstellers zu erhaltenden ausgedehnten Röhrichtbestände außerhalb der U. Bucht nach der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Seiten 10, 60, 63) aufgrund der auf dem Gelände stattfindenden dynamischen Sukzession zunehmend von konkurrenzstärkeren Weiden- bzw Pioniergebüschen verdrängt. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Seite 66) heißt es bezogen auf das Betroffensein des Teichrohrsängers ausdrücklich, die von dem Massenauftrag betroffenen Standorte würden durch das starke Aufkommen von Weidengehölz kurz- bis mittelfristig als Bruthabitat entwertet. Das lässt nicht den Schluss zu, dass das Vorhaben, was die Erhaltung bzw. den Verlust der Röhrichtbestände angeht, lediglich einer sich alsbald natürlich vollziehenden Veränderung vorgreift, zeigt aber, dass das Vorhaben insofern keinen an sich stabilen und mit Aussicht auf längerfristigen Bestand gegebenen Zustand beeinträchtigt. Soweit der Antragsteller demgegenüber unter Hinweis auf die Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2008 geltend macht, das Röhricht habe zum Teil Weidengebüsch zurückgedrängt, trägt das keine hiervon abweichende belastbare Prognose für die weitere Entwicklung der Röhrichtbestände. Das Landesamt hat in dieser Stellungnahme auf der Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnisse die Annahme, dass es sich bei den Röhrichtflächen, wie in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung angenommen, um ein nur kurzlebiges Sukzessionsstadium handelt, gerade nicht als unrichtig beurteilt. Ferner behauptet der Antragsteller zwar, der Bodenauftrag auf dem Gelände führe zu einer nicht rückgängig zu machenden Schädigung der Röhrichtbestände. Die Annahme der Unumkehrbarkeit derartiger Folgen des Bodenauftrags ist aber nicht näher erläutert worden und nicht aus sich heraus überzeugend. Die in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Seite 61) enthaltene Aussage, der Massenauftrag führe zum Verlust großflächiger Röhrichte, bezieht sich auf die dauerhaften Folgen der Verwirklichung des Vorhabens, nicht auf die Möglichkeit und die Auswirkungen eines potentiellen Rückbaus des Bodenauftrags nach Abschluss des mehrjährigen Klageverfahrens. Die vom Antragsteller vorgebrachten Unzulänglichkeiten der in der artenschutzrechtlichen Prüfung vorgeschlagenen und durch Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss verbindlich geregelten Maßnahmen ergeben, soweit man die Ausführungen auf artenschutzrechtliche Anforderungen außerhalb des Regelungsbereichs von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a. F. bezieht, keinen tragfähigen Anhaltspunkt für die Annahme, die Klage des Antragstellers verspreche speziell aus diesen Gründen Erfolg. Betrachtet man das Vorbringen insofern unter dem Blickwinkel der im Rahmen der Interessenabwägung gebotenen Folgenabwägung, ist ihm nichts Durchgreifendes für einen Vorrang der Aufschubinteressen des Antragstellers zu entnehmen. Die in Rede stehenden Maßnahmen sind Bestandteil der naturschutzfachlichen Bewertung des Vorhabens durch die Antragsgegnerin. Sie zielen auf die Vermeidung bzw. Verminderung artenschutzrechtlich kritischer Betroffenheiten von Tieren. Insbesondere sind die Maßnahmen zum Schutz von Amphibien ausgerichtet auf die Abwehr der vom Antragsteller angeführten Gefahren des Baustellenverkehrs und des Bodenauftrags. Dafür, dass sich diese Gefahren zwangsläufig in einer gegen das Artenschutzrecht verstoßenden Weise realisieren, ist Konkretes nicht erkennbar. Um so weniger spricht dafür, dass die vom Antragsteller vorgebrachten Schutzlücken der Maßnahmen die von der Antragsgegnerin vertretene Einschätzung der ökologischen - auch artenschutzrechtlichen - Unbedenklichkeit des Vorhabens in seiner Gesamtheit in Frage stellen. Das gilt auch deshalb, weil die Zielerreichung der Maßnahmen im Wege des Monitorings überwacht werden soll. Die Nebenbestimmung Nr. 4.5.8 zum Planfeststellungsbeschluss, wonach als Ergebnis des Monitorings als artenschutzrechtlich zwingend erforderlich erkennbar werdende Maßnahmen mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen sind, setzt im Einklang mit der artenschutzrechtlichen Prüfung (A7, V4) voraus, dass das Monitoring, sofern Handlungsbedarf auftritt, nicht folgenlos bleibt, sondern Anlass zu zu Nachbesserungen gibt. Dass der Planfeststellungsbeschluss derartige - in ihrer Erforderlichkeit und Art derzeit ungewisse - Reaktionen noch nicht festlegt, was der Antragsteller beanstandet, ändert nichts daran, dass das Monitoring ein innerhalb der gesamten Schutzmaßnahmen geeignetes Instrument zur Zielerreichung ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG. Bei der Streitwertbemessung ist in Anlehnung an Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) mangels anderweitiger hinreichend konkreter Anhaltspunkte für das Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss von einem Betrag in Höhe von 15.000,- € auszugehen. Dieser Betrag ist wegen des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens auf die Hälfte herabzusetzen.