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Beschluss

12 A 1272/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0908.12A1272.09.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Kläger ist im Besitz eines am 6. Juli 1998 ausgestellten Aufnahmebescheides und hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, hilfsweise einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG geltend gemacht. Wegen des Verwaltungs- und des erstinstanzlichen Klageverfahrens im Übrigen wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu erteilen, weil dem Kläger als Inhaber eines Aufnahmebescheides i.S.d. §§ 26 ff. BVFG ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG zustehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Auf die zugelassene Berufung beantragt die Beklagte sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen. Der Kläger, der nach Russland zurückgekehrt ist, hat die Rücknahme der Klage erklärt. Die Beklagte widerspricht der Klagerücknahme. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, da der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage, die trotz der Erklärung der Klagerücknahme aufgrund der wirksamen Verweigerung der Einwilligung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) anhängig geblieben ist, ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO), weil der dem Kläger erteilte Aufnahmebescheid keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG begründet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2010 in diesem Verfahren Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.