Beschluss
12 A 2121/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0908.12A2121.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die – selbständig tragende – Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der vorehelich geborene Kläger habe seine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Die vorliegenden Geburtsurkunden, die angebliche Erstschrift vom II. September 1951, Nummer: , Geburtsdatum: 21. Januar 1951, Registernummer 47 des Geburtseintrags vom 21. Februar 1951, die "Neuausstellung" vom II. September 1958, ebenfalls Nummer: , Geburtsdatum: 21. Januar 1951, Registernummer 17 oder 47 des Geburtseintrags vom 26. Februar 1951, (Aufnahmeverfahren der Mutter) und die "Zweitausfertigung" vom 20. Februar 1997, Nummer , Geburtsdatum: 20. Februar 1951, Registernummer 6 des Geburtseintrags vom 1. März 1951, lassen schon aufgrund der unterschiedlichen, sich unauflöslich widersprechenden Geburtsdaten keine hinreichend sichere Individualisierung des Klägers als das am 20. Februar 1951 geborene, leibliche Kind des in den Urkunden als Vater ausgewiesenen B. T. bzw. T1. und der Mutter F. T. bzw. T1. zu. Die Begründung des Klägers für die Neuausstellung, mit der Geburtsurkunde vom "11. September 1957" sei der zunächst mit "S. " unzutreffend angegebene Vorname in "S1. " geändert worden, verkennt schon, dass eine Geburtsurkunde vom 11. September 1957 bislang gar nicht vorgelegt worden ist; im Aufnahmeverfahren der Mutter des Klägers wurde eine Geburtsurkunde vom II. September 1958 vorgelegt. Sollte mit dem Vortrag die zuletzt genannte Geburtsurkunde gemeint sein, mit der der – angeblich – unzutreffende Vorname in der im Verfahren nicht vorgelegten Geburtsurkunde Nr. berichtigt worden sein soll, lässt dieser Vortrag, ebenso wie die vorgelegten Bescheinigungen des Justizdepartements des B1. Gebietes der Republik Kasachstan jeweils vom 19. Mai 2009, außer acht, dass in der vorgelegten Geburtsurkunde vom II. September 1951 die russische Schreibweise des Vornamens bereits identisch mit der russischen Schreibweise des Vornamens in der Geburtsurkunde vom II. September 1958 ist, so dass eine Änderung des Schreibweise des Vornamens im Zeitpunkt der "Neuausstellung" vom II. September 1958 gar nicht mehr erforderlich gewesen ist. Die genannten Bescheinigungen des Justizdepartements des B1. Gebietes der Republik Kasachstan, bei denen – wie bei den Geburtsurkunden – in die Bewertung mit einzustellen ist, dass in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 12 A 1516/09 -, m.w.N., sind auch insoweit nicht mit der Urkundenlage in Übereinstimmung zu bringen, als danach die Geburtsurkunde Nr. als "ursprüngliche" Geburtsurkunde vom 21. Februar 1951 datieren soll, wohingegen ausweislich der "Zweitausfertigung" vom 20. Februar 1997, Nummer , die als einzige Urkunde das nach Auffassung des Klägers zutreffende Geburtsdatum ausweist (20. Februar 1951), der Geburtseintrag im Geburtsregister erst am 1. März 1951 vorgenommen worden sein soll. Abgesehen davon soll ausweislich der "Zweitausfertigung" vom 20. Februar 1997, Nummer , dieser Geburtseintrag als Eintrag Nr. 6 im Geburtsregister vorgenommen worden sein, wohingegen nach dem vorgelegten Geburtsregisterauszug des Justizdepartements des B1. Gebietes der Republik Kasachstan ebenfalls vom 19. Mai 2009 der Geburtseintrag eines S1. T. als "Eintragung Nr. 47 vom 21. Februar 1951" erfolgt sein soll. Ein derartiges Eintragungsdatum weist lediglich die angebliche "Erstschrift" vom II. September 1951, Nummer , aus, wohingegen die im Aufnahmeverfahren der Mutter vorgelegte "Neuausstellung" vom II. September 1958, ebenfalls Nummer , die Registernummer 17 oder 47 des Geburtseintrags vom 26. Februar 1951 ausweist. Auch im Übrigen sind die Bescheinigungen des Justizdepartements des B1. Gebietes der Republik Kasachstan jeweils vom 19. Mai 2009 nicht verwertbar. Hiernach soll die "wiederholte Geburtsurkunde" bzw. "die andere Lebensbescheinigung" Nr. "vom 11. September 1957" bzw. "vom 11.09.1957" die ursprüngliche Geburtsurkunde Nr. 189106 vom 21. Februar 1951 ersetzt haben. Wie bereits ausgeführt, ist eine Geburtsurkunde Nr. vom 11. September 1957 bislang gar nicht vorgelegt worden. Ob es eine dritte Version einer Geburtsurkunde mit der Nummer gibt, ob es der ausstellenden Behörde an jeglicher Übersicht über die ausgestellten Geburtsurkunden fehlt oder ob die ausstellende Behörde Bescheinigungen dieser Art "auf Zuruf" als Gefälligkeitsbescheinigung ausstellt, kann insoweit dahinstehen. Nicht nachvollziehbar ist auch der Umstand, dass in der einen Bescheinigung "Ausgangsnummer 3-Sch" die Geburtsurkunde Nr. "vom 11. September 1957" als – nach der Geburtsurkunde Nr. ausgestellte – "zweite" Geburtsurkunde bezeichnet wird, wohingegen in der anderen Bescheinigung "Ausgangsnummer 5-Sch" die "Lebensbescheinigung" Nr. "vom 20.02.1997" als "zweite" Lebensbescheinigung bezeichnet wird. Unauflöslich widersprüchlich bleiben demnach auch – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – die unterschiedlichen Registernummern des jeweils beurkundeten Geburtseintrags (Nr. 47/17 oder Nr. 6), sowie die völlig unterschiedlichen Daten der beurkundeten Geburtsregistereintragungen (21. Februar 1951, 26. Februar 1951, 1. März 1951); konkrete Anhaltspunkte dafür, dass und aus welchem Grund seinerzeit etwa Mehrfacheintragungen vorgenommen worden sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der vorgelegte Wehrpass ist zur Klärung der Abstammung unergiebig. Die mit Schriftsatz vom 18. November 2009 zur Auflösung der Widersprüche vorgelegte Kopie einer neuen Bescheinigung des Justizdepartements des B1. Gebietes der Republik Kasachstan vom 29. Oktober 2009 sowie die mit diesem Schreiben übersandte Kopie einer weiteren Geburtsurkunde Nr. vom 14. Oktober 2009 können ebenso wie das mit Schriftsatz vom 7. September 2010 vorgelegte Abstammungsgutachten aufgrund der im Zeitpunkt des Eingangs der Schriftsätze bereits abgelaufenen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Berücksichtigung finden. Abgesehen davon verstärkt die nunmehr auf Veranlassung des Klägers erstellte Bescheinigung über die Auflistung der – angeblichen – Flüchtigkeitsfehler bei der jeweiligen Urkundenausstellung zusammen mit den durch das Landeskriminalamt festgestellten Urkundenmanipulationen endgültig den Eindruck einer vom Kläger bestellten, verfahrensangepassten Gefälligkeitsbescheinigung, in der im Übrigen die Geburtsurkunde Nr. wiederum mit dem Datum "11.09.1957" geführt wird. Schließlich wird auch hierdurch der Widerspruch zur Geburtsurkunde Nr. vom II. September 1958, nach der die Eintragung im Geburtsregister am 26. Februar 1951 erfolgt sein soll, nicht aufgelöst. Auf die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eines durchgehenden Bekenntnisses nur zum deutschen Volkstum und die diesbezüglichen Ausführungen in der Zulassungsbegründung kommt es danach nicht mehr an. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Ablehnung des Beweisantrags aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 31. Juli 2009 zur Einholung eines DNA-Gutachtens zum Beweis der Abstammung findet im Prozessrecht eine Stütze. Vgl. zu dieser Voraussetzung etwa: BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 – 1 BvR 158/78 –, BVerfGE 50, 32, juris, und Urteil vom 29. November 1983 – 1 BvR 1313/82 –, BVerfGE 65, 305, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – 9 B 530.99 –, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308, juris. Das Verwaltungsgericht ist – wie oben dargelegt – zutreffend von der unauflöslichen Widersprüchlichkeit von Urkunden und Bescheinigungen sowie des hierauf beruhenden Vortrags des Klägers zu seiner Person ausgegangen. Vgl. zur Ablehnung von Beweisanträgen bei in nicht auflösbarer Weise widersprüchlichem Tatsachenvortrag: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, InfAuslR 1990, 38, juris; Beschluss vom 9. September 1997 – 9 B 412.97 –, juris; Beschluss vom 20. Juli 1998 – 9 B 10.98 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 39, juris; Beschluss vom 26. November 2007 – 5 B 172.07 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 12 A 3311/07 –. Diese Unauflöslichkeit schlägt aufgrund der danach fehlenden Individualisierbarkeit des Klägers auf die Abstammung durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).