Beschluss
14 B 1212/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0915.14B1212.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die schriftlichen Prüfungsleistungen im Pflichtfach Zivilrecht und im Wahlfach Strafrecht bei der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 20. und 21. September 2010 zu erlassen, zu Recht abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es ist nach den vom Senat allein zu prüfenden Gründen, die im Beschwerdeverfahren dargelegt worden sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der gleichgerichtete Klageanspruch im Verfahren 15 K 5279/10 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf besteht. Zu Unrecht meint der Antragsteller, er habe die erforderlichen Kenntnisse für einen Erlass der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) i.V.m. § 5 der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) durch die erfolgreiche Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung in Bayern nachgewiesen. Der Zweck der Eignungsprüfung besteht nach § 17 Satz 1 EuRAG darin, die Fähigkeit des Antragstellers zu beurteilen, den Beruf eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben. Sie betrifft ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers. Demgegenüber ging es bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung darum festzustellen, ob der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat. Er sollte zeigen, dass er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Grundlagen verfügt. (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl. Bayern S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2000 (GVBl. Bayern S. 285), - JAPO a.F. -. Der Antragsteller hat also durch die Erste Juristische Staatsprüfung vornehmlich seine - selbst gegenüber Volljuristen überdurchschnittliche - Beherrschung des Rechts nachgewiesen, nicht aber seine Qualifikation, den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben zu können. Diese Qualifikation wurde und wird in Bayern durch die Zweite Juristische Staatsprüfung nachgewiesen, mit der festgestellt werden sollte und soll, ob der Rechtsreferendar in der Lage ist, in der Rechtspraxis eigenverantwortlich tätig zu sein (§ 43 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 JAPO a.F., heute § 57 Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 JAPO). Diese auf die berufliche Rechtspraxis, nicht allein die Beherrschung des Rechts zugeschnittenen Kenntnisse sind die vornehmlich durch die Eignungsprüfung zu beurteilende Fähigkeit. Dem entspricht auch die Art der in der Eignungsprüfung gestellten Aufgaben, wie sie der Antragsteller dargelegt hat. Es handelt sich ausschließlich um praktische Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwalts (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 RAZEignPrV. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Bewerber L. geltend macht, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon nicht festgestellt werden, ob vergleichbare Fallgestaltungen vorliegen und wenn dies zu bejahen sein sollte - die Entscheidung im Parallelfall rechtmäßig war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Streitwert orientiert sich am im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwert von 15.000 Euro. Da der Antragsteller jedoch nur eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, die darüber hinaus für die letztlich erstrebte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglicherweise ohne Bedeutung ist, wird im vorliegenden Verfahren so deutlich weniger als im Hauptsacheverfahren erstrebt, dass eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts angezeigt ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.