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Beschluss

6 E 912/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0916.6E912.10.00
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Leitsätze

Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der (allein) auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist, bemisst sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der (allein) auf die Verpflichtung des Dienstherrn zur Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist, bemisst sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nur bei einstweiligen Rechtsschutzanträgen, die neben dem Begehren auf Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens auch den Antrag enthalten, den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers zu verpflichten, der Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2010 - 6 B 717/10 -, vom 19. Dezember 2008 - 6 B 1603/08 -, und vom 8. Mai 2008 - 6 E 289/08 -, jeweils juris. Hingegen bemisst der Senat den Streitwert bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens dienen, in ständiger Rechtsprechung mit der Hälfte des Regelstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG. Der Regelstreitwert ist auch bei Anträgen maßgeblich, die – wie der hiesige – auf die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet sind und damit ein weiteres Auswahlerfahren verhindern sollen; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache scheidet allerdings eine Halbierung des Wertes aus. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2010 - 6 B 257/10 - und vom 17.November 2008 - 6 E 1163/08 -, jeweils juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.