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Beschluss

12 E 637/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0920.12E637.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Bescheide des Beklagten vom 29. September 2009 sind rechtmäßig. Die Klägerin kann demgegenüber auch für die Monate April bis Juli 2009 - nur dieser Zeitraum kommt in Betracht, weil die Klägerin für August 2009 Ausbildungsförderung in dieser Höhe bereits bewilligt wurde - keinen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung in Höhe von 618,- € monatlich aus dem sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend machen. Der Aufhebung- und Neufestsetzungsbescheid vom 29. September 2009, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 2008 in Anwendung des § 53 BAföG aufgehoben, der Bewilligungszeitraum neu auf August 2008 bis März 2009 festgesetzt und eine Überzahlung in Höhe von 3.065,- € für den Zeitraum April 2009 bis August 2009 festgestellt wurde, findet seine Rechtsgrundlage zutreffend in den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 b Abs. 3 BAföG. Danach wird ein Bewilligungsbescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, und zwar vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, wenn diese - wie hier - zuungunsten des Auszubildenden wirkt. Da Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 2 BAföG kraft Gesetzes nur für die Dauer der Ausbildung geleistet werden kann, ist mit dem Ende der Ausbildung der Klägerin in den Bachelorstudiengängen "Romanische Philologie - Spanisch" und "Anglistik/Amerikanistik" mit der Abgabe der Bachelorarbeit am 31. März 2009 als letztem Prüfungsteil, vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 BAföG, ab April 2009 ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand weggefallen. Die Klägerin ist damit nach § 53 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BAföG i.Vm. § 50 Abs. 1 SGB X zur Erstattung der überzahlten Ausbildungsförderung in Höhe von 3.065,- € verpflichtet, so dass sich auch der Bescheid vom 29. September 2009, mit dem neben der Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Monate August 2009 bis März 2010 in Höhe von 618,- € monatlich ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.543,20 € mit der Nachzahlung für die Monate August und September 2009 sowie mit dem laufenden Zahlungsanspruch aus Oktober 2009 aufgerechnet und ein weiterer Betrag in Höhe von 1.521,80 € unter Fristsetzung von der Klägerin zurückgefordert wurde, in seinem Rückforderungsteil als rechtmäßig erweist. Was die hier erfolgte Aufrechnung mit dem Nachzahlungsanspruch und der laufenden Zahlung angeht, hat der Beklagte zutreffend zunächst § 19 Satz 1 BAföG herangezogen, wonach mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung u.a. nach § 50 SGB X gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 SGB I in voller Höhe aufgerechnet werden kann. Nach § 51 Abs. 2 SGB I kann der zuständige Leistungsträger schließlich mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen - hier für Oktober 2009 - bis zu deren Hälfte aufrechnen. Diesen Vorgaben hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er 10% des Grundbedarfs und des Bedarfs für Wohnung nicht bei den Eltern nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 307,20 € und damit weniger als die Hälfte des Gesamtanspruchs in Höhe von 618,- € aufgerechnet hat. Auch rechnerische Fehler liegen nicht vor. Die Klägerin kann sich hiergegen auch für die Monate April 2009 bis Juli 2009 nicht auf den sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen und die Zahlung von Ausbildungsförderung in Höhe von 618,- € monatlich, insgesamt 2.472,- €, verlangen. Ein Herstellungsanspruch ist dann gegeben, wenn eine Behörde eine Beratungspflicht verletzt, die ihr dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber obliegt und sich dadurch kausal ein sozialrechtlicher Nachteil für den Berechtigten ergeben hat. Auf der Rechtsfolgenseite muss der Zustand, der ohne die Pflichtverletzung gegeben wäre, durch eine gesetzlich zulässige Amtshandlung hergestellt werden können. Vgl. BSG, Urteile vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R -, BSGE 91, 1, juris, und vom 10. Dezember 2003 - B 9 VJ 2/02 R -, BSGE 92, 34, juris, jeweils m.w.N.; Mropzynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 14, Rn. 25. Es kann dahinstehen, ob der Herstellungsanspruch schon an dieser letzten Vorgabe scheitert, weil wegen der Regelung des § 15 Abs. 1 BAföG, wonach der Beginn der Leistung zwingend von der Antragstellung abhängt und daher eine rückwirkende Förderung grundsätzlich ausgeschlossen ist, vgl. Fischer, in: Blanke/Rothe, BAföG, Stand März 2010, § 15, Rn. 4; allgemein hierzu: Mropzynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 14, Rn. 36ff. Es fehlt nämlich jedenfalls an einer Verletzung der hier allein in Betracht zu ziehenden Beratungspflicht des Beklagten nach § 41 Abs. 3 BAföG und § 14 SGB I. Auf einer möglicherweise ungenügenden Aufklärung im Sinne des § 13 SGB I kann ein Herstellungsrecht grundsätzlich nicht beruhen. Vgl. BSG, Urteil vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R -, BSGE 91, 1, juris. Ein ausdrückliches Beratungsbegehren der Klägerin ist nicht gegeben. Es ist auch weder ersichtlich, dass ein konkreter Anlass zur Beratung ohne Beratungsbegehren (sog. Spontanberatung), vgl. hierzu: Mropzynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 14, Rn. 9, m.w.N., vorgelegen haben könnte oder, was die Klägerin auch nicht behauptet, dass der Beklagte die Klägerin unrichtig oder missverständlich informiert hätte. Die Pflicht zur Spontanberatung setzt eine für die Verwaltung erkennbare, klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeit voraus, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass ein verständiger Antragsteller sie mutmaßlich nutzen würde. Dies ist nach objektiven Merkmalen zu prüfen. Dass die Klägerin jedoch, so wie sie in der e-mail vom 26. April 2008 als geplant angekündigt hatte, ihr Bachelorstudium im März 2009 tatsächlich beendet hat, damit die ursprüngliche Bewilligung obsolet wurde und eine Bezugslücke nur durch eine Antragstellung noch im April 2009 hätte geschlossen werden können, war dem Beklagten vor der erneuten Antragstellung am 10. August 2009 objektiv noch nicht bekannt, so dass auch ein entsprechender Beratungsbedarf für die Klägerin nicht erkennbar war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.