Urteil
3 A 3479/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0921.3A3479.07.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 24. März 19 geborene Klägerin stand als Realschullehrerin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des beklagten Landes und begehrt einen über die Mehrarbeitsvergütungssätze hinausgehenden finanziellen Ausgleich auf der Basis der anteiligen Besoldung für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigungsstunden im Zeitraum vom 14. August 2000 bis zum 31. Dezember 2002. Mit Formblatterklärungen vom 21. März 2000 teilte die Klägerin der Bezirksregierung E. mit, dass sie von der Möglichkeit der Altersteilzeit ab Vollendung des 59. Lebensjahres Gebrauch machen wolle und insoweit auf die ihr ab dem 55. Lebensjahr zustehende wöchentliche Altersermäßigungsstunde verzichte. Zugleich bestätigte die Klägerin, den zu diesem Modell erlassenen Runderlass des damaligen Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: MSWF) vom 15. Februar 2000 (ABl. NRW. 1 S. 52) zur Kenntnis genommen zu haben. Dort heißt es unter I.2: „ (...) a) Wer bereits mit 59 Jahren in Altersteilzeit gehen möchte, muss zuvor auf die ihm ab Schuljahresbeginn nach Vollendung des 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung verzichtet haben. Diese Regelung gilt mit Wirkung vom 1. August 2000. Alle Lehrkräfte, denen ab diesem Zeitpunkt eine Altersermäßigung zusteht, müssen eine entsprechende Verzichtserklärung abgeben, um von der Möglichkeit der Altersteilzeit ab 59 Jahren Gebrauch machen zu können. (...) c) Für den Fall, dass die Altersteilzeit mit Zustimmung der Bezirksregierung nicht mit 59 Jahren angetreten wird, können die angesparten Altersermäßigungsstunden nachträglich in Anspruch genommen werden. Ist ein Nachholen der Altersermäßigung nicht mehr möglich – z.B. wegen Ausscheidens aus dem Dienst – wird ein finanzieller Ausgleich gewährt. (...)“ Die Entschädigungsregelung wurde durch Runderlass des MSWF vom 30. April 2001 (ABl. NRW. 1 S. 122) unter 1.2.c wie folgt modifiziert: „(...) Ist ein Nachholen der Altersermäßigung nicht mehr möglich – z.B. wegen Ausscheidens aus dem Dienst – wird ein finanzieller Ausgleich nach den Regelungen der Mehrarbeitsvergütung gewährt (...)“. Nach dem Antrag der Klägerin sollte im sog. Blockmodell die Arbeitsphase vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2005 (in Vollzeit mit wöchentlich 27 Unterrichtsstunden) und die Freistellungsphase vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2008 erfolgen. Die Bezirksregierung E. teilte der Klägerin hierzu mit Schreiben vom 20. September 2000 mit, dass über den gestellten Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit aufgrund des langen zeitlichen Vorlaufes noch nicht entschieden werden könne, und bat die Klägerin, diesen Antrag bis zum 1. Februar des Jahres, in dem die Altersteilzeit begonnen werden soll, erneut zu stellen. Ferner teilte ihr die Bezirksregierung E. mit, dass sie die Erklärung über den Verzicht auf die Altersermäßigung zur Kenntnis genommen habe. In der Zeit vom 14. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 verrichtete die Klägerin ihren Dienst als Vollzeitkraft mit wöchentlich 27 Unterrichtsstunden. Wenn sie die Altersermäßigung in Anspruch genommen hätte, wären von ihr nur 26 Stunden Unterricht in der Woche zu leisten gewesen. Auf entsprechenden Antrag reduzierte die Bezirksregierung E. für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. August 2002 die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Klägerin um vier Stunden (ermäßigte Arbeitszeit 23 Stunden/regelmäßige Arbeitszeit 27 Stunden). Ab dem 1. September 2002 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit wieder als Vollzeitkraft wahr. Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 wurde die Klägerin auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004, welches nach der Aktenlage am 30. Dezember 2005 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) eingegangen ist, bat die Klägerin um Prüfung der Rechtslage betreffend ihres „früheren (bedingten) Verzichts auf eine Unterrichtsstunde Altersermäßigung“. Ihrer Ansicht nach liege ein sog. „Störfall“ vor, da sie den Verzicht im Hinblick auf die später beabsichtigte Altersteilzeit erklärt habe, die Altersteilzeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen - auch für sie überraschend - nicht mehr habe antreten können. Die städtische Realschule L. teilte dem LBV unter dem 27. März 2006 auf Anfrage mit, dass die Klägerin in der Zeit vom 14. August 2000 bis zum 31. Dezember 2002 insgesamt auf 88 Altersermäßigungsstunden verzichtet habe. So habe die Klägerin im Schuljahr 2000/2001 insgesamt 40 Stunden, im Schuljahr 2001/2002 insgesamt 34 Stunden und im Schuljahr 2002/2003 bis zum 31. Dezember 2002 insgesamt 14 Stunden über die altersermäßigte wöchentliche Stundenzahl hinaus Unterricht gegeben. Das LBV teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 4. Mai 2006 mit, dass sie vor Ablauf der Freistellungsphase in den Ruhestand versetzt worden sei. Damit sei der bei Beginn der Altersteilzeit im Blockmodell vereinbarte Verlauf des Dienstverhältnisses nicht eingetreten. Nach § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) sei in Fällen, in denen während der Altersteilzeit auf Altersentlastungsstunden verzichtet werde und die Altersteilzeit vorzeitig beendet werde, ein finanzieller Ausgleich zu gewähren. Die Prüfung im vorliegenden Fall habe insoweit einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 2.136,71 Euro ergeben. Bei der Berechnung des finanziellen Ausgleichs ist das LBV von insgesamt 88 Unterrichtsstunden ausgegangen. Mit Schreiben vom 4. Juni 2006 wandte sich die Klägerin an das LBV und erklärte, dass es hinsichtlich des Schuljahres 2001/2002 nicht um die Auszahlung nicht in Anspruch genommener Altersentlastungsstunden gehe, sondern um die Erstattung von einbehaltenen Anteilen ihrer Besoldung, da sie in diesem Zeitraum teilzeitbeschäftigt gewesen sei. Sie beantrage somit die Erstattung der Anteile ihrer Besoldung, die das LBV im Schuljahr 2001/2002 für eine Unterrichtsstunde pro Woche einbehalten habe. Dies seien: 139,26 Euro/Monat (557,03 : 4) bzw. 1.671,09 Euro/Jahr sowie entsprechende Teilzeitkürzungen der Sonderzuwendung Dezember 2001 und des Urlaubsgeldes Juli 2002. Ihre Teilzeitbeschäftigung habe am 31. Juli 2002 geendet, so dass ihr darüber hinaus noch für den Monat August 2002 eine einbehaltene „Teilzeitkürzung“ in Höhe von 557,03 Euro zustehe. Das LBV lehnte mit Bescheid vom 22. Juni 2006 den Antrag, eine weitergehende Erstattung auf der Grundlage der anteiligen Besoldung vorzunehmen, ab. Zur Begründung führte es aus: Nach den Durchführungsbestimmungen des MSWF vom 30. April 2001 sei der finanzielle Ausgleich für nicht genommene Altersentlastungsstunden nur in Höhe der Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren. Dies gelte auch für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juli 2006 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Zwar sei die Mehrarbeit Vollzeitbeschäftigter bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit nur nach den Stundensätzen für Mehrarbeit zu vergüten und nicht durch - die höhere - anteilige Besoldung, denn die Vollzeitbeschäftigten hätten tatsächlich alle Besoldungsanteile schon zu 100 % erhalten, so dass Raum für weitere Besoldungsanteile nicht gegeben sei. Anders liege die Sache jedoch - wie in ihrem Fall - bei Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten. In diesem Fall erfolge die Kürzung der vollen Bezüge um die entsprechenden Besoldungsanteile, nicht aber um die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Der Rückgewähranspruch richte sich daher genau auf den einbehaltenen Besoldungsanteil und nicht auf anders geartete Vergütungen. In ihrem Fall sei die Besoldung um 4/27 Anteile gekürzt worden. Da ihre Pflichtstundenzahl (ohne Verzicht) 26 Stunden betragen habe, seien diese dem Verhältnis der Kürzung zugrunde zu legen. Vor diesem Hintergrund bitte sie nochmals um Auszahlung der als „Teilzeitverkürzung“ von ihrem Gehalt für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 zu viel einbehaltenen Besoldungsanteile. Ferner ergebe sich ein Anspruch von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen auf anteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeit auch aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -. Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 teilte das LBV der Klägerin mit, dass sie den Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt habe. Daraufhin erwiderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass der angefochtene Bescheid ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag erst am 26. Juni 2006 bei der Post aufgegeben worden sei, so dass der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden sei. In der Sache machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ein Ausgleich nach den Regelungen der Mehrarbeitsvergütung nicht dem tatsächlichen „Wert“ der geleisteten Arbeit entspreche. Im vorliegenden Fall gehe es um einen Ausgleich für den Eintritt eines Störfalles, d.h. an der bislang getroffenen Regelung (Altersteilzeit im Blockmodell mit 59 Jahren) könne nicht mehr festgehalten werden. Damit sei sie so zu stellen, wie sie stünde, wenn das nunmehr gestörte Vertragsverhältnis nicht eingegangen worden wäre. Das LBV wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 zurück. Zur Begründung führte es aus: Der Ausgleich der Altersermäßigungsstunden könne nach den einschlägigen Regelungen lediglich auf der Basis der Mehrarbeitsvergütungsverordnung erfolgen. Mit der Inanspruchnahme der Altersteilzeit sei kein Vertrag geschlossen worden. Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) sei unverändert geblieben. Die Klägerin hat am 6. Februar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Sie habe einen Anspruch auf Ausgleich der infolge der Störfallregelung nachzuzahlenden Altersermäßigungsstunde in Höhe ihrer regulären Besoldung und nicht nur in Höhe der Mehrarbeitsvergütungssätze. Die Regelungen im Rahmen der Durchführungsbestimmungen bezüglich der Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis seien insoweit rechtswidrig. Sie habe auf die ihr aus Altersgründen zustehende Stundenermäßigung um eine Stunde ab dem 1. August 2000 verzichtet, um damit den Beginn der Altersteilzeit mit Vollendung des 59. Lebensjahres „zu finanzieren“. Im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Verrechnung komme der einen Stunde Altersermäßigung ein höherer Wert zu, als dieses bei Anwendung der Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung der Fall sei. Die Durchführungsbestimmungen des MSFW vom 30. April 2001 seien im Zusammenhang mit der zu vereinbarenden Altersteilzeit zu sehen. Trete nach Beginn der Arbeitsphase der Altersteilzeit im Blockmodell eine Leistungsstörung dergestalt ein, dass es zur Freistellungsphase nicht mehr komme, so berechne sich nach § 2a ATZV die Besoldung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Für den Fall, dass die in der Altersteilzeit bisher gezahlte Besoldung einschließlich des Aufstockungsbetrags niedriger als die Besoldung sei, die aufgrund der tatsächlichen Dienstleistung zugestanden hätte, werde der Unterschiedsbetrag nachgezahlt. Diese Regelung sei hier zwar nicht unmittelbar anwendbar, da sie ihre Altersteilzeit letztlich nicht angetreten habe. Der vorhergehende Verzicht auf die Altersermäßigungsstunde habe jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit der geplanten Vereinbarung der Altersteilzeit gestanden und habe dazu gedient, diesen Zeitraum der Altersteilzeit durch „angesparte“ bzw. „vorweggeleistete“ Unterrichtsstunden zu verlängern. Der erforderliche Ausgleich sei insoweit nicht im Zusammenhang mit der Besoldung zu sehen, sondern stelle als Leistungsstörung ein separates Rückabwicklungsverhältnis dar. Soweit der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung betroffen sei, ergebe sich eine Verpflichtung zum besoldungsanteiligen Ausgleich aus der seitens des OVG NRW zu dem Problem des Ausgleichs von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten ergangenen Rechtsprechung. Das Teilzeit-Beamtenverhältnis stelle kein Aliud zu dem Vollzeit-Beamtenverhältnis dar, da sämtliche das Beamtenverhältnis prägenden Pflichten erhalten blieben. Dementsprechend müsse auch die Vergütungsseite in Anlehnung an das Vollzeitbeamtenverhältnis abgewickelt werden, also bis zum Erreichen der regulären Wochenstundenzahl die geleistete Arbeit auch besoldungsanteilig vergütet werden. Anderenfalls läge eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 141 EG-Vertrag vor. Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - entgegen, welches sich mit dem Anspruch auf zusätzliche Vergütung teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrer bei der Teilnahme von Klassenfahrten befasst habe. Bei Klassenfahrten handele es sich um kurzzeitige Zeiträume von Mehrarbeit, die in der Regel durch andere Entlastungen ausgeglichen werden können. Vorliegend gehe es jedoch um einen Ausgleich für den Eintritt eines Störfalles. Sie sei daher so zu stellen, wie sie stünde, wenn das nunmehr gestörte Vertragsverhältnis nicht eingegangen worden wäre. Soweit die Klägerin ursprünglich auch anteilige Besoldung für den Monat August 2002 i.H.v. 557,03 Euro begehrt hat, hat sie die Klage zurückgenommen. Die Klägerin hat beantragt, an sie einen Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Altersentlastungsstunden in Höhe der anteiligen Besoldung (A 13 BBesO) für die Zeiträume - 14. August 2000 bis 31. Dezember 2000, - 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2001, - 1. August 2001 bis 31. Dezember 2001, - 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2002 und - 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 zu zahlen, abzüglich bereits laut Bescheid vom 4. Mai 2006 geleisteten Ersatzes in Höhe derMehrarbeitsvergütungssätze in Höhe von 2.136,71 Euro sowie Ausgleich der Teilzeitkürzungen der Sonderzuwendung Dezember 2001 und des Urlaubsgeldes 2002 und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 22. Juni 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 aufzuheben, soweit die Bescheid dem vorgenannten Begehren entgegen stehen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags hat es sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden berufen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich in der geforderten Höhe, da sich der fehlgeschlagene Verzicht auf die Altersermäßigungsstunde besoldungsrechtlich nicht auswirke. Auch aus § 2a Satz 1 ATZV könne die Klägerin keinerlei Ansprüche herleiten, da sie bis zu ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung zu keiner Zeit Altersteilzeit ausgeübt habe. Auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen komme mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht in Betracht. Andere besoldungsrechtliche Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Die gegenüber der Klägerin vorgenommene Ausgleichszahlung auf der Basis der Mehrarbeitsvergütungsverordnung sei weder der Höhe noch dem Grunde nach rechtlich zu beanstanden. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Sie habe in einem Umfang von 88 Unterrichtsstunden gearbeitet, ohne dass sie insoweit die ihr zustehende Vergütung erhalten habe. Ihr Verzicht auf Altersermäßigung müsse richtigerweise nach Maßgabe des § 162 BGB ausgelegt werden. Da die in Aussicht genommene Bedingung (Eintritt der Altersteilzeit) in der Folge nicht mehr eintreten konnte, weil sie - die Klägerin - dauerhaft dienstunfähig wurde, müsse sie so gestellt werden, als hätte sie die Verzichtserklärung vom 21. März 2000 niemals abgegeben. Im Übrigen müsse die Altersermäßigungsstunde richtigerweise dahingehend verstanden werden, dass mit ihr sehr wohl eine Verkürzung der Arbeitszeit intendiert sei. Wenn die Deputate der Lehrkräfte bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen verringert werden, sei dies sehr wohl als gleichzeitige Reduzierung der Arbeitszeit zu werten.§ 2a ATZV sei jedenfalls analog anwendbar. Zeiträume, auf die eine Lehrkraft im Hinblick für die später beabsichtigte Wahrnehmung von Altersteilzeit auf Altersermäßigung verzichte, stünden unmittelbar in Bezug zur Arbeitszeit. Jedenfalls sei das angefochtene Urteil aufzuheben, da es mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 - nicht vereinbar sei. Darin sei festgestellt worden, dass eine niedrigere Vergütung für Mehrarbeit eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte darstelle. Diese Ungleichbehandlung betreffe erheblich mehr Frauen als Männer. Diese Feststellungen seien auf das vorliegende Verfahren übertragbar, da in Nordrhein-Westfalen wesentlich mehr Lehrkräfte weiblichen Geschlechts in Teilzeit beschäftigt seien. Diese Auffassung würde auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 - 2 C 128.07 - gestützt. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts E. vom 30. Oktober 2007 (26 K 470/07) an sie einen Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Altersentlastungsstunden in Höhe der anteiligen Besoldung (A 13 BBesO) für die Zeiträume - 14. August 2000 bis 31. Dezember 2000, - 1. Januar 2001 bis 31. Juli 2001, - 1. August 2001 bis 31. Dezember 2001, - 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2002 und - 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 zu zahlen, abzüglich bereits laut Bescheid vom 4. Mai 2006 geleisteten Ersatzes in Höhe derMehrarbeitsvergütungssätze in Höhe von 2.136,71 Euro sowie Ausgleich der Teilzeitkürzungen der Sonderzuwendung Dezember 2001 und des Urlaubsgeldes 2002 und den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 22. Juni 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 aufzuheben, soweit die Bescheid dem vorgenannten Begehren entgegen stehen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe mit rechtlich zutreffenden Erwägungen die Auffassung vertreten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich in der geforderten Höhe habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus dem Bundesbesoldungsgesetz noch aus der Rechtsprechung. Die Altersermäßigungsstunde stelle keinen besoldungsrechtlich relevanten Tatbestand dar. Die Regelung des § 2a Satz 1 ATZV sei im vorliegenden Fall nicht analog anzuwenden, da es an einer entsprechenden Regelungslücke fehle. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei zum einen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da hier keine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliege, zum anderen finde das Urteil nicht unmittelbar Anwendung, sondern müsse zunächst in nationales Recht umgesetzt werden. Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es dort um eine abweichende Problematik gegangen sei. Im vorliegenden Verfahren gehe es - entgegen dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - nicht um zeitanteilige Besoldung für geleistete Mehrarbeitsstunden, sondern um den finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigungsstunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts E. zu den Verfahren 23 K 4801/02 und 23 K 748/05 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Heft 1 bis 5) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat für die im Zeitraum vom 14. August 2000 bis zum 31. Dezember 2002 nicht in Anspruch genommene Altersermäßigung über den ihr insoweit gewährten finanziellen Ausgleich hinaus keinen Anspruch auf zusätzliche zeitanteilige Besoldung in der hier streitgegenständlichen Höhe. Der angefochtene Bescheid des LBV vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum war die Klägerin vom 14. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 und vom 1. September 2002 bis zum 31. Dezember 2002 als Vollzeitkraft beschäftigt und hat - entsprechend ihrer besoldungsrechtlichen Eingruppierung nach A 13 BBesO - Besoldung in ungekürzter Höhe erhalten. Für den Zeitraum ihrer Teilzeitbeschäftigung vom 1. August 2001 bis zum 31. August 2002 hat sie zu Recht nur Dienstbezüge in einer Höhe erhalten, die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wurden. Soweit die Klägerin für den Verzicht auf die wöchentliche Altersermäßigungsstunde für den vorgenannten Zeitraum über den erhaltenen finanziellen Ausgleich auf der Grundlage der jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütungssätze in Höhe von insgesamt 2.136,71 Euro hinaus die Zahlung einer anteiligen Besoldung begehrt, fehlt es hierfür an der nach § 2 Abs. 1 BBesG erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Insbesondere handelt es sich bei dem mit Schreiben vom 21. März 2000 erklärten Verzicht der Klägerin auf die Inanspruchnahme der Altersermäßigung nicht um eine - nach Maßstäben des Bürgerlichen Rechts zu messende - rechtlich unwirksame Willenserklärung. Ein unter Anwendung des öffentlich-rechtlichen Besoldungsrechts unwirksamer Verzicht auf Besoldung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBesG - und nur darum geht es bei dem auf Gewährung weiterer anteiliger Besoldung gerichteten Begehren - käme insoweit nur dann in Betracht, wenn in der Altersermäßigung eine Arbeitszeitverkürzung im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG zu sehen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrer ist im Land Nordrhein-Westfalen nicht abschließend festgelegt. Festgelegt ist - neben den Arbeitstagen und den sogenannten Präsenzzeiten - lediglich die Zahl der pro Woche zu erteilenden Unterrichtsstunden (Pflichtstunden). Die Unterrichtsverpflichtung in Form der wöchentlichen Pflichtstunden ist der Teil der Lehrerarbeitszeit, der einer zeitlichen Festlegung überhaupt zugänglich ist. Denn nur diese Zeit ist exakt messbar. Die sonstige Arbeitszeit eines Lehrers, die aus Unterrichtsvorbereitung, Korrektur von Klassenarbeiten, Gesprächen mit Eltern und Teilnahme an Konferenzen usw. besteht, lässt sich wegen der unterschiedlichen Faktoren (wie Schülerzahl, Schulfächer und schließlich auch mit Blick auf die individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des Lehrers), die sich auf das Arbeitstempo des einzelnen Lehrers auswirken, nur grob pauschalierend schätzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Juni 2009 - 4 S 174/07 -, juris. Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BBesG als Gegenstand der Kürzung ist bei Lehrern deshalb die für die Lehrer der einzelnen Schultypen und Schulstufen allgemein geltende Pflichtstundenzahl. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 4. März 2008 - 21 A 3967/06 -. Für den hier in Rede stehenden Zeitraum (14. August 2000 bis zum 31. Dezember 2002) betrug in Nordrhein-Westfalen die Unterrichtsverpflichtung der Lehrer und Lehrerinnen an einer Realschule nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 5 des Schulfinanzgesetzes (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88) - sowie den nachfolgenden Änderungsfassungen vom 31. März 1998 (GV. NRW. S. 214), vom 6. März 1999 (GV. NRW. S. 74), vom 7. März 2000 (GV. NRW. S. 254), vom 2. April 2001 (GV. NRW. S. 187), vom 4. März 2002 (GV. NRW. S. 102) und vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 145) - 27 Wochenstunden. Diese Arbeitszeitregelung ist abschließend. Die Altersermäßigung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der VO zu § 5 SchFG, wonach sich die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden aus Altersgründen vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, bei Vollbeschäftigten um eine Stunde und im Falle einer Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 v.H. um eine halbe Stunde ermäßigt, lässt die Regelung der Arbeitszeit und die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG daran anknüpfende Höhe der Dienstbezüge unberührt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und mithin um eine Maßnahme der Arbeitserleichterung. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 2 B 86.09 -, juris; Urteile vom 25. Oktober 2007 - 2 C 16.06 - DokBer B 2008, 33, und vom 23. Juni 2005, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 4. März 2008 - 21 A 3967/06 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Juni 2009 - 4 S 174/07, a. a. O. Dies ergibt eine Auslegung der Regelungen der VO zu § 5 SchFG nach Wortlaut, Systematik und ratio legis. Bereits die Verwendung des Begriffs „Ermäßigung“ statt „Kürzung“ in § 3 Abs. 2 der VO zu § 5 SchFG weist darauf hin, dass der Verordnungsgeber mit der Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung nicht eine Verkürzung der Arbeitszeit, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt hat. Diese Auslegung wird durch die Systematik der einzelnen Regelungen gestützt. So geht auch § 3 Abs. 8 der VO zu § 5 SchFG von einer Unterscheidung zwischen „Verringerung“ und „Ermäßigung“ der Unterrichtsverpflichtung aus. Nach dieser Vorschrift bleiben die Ermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 unberührt, wenn die Zahl der Pflichtstunden nach Absatz 1 und § 4 aufgrund eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung um nicht mehr als eine Stunde (Arbeitszeit) verringert wird. Ein gegenteiliges Verständnis ergibt sich insoweit auch nicht aus der sog. Vorgriffsstundenregelung in § 4 der VO zu § 5 SchFG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung haben die Lehrerinnen und Lehrer an einzelnen Schulzweigen für einen bestimmten Zeitraum eine zusätzliche wöchentliche Pflichtstunde (Vorgriffsstunde) abzuleisten. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ermäßigt sich für die Lehrkräfte die Pflichtstundenzahl ab dem Jahr 2008/09 jeweils für einen entsprechenden Zeitraum um eine Stunde. Auch diese Regelung stellt keine Veränderung der Pflichtstundenzahl dar. Der Sache nach handelt es sich bei der Vorgriffsstundenregelung lediglich um eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum und nicht um eine allgemeine Pflichtstundenerhöhung, bei der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit das Maß der Unterrichtsverpflichtung im Verhältnis zur außerunterrichtlichen Dienstpflicht verändert worden ist, so dass sich der Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrkräfte auch hier weiterhin nach § 3 Abs. 1 der VO zu § 5 SchFG bestimmt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2010 - 3 A 469/10 -, vom 23. August 2010 - 3 A 556/10 -, vom 22. Juli 2010 - 3 A 1474/07-; Urteile vom 4. März 2008 - 21 A 3967/06 -, vom 15. Oktober 2003 - 6 A 4134/02 -, NWVBl. 2004, 320, und vom 2. Juli 2007 ‑ 21 A 1154/06 ‑ zu § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG. Hierin reiht sich nach der Systematik und dem Sprachgebrauch der Verordnung ein, dass sich gemäß § 4 Satz 2 der VO zu § 5 SchFG nach Ablauf der sog. Ansparphase die Pflichtstundenzahl für die von dieser Regelung betroffenen Lehrkräfte lediglich „ermäßigt“ und gerade nicht „verkürzt“ bzw. „verringert“. Auch der Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Altersermäßigung in § 3 Abs. 2 der VO zu § 5 SchFG spricht gegen eine Verkürzung der Arbeitszeit. Die Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) geschieht aus Altersgründen. Mit der Altersermäßigung soll aus fürsorgerischen Gründen nämlich den älteren Lehrkräften ein Teil der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden „ermäßigt“ werden, weil sie bei typisierender Betrachtung für die dienstliche Verrichtung außerhalb der Unterrichtserteilung infolge altersbedingter Einschränkungen möglicherweise mehr Zeit und Aufwand benötigen als ihre jüngeren Kollegen und die Erteilung von Unterricht diejenige Aufgabe aus dem Aufgabenspektrum der Lehrer ist, deren Erfüllung gerade die älteren Lehrer körperlich und geistig am intensivsten beansprucht und belastet. Damit wird aber nur das Pensum am Unterricht ermäßigt, um den älteren Lehrern entsprechend „mehr“ Zeit für den außerhalb der Unterrichtsverpflichtung bestehenden schulischen Aufgabenbereich zu geben. Die insgesamt wöchentlich abzuleistende Arbeitszeit wird hierdurch indes nicht „gekürzt“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 2 B 86.09 -, a. a. O., Urteil vom 23. Juni 2005- 2 C 21.04 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 4. März 2008 - 21 A 3967/06 -, so dass die Höhe der Dienstbezüge hiervon unberührt bleibt. In diesem Zusammenhang steht der Klägerin ein Anspruch auf anteilige Besoldung auch mit Blick auf Ihre Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. August 2002 nicht zu. Ein solcher Anspruch lässt sich weder aus dem Gebot der Entgeltgleichheit des Art. 141 EG-Vertrag noch aus dem speziellen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herleiten. Nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag stellt jeder Mitgliedstaat die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher, wobei nach Abs. 2 Satz 2 b dieser Bestimmung Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist. Art. 141 EG-Vertrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar. Vgl. EUGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06 -, ABl EU 2008, Nr. C 22, 9, und vom 2. Oktober 1997 - C-1/95 -, Schütz BeamtR ES/G IV 1 Art 3 Nr. 1. Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt. Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 141 EG-Vertrag und des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist. Vgl. EUGH, Urteil vom 6. April 2000 - C-226/98 -, Slg. 2000 I S. 2447; BVerfG, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 -, BVerfG 97, 35. Soweit die Klägerin vorträgt, dass von den im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräften in Nordrhein-Westfalen mehr Frauen als Männer teilzeitbeschäftigt sind, wird dies vom beklagten Land nicht bestritten. In diesem Zusammenhang kann eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 141 Abs. 1 u. 2 Satz 2 EG-Vertrag und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG insbesondere dann vorliegen, wenn eine teilzeitbeschäftigte Lehrerin, die über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet, für diese Arbeit aber weniger Vergütung erhält als ein vollzeitbeschäftigter Lehrer für dieselbe Arbeitszeit. Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn die teilzeitbeschäftigte Lehrerin soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet; die über diesen Arbeitszeitrahmen hinausgehende Mehrarbeit wird sowohl bei den teilzeitbeschäftigten als auch bei den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften nach denselben - geringeren - Mehrarbeitsvergütungssätzen vergütet. Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2007 - Rs. C-300/06 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128.07 -, ZBR 2008, 320; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, Schütz BeamtR ES/C I 1.2 Nr. 2. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf die zeitweise Teilzeitbeschäftigung der Klägerin das Gebot der Entgeltgleichheit nach Art. 141 EG-Vertrag und der spezielle Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG gleichwohl nicht verletzt. Denn die Gewährung der altersbedingten Unterrichtsermäßigung führt - wie bereits oben ausgeführt - gerade nicht zu einer Verkürzung der Arbeitszeit. Bei Lehrkräften, die - wie die Klägerin - auf die Altersermäßigung verzichten, hat dies mithin auch keine Reduzierung des „Arbeitsentgelts“ pro Zeiteinheit zur Folge. Dem Verzicht auf die Gewährung der Altersermäßigung kommt mithin keine Bedeutung für die Höhe der Dienstbezüge der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zu, denn die jeweils bei den teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Lehrkräften zu berücksichtigende Gesamtarbeitszeit bleibt von der Nutzung oder Nichtnutzung der Altersermäßigungsstunde unberührt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 2 B 86.09 -, a. a. O. Die Klägerin kann ferner den Anspruch auf Zahlung anteiliger Besoldung sowohl dem Grunde nach als auch in der geltend gemachten Höhe nicht aus § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2a Satz 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) herleiten. Wenn bei einer Beamtin oder einem Beamten die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die ihr oder ihm nach tatsächlicher Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist nach dieser Bestimmung eine Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht ausgeführt - und dies wird letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt -, dass sie zu keiner Zeit bis zu ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2002 Altersteilzeit in diesem Sinne ausgeübt hat. Eine Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit war der Klägerin - die ja gerade mit Schreiben des LBV vom 20. September 2000 aufgefordert worden ist, einen entsprechenden Antrag zeitnah zu stellen - zu keiner Zeit förmlich bewilligt und insoweit von ihr auch nicht angetreten worden. Für eine analoge Anwendung des § 2a Satz 1 ATZV ist angesichts der Regelung in § 2 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung eine gesetzliche Grundlage erfordert, kein Raum. Abgesehen davon fehlt es insoweit auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte und an einer Regelungslücke. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass Zeiträume, in denen ein Lehrer - wie hier die Klägerin - im Vorgriff auf die später beabsichtigte Wahrnehmung von Altersteilzeit auf die Altersermäßigungsstunde verzichtet, keine Zeiten „mit unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit“ i.S.d. § 2a Satz 1 ATZV darstellen. Denn bei der Altersermäßigungsstunde handelt es sich - wie bereits oben dargestellt - nicht um eine Regelung bzw. Kürzung der Arbeitszeit. Abgesehen davon ist der Sachverhalt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Lehrer einen finanziellen Ausgleich erhält, wenn er die Altersteilzeit nicht mit 59 Jahren antritt und ein Nachholen der Altersermäßigung nicht mehr möglich ist, in Nr. 1.2.c des Runderlasses des MSFW vom 15. Februar 2000 (ABl. NRW. 1 S. 52) in der Fassung vom 30. April 2001 (ABl. NRW. 1 S.122) geregelt. Danach wird dem Betroffenen ein Ausgleich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung gewährt. Dass es sich hierbei nicht um ein Gesetz im materiellen Sinne, sondern um eine Verwaltungsvorschrift handelt, ist unerheblich. Verwaltungsvorschriften, die wie ermessenslenkende oder gesetzesvertretende Verwaltungsvorschriften der Verwaltung Raum für eigene Gestaltung einräumen, entfalten durch ihre gleichmäßige Anwendung im Sinne einer Selbstbildung der Verwaltung (mittelbare) Außenwirkung über Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. BVerwG. Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 1 A 4732/03 -, Schütz BeamtR ES/C IV 1 Nr. 80. Die Regelung ist auch sachgerecht, da die Mehrarbeitsvergütungsverordnung systemkonform davon ausgeht, dass es sich um eine zusätzliche Leistung an einen bereits amtsangemessen alimentierten Beamten handelt. Dass die Klägerin im vorliegenden Fall in dem in Rede stehenden Zeitraum auf insgesamt 88Altersermäßigungsstunden verzichtet hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dieser Sachverhalt ist von der Klägerin auch ausdrücklich in der Berufungsschrift vom 12. Dezember 2007 herausgestellt worden. Soweit die Klägerin von dem LBV für die abgeleisteten 88 Stunden hinsichtlich der einzelnen Zeitabschnitte einen finanziellen Ausgleich entsprechend den Sätzen der jeweils geltenden Mehrarbeitsvergütungsverordnung erhalten hat - hier insgesamt 2.136,71 Euro - sind ihre Zahlungsansprüche gegenüber dem beklagten Land erfüllt. Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. Die einschlägigen Rechtsfragen zur besoldungsrechtlichen Bewertung der Altersermäßigungsstunde sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.