Urteil
7 D 20/09.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0921.7D20.09NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 894N „M. Straße, I. Weg – Teil Nord“ der Stadt B. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 894N „M. Straße, I. Weg – Teil Nord“ der Stadt B. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des straßenseitig mit einem Einfamilienhaus bebauten 1.287 qm großen Grundstücks Gemarkung B. , Flur 35, Flurstück 309 (Q.----weg 55) in B. . Der rückwärtige – südöstliche – Teil des Grundstücks ist unbebaut. Für diesen Bereich ist durch den Bebauungsplan Nr. 894N „M. Straße, I. Weg – Teil Nord“ der Antragsgegnerin, gegen den der Antragsteller sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag wendet, eine überbaubare Fläche festgesetzt worden, die zum überwiegenden Teil – bei Einhaltung eines Grenzabstandes von 6 m zum nordöstlichen Nachbargrundstück Q.----weg 53a (Flurstück 412) – auf dem Grundstück des Antragstellers und zum kleineren Teil auf dem Nachbargrundstück Q.----weg 57 (Flurstück 308) liegt. Eine selbständige Bebauung auf dem rückwärtigen Grundstücksteil des Antragstellers ist nicht möglich, da der Bebauungsplan für die – zulässigerweise allein mit einem Einzelhaus zu bebauenden – Grundstücke in diesem Bereich eine Mindestgröße von 1.000 qm vorsieht. Diese Größe erreicht der hintere Grundstücksteil nicht, der nach Ausgliederung des vorderen, selbständig einer Bebauung zugänglichen mindestens 500 qm großen Grundstücksteils noch zur Verfügung steht. Für den weiter nordöstlich gelegenen – sich unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers anschließenden – Abschnitt dieses Blockinnenbereichs ist eine Mindestgrundstücksgröße von 700 qm festgesetzt. Der Bebauungsplan umfasst ein ca. 2,64 ha großes Gebiet im Aachener Südviertel westlich bzw. nordwestlich der M. Straße beiderseits des Q2.----wegs . Im Süden reicht die Plangebietsgrenze bis an das Ende des Bebauungszusammenhangs an der M. Straße (Nr. 286) sowie bis zu den Häusern Q.----weg 99 und 78. Die westlich des M1.-----wegs und des Teils des I. Wegs, der sich als Fortsetzung des M1.-----wegs darstellt, gelegenen Häuser sind ebenfalls vom Bebauungsplan erfasst. Im Westen bzw. Nordwesten ist das Plangebiet durch die Grundstücke begrenzt, auf denen die Häuser I. Weg 139 und 141 und – weiter nördlich – 71 bis 83, M2.-----weg 14 sowie die in zweiter bzw. dritter Reihe stehenden Häuser Q.----weg 48 bis 60b errichtet sind. Die nordwestlich daneben befindlichen Wiesenflächen des I. Wegs sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Im Nordosten beginnt das Plangebiet an den Grundstücken mit den Häusern Q.----weg 22 bis 28 und – vor der Einmündung des Q1.----wegs in den B1. Ring auf der südlichen Seite des Q1.----wegs – Q.----weg 1 sowie M. Straße 194 bis 196. Das Kloster der Ordensgemeinschaft der F. (Q.----weg 2) und die dazugehörigen Außenanlagen sind vom Bebauungsplan ausgenommen. Nach der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung habe sich das Plangebiet ursprünglich durch eine großzügige, villenartige Bebauung mit entsprechenden Grundstückszuschnitten ausgezeichnet. In jüngerer Zeit sei hingegen die Tendenz zur Grundstücksteilung und Nachverdichtung – insbesondere durch Errichtung von Gebäuden in der zweiten und dritten Reihe, die durch zahlreiche vom Q.----weg abzweigende private Stichwege erschlossen seien – zu beobachten. Vor diesem Hintergrund wollte die Antragsgegnerin mit dem vorliegenden Bebauungsplan eine weitere, unkontrollierte Nachverdichtung des aufgelockert bebauten Einfamilienhaus-Gebiets verhindern und dabei eine städtebaulich geordnete Weiterentwicklung ermöglichen. Die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele sind gemäß der Planbegründung der Antragsgegnerin im Einzelnen: - Sicherung der geordneten städtebaulichen Struktur und des vorhandenen Charakters im Plangebiet, - Erhaltung der villenartigen Bebauung auf großzügigen Grundstücken, - Sicherung der vorhandenen prägenden Durchgrünung und - maßvolle Steuerung der weiteren baulichen Entwicklung. Davon ausgehend hat der Plangeber als Art der Nutzung im Plangebiet „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. Sonstige nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind gemäß den textlichen Festsetzungen Nr. 1 nicht zulässig. Der Plan sieht nahezu ausschließlich Einzelhäuser in offener Bauweise vor; Doppelhäuser sind nur in zwei kleinen Teilabschnitten im nördlichen Bereich zulässig. In diesen Teilabschnitten sind Mindestgrundstücksgrößen von lediglich 400 qm vorgesehen. Ansonsten setzt der Bebauungsplan Mindestgrundstücksgrößen von 500 qm, 700 qm und 1.000 qm fest (textliche Festsetzung Nr. 2): Nach der Planbegründung sind für die Bebauung der Grundstücke entlang der Erschließungsstraßen – in der Regel entsprechend dem Bestand – Mindestgrundstücksgrößen von 500 qm festgesetzt. Um die Innenbereiche und die weiter zurückliegenden Grundstücke nicht weiter zu teilen und zu verdichten und stattdessen eine großzügige lockere Bebauung zu erhalten und dem Ruhebedürfnis im Innenbereich gerecht zu werden, hat sich der Plangeber dort für Mindestgrundstücksgrößen von regelmäßig 700 qm bzw. 1.000 qm ausgesprochen. Darüber hinaus ist im Bebauungsplan die Zahl der Wohnungen grundsätzlich auf maximal 2 je Wohngebäude beschränkt. Bei insgesamt sechs einzelnen Baugrundstücken sind höhere absolute Zahlen als Höchstwert der zulässigen Wohnungen festgesetzt (dreimal 5 und jeweils einmal 4, 6 und 14 Wohnungen). Im (nord-)östlichen Bereich des Plangebiets (Q.----weg 1-15 ungerade Hausnummern und M. Straße 218-254b gerade Hausnummern) wird die Anzahl der Wohnungen als relativer Wert im Verhältnis zur Grundstücksgröße festgesetzt, und zwar auf 1 Wohnung je angefangene 180 qm Grundstücksfläche, wobei auch hier bis zu 180 qm Grundstücksfläche generell 2 Wohnungen zulässig sind (textliche Festsetzung Nr. 3). Für die Fassaden dieser Häuser sowie für diejenigen der sich weiter südlich an der M. Straße anschließenden Häuser mit den Nummern 256 bis 286 muss das erforderliche Schalldämmmaß für die Außenbauteile von Gebäuden (erf. Rw, res., resultierendes Schalldämmmaß nach DIN 4109) von mind. 40 dB(A) nachgewiesen werden (textliche Festsetzung Nr. 5). Die überbaubaren Grundstücksflächen sind weitgehend entsprechend dem Bestand festgesetzt. Im Bereich südöstlich des Q1.----wegs ist teilweise die Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses nur nach vorheriger Vereinigung der rückwärtigen Bereiche zweier benachbarter Grundstücke möglich, so z.B. hinter den Häusern Q.----weg 55 (dem Haus des Antragstellers) und 57. In der textlichen Festsetzung Nr. 4 ist geregelt, dass Stellplätze, Garagen und Carports außerhalb der überbaubaren Flächen nicht zulässig sind. Ausnahmsweise sind sie in den Vorgärten und im seitlichen Bauwich zulässig, wenn die Breite dieser Anlagen maximal 50 % der Grundstücksbreite ausmacht, wobei die Breite von Zufahrten zu diesen Anlagen an anderen Stellen auf dem Grundstück anzurechnen ist. Das Plangebiet ist gekennzeichnet durch seine Lage im Übergang zum Aachener Wald. Die zum alten Baumbestand gehörenden 52 Bäume, die sich auf vielen Grundstücken befinden, sind zum Erhalt festgesetzt. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 29. September 2005 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Das zu diesem Zeitpunkt vorgesehene Plangebiet sollte über das oben beschriebene Gebiet hinausreichen und u.a. auch den südwestlichen Abschnitt des Q1.----wegs (gerade Hausnummern), den Parkplatz B2. sowie im Nordwesten die Wiesenflächen am I. Weg umfassen. Im weiteren Verlauf des Planverfahrens beschränkte die Antragsgegnerin sich auf das oben näher umschriebene Gebiet, während sie parallel dazu für den südwestlichen Teil des Q1.----wegs einen eigenen Bebauungsplan entwickelte (Bebauungsplan Nr. 894S „M. Straße, I. Weg – Teil Süd“). Die Vorprüfung des Einzelfalls vom 7. November 2007 kam zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt zu erwarten seien. Über die Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen des hier angegriffenen Bebauungsplans wurde die Öffentlichkeit in der Zeit vom 12. bis 23. November 2007 unterrichtet. Nach entsprechendem Beschluss des Planungsausschusses vom 28. Februar 2008 wurde die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 10. März bis 11. April 2008 am 3. März 2008 öffentlich bekannt gemacht; dabei wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenenwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Träger öffentlicher Belange wurden am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Einige Bürger trugen Einwendungen gegen den Planentwurf vor, so auch der Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. April 2008. Der Rat der Antragsgegnerin wies die Bedenken nach vorheriger Prüfung zurück und beschloss am 10. September 2008 den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 18. September 2008 öffentlich bekannt gemacht. Am 16. September 2010 machte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan erneut öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung wies sie nunmehr zusätzlich darauf hin, dass die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Norm während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude am N. , M3.--------straße 20, 3. Stock, Zimmer 341 zu jedermanns Einsicht ausliege. Darüber hinaus trug sie am 20. September 2010 entsprechend der erneuten Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis auf die Bebauungsplanurkunde auf. Zuvor war die DIN 4109 im Fachbereich Umwelt der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden, ohne dass hierauf in der Bekanntmachung oder auf der Planurkunde hingewiesen worden war. Der Antragsteller hat am 11. Februar 2009 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, den er wie folgt begründet: Das mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel, eine ungeordnete Nachverdichtung zu verhindern, sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da eine solche nicht zu besorgen sei. Die rückwärtigen Grundstücksteile seien bereits überwiegend bebaut. Eine Hinterlandbe-bauung auf seinem Grundstück und dem Nachbargrundstück Q.----weg 57 mit je einem freistehenden Einfamilienhaus oder die gemeinsame Bebauung mit einem Doppelhaus würde nicht zu einer städtebaulich unerwünschten Verdichtung führen. Das sei ihm durch die Festsetzungen des Bebauungsplans aber nun verwehrt; durch die Anordnung des Baufensters könne er nicht die volle Breite seines Grundstücks ausnutzen. Damit werde ohne ein überwiegendes städtebauliches Interesse in sein Eigentumsrecht eingegriffen. Daher sei das Abwägungsergebnis fehlerhaft. Eine Vereinigung seines Grundstücks mit dem Nachbargrundstück zwecks Errichtung eines hier allein zulässigen Einzelhauses könne nicht erzwungen werden, sondern sei nur auf freiwilliger Basis möglich. Das von der Antragsgegnerin verfolgte städtebauliche Ziel einer Ordnung der Hinterlandbebauung und der Vermeidung einer zu starken Verdichtung hätte auch durch Festsetzung eines Baufensters mit einem Abstand von 3 m zu dem nordöstlichen Nachbargrundstück Q.----weg 53 und einer Mindestgröße von 700 qm erreicht werden können. Diese Mindestgröße gelte auch für die Bebauung in zweiter Reihe auf den sich weiter nordöstlich anschließenden Grundstücken. Insoweit bestehe kein Erfordernis, sein Grundstück in den Kreis derjenigen Grundstücke einzubeziehen, die für eine Bebauung in zweiter Reihe über eine Mindestgröße von 1.000 qm verfügen müssten. Angesichts seines insgesamt 1.287 qm großen Grundstücks und der Einhaltung einer Mindestgrundstücksgröße von 500 qm für den straßenseitigen Teil würden ihm über 700 qm für die Bebauung des rückwärtigen Teils verbleiben. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 894N „M. Straße, I. Weg – Teil Nord“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert, die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei gegeben. Diese sei nicht deshalb zu verneinen, weil sie – die Antragsgegnerin – ihr städteplanerisches Konzept auch auf der Grundlage von § 34 BauGB umsetzen könne. Vorliegend zeige sich gerade anhand des gestellten Normenkontrollantrags, dass sie ihre in ihrem Ermessen liegenden städteplanerischen Zielsetzungen nur mit der Aufstellung des Bebauungsplans realisieren könne. Das Abwägungsergebnis sei auch im Hinblick darauf, dass eine Bebaubarkeit des Grundstücks des Antragstellers im rückwärtigen Bereich erst nach einer Einigung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks möglich sei, nicht fehlerhaft. Dies sei der städteplanerischen Zielsetzung geschuldet, lediglich eine maßvolle Verdichtung des Blockinnenbereichs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Mindestgrundstücksgrößen im Blockinnenbereich habe sie sich nach erfolgter Abwägung für die Variante entschieden, die zu einer weniger starken Nachverdichtung führe. Daher sei in dem Bereich, in dem das Grundstück des Antragstellers gelegen sei, eine Mindestgrundstücksgröße von 1.000 qm festgesetzt. Soweit der Bebauungsplan weiter nordöstlich Mindestgrundstücksgrößen von 700 qm im Blockinnenbereich und straßenseitig im Allgemeinen von 500 qm vorsehe, würden diese Grundstücksgrößen dem vorhandenen Bestand entsprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin im Parallelverfahren 7 D 134/08.NE vorgelegten Verwaltungsvorgänge einschließlich des darin enthaltenen Bebauungsplans Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Das Grundstück des Antragstellers (Flurstück 309) liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er aufgrund der Festsetzung, die die Errichtung eines selbständigen Wohnhauses auf dem rückwärtigen Bereich seines Grundstücks nicht gestattet, in seinem Recht auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung seines Eigentums verletzt wird. Der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellte Antrag ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Danach ist der gegen einen Bebauungsplan gerichtete Normenkontrollantrag einer natürlichen Person unzulässig, wenn sie nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragsgegnerin hat vorliegend mit der am 3. März 2008 erfolgten Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 894N „M. Straße, I. Weg – Teil Nord“ auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen. Der Antragsteller hat mit anwaltlichem Schreiben vom 7. April 2008 im Wesentlichen die Einwendungen vorgetragen, die er auch zum Gegenstand seines Antragsvorbringens gemacht hat. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist nicht dadurch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, dass er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist. Nach Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. § 13a BauGB soll nach der Gesetzesbegründung Planungen erfassen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen. Vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; s.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 13. Juli 2009 – Vf. 3-VII-09 –, NVwZ-RR 2009, 825 (826). Vorliegend konnte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan beanstandungsfrei im beschleunigten Verfahren aufstellen. Es handelt sich hier um eine „andere Maßnahme [...] der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dazu gehört u.a. die Überplanung besiedelter, nach § 34 zu beurteilender Bereiche, mit denen der Zweck verfolgt wird, vorhandene städtebauliche Strukturen bauplanungsrechtlich zu sichern oder für sie nur in wenigen Beziehungen die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen zu ändern. Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: April 2010, § 13a Rn. 30. Das ist hier der Fall. Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Bebauungsplan vornehmlich das Ziel, in dem bislang nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet die vorhandene städtebauliche Struktur und den vorhandenen Charakter einer großzügigen villenartigen Bebauung zu erhalten und maßvoll fortzuentwickeln. Die im Bebauungsplan festgesetzte Grundfläche überschreitet nicht den nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zulässigen Schwellenwert. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Berechnung der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) nur auf die Flächen abzustellen ist, die für eine Neubebauung vorgesehen sind – so die Antragsgegnerin –, oder auch auf diejenigen, die bereits versiegelt sind und durch den Bebauungsplan überplant werden. Denn auch unter Zugrundelegung der letztgenannten Alternative enthielte der Bebauungsplan eine insgesamt festgesetzte Grundfläche von über 20.000 qm, aber deutlich unter 70.000 qm, dem zulässigen Höchstwert nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB: Die Antragsgegnerin hat in nachvollziehbarer Weise überschlägig eine Summe der geplanten überbaubaren Flächen von ca. 44.870 qm ermittelt. Die demnach erforderliche und hier – unter Beteiligung der sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können – beanstandungsfrei durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass keine erheblichen negativen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt zu erwarten sind, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Dies ergibt sich im Wesentlichen schon daraus, dass der Bebauungsplan hauptsächlich dazu dienen soll, den derzeitigen Bestand zu sichern. Durch die Festsetzung von Baugrenzen wird eine Nachverdichtung nur im geringen Umfang zugelassen; Bebauungsmöglichkeiten an anderer Stelle – insbesondere in der zweiten und dritten Reihe – werden eingeschränkt. Die begründete Möglichkeit, dass durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, was nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens zur Folge hätte, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 13a Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b) BauGB). Der Bebauungsplan weist kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG aus. Bei der überschlägigen Prüfung, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, wurden die in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien berücksichtigt (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Die Vorprüfung hat sich mit den zu erwartenden Auswirkungen (einschließlich ihrer Wahrscheinlichkeit und Schwere) der Planung u.a. auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen, Luft, Landschaft und Lärm auseinandergesetzt. Der Hinweispflicht des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB ist die Antragsgegnerin mit öffentlicher Bekanntmachung vom 3. März 2008 nachgekommen. Ein durchgreifender Mangel des angegriffenen Bebauungsplans lag allerdings darin, dass die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB beruhende textliche Festsetzung Nr. 5 mit ihrem Verweis auf die DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität unwirksam war. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 9 ff. Ein solcher Fall lag hier zunächst vor. Der angegriffene Bebauungsplan gibt in seiner textlichen Festsetzung Nr. 5 zwar das mit der Ausführung der genannten Außenbauteile einzuhaltende Schalldämmmaß vor, verweist aber mit dem Klammerzusatz hinsichtlich der bei der Ermittlung dieses Schalldämmmaßes anzuwendenden Methoden und Berechnungsverfahren auf die DIN 4109. Die Anforderungen an die Schalldämmmaße ergeben sich nicht ohne weiteres aus der textlichen Festsetzung Nr. 5, sondern erst aus einer Anwendung der Ziffern 5.2 bis 5.4 der DIN 4109 in Verbindung mit den Tabellen 8 bis 10. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 12. Die Antragsgegnerin hatte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen von der DIN 4109 verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Die bislang mögliche Einsichtnahme in die DIN-Norm beim Fachbereich Umwelt der Antragsgegnerin genügte nicht diesen Anforderungen, denn bislang war nirgendwo ein Hinweis ersichtlich, dass die DIN 4109 beim Fachbereich Umwelt vorhanden sei. Ob dieser Mangel mittlerweile geheilt worden ist, kann angesichts der unten noch aufzuzeigenden – und zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden – Abwägungsmängel offen bleiben. Der Senat sieht sich gleichwohl zu folgenden Ausführungen veranlasst: Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Diese Vorschrift ermöglicht es der Gemeinde, solche nach den §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Mängel zu beheben, die nicht den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bebauungsplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist. Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Fehler einen dem Satzungsbeschluss nachfolgenden Verfahrensabschnitt betrifft. Eines erneuten Gemeinderatsbeschlusses bedarf es in einem solchen Fall regelmäßig selbst dann nicht, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich geändert hat, denn gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung über den Plan maßgebend. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 – 4 BN 42.09 –, NVwZ 2010, 777, und vom 12. März 2008 – 4 BN 5.08 –, BRS 73 Nr. 32. Von dieser Heilungsmöglichkeit hat die Antragsgegnerin wohl wirksam Gebrauch gemacht, indem sie die im Bebauungsplan in Bezug genommene DIN 4109 nunmehr gemeinsam mit dem Bebauungsplan während der Dienststunden im Verwaltungsgebäude am N. , M3.--------straße 20, 3. Stock, Zimmer 341 zu jedermanns Einsicht ausgelegt, hierauf in der erneuten öffentlichen Bekanntmachung vom 16. September 2010 in den B3. Nachrichten hingewiesen und anschließend (am 20. September 2010) noch einen Hinweis auf diese Einsichtnahmemöglichkeit auf die Bebauungsplanurkunde aufgetragen hat. Dieses Vorgehen unterscheidet sich zwar hinsichtlich der Reihenfolge der vorgenommenen Schritte von dem vom Bundesverwaltungsgericht jüngst als rechtmäßig bezeichneten Vorgehen. Nach dieser Rechtsprechung kann die Gemeinde das Erfordernis, wonach die Betroffenen von der DIN-Norm verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen müssen, dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und (anschließend) hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris Rn. 13. Die Antragsgegnerin dürfte aber auch mit der von ihr gewählten Vorgehensweise den an die Verkündung von Rechtsnormen zu stellenden – oben dargelegten – Anforderungen Genüge getan haben. Die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung „kann“ mag darauf hindeuten, dass es auch seiner Ansicht nach neben der Anbringung eines Hinweises unmittelbar in der Planurkunde andere Möglichkeiten gibt, die den Publizitätsanforderungen ebenfalls genügen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. November 1983, auf die das Bundesverwaltungsgericht einleitend Bezug nimmt, herausgestellt, dass die Bekanntmachung der entscheidende Verfahrensschritt ist, der den von einem Bebauungsplan Betroffenen Kenntnis darüber verschaffen muss, wo die entsprechenden Normen einzusehen sind. Es geht m.a.W. um die Ausgestaltung des Verkündungsverfahrens, welches seine rechtsstaatliche Funktion erfüllen muss, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen. Hierzu genügt es, dass die Gemeinden den Bebauungsplan und die von ihm in Bezug genommenen DIN-Normen zu jedermanns Einsicht bereithalten und ortsüblich bekanntmachen, bei welcher Dienststelle sie eingesehen werden können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 – 2 BvL25/81 –, BVerfGE 65, 281 (291 f.). Maßgeblich ist demnach die in dieser Weise zu bewirkende Bekanntmachung, nicht hingegen zwingend ein entsprechender Hinweis auf die DIN-Vorschrift in der Bebauungsplanurkunde. Ein solcher Hinweis, der wie hier nach der – für die Heilung des Mangels zwingend erforderlichen – erneuten Bekanntmachung zusätzlich auf die Bebauungsplanurkunde aufgebracht worden ist, dürfte allerdings unschädlich sein, da er insoweit wohl lediglich deklaratorischer Natur ist. Das ursprüngliche Unterlassen eines solchen Hinweises betrifft nicht den Inhalt des Satzungsbeschlusses, sondern stellt – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – einen Mangel der Bekanntmachung des Bebauungsplans dar. Dementsprechend musste auch nur dieser Verfahrensabschnitt wiederholt werden; aus demselben Grund ist die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht deswegen fehlerhaft, weil der Hinweis dem Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegen hat. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. März 2009 – 8 C 10729/08 –, juris Rn. 37. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber jedenfalls aus materiellen Gründen unwirksam. Zwar sind die Festsetzungen – mit Ausnahme wohl der Baugrenzenfestsetzungen – hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Insbesondere die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden in Relation zur Grundstücksfläche ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97 –, BVerwGE 107, 256 = BRS 60 Nr. 16. Die nötige städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB dürfte der Bebauungsplan ebenfalls aufweisen, zumindest soweit es um das verfolgte Gesamtkonzept geht. Ob auch die einzelnen Festsetzungen – wie z.B. der Abstand der Baugrenzen zur jeweiligen Grundstücksgrenze, die Überplanung bestehender Doppelhäuser und Hausgruppen mit Einzelhäusern – erforderlich sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung; darauf wird im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot zurückzukommen sein. Städtebaulich erforderlich ist ein Bebauungsplan, wenn er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt dabei voraus, dass der Gemeinde mit der Planungsbefugnis zugleich ein Planungsfreiraum eingeräumt wird. Das Planungsermessen umfasst neben dem "Wie" auch das "Ob" und "Wann" planerischer Gestaltung; es bedeutet Entschließungs- und Gestaltungsermessen. Grundsätzlich bleibt es der Gemeinde überlassen, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt, ändert oder aufhebt; maßgebend sind ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 –, BRS 66 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 – 7 D 111/09.NE –, juris Rn. 101. Das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit verlangt, dass überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung der Gemeinde sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BRS 22 Nr. 4. Die Erforderlichkeit einer Planung ist daher in aller Regel erst dann in Frage gestellt, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen ist und also auch nicht von ihr gefordert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 – IV C 76.68 –, BRS 24 Nr. 15. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Bebauungsplanung ergibt sich bereits aus der Bebauungsplanbegründung. Ein wesentliches, wenn nicht gar das zentrale Ziel der vorliegenden Bebauungsplanung liegt darin, die geordnete städtebauliche Struktur des hier überplanten gehobenen Wohngebiets im B3. Südviertel mit seiner villenartigen Bebauung auf großzügigen Grundstücken zu erhalten und eine ungeordnete Nachverdichtung insbesondere in zweiter und dritter Reihe zu verhindern. Hierbei handelt es sich um eine nachvollziehbare planerische Konzeption der Gemeinde. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rn. 122. Vorliegend zeigt sich die städtebauliche Erforderlichkeit nicht zuletzt daran, dass die Antragsgegnerin ihre planerische Konzeption nicht auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB realisieren könnte. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB wäre sie gehalten, etwaige Bauanträge betreffend die Errichtung von Wohngebäuden in zweiter und dritter Reihe des Plangebiets angesichts der vorhandenen Hinterlandbebauung in einer größeren Anzahl von Fällen positiv zu bescheiden, als es ihrer städtebaulichen Konzeption entspricht. Es bestand keine zwingende Notwendigkeit (z.B. kraft überörtlicher Planvorgaben), auch das Klostergelände der Ordensgemeinschaft der F. im nordöstlichen Bereich des Q1.----wegs in das Plangebiet einzubeziehen. Aufgrund des dem Satzungsgeber eingeräumten Ermessens ist dieser frei, eigenverantwortlich über die Größe und die Grenzen des Plangebiets zu entscheiden. Die hier getroffene Entscheidung, das Klostergelände nicht zu überplanen, erscheint vor dem Hintergrund, dass mit dem Bebauungsplan die vorhandene villenartige Wohnbebauung auf großzügigen Grundstücken gesichert und deren Weiterentwicklung maßvoll gesteuert werden soll, nachvollziehbar, da das weitläufige Klostergelände sich deutlich von der im Plangebiet vorhandenen Bebauungsstruktur unterscheidet: Abgesehen von dem großen viereckigen Klostergebäude mit einem innenliegenden Garten und dem Klosterstift S. (einem Altenpflegeheim) besteht das Gelände im Wesentlichen aus Waldbestand und großzügigen Grünflächen bzw. landwirtschaftlich genutzten Flächen, die die Durchgrünung der im Plangebiet befindlichen Grundstücke bei Weitem übertreffen. Daraus wird deutlich, dass von dem Kloster mit seinem zugehörigen Altenpflegeheim und den Außenanlagen für das Erscheinungsbild der Wohnnutzung in den villenartigen Einfamilienhäusern im B3. Südviertel keine prägende Wirkung ausgeht. Daher ist es für die hier von der Antragsgegnerin verfolgte städtebauliche Zielsetzung ohne Belang. Der Bebauungsplan leidet aber an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 (309); OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 7 D 72/07.NE –, juris Rn. 65. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Die im Plangebiet betroffenen Grundstückseigentümer werden durch den Bebauungsplan in der baulichen Ausnutzung ihrer jeweiligen Grundstücke massiv in ihren Eigentumsrechten eingeschränkt, ohne dass dies durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Das von Art. 14 GG geschützte Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Die Antragsgegnerin ist selbst davon ausgegangen – und diese Wertung wird durch die Bestandsangaben auf der Bebauungsplanurkunde sowie die in den Akten befindlichen Karten und Luftbildaufnahmen bestätigt –, dass namentlich die rückwärtigen Grundstücksbereiche der überwiegend großzügig geschnittenen Grundstücke im Plangebiet nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 34 BauGB bebaubar waren. In diese Baurechte greift der Bebauungsplan ein, indem er die baulichen Nutzbarkeiten der rückwärtigen Grundstücksbereiche deutlich beschränkt, ohne hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe für den z.T. weitgehenden Entzug von Baurechten abgewogen zu haben, die dem Gewicht der Eigentumspositionen angemessen Rechnung tragen würden. Aber auch für die vorderen von dem Bebauungsplan erfassten Grundstücksbereiche führt der Bebauungsplan z.T. zum Entzug bislang bestehender Baurechte. Zwar hat die Antragsgegnerin dies ausweislich der Bebauungsplanbegründung wohl erkannt, indem sie – allerdings nur im Zusammenhang mit Grundstücken, die mit Doppelhäusern bebaut sind – ausführt, dort würden Eigentümer auf den „Bestandsschutz“ gesetzt. Städtebauliche Gründe derartigen, die Eigentumsgewährleistung überwindenden Gewichts, dass der Entzug bestehender Baurechte auch dort als gerechtfertigt angesehen werden könnte, ergeben sich aus den Erwägungen der Antragsgegnerin aber ebenfalls nicht. Hinsichtlich der Festsetzung Einzelhäuser hat eine Abwägung nur in unzureichender Weise stattgefunden, wobei die Bedeutung der betroffenen Eigentumsbelange verkannt worden ist. Die Festsetzung Einzelhäuser soll der Erhaltung eines aufgelockert bebauten Einfamilienhausgebiets dienen. Jedoch sind einige Grundstücke innerhalb des Plangebiets so schmal, dass darauf die Errichtung eines (neuen) Einzelhauses unter Berücksichtigung der weiteren Vorgabe offener Bauweise nicht mehr möglich sein würde. Bei Einhaltung des nach der Bauordnung erforderlichen Mindestabstands der Gebäudeaußenwände von jeweils 3 m zu den seitlichen Grundstücksgrenzen könnte nur noch eine 2 bis 3 m breite Grundstücksfläche bebaut werden (z.B. Q.----weg 9, 24, 33, 95). In der Planurkunde sind die Baugrenzen sowohl mit einer blauen als auch mit einer parallel dazu verlaufenden – aus Strichen und Punkten bestehenden – schwarzen Markierung eingezeichnet. Angesichts dieser unklaren Grenzziehung, die die Bestimmtheit der Bebauungsplanfestsetzung in Frage stellen dürfte, hat der Senat in diesem Zusammenhang zugunsten der Antragsgegnerin die jeweils äußere schwarze Markierung zugrunde gelegt. Das betrifft insbesondere Grundstücke, die derzeit (v.a. im straßenseitigen Bereich) mit Doppelhäusern oder Hausgruppen bebaut sind. Bei den Grundstücken Q.----weg 54, 54a und 54b, M2.-----weg 23 und 23a sowie M. Straße 284/286 verbliebe bei Einhaltung seitlicher Grenzabstände nicht mal der – lediglich theoretisch einer Bebauung zugängliche – Streifen von 2 m. In weiteren Fällen ist allenfalls noch die Errichtung eines extrem schmalen Einzelhauses möglich, z.B. auf den Grundstücken Q.----weg 22, 26, 41, 43, 61, 91 oder M. Straße 246, sofern diese Grundstücke überhaupt die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße aufweisen. Dort verblieben unter Beachtung des seitlichen Mindestabstands von jeweils 3 m noch ca. 6 m bis 7 m für die Bebauung. Die Errichtung eines derart schmalen, „handtuchartigen“ Hauses widerspricht jedoch dem vom Plangeber verfolgten Ziel, die villenartige und großzügige Bebauung zu erhalten, ohne hierbei allerdings eine Mindestgröße für Häuser festgesetzt zu haben. Hat die Festsetzung Einzelhäuser zur Folge, dass bei Wegfall des vorhandenen Bestands eine Bebauung nicht mehr möglich sein wird, sofern es nicht zur Zusammenlegung von Grundstücken kommt, dann kann von einer bloßen Sicherung und dem Erhalt der vorhandenen Bebauung – die als städtebauliche Ziele der Bebauungsplanung ausweislich der Planbegründung tragen sollen – nicht mehr die Rede sein. Vielmehr wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans der gegenwärtige Bestand zurückgeführt, sobald – z.B. bei Abriss eines Hauses – der Bestandsschutz erlischt. Zahlreichen Grundstückseigentümern wird es bei Wegfall des Bestands nicht mehr möglich sein, überhaupt ein Gebäude auf ihrem Grundstück zu errichten. Für einen derart massiven Eingriff in das Eigentumsrecht bedarf es eines hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grundes, der hier nicht ersichtlich ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Planbegründung lediglich festgestellt: „Einige Doppelhäuser werden überplant, genießen allerdings Bestandsschutz.“ Sie hat sich nicht mit den aufgezeigten, das Grundeigentum betreffenden Folgen auseinandergesetzt, die sich bei Wegfall des Bestandsschutzes zwangsläufig für die jeweiligen Eigentümer ergeben. Auf die Überplanung der vorhandenen Hausgruppen ist sie gar nicht erst eingegangen. Auch hat die Antragsgegnerin nicht erwogen, weshalb es ein gewichtiges städtebauliches Anliegen sein sollte, nicht nur eine weitere Bebauungsverdichtung zu hindern, sondern auch die bestehende Verdichtung zurückzuführen. Selbst dort, wo nach dem derzeitigen Bestand innerhalb des Plangebiets Doppelhäuser und Hausgruppen vorhanden sind und wo allenfalls noch Platz für die Errichtung eines (schmalen) Einfamilienhauses bleibt, greift der Bebauungsplan in die Eigentumsrechte der betroffenen Grundstückseigentümer ein, indem er die bauliche Ausnutzbarkeit der jeweiligen Grundstücke einschränkt. Für die einzelnen Eigentümer ist es von erheblichem Gewicht, ob sie ihr Haus (wie bislang) zu einer Seite bzw. – inmitten einer Hausgruppe – zu beiden Seiten grenzständig errichten konnten oder ob sie künftig bei einer erneuten Bebauung seitliche Grenzabstände einhalten müssen. Hiervon ist eine Vielzahl von Eigentümern insbesondere im straßenseitigen Bereich betroffen (Q.----weg 1/3, 7/9/11, 22/24/26, 31/33/35, 41/43, 51/53, 54/54a/54b, 59/61, 89/91, 93/95/97, M2.-----weg 1/3/5, 23/23a, 31/33, M. Straße 240/242, 244/246, 250/252/252a, 284/286). Die Interessen der jeweiligen Eigentümer hat der Plangeber bei der Überplanung des vorhandenen Bestands an Doppelhäusern und Hausgruppen mit Einzelhäusern nicht hinreichend berücksichtigt; eine Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige städtebauliche Belange bleibt er – abgesehen von dem aus der Planbegründung zitierten insoweit unzureichenden Satz – schuldig. Es wird auch nicht deutlich, warum der Plangeber an einigen wenigen Stellen im Norden des Plangebiets die Errichtung von Doppelhäusern ausnahmsweise zulässt, wohingegen eine Doppelhausbebauung ansonsten ausgeschlossen ist, so auch im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers. Bei den Häusern Q.----weg 36/38 sowie 42/44 mag die Festsetzung von Doppelhäusern möglicherweise darin begründet sein, dass diese denkmalgeschützt sind; eine entsprechende Begründung lässt sich den Planunterlagen jedenfalls nicht entnehmen. Bei dem Doppelhaus I. Weg 71/73 hilft jedoch auch dieser Versuch einer Begründung nicht weiter. Dass damit möglicherweise der vorhandene Bestand festgeschrieben werden mag, kann diese Festsetzung nicht rechtfertigen. Denn dann hätte es nahegelegen, auch an zahlreichen anderen Stellen innerhalb des Plangebiets den Bestand an Doppelhäusern durch den Bebauungsplan festzuschreiben, oder der Plangeber hätte einen hinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund für die unterschiedliche Festsetzung angeben müssen. Sachliche Gründe für eine solche Differenzierung sind hier jedoch nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang hat der Satzungsgeber darüber hinaus nicht abgewogen, weshalb es für die verfolgten städtebaulichen Ziele von erheblichem, die gewichtigen Eigentumsbelange überwiegenden Gewicht sein sollte, dass auf zwei nebeneinanderliegenden Grundstücken, die tatsächlich mit einem Doppelhaus bebaut sind, künftig dort kein Doppelhaus mehr zulässig sein soll, aber (nach Grundstücksvereinigung) ein gleich großes Einzelhaus mit zwei Wohneinheiten errichtet werden könnte. Aufgrund der Festsetzung Einzelhäuser und der festgesetzten Mindestgrundstücksgrößen sind der Antragsteller und etliche weitere Grundstückseigentümer gezwungen, zwecks baulicher Ausnutzung ihrer Grundstücke – nicht nur im rückwärtigen Bereich – eine Einigung mit ihren jeweiligen Nachbarn herbeizuführen, um überhaupt eine Bebauung ermöglichen zu können. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beruhende Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen ist zwar grundsätzlich eine legitime Maßnahme, um eine zu starke Nachverdichtung in einem Gebiet zu verhindern. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Satzungsgeber die unterschiedlichen Mindestgrundstücksgrößen weitgehend entsprechend dem vorhandenen Bestand festgesetzt hat, was dazu geführt hat, dass die straßenseitig gelegenen Grundstücksbereiche regelmäßig mit einer Mindestgrundstücksgröße von 500 qm ausgewiesen sind, während im Blockinnenbereich Mindestgrundstücksgrößen von im Wesentlichen 700 qm bzw. 1.000 qm festgesetzt sind. Abwägungsfehlerhaft ist aber, dass für den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers eine Mindestgrundstücksgröße von 1.000 qm festgesetzt ist, während für den sich weiter nordöstlich unmittelbar anschließenden Abschnitt Grundstücksgrößen von 700 qm für eine Bebauung ausreichend sein sollen. Dies ist umso unverständlicher, weil die rückwärtigen Bereiche des Grundstücks des Antragstellers und des Nachbargrundstücks Q.----weg 57 gemeinsam etwa so groß sind wie das nordöstliche Nachbargrundstück Q.----weg 53a (Flurstück 412). Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung ist nicht hinreichend gewichtig, dass demgegenüber die Eigentumsbelange des Antragstellers zurückzutreten hätten. Auch wenn im Blockinnenbereich zwischen Q.----weg und M. Straße die Grundstücke im südwestlichen Abschnitt tendenziell größer sind als im nordöstlichen Bereich, rechtfertigt dieser Befund nicht die Beschneidung der Eigentumsrechte des Antragstellers, dem es aufgrund der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße verwehrt ist, im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks ohne Einigung mit seinem Nachbarn ein Haus zu errichten, welches ihm auf der Grundlage von § 34 BauGB ebenso wie bei der Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 500 qm oder 700 qm zu gewähren wäre. Im Bereich dieser Grundstücke sind die tatsächlichen Gegebenheiten nicht derart verschieden, dass das planerische Anliegen eine derart gewichtige Beschneidung der bestehenden Baurechte rechtfertigen würde. Die für den rückwärtigen Bereich zwischen Q.----weg und M. Straße im Verlauf des Aufstellungsverfahrens erwogene Variante (sog. Variante 1) sah für das Grundstück des Antragstellers die eigenständige Errichtung eines Hauses in zweiter Reihe vor. Diese Variante hat der Plangeber dann mit der Begründung verworfen, sie widerspreche der städtebaulichen Zielsetzung für das Plangebiet, eine aufgelockerte Bebauungsstruktur mit großzügigen Grünbereichen zu sichern. Die dann von der Antragsgegnerin angenommene Planvariante sah für den genannten Bereich lediglich zwei Häuser weniger sowie auf den Flurstücken 312 und 391 ein etwas kleineres Baufenster vor. Da die Unterschiede zwischen den beiden Varianten aufs Ganze gesehen eher geringfügig sind, sich die Variante 2 für den einzelnen Grundstückseigentümer wie den Antragsteller jedoch drastisch auswirkt, da ihm nun keine selbständige Hinterlandbebauung mehr möglich ist, ist auch insoweit den Eigentumsinteressen des Antragstellers nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Darüber hinaus wird die Baumöglichkeit des Antragstellers ohne Angabe von gewichtigen Gründen – und damit abwägungsfehlerhaft – auch insoweit drastisch beschnitten, dass er angesichts der Festsetzung der Baugrenze zur nordöstlichen Grundstücksgrenze einen seitlichen Abstand von 6 m einhalten muss. Es bleibt unklar, warum ihm diese Beschränkung auferlegt ist, während die Baugrenze z.B. auf den in unmittelbarer Nähe gelegenen Flurstücken 412, 310, 391 und 450 lediglich 3 m von der jeweiligen Grundstücksgrenze entfernt ist. Wie die Festsetzung auf den Flurstücken 310 und 391 zeigt, ist der geringe Seitenabstand nicht nur dort festgesetzt worden, wo der vorhandene Bestand entsprechend ausgestaltet ist: Die beiden genannten Flurstücke sind im rückwärtigen Bereich ebenso wie der rückwärtige Bereich des Grundstücks des Antragstellers noch unbebaut. Angesichts dieses Befunds ist erst recht nicht erklärlich, warum der Antragsteller in der baulichen Ausnutzbarkeit seines Grundstücks stärker eingeschränkt wird als andere Grundstückseigentümer. Ohne Erklärung bleibt auch die Festsetzung, wonach das gemeinsame „Baufenster“ im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Q.----weg 55 und 57 zum überwiegenden Teil auf dem Grundstück des Antragstellers und nur zu einem geringen Teil auf dem Nachbargrundstück gesetzt ist. Eine auf beiden Grundstücken hälftige Ausweisung würde zumindest unter praktischen Gesichtspunkten eine für die Bebaubarkeit erforderliche Einigung unter den Eigentümern eher wahrscheinlich werden lassen, weil diese sich dann „auf Augenhöhe“ begegnen könnten. Ein städtebauliches Anliegen für die ungleiche Anordnung des Baufensters oder gar eine erforderliche Abwägung sind jedoch nicht ansatzweise erkennbar. Insgesamt ist festzuhalten, dass eine Abwägung zwischen den Eigentumsrechen der betroffenen Grundstückseigentümer und den Belangen, die durch die Planung gesichert und erreicht werden sollen, nicht (in ausreichendem Maße) stattgefunden hat. Entweder ist die Antragsgegnerin sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass sie durch den strittigen Bebauungsplan Baurechte entzogen hat, oder sie hat gemeint, sie könne sie ohne Weiteres entziehen. Beides ist eine mit den angeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zu vereinbarende Fehleinschätzung des Gewichts der betroffenen Belange. Dieser Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 BauGB) führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Mangel erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Das ist hier der Fall. Dass (nicht nur) dem Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Baurechte genommen werden, ist offensichtlich. Dies ergibt sich schon aus den Aufstellungsvorgängen und war der Antragsgegnerin aufgrund der Stellungnahme des Antragstellers im Rahmen des Offenlegungsverfahrens bekannt. „Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen“ ist der Mangel dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben: Es liegt nahe, dass die Antragsgegnerin die Baugrenzen anders gezogen und die Festsetzung Einzelhäuser dort nicht ausgewiesen hätte, wo nach dem Wegfall des Bestands kein (neues) Einzelhaus mehr errichtet werden kann. Denn die mit dem Bebauungsplan verfolgte Zielsetzung war auf Sicherung des Bestands und maßvolle Steuerung der Nachverdichtung gerichtet, nicht jedoch auf eine Rückführung des Bestands. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.