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Beschluss

13 A 1456/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0923.13A1456.10.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2010 wird zu¬rückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 75.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2010 wird zu¬rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 75.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Kammer habe unabhängig davon eine Entscheidung treffen können, ob der Kläger einen Insolvenzantrag gestellt oder diesen zurückgenommen habe oder ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Aufforderung zur Einstellung des Betriebs von Krankentransport- und Rettungswagen, die Zwangsgeldandrohung sowie die Versagung der Genehmigung seien rechtmäßig. Der Kläger habe derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer rettungsrechtlichen Genehmigung, weil die Leistungsfähigkeit seines Betriebs nicht gewährleistet sei und er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Werde das Insolvenzverfahren eröffnet, spreche die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit gegen die Annahme der Leistungsfähigkeit seines Betriebs. Die Zuverlässigkeit fehle dem Kläger mit Blick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Betrug im besonders schweren Fall. Es sei für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auch nur auf die Person des Klägers und nicht auf die der beiden Geschäftsführer abzustellen. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Soweit der Kläger ausführt, er sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts leistungsfähig, den Insolvenzantrag habe sein Sohn im Zusammenhang mit zwischen ihnen bestehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten eingereicht, seine Leistungsfähigkeit werde im Übrigen durch die für die Jahre 2008 und 2009 ergangenen Steuerbescheide belegt, sind Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargetan. An dieser Feststellung ändert auch das von ihm geltend gemachte nachträgliche Eintreten des Umstands nichts, vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit nachträglich eingetretener Veränderungen der Sach- und Rechtslage im Rahmen des auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrags: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 124 Rdnr. 7c, m. w. N., er habe den Insolvenzantrag inzwischen zurückgenommen, die durch das Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien daraufhin aufgehoben worden. Ein auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben, wenn eine fehlerhafte Begründung zwar entscheidungstragend ist, das Urteil aber auf einer weiteren selbstständig tragenden, nicht erfolgreich gerügten Begründung beruht, weil dann die fehlerhafte Begründung hinweggedacht werden kann, ohne dass sich etwas am Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils änderte. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rdnr. 100, m. w. N. Selbst wenn das Verwaltungsgericht die Leistungsfähigkeit des Klägers unrichtig beurteilt haben sollte, wofür angesichts des gestellten Insolvenzantrags, der erst im Laufe des Zulassungsverfahrens zurückgenommen worden ist, schon wenig spricht, oder dessen Leistungsfähigkeit nach Rücknahme des Insolvenzantrags anders zu beurteilen sein sollte, trägt die Begründung der mangelnden Leistungsfähigkeit des Klägers das klageabweisende Urteil nicht allein. Dieses beruht vielmehr auf der weiteren tragenden Begründung, dem Kläger fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, und damit auf einer Begründung, die er nicht mit Erfolg anzugreifen vermag. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zurzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer rettungsrechtlichen Genehmigung hat, weil ihm die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 RettG NRW ist ein Unternehmen dann als zuverlässig anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen den Betrieb unter Beachtung der für die Notfallrettung und den Krankentransport geltenden Vorschriften führen und dabei die Allgemeinheit vor Schäden und Gefahren bewahren. Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, der Kläger sei nicht zuverlässig. Der Senat hatte bereits in seinen den Kläger betreffenden Entscheidungen - vgl. Beschlüsse vom 30. April 2009 – 13 B 204/09 – und vom 17. Juli 2008 – 13 A 2916/06 - ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Zuverlässigkeit des Klägers nach dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren bietet auch vor dem Hintergrund, dass die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen nunmehr einen noch längeren Zeitraum zurückliegen, keinen Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen. Denn bei den vom Kläger verwirklichten Straftatbeständen handelt es sich wie der Senat in den zitierten Entscheidungen dargelegt hat - um im Kontext mit den begehrten Genehmigungen stehende einschlägige und gravierende Rechtsverstöße, die deswegen trotz des weiteren Zeitablaufs seit Begehung der strafbaren Handlungen nach wie vor Zweifel an seiner Zuverlässigkeit hervorrufen. Hinzu tritt, dass die 15jährige Tilgungsfrist für diese der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die §§ 46 Abs. 1 Nr. 4, 47, 36 Abs. 1 BZRG festgestellt hat - noch lange nicht abgelaufen ist, ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG deswegen noch lange nicht eintritt und der Beklagte deshalb rechtlich nicht gehindert ist, dem Kläger die von diesem in der Vergangenheit begangene Straftat im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit entgegenzuhalten. Auch soweit der Kläger vorträgt, ein (erneuter) Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens sei in Vorbereitung, bleibt sein Zulassungsantrag ohne Erfolg. Einen solchen Antrag hat er bisher noch nicht gestellt; darüber hinaus kann nicht außer Acht bleiben, dass sein letzter Wiederaufnahmeantrag abgelehnt und die dagegen erhobene sofortige Beschwerde durch das zuständige Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. März 2010, also (erst) vor einem halben Jahr, als unbegründet verworfen worden ist. Sein Einwand, seine Tätigkeit habe dazu geführt, dass ein ordnungsgemäßer Rettungsdienst im Stadtgebiet des Beklagten habe aufrecht erhalten werden können, der Rettungsdienst aber jetzt nicht mehr sichergestellt sei, ist unbeachtlich. Denn die Frage, ob der Beklagte den sich aus dem Rettungsgesetz, insbesondere aus dem Sicherstellungsauftrag gemäß § 6 RettG NRW, für ihn ergebenden Verpflichtungen gerecht wird, spielt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers keine Rolle. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit das Verwaltungsgericht die im Bescheid vom 30. Juli 2008 enthaltene Aufforderung zur Einstellung des Betriebs von Krankentransport- und Rettungswagen als rechtmäßig erachtet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Aufforderung fehlerfrei ergangen. Der Kläger war seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr im Besitz einer nach den §§ 18 Abs. 1, 19 RettG NRW erforderlichen Genehmigung zum Betrieb eines rettungsdienstlichen Unternehmens, sodass die Aufforderung zur Einstellung des formell illegal betriebenen Rettungsdienstunternehmens schon allein deswegen nicht zu beanstanden ist. Zudem ist die Tätigkeit des Klägers auch materiell illegal; mangels Zuverlässigkeit des Klägers ist eine Genehmigungsfähigkeit des Betriebs, deren Vorliegen einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung begründen und dazu führen könnte, dass die Einstellung des Betriebs wegen nur formeller Illegalität nicht gerechtfertigt sein könnte, auch aus materiell-rechtlichen Gründen nicht gegeben. Mit Blick auf das offensichtliche Fehlen der formellen sowie materiellen Legalität der rettungsdienstlichen Betätigung kommt es auch nicht auf die Einwendungen des Klägers an, der Beklagte habe zunächst mehrere Jahre zugewartet und die belastende Entscheidung dann ein halbes Jahr vor einer erneuten Ausschreibung getroffen. Ein etwaiges Vertrauen in die Wiedererteilung einer Genehmigung über den 31. Dezember 2007 hinaus konnte für den Kläger schon deshalb nicht entstehen, weil der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung darauf hingewiesen hatte, es werde nach Beendigung des strafrechtlichen Verfahrens zu prüfen sein, ob aus dessen Ergebnissen auf eine Unzuverlässigkeit der Person des Klägers zu schließen und eine Aufhebung der Genehmigung angezeigt sei. Auch aus dem Ratsbeschluss vom 5. November 2009, durch den der Vollzug zur Schließung des klägerischen Betriebs bis zur Vergabe einer neuen Konzession ausgesetzt worden war, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Dieser ist inzwischen durch die Kommunalaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 122 Abs. 1 Satz 2 GO NRW mit der Begründung aufgehoben worden, der Beschluss verstoße gegen geltendes Recht. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, sich die in dem Verfahren entscheidungserheblichen Fragen vielmehr ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.