OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 B 895/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0923.17B895.10.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antrag-stellers gegen die Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 10. März 2010 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antrag-stellers gegen die Ordnungsverfügung des Antrags-gegners vom 10. März 2010 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Nachdem der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung einen den Anforderungen des Sprachniveaus der Stufe A 1 (GER) genügenden Sprachnachweis vorgelegt hat, hängt die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nunmehr von der Klärung schwieriger Rechtsfragen ab, die dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, den Aufenthalt des Antragsstellers schon vorab zu beenden, ist nicht ersichtlich. 1. Im Klageverfahren bedarf näherer Prüfung, ob dem Antragsteller die Privilegierung des § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV zugute kommt. Hiernach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. a) Im Fall des Antragstellers, der mit einem Schengen-Visum nach Deutschland eingereist ist, sodann in Dänemark seine deutsche Ehefrau geheiratet hat und anschließend mit ihr nach Deutschland zurückgekehrt ist, stellt sich zunächst die Frage, ob unter "Einreise" im Sinne der genannten Vorschrift die erstmalige Einreise in den Schengen-Raum zu verstehen ist oder die letzte, vor der Antragstellung erfolgte (Wieder-) Einreise in das Bundesgebiet. Für die letztgenannte Auslegung: VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2010 – 27 K 8945/08 –, juris Rdn. 72 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01. März 2010 – 13 ME 3/10 –, juris Rdn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Juli 2008 – 11 S 1041/08 –, InfAuslR 2008, 444 = juris Rdn. 17; Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Sep-tember 2008 – 1 B 1628/08 –, InfAuslR 2009, 14 = juris Rdn. 5; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 – 19 CS 10.447 –, juris Rdn. 4, und vom 23. Dezember 2008 – 19 CS 08.577, 19 C 08.3068 –, juris Rdn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – 2 B 19.08 –, juris Rdn. 19; offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 02. No-vember 2009 – 18 B 1516/08 –, juris Rdn. 23; für die erstgenannte Auslegung: Benassi, InfAuslR 2008, 127 (129). b) Für den Fall, dass mit der überwiegenden Auffassung auf die letzte, vor der Antragstellung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet abzustellen ist, wozu der Senat neigt, vgl. Senatsbeschluss vom 02. August 2010 – 17 B 107/10 – m.w.N., ist des Weiteren zu klären, ob es für die in § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV vorausgesetzte Entstehung des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise ausreichend ist, wenn nur die letzte noch fehlende Anspruchsvoraussetzung nach der Einreise erfüllt wird, so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Juli 2008, a.a.O., Rdn. 18, oder ob die Vorschrift voraussetzt, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erst nach der Einreise entstanden sein dürfen, so Hessischer VGH, Beschluss vom 22. September 2008, a.a.O., Rdn. 6 f.; differenzierend: Fehrenbacher HTK-AuslR / § 39 AufenthV 06/2009 Nr. 4.3; vgl. a. OVG NRW, Beschluss vom 02. November 2009 – 18 B 1516/08 –, juris Rdn. 28 ff. Dies ist vorliegend von Bedeutung, weil zwar die Eheschließung des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau vor der letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet erfolgt ist, der für einen Anspruch auf Ehegattennachzug darüber hinaus erforderliche Sprachkenntniserwerb gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG jedoch erst nach der letztmaligen Einreise stattgefunden hat. Ausweislich des vorgelegten Zertifikats hat der Antragsteller am 31. März 2010 den Sprachnachweis "Start Deutsch 1", der den Anforderungen des Sprachniveaus der Stufe A 1 (GER) genügt, vgl. http://www.telc.net/unser-angebot/deutsch/start-deutsch-1-telc-deutsch-a1/infos/, mit der Note ausreichend (4) erbracht. c) Geht man mit dem VGH Baden-Württemberg, a.a.O., davon aus, dass es für die Anwendbarkeit von § 39 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV ausreicht, wenn auch nur eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel nach der – letztmaligen – Einreise entstanden ist, so stellt sich schließlich noch die Frage, ob diese Voraussetzung – hier der Erwerb der Fähigkeit, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können – noch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums eingetreten sein muss, so: Hessischer VGH, Beschluss vom 22. September 2008, a.a.O., Rdn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2009, a.a.O., Rdn. 18; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Juli 2008, a.a.O., Rdn. 18. Diese Frage ist vorliegend bedeutsam, weil das Schengen-Visum des Antragstellers zuletzt bis zum 15. Oktober 2009 befristet, eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG jedenfalls mit der Ablehnung des Antrags durch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 10. März 2010 erloschen war und der nunmehr vorgelegte Sprachnachweis vom 31. März 2010 datiert. 2. Ein öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Antragstellers bereits vor Klärung der angesprochenen Fragen im Klageverfahren zu beenden, ist nicht gegeben. Der mangelnden Sicherung seines Lebensunterhalts kommt in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und in einem solchen Fall nach der in § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung in der Regel von der fehlenden Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden soll. Sonstige Gesichtspunkte, die gegen eine einstweilige Belassung des Antragstellers im Bundesgebiet sprechen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.