OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1126/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0923.6B1126.10.00
4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die darin dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage gegen den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde H. vom 10. Mai 2010 wiederherzustellen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspreche den gesetzlichen Voraussetzungen und die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spreche alles dafür, dass die Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 i.V.m. § 116 Abs. 1 und 2 LBG NRW seien erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr seit nahezu drei Jahren dienstunfähig erkrankt sei und aufgrund seiner psychischen Erkrankungen noch nicht einmal an Wiedereingliederungsmaßnahmen teilnehmen könne, sei eine Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit angezeigt. Dass diese durch einen Polizeiarzt erfolgen solle, der hinsichtlich der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit besondere Sachkunde besitze, sei rechtlich nicht beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der nach dem Erlass des Innenministeriums NRW vom 9. August 2007 - 45.63.24.01 - zuständige Polizeiarzt Dr. Q. gegenüber dem Antragsteller voreingenommen sei oder den Gesundheitszustand des Antragstellers auch unter Hinzuziehung von Zusatzgutachten nicht sachgerecht beurteilen könne, seien nicht ersichtlich. Dagegen ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit muss sich der Beamte nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle ärztlich untersuchen lassen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Der Erlass einer solchen Untersuchungsanordnung ist gerechtfertigt, wenn wie hier - die Zweifel an der Dienstunfähigkeit bzw. an der Dienstfähigkeit auf konkrete Umstände gestützt werden können. Schon vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Antragstellers, aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. Mai 2010 vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen sei zu erwarten gewesen, dass er seine volle Dienstfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen werde, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersuchungsanordnung nicht in Frage zu stellen. Die Anordnung der polizeiärztlichen Untersuchung ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil der hierfür nach dem genannten Erlass zuständige Polizeiarzt nicht namentlich benannt worden ist. Im Übrigen musste der Antragsteller davon ausgehen, dass die angeordnete Untersuchung durch den zuständigen Polizeiarzt erfolgen würde. Die Zuständigkeit des Dr. Q. , Polizeiarzt beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen. Schließlich führt auch der Einwand des Antragstellers, Dr. Q. könne mangels Fachkompetenz seinen Gesundheitszustand nicht beurteilen, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit lässt der Antragsteller insbesondere außer Acht, dass Dr. Q. seine Erkenntnisgrundlagen durch die Hinzuziehung fachärztlicher Stellungnahmen/Gutachten erweitern kann. Soweit der Antragsteller meint, die Kritik, die der Senat im Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 6 B 1116/09 - hinsichtlich des Gutachtens des Dr. Q. vom 19. Dezember 2008 geäußert hat, lasse darauf schließen, dass dieser nicht in der Lage sei, den aktuellen Gesundheitszustand des Antragstellers sachgerecht zu beurteilen, irrt er. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).