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Urteil

2 D 74/08.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0924.2D74.08NE.00
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Tenor

Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - der Stadt F. ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgeg-nerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - der Stadt F. ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgeg-nerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I.-straße der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke N. straße 1 und 5 sowie C. straße 2 a in F. (im Folgenden: Grundstücke). Die Grundstücke mit einer Gesamtgröße von ca. 0,7 ha liegen südlich der C. straße und der von dieser in Richtung Westen abzweigenden N. straße. Die Firma X. & K. GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Antragsteller ist, betreibt dort seit 1997 einen KfzHandel mit Werkstatt. Nachdem der Antragsteller die Grundstücke im April 2003 an die Firma I. I. GmbH verkauft hatte, stellte diese im Juli 2003 bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters. Diese stellte die Entscheidung über die Bauvoranfrage zunächst zurück. In der Folgezeit erließ die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre und verlängerte deren Geltungsdauer mehrfach . Infolge dessen kam es nicht zur Realisierung des Vorhabens. Der unter einer aufschiebenden Bedingung zwischen dem Antragsteller und der Firma I. I. GmbH geschlossene Kaufvertrag wurde rückgängig gemacht. Ein weiterer Kaufvertrag - geplant war die Errichtung eines F.-Marktes und von Wohnungen - kam ebenfalls nicht zur Durchführung. In der Vorgängerfassung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - waren die Grundstücke des Antragstellers als Kerngebiet ausgewiesen. Durch die 9. Änderung des Plans wird ausschließlich für den Bereich der Grundstücke des Antragstellers ein Sondergebiet "Einzelhandel mit Wohnungen" festgesetzt. Im westlichen Teil des Änderungsgebietes werden durch Baugrenzen überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Der geänderte Plan sieht entlang der N. straße eine zwei bis dreigeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise mit einer Bebauungstiefe von 12 m vor. Für den sich rückwärtig an dieses Baufenster anschließenden Bereich ist eine eingeschossige Bebauung vorgegeben. Weiter ist eine Geschossfläche von 2.500 m² festgesetzt. Die östliche Hälfte des Plangebietes ist als Fläche für Stellplätze ausgewiesen. Die vorhandenen Betriebsgebäude der Firma X. & K. GmbH verteilen sich gleichmäßig über das Plangebiet, liegen also auch in dem Bereich der Stellplatzfläche. Nach Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - sind in dem Sondergebiet im Erdgeschoss Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO und sonstige unterhalb der Großflächigkeitsgrenze liegende Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimenten entsprechend der im Einzelnen aufgeführten F. Sortimentsliste zulässig. Des Weiteren sind im Erdgeschoss Dienstleistungen (Videoverleih, CDVerleih, Autovermietung, Fahrschule) sowie branchenübliche zentren und nahversorgungsrelevante Randsortimente in Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten bis zu einem Anteil von 10 % der Verkaufsfläche zulässig. In der die N. straße begleitenden Bauzeile sind nach Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen, Büros und Räume für freie Berufe zulässig. Das Planänderungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Nachdem die Absicht des Antragstellers bekannt geworden war, auf seinen Grundstücken einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb anzusiedeln, fasste der Bau, Planungs und Verkehrsausschuss des Rates der Antragsgegnerin am 8. Juli 2003 einen ersten Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße für den Bereich der Grundstücke des Antragstellers. Vorgesehen war damals noch, die planungsrechtliche Festsetzung "Kerngebiet mit maximal zweigeschossiger Bauweise" in eine Festsetzung als Misch bzw. Kerngebiet mit zwei bis dreigeschossiger Bauweise zu ändern und nur noch entlang der N. straße einzelne überbaubare Flächen zuzulassen sowie die Geschossflächenzahl und die Grundflächenzahl erheblich zu reduzieren. Im November 2004 gab die Antragsgegnerin bei der Gesellschaft für N. und B. mbH in L. ein Einzelhandelsgutachten in Auftrag. Nachdem dieses im Mai 2005 vorlag, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 13. September 2005 ein Einzelhandelskonzept "Leitlinien zur Einzelhandelsentwicklung und Einzelhandelssteuerung in der Stadt F." . Danach handelt es sich bei dem "Standort N. straße" (gemeint sind die Grundstücke des Antragstellers) um einen "Ergänzungsbereich des Versorgungszentrums Innenstadt". Dieser Ergänzungsbereich befinde sich zwar geographisch in Zentrumsnähe, sei städtebaulich und fußläufig aber nicht in das Versorgungszentrum Innenstadt integrierbar. Der Standort N. straße nehme eine Sonderstellung ein, so dass für diese Flächen eine Ansiedlung von nicht zentren und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorgesehen sei. Am 23. August 2005 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung die Aufstellung der 61. Änderung des Flächennutzungsplans und gleichzeitig die erneute Aufstellung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 mit geändertem Inhalt. Mit der Festsetzung eines Sondergebietes "Einzelhandel mit Wohnungen" sollten die Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes vom 13. September 2005 umgesetzt werden. Die Offenlage erfolgte in beiden Verfahren in der Zeit vom 13. März bis zum 13. April 2006. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 13. April 2006 fristgerecht Einwendungen geltend. In seiner Sitzung am 9. Mai 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 61. Änderung des Flächennutzungsplans und die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17/1 – I. straße - als Satzung. Die Genehmigung der 61. Änderung des Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung E. sowie die Bekanntmachung der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17/1 – I. straße - wurden am 7. Juli 2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Am 2. Juli 2008 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Der begründete Antrag ist der Antragsgegnerin am 8. Juli 2008, einem Dienstag, zugestellt worden. Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Durch die Planänderung werde erheblich in sein Eigentumsrecht eingegriffen. Die Antragsgegnerin habe völlig außer acht gelassen, dass auf dem Nachbargrundstück bereits ein großer B.Markt angesiedelt sei. Es seien keine städtebaulichen Gründe dafür ersichtlich, eine Differenzierung der benachbarten Grundstücke vorzunehmen. Ferner werde verkannt, dass es sich bei den betroffenen Grundstücken um eine zentrale Stadtrandlage handele, die nicht außerhalb des Versorgungszentrums Innenstadt liege. Das Einzelhandelskonzept, auf das die Antragsgegnerin Bezug nehme, habe erst am 13. September 2005 eine Konkretisierung erfahren. Das Ziel "Stärkung der Innenstadt" könne mit der Planung nicht erreicht werden, weil diese dem tatsächlich vorhandenen Bedarf nach einem Vollsortimenter nicht gerecht werde. Auf Grund der Unvollständigkeit des Sortiments eines Lebensmittelmarktes werde die Versorgungsfunktion der Innenstadt nicht beeinträchtigt, zumal die restlichen Einzelhandelsbetriebe vollkommen andere Warenangebote hätten. Insbesondere werde das von dem Antragsteller geplante Vorhaben nicht dazu führen, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung gefährdet werde. Der Standort N. straße befinde sich nicht nur geographisch, sondern auch nach der Absichtserklärung der Antragsgegnerin in Zentrumsnähe. Die Lagegunst beziehe sich nicht nur auf den motorisierten Individualverkehr. Im Übrigen sei dies für sich genommen kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung einer geographisch faktischen Zentrumslage. Der Standort nehme keine Sonderstellung gegenüber anderen zentrumsnahen Standorten ein. Das Einzelhandelskonzept gehe von unrealistischen Annahmen aus. In dem Plangebiet könne lediglich ein Lebensmitteleinzelhandel wirtschaftlich betrieben werden. Für die nach den textlichen Festsetzungen zulässigen Einzelhandelsnutzungen, etwa einen Möbelmarkt, sei die aufgrund der Innenstadtlage zu veranschlagende Miete viel zu hoch. Die Realisierung des von der Antragsgegnerin gewollten großflächigen Einzelhandelsvorhabens sei daher völlig unrealistisch. Da nach den Planfestsetzungen zudem ein Umbau der bestehenden Kfz-Werkstatt unzulässig sei, führe der Plan faktisch zu einer Enteignung. Der nach dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vorrangig zu entwickelnde Standort O. stehe demgegenüber seit dem Umzug des S.-Marktes in das S. im Jahr 1995 leer. Für eine Belebung dieses Standorts gebe es nach wie vor kein tragfähiges Konzept bzw. keinen Investor. Die Vermarktung von Büroeinheiten und Wohnungen in den Obergeschossen im Bereich der zweigeschossigen Bauzeile entlang der N. straße sei aufgrund der zu erwirtschaftenden Miete ebenfalls kaum möglich. Zudem liege das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zur viel befahrenen Bahnstrecke und zum Hafen. Aufgrund des dadurch zu erwartenden Lärms seien Leerstände vorprogrammiert. Gegen die Festsetzung des Sondergebietes sei weiter einzuwenden, dass das fragliche Gebiet in einem potentiellen Überschwemmungsgebiet des S. liege. Schon aus diesem Grunde genüge die Begründung der Planentwürfe nicht den Anforderungen des § 2 a BauGB. Schließlich stehe die Planänderung im Widerspruch zu den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB. Die Belange der Wirtschaft und insbesondere der mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung seien nicht hinreichend abgewogen worden. Dies gelte auch für den Belang der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Abwägungsmängel seien im Rahmen einer Besprechung bei der Antragsgegnerin am 12. Juli 2007 und damit innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht worden. Die vorgetragenen Bedenken seien von der Antragsgegnerin wohl auch schriftlich festgehalten worden. Daher sei es unschädlich, dass der Normenkontrollantrag der Antragsgegnerin erst einen Tag nach Ablauf der vorgenannten Frist zugestellt worden sei. Der Antragsteller beantragt, die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Ziel der in Rede stehenden Bauleitplanung sei die Stärkung des Versorgungszentrums Innenstadt und die Bekämpfung des Leerstandes im Einzelhandel im Innenstadtbereich gewesen, um den Bürgern zu ermöglichen, ihren Bedarf an Dingen des täglichen Lebens kurzfristig und fußläufig zu decken. Dem ursprünglichen Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. traße - vom 8. Juli 2003 habe ein Planungskonzept zugrunde gelegen, welches eine Umwandlung der planungsrechtlichen Festsetzungen "Kerngebiet mit maximal zweigeschossiger Bauweise" in "Mischgebiet bzw. Kerngebiet mit zwei bis dreigeschossiger Bauweise" vorgesehen habe. Hintergrund der Einleitung des Planverfahrens sei die geplante Betriebsaufgabe der Firma X. & K. GmbH an diesem Standort gewesen. Auf Grund mehrerer Anfragen von Interessenten habe die Gefahr bestanden, dass sich auf dem Betriebsgelände ein großflächiger Einzelhandel mit zentren und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ansiedele. Nachdem die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine entsprechende Bauvoranfrage zurückgestellt habe, sei ein Einzelhandelsgutachten in Auftrag gegeben worden. Dieses Einzelhandelsgutachten sei Basis für das beschlossene Einzelhandelskonzept und das Plankonzept für die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - geworden. Im Übrigen sei sie bereits bei Erlass des Ursprungsplans davon ausgegangen, dass ein großflächiger Einzelhandel im Plangebiet zu einem Bedeutungsverlust für das Zentrum führen könne. Der Rat habe den Grundsatzbeschluss zum Einzelhandelskonzept am 24. März 2010 bestätigt. Dieses Konzept sei nicht durchbrochen worden. Es sei in den letzten Jahren vielmehr zu einer positiven Entwicklung des Einzelhandels innerhalb des Versorgungszentrums, insbesondere im Bereich der L. straße, gekommen. Bei der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - handele es sich nicht um eine bloße Verhinderungsplanung. Der Plan sei zur Steuerung des Einzelhandels erforderlich und städtebaulich gerechtfertigt. Insbesondere habe sich aus dem Einzelhandelsgutachten ergeben, dass der Standort M. vorrangig zu entwickeln sei. Der Standort N. straße gehöre nach dem Gutachten nicht zum innerstädtischen Versorgungszentrum. Bei der im Änderungsbereich festgesetzten Fläche eines Sondergebietes "Einzelhandel mit Wohnungen" handele es sich um eine zulässige Festsetzung im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Zulässig sei insbesondere der Ausschluss von zentren und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Sowohl von einem Lebensmittelvollsortimenter als auch von einem Lebensmitteldiscounter gingen schädliche Auswirkungen auf das Versorgungszentrum Innenstadt aus, da diese gerade die dort vorgehaltenen Warensortimente anböten und durch Neuansiedlungen im Lebensmittelsegment außerhalb der Innenstadt nicht unerhebliche Kaufkraftabflüsse zu erwarten seien. Außerdem prognostiziere das Einzelhandelsgutachten bis zum Jahr 2015 für das Segment Nahrungs und Genussmittel lediglich einen geringfügigen Verkaufsflächenzusatzbedarf von 500 m² im Innenstadtbereich. In den Bereichen "Hausrat, Möbel, Einrichtungen" und "sonstiger Einzelhandel" werde für dezentrale Standorte jedoch ein Verkaufsflächenzusatzbedarf von ca. 4.000 m2 vorhergesagt; dies seien aber die im Bereich des Sondergebietes zulässigen Nutzungen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber dem benachbarten Grundstück bestehe nicht. Die dort angesiedelte B.Filiale sei bereits im Mai 1987 genehmigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die dezentrale Entwicklung des Einzelhandels und der drohende Leerstand mit der Konsequenz der mangelhaften Versorgung der Bevölkerung in der Innenstadt bzw. im zentralen Versorgungsbereich noch nicht absehbar gewesen und habe dementsprechend nicht in die Bauleitplanung einbezogen werden können. Die Festsetzung eines Sondergebietes mit Sortimentsbeschränkungen laufe dem Einzelhandelskonzept nicht zuwider. Das verfolgte städtebauliche Ziel der Stärkung und Entwicklung der Innenstadt sei durch die Beibehaltung der Festsetzung eines Kerngebietes nicht zu erreichen. Dies könne nur durch ein Sondergebiet geschehen, welches gerade solche Fälle im Auge habe, in denen bestimmte Einzelhandelsnutzungen bewusst zugelassen bzw. ausgeschlossen seien. Ein besonders schutz- und vorzugswürdiges Interesse des Antragstellers in Bezug auf das derzeit ausgeübte Gewerbe habe nicht bestanden. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sei angemessen in den Abwägungsvorgang eingeflossen. Aus dem Verkauf von Teilflächen des Grundstücks sowie der entsprechenden Bauvoranfrage bezüglich eines Discounters habe sich ergeben, dass der Antragsteller eine Expansion nicht beabsichtigt habe, sondern die derzeitige Nutzung als Kfz-Handel mit Werkstatt nicht dauerhaft habe aufrechterhalten wollen. Im Aufstellungsverfahren habe der Antragsteller keinerlei Interesse an der Fortführung oder Weiterentwicklung des bestehenden Gewerbebetriebes kundgetan. Vielmehr habe er selbst angeregt, den Änderungsbereich durch Ansiedlung von Einzelhandel zu entwickeln, zumal der Standort N. straße für den Kfz-Handel des Antragstellers zu groß sei. Im Übrigen gehöre ein Autohandel mit Kfz-Werkstatt laut F. Sortimentsliste nicht zu den ausgeklammerten zentren und nahversorgungsrelevanten Warenbereichen und sei somit planungsrechtlich zulässig bzw. in seinem Bestand geschützt. Eine Einschränkung des derzeit auf den Grundstücken ausgeübten Gewerbes sei daher nicht ersichtlich. Betroffen sei eine nur geplante Bebauung und Nutzung des Geländes. Dem Antragsteller werde lediglich die Möglichkeit genommen, seine Grundstücke künftig für den Einzelhandel mit den ausgeschlossenen Sortimenten zu nutzen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Ausschluss von bestimmten Einzelhandelsnutzungen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Grundstücke verhindere. Die Verringerung der Baufläche resultiere aus der Notwendigkeit, eine ausreichend große Fläche für Stellplätze auszuweisen. Damit ergebe sich insgesamt die Möglichkeit einer Maximalausnutzung des Geländes. Die von dem Antragsteller angesprochene Unterredung am 12. Juli 2006 habe stattgefunden; eine Niederschrift sei jedoch nicht gefertigt worden. Eine den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB entsprechende schriftliche Rüge fehle daher. Der Berichterstatter des Senats hat am 13. September 2010 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne und Planaufstellungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsteller antragsbefugt. Er ist Eigentümer sämtlicher im Plangebiet gelegener Grundstücke und von der Änderungsplanung insoweit nachteilig betroffen. Durch die Festsetzung des Sondergebietes "Einzelhandel mit Wohnungen" wird das zulässige Nutzungsspektrum gegenüber der zuvor geltenden Festsetzung "Kerngebiet" eingeschränkt und genießt die derzeitige Nutzung in ihrer konkreten Ausgestaltung nur noch Schutz im Rahmen des sog. passiven Bestandsschutzes. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht anwendbar. Gemäß § 195 Abs. 7 VwGO gilt die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung für Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 VwGO, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind. Da die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - am 7. Juli 2006 und damit vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden ist, gilt die bis zur Verkürzung der Antragsfrist durch Art. 3 Nr. 1 a der BauGB-Novelle vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316, 3320) anzuwendende Antragsfrist von zwei Jahren, die die Vorgängerfassung des § 47 Abs. 2 VwGO vorsah. Diese Antragsfrist hat der Antragsteller mit dem am 2. Juli 2008 beim erkennenden Gericht eingegangenen Antrag gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - ist unwirksam. Die streitige Planänderung setzt für die Grundstücke des Antragstellers ein Sondergebiet "Einzelhandel mit Wohnungen" als sonstiges Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 1 und 3 BauNVO fest. Dieses soll nach Ziffer 1 Satz 2 und 3 der textlichen Festsetzungen "vorwiegend der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben" dienen und darüber hinaus "dem Wohnen oberhalb des Erdgeschosses". Im Erdgeschoss sind danach Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO und sonstige unterhalb der Großflächigkeitsgrenze liegende Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimenten entsprechend der im Einzelnen aufgeführten F. Sortimentsliste mit einer Bruttogeschossfläche von 2.500 m² zulässig. Vorausgesetzt ist dabei die Verwirklichung eines einheitlichen Vorhabens. Wie die Antragsgegnerin im Ortstermin des Berichterstatters bestätigt hat, soll das Vorhaben nach ihren Vorstellungen insgesamt von einem Bauträger/Investor entwickelt werden. Es geht also darum, die überplanten Flächen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes bzw. Einkaufszentrums mit den vorgegebenen eingeschränkten Sortimenten nebst straßenbegleitender Wohnnutzung im Obergeschoss vorzuhalten. Damit fasst die Antragsgegnerin allerdings ein Projekt ins Auge, das der Eigentümer der Flächen - wie ihr schon im Zeitpunkt der Planaufstellung bekannt war - nicht konkret verfolgte und für das er auch keine Entwicklungschancen sah und sieht. Zudem sind die Festsetzungen mit der derzeitigen Nutzung der Flächen des Plangebietes nicht kompatibel; diese ist auf den sog. passiven Bestandsschutz gesetzt. Die zum Betrieb der Firma X. & K. GmbH gehörende Autowerkstatt stellt bereits ihrer Art nach eine planungsrechtlich nicht mehr zulässige Nutzung dar; der Autohandel ist zwar nicht ausgeschlossen, entspricht aber in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht den weiteren planerischen Vorgaben, insbesondere was die Lage des Gebäudes und die Einbeziehung einer straßenbegleitenden Entwicklung von Gebäuden mit Wohnungen, Büros und Räumen für freie Berufe in den oberen Etagen betrifft. Ob diese Art der Überplanung der Grundstücke des Antragstellers den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die städtebauliche Erforderlichkeit genügt, erscheint fraglich, mag aber letztlich dahinstehen (1.); jedenfalls ergibt sich ein (weiterhin) beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB (2.). 1. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 = juris Rn. 17 f., Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen dort selbst ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Dies kommt auch in den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB zum Ausdruck. Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 = juris Rn. 19, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4. Das Ziel der Stärkung der Zentren hat aber sachliche Rechtfertigungsgrenzen. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Gemeinden nur zu, "sobald und soweit" die konkretisierte Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. Die Gemeinde muss sich daher im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = NVwZ 2009, 1228 = juris Rn. 20. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel (nur) solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren, das heißt bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen, etwa bei in sich unschlüssiger Plankonzeption oder wenn die Planung von vornherein keine Aussicht auf Verwirklichung hat beziehungsweise das verfolgte Ziel aus anderen Gründen offensichtlich verfehlt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE , BauR 2010, 1708 = juris Rn. 41; Hess. VGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - 9 N 3208/98 -, BRS 65 Nr. 220 = juris Rn. 32 ff. Nach diesen Grundsätzen erscheint zweifelhaft, ob die Festsetzung des Sondergebietes "Einzelhandel mit Wohnungen" und der genannten Sortimentsbeschränkung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt ist. Zwar ist das von der Antragsgegnerin mit der 9. Planänderung verfolgte Ziel der Erhaltung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs der F. Innenstadt (vgl. Ziffer 4 der Planbegründung) grundsätzlich städtebaulich beachtlich, soweit es um den Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente geht. Die Festsetzungen der 9. Planänderung gehen jedoch über den Ausschluss bestimmter Sortimente im Planänderungsgebiet hinaus. Die Ausweisung des Sondergebietes "Einzelhandel mit Wohnungen" ist als Angebot für eine beabsichtigte Ansiedlung von (großflächigem) Einzelhandel mit nicht zentren- und versorgungsrelevanten (Haupt-)Sortimenten im Plangebiet gedacht. Inwieweit aber gerade die Ansiedlung eines solchen Vorhabens geeignet sein soll, die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelsfunktion des zentralen Versorgungsbereichs der F. Innenstadt zu fördern, bleibt im Rahmen der Erklärungen des Konzepts offen. Die Rechtfertigung eines solchen Planungskonzepts unterliegt im Hinblick auf seine Konsistenz bezogen auf die mit ihm verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen Bedenken. Denn eine schlüssige Begründung für das Vorliegen eines Wirkungszusammenhangs zwischen der Ansiedlung von (großflächigem) Einzelhandel mit im Wesentlichen nicht zentren- und versorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet einerseits und der Stärkung der F. Innenstadt andererseits lässt sich weder der Planbegründung noch dem am 13. September 2005 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen "Einzelhandelskonzept F." (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) entnehmen. Die Planbegründung erläutert die Erforderlichkeit, Flächen für die Ansiedlung eines entsprechenden Vorhabens gerade im Plangebiet vorzuhalten, nicht weiter und greift insoweit auf das Einzelhandelskonzept zurück. Im Einzelhandelskonzept (siehe dort S.11) ist dazu nur ausgeführt, das Plangebiet - der sog. Standort N. straße - sei städtebaulich und fußläufig nicht in das Versorgungszentrum Innenstadt integriert, "so dass für diesen Standort eine Ansiedlung von nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorgesehen sei." Eine städtebaulich hinreichend nachvollziehbare Begründung für das Vorliegen eines Wirkungszusammenhangs zwischen der Ansiedlung solcher Sortimente gerade im Plangebiet und des Ziels der Stärkung der F. Innenstadt fehlt jedoch. Eine solche Begründung lässt sich auch nicht aus dem Einzelhandelsgutachten der H. ableiten, auf dessen Ergebnissen das Einzelhandelskonzept ausdrücklich aufbaut. Nach dem Einzelhandelsgutachten (siehe dort S. 100) befindet sich der Standort N. straße in unmittelbarer Nähe des gutachterlich vorgeschlagenen innerstädtischen Entwicklungsbereichs. Nach Einschätzung des Gutachters erscheint daher eine städtebaulich-funktionale Integration in die Stadtmitte möglich. Das Planareal befinde sich in einer exponierten Lage nordöstlich der Innenstadt, so dass die Standorteignung für mittelgroße bzw. großflächige Einzelhandelsnutzungen grundsätzlich gegeben sei. Der Lagevorteil des Areals beruhe im Wesentlichen auf den Erschließungsvorteilen der N. straße, der engen Nachbarschaft zur Hauptgeschäftszone L. straße und der Vorprägung der Umgebung durch Einzelhandelsbetriebe (u. a. B.-Markt). Zu den im Plangebiet anzusiedelnden Einzelhandelsbetrieben führt das Gutachten (siehe dort S. 100 f.) aus: Da die F. Innenstadt nur wenige städtebaulich integrierte Arrondierungsflächen zum Ausbau des Einzelhandelsangebots aufweise, "sollte das Plangebiet grundsätzlich für eine Ergänzung des innerstädtischen Einzelhandelsangebots mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten bereit gestellt werden". Diese Bestandsanalyse mündet auf S. 129 des Einzelhandelsgutachtens in folgende Handlungsempfehlung für den Standort N. straße: "Auf der Grundlage der gutachterlich vorgenommenen Bewertung alternativer Ansiedlungsstandorte ist hervorzuheben, dass in der F. Innenstadt grundsätzlich nur zwei Planstandorte für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungs- / zentrenrelevanten Sortimenten in Betracht kommen. Es handelt sich um die durch den geplanten Abriss des ehemaligen S.-Centers entstehende Fläche am M. und um den Ergänzungsstandort an der N. straße (B-Plangebiet Nr. E 17/1 – I. straße -). Beide Plangebiete bieten aus gewerbeplanerischer Sicht die Standorteignung für eine Stärkung und Vitalisierung der innerstädtischen Versorgungsfunktion, so dass grundsätzlich eine großflächige Einzelhandelsnutzung zu befürworten ist. Da die zur Diskussion gestellte großflächige Einzelhandelsfunktion im Bereich M. aus Gründen der Flächengröße und der Verkehrserschließung problematisch erscheint, wird die planerische Weiterentwicklung des Standortes N. straße empfohlen." Den solchermaßen bestehenden Widerspruch zwischen der 9. Planänderung und dem Einzelhandelskonzept auf der einen und dem zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten auf der anderen Seite löst die Antragsgegnerin nicht hinreichend auf. Der Ansiedlung von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel steht nach Ansicht der Antragsgegnerin entgegen, dass das Plangebiet nicht ihre Kriterien für eine Innenstadtlage erfülle. Dies hatte allerdings auch das Einzelhandelsgutachten im Blick, wenn es dort etwa auf S. 91 heißt, die räumliche Ausdehnung des innerstädtischen Geschäftsbesatzes überschreite bereits heute die Fußwegdistanz, so dass mittel- und langfristig eine weitere Ausdünnung des Geschäftsbesatzes in den Geschäftsnebenlagen zu erwarten sei. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, auch das Einzelhandelsgutachten sei davon ausgegangen, dass der Standort N. straße städtebaulich (noch) nicht voll in das Innenstadtgefüge integriert sei und nach Möglichkeit dort die Sortimente ergänzt werden sollten, bei denen aufgrund der Ergebnisse der Einzelhandelsuntersuchung ein Defizit an Verkaufsflächen bestehe, greift in dem gegebenen Zusammenhang ebenfalls zu kurz. Denn jene Ausführungen des Einzelhandelsgutachtens (siehe dort S. 101) stehen in unmittelbarem Bezug zu der bereits angeführten Empfehlung auf S. 100, das Planareal grundsätzlich für eine Ergänzung des innerstädtischen Einzelhandelsangebotes durch großflächige Betriebe mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten bereit zu stellen. Aus dem Umstand, dass sich der Standort N. straße einerseits in unmittelbarer Nähe des F. Zentrums befinde, anderseits städtebaulich aber (noch) nicht voll in das Innenstadtgefüge integriert sei, hat der Gutachter allein gefolgert: "Aus diesem Grund könnten je nach Art eines Vorhabens Festsetzungen in Bezug auf die zulässigen Sortimente vorgenommen werden, um die Entwicklungschancen für die Innenstadt F. optimal zu gestalten". Angesprochen ist damit ein abgestimmtes Vorgehen gerade in Bezug auch auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente. Die Konzipierung des Plangebietes als Einzelhandelsstandort mit ausschließlich nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten (Haupt-)Sortimenten lässt sich daraus nicht begründen. Durchgreifende Bedenken gegen die Einschätzung des Gutachters, dass der Standort N. straße in die Innenstadtlage integrierbar sei, ergeben sich nicht. Sie lässt sich anhand der vorliegenden Karten und Planunterlagen sowie des Eindrucks, den der Berichterstatter von den Örtlichkeiten im Ortstermin gewonnen und dem Senat vermittelt hat, ohne Weiteres nachvollziehen. Die Antragsgegnerin hat dem nichts an Substanz entgegengesetzt. Vielmehr erkennt sie selbst in ihrem der Planung zugrundeliegenden Einzelhandelskonzept (siehe dort S.11) eine Sonderstellung des Standorts N. straße als potentielle Fläche für eine Ausdehnung des Innenstadtbereichs - quasi "vor den Toren der Stadt" - durchaus an und stellt sie eine Erweiterung dieses Standorts auf zentren- und nahversorgungsrelevante Hauptsortimente für den Fall in Aussicht, dass die für den unmittelbaren Innenstadtbereich gesteckten Ziele, insbesondere was die Sicherung des Standortes S. und die Entwicklung des M. angeht, verwirklicht werden. Das Bestreben der Antragsgegnerin, das S. als Standort für großflächigen Einzelhandel, namentlich als Standort für den dort angesiedelten nahversorgungsrelevanten Lebensmittelmarktvollsortimenter zu sichern sowie den M. zu entwickeln, ist zwar an sich nachvollziehbar. Es begründet für sich genommen aber gerade noch nicht die Erforderlichkeit, entgegen der Empfehlungen des Einzelhandelsgutachtens die N. straße als Einzelhandelsstandort mit ausschließlich nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment zu entwickeln. Entsprechendes gilt für die Überlegungen der Antragsgegnerin zu möglichen Kaufkraftabflüssen für die Geschäfte in der Innenstadt, wenn sich im Plangebiet ein Lebensmittelvollsortimenter oder Lebensmitteldiscounter ansiedelt sowie für ihre Befürchtungen, der im S. angesiedelte S.-Markt könnte in das Plangebiet umziehen, ohne dass eine adäquate Nachfolgenutzung gesichert wäre. Auch damit wird im Grunde weder die Erforderlichkeit der Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels im Plangebiet noch der Ausschluss sämtlicher nach dem Einzelhandelsgutachten zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente erläutert, zu denen der Gutachter auch solche gezählt hat, die derzeit nicht oder nur defizitär in der Innenstadt vorhanden sind, aber zur Belebung der Innenstadt beitragen könnten. Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung der Planung auf den im Einzelhandelsgutachten ausgewiesen Flächenbedarf für Einzelhandel mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment verweist, erscheint ebenfalls fraglich, ob sich daraus eine städtebaulich hinreichend beachtliche Begründung für die Ausweisung des Sondergebietes mit den entsprechenden Sortimentsbeschränkungen ergibt. Denn auch insoweit ergibt sich ein Widerspruch zwischen Planung/ Einzelhandelskonzept einerseits und Einzelhandelsgutachten andererseits. Letzteres scheidet den Standort N. straße als Standort für die Ansiedlung von nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus. Der Einzelhandel mit diesen Sortimenten soll nach den Vorstellungen des Gutachters vielmehr an einem dezentralen Standort angesiedelt werden, wozu das Gutachten den Standort N. straße ersichtlich nicht zählt. In den Handlungsempfehlungen des Einzelhandelsgutachtens wird hierzu auf S. 130 im Anschluss an die zitierten Empfehlungen für die Standorte M. und N. straße ausgeführt: "Die übrigen ... Planstandorte verfügen nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich-funktionale Integration in die Innenstadt. Demgemäß wird empfohlen, durch entsprechende bauleitplanerische oder ordnungsrechtliche Maßnahmen die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungs-/zentrenrelevanten Sortimenten zu verhindern." Auch stehen nach den Feststellungen des Gutachtens für den prognostizierten Bedarf an Flächen für die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment im Stadtgebiet in ausreichendem Umfang andere Flächen zur Verfügung. Das Gutachten (siehe dort S. 86) geht für die Sortimente "Hausrat, Möbel, Einrichtung" und "sonstiger Einzelhandel" von einem Verkaufsflächenzuwachs von insgesamt 4.000 m² bis zum Jahr 2015 aus. Gleichzeitig empfiehlt es für das außerhalb des Versorgungszentrums gelegene sog. Plangebiet 6 - Teilfläche Q.-X. (S. Straße) - durch entsprechende bauleitplanerische Rahmensetzungen die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit nicht nahversorgungs-/ zentrenrelevanten Sortimenten in eben dieser Größenordnung (siehe dort S. 104). Ob sich die Planung mit Blick auf die dargestellten Aspekte deshalb schon mangels schlüssigen Konzepts als städtebaulich nicht gerechtfertigt erweist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die von der Antragsgegnerin für die Ausweisung eines Sondergebietes für "Einzelhandel mit Wohnung" unter Ausschluss der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten, namentlich des Ausschlusses von jedem Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungrelevanten (Haupt-)Sortimenten, ins Feld geführten Belange vor dem Hintergrund der abweichenden Empfehlungen des Einzelhandelsgutachtens und der bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan gegebenen Ungewissheiten, ob sich für das Angebot eine Nachfrage ergeben wird, in ihrem Gewicht entscheidend gemindert. Dies hat die Antragsgegnerin - wie unter 2. ausgeführt wird - im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht angemessen berücksichtigt. 2. Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - leidet insoweit an einem beachtlichen Mangel im Abwägungsergebnis. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29, und vom 5. Juli 1974 4 C 50.72 , BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist zudem das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Nimmt der Plangeber Veränderungen bestehender Festsetzungen vor, muss er sich im Klaren darüber sein, dass er damit möglicherweise in das ursprüngliche planerische Konzept eingreift und es bedarf ggf. besonderer Überlegungen, ob diese Änderungen sachgerecht sind. Denn der ursprüngliche Bebauungsplan einschließlich sämtlicher Festsetzungen war seinerseits Gegenstand einer wohlabgewogenen Planung. Insbesondere, wenn mit der Änderungsplanung nur einzelne Festsetzungen oder ein größerer Teilbereich des ursprünglichen Plangebiets herausgegriffen werden, müssen auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sachliche Gründe für die beabsichtigten Änderungen vorliegen. Greift der Änderungsplan zudem in ein bestehendes Recht zur Bebauung ein, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Abwägung. Denn der normativen Entziehung oder Beschränkung desselben kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 1 BvR 1402/01 , BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie hier - die Planung derart unausgewogen ist, dass der in ihr vorgenommene Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen außer Verhältnis zur objektiven Gewichtung einzelner Belange steht (sog. Disproportionalität). Das Verbot der Disproportionalität stellt sich als unmittelbare Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Eine Gemeinde, die ihm zuwiderhandelt, bedient sich eines untauglichen planerischen Mittels, da sie sich außerhalb der äußersten Grenzen stellt, die ihr durch höherrangiges Recht gezogen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 40.96 -, BRS 59 Nr. 31 = juris Rn. 19; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: April 2010, § 214 Rn. 59a; Berkemann, in: Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, § 214 Rn. 140 f. Gemessen an diesen Maßstäben leidet die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - an einem Fehler im Abwägungsergebnis. Er bringt die von der Planung betroffenen Eigentumsbelange ihrer objektiven Gewichtung nach mit den für die Planung angeführten städtebaulichen Zielen nicht in einen angemessenen Ausgleich. Eine Beeinträchtigung der Eigentumsbelange des Antragstellers liegt darin, dass er seine im Plangebiet gelegenen Grundstücke planbedingt im Wesentlichen nur durch die Ansiedlung eines (großflächigen) Einzelhandelsbetriebes mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten verwerten kann. Zudem wird der Antragsteller in seiner Eigentumsfreiheit dadurch erheblich eingeschränkt, dass der bestehende Kfz-Handel mit Werkstatt durch die Festsetzungen der 9. Änderung zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung in seinen Erweiterungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt wird (2.1). Diese planbedingten erheblichen Beeinträchtigungen des Eigentums des Antragstellers sind unangemessen, weil die Antragsgegnerin ihnen keine entsprechend gewichtigen für die Planung sprechenden Gründe entgegengesetzt hat (2.2). Darin liegt ein Abwägungsmangel, der auch beachtlich ist (2.3). 2.1 Der Antragsteller wird durch die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - erheblich in seinem Eigentumsrecht eingeschränkt, weil der zuvor planerisch möglichen Ausnutzbarkeit seiner Grundstücke neuerdings enge Grenzen gesetzt werden. Nach den bis zur 9. Änderung geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. E 17/1 waren die Grundstücke des Antragstellers als Kerngebiet ausgewiesen. Für dieses Kerngebiet galten keine Sortimentsbeschränkungen. Nach Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen waren lediglich "Einkaufszentren, großflächige (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO" unzulässig. Die Ansiedlung eines nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes war danach ursprünglich zulässig. Nachdem die Verwirklichung eines solchen Vorhabens nach Inkrafttreten der 9. Ände-rung planungsrechtlich unzulässig ist, besteht für den Antragsteller lediglich die Möglichkeit, seine Grundstücke durch Ansiedlung eines (großflächigen) Einzel-handelsbetriebes mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten (Haupt-) Sortimenten in Verbindung mit straßenbegleitender Wohnbebauung oberhalb des Erdgeschosses zu verwerten. Dabei stellte sich die Realisierbarkeit eines solchen Vorhabens im Plangebiet unter Einbeziehung der zu erwartenden Investitionskosten für den Grunderwerb bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über den Änderungsplan als eher ungewiss dar. Dies zeigt auch die bisherige Entwicklung. Wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. September 2010 im Einzelnen nachvollziehbar und letztlich unwidersprochen ausgeführt hat, ließ sich trotz entsprechender Bemühungen ein Investor für die Ansiedlung eines Möbelmarktes oder eines sonstigen Einzelhandelsbetriebes mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment nicht finden und lässt sich insoweit nicht zuletzt wegen des relativ hohen Wertes der im Plangebiet gelegenen Grundstücke eine Änderung nicht absehen. Die Verwertbarkeit der Grundstücke bleibt vielmehr (weiterhin) vor allem wegen der durch die Planänderung erfolgten Beschränkungen ihrer wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ungewiss. Eine zusätzliche Eigentumsbetroffenheit ergibt sich daraus, dass nach der Planänderung die Erweiterungsmöglichkeiten des im Plangebiet vorhandenen Autohandels nebst Werkstatt ausgeschlossen und die Veränderungs- sowie Instandsetzungsmöglichkeiten weitgehend eingeschränkt sind. Der Betrieb ist mit seinen Gebäuden auf den sog. passiven Bestandsschutz gesetzt. Festsetzungen zum sog. aktiven Bestandsschutz des Autohauses enthält die streitige Planänderung nicht. Dadurch werden dem Betrieb nicht nur Erweiterungsmöglichkeiten abgeschnitten, sondern auch (bauliche) Umstrukturierungen und Instandhaltungen des Betriebes sowie ein Wiederaufbau nach einer eventuellen (Teil-)Zerstörung im Wesentlichen unmöglich gemacht. Dies gilt - wie eingangs ausgeführt - zum einen hinsichtlich des Standortes der Betriebsgebäude, die teilweise außerhalb der durch die 9. Planänderung festgesetzten Baugrenzen liegen. Zum anderen ist der Betrieb einer Kfz-Werkstatt nach Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen schon seiner Art nach nicht mehr zulässig. Das bedeutet, dass jegliche genehmigungspflichtigen Änderungen an der zum Autohaus gehörenden Werkstatt nach den planerischen Festsetzungen unzulässig sind und Änderungen des Autohauses den Vorgaben der 9. Planänderung genügen müssten. 2.2 Die planbedingten Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum des Antragstellers sind unangemessen. Hinreichend gewichtige öffentliche Belange, die es rechtfertigen könnten, das Eigentumsrecht des Antragstellers im Rahmen der Abwägung zurückzustellen, liegen nicht vor. Die von der Antragsgegnerin für die Planung angeführten Gründe sind dafür nicht ausreichend gewichtig. Ihr objektives Gewicht ist mit Blick auf die aufgezeigten Abweichungen der Planvorstellungen der Antragsgegnerin von den Empfehlungen des Einzelhandelsgutachtens entscheidend gemindert. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung, den Standort bei N. straße der konzeptionellen Planung, Anreize für die Ansiedlung eines großflächigen zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebes als Impulsgeber für das Zentrum zu schaffen, nicht einzubeziehen. Der grundsätzlich beachtliche Belang der Stärkung der F. Innenstadt würde außerdem - wie bereits ausgeführt - eine Beschränkung der Eigentümerinteressen ohnehin nur insoweit aufwiegen können, als es um den Ausschluss bestimmter (Haupt-)Sortimente an dem Standort N. straße geht. Denn was die Ansiedlung von Einzelhandel mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten betrifft, ist ein Wirkungszusammenhang mit dem Planungsziel der Stärkung der Innenstadt nicht nachgewiesen. Zugleich stehen im Hinblick auf den vorgetragenen Bedarf an Ansiedlungsflächen mit nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten (Haupt-)Sortimenten nach dem Einzelhandelsgutachten - wie dargelegt - im Stadtgebiet weitere Flächen zur Verfügung. Dessen zwangsweise Festlegung im Plangebiet erscheint nicht angemessen, zumal sich die Aussicht, dass sich ein solcher Einzelhandelsbetrieb in absehbarer Zeit am Standort N. straße ansiedeln wird, - wie die bisherige Entwicklung belegt hat - als eher ungewiss darstellt. Soweit die Antragsgegnerin von Festsetzungen zum aktiven Bestandsschutz abgesehen hat, ist außerdem zu berücksichtigen, dass sie die Folgenutzung des Betriebsgeländes des Autohauses allein für den Fall der Betriebsaufgabe planungsrechtlich steuern wollte. Anlass für das Planänderungsverfahren war die im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses vom 8. Juli 2003 bestehende und durch den Verkauf der Grundstücke an die Firma I. I. GmbH umgesetzte Absicht des Antragstellers, den Betriebsstandort des Autohauses X. & K. an der N. straße aufzugeben. Aufgrund der Bauvoranfrage der Erwerberin befürchtete die Antragsgegnerin eine städtebauliche Fehlentwicklung durch Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels, welche der Zielsetzung der Stärkung des innerstädtischen Kernbereichs zuwider laufe (vgl. die Begründung zum Aufstellungsbeschluss vom 8. Juli 2003 und Ziffer 1 der Begründung zur Planänderung). Demgegenüber lässt sich weder den Planaufstellungsunterlagen noch dem Einzelhandelskonzept entnehmen, dass der Betrieb des Autohauses nebst Werkstatt an diesem Standort dem erklärten Planungsziel der Stärkung des innerstädtischen Versorgungszentrums zuwider läuft. Im Einzelhandelskonzept (siehe dort S. 11) heißt es lediglich, für den Standort N. straße sei eine Ansiedlung von nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorgesehen; auf das bestehende Autohaus geht das Konzept nicht ein. Planungsziel war danach allein die Regelung der Folgenutzung und nicht die "Verdrängung" des Autohauses von diesem Standort. Dabei hat der Plangeber nicht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 9. Mai 2006 eine Betriebsaufgabe des Autohauses am Standort N. straße zunächst nicht mehr im Raum stand, nachdem die Kaufverträge wegen der von der Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre nicht zur Durchführung gelangt sind. Dass der Standort auch unabhängig von einem finanziell lukrativen Verkauf der Grundstücke aufgegeben werden sollte, durfte die Antragsgegnerin bei der gegebenen Sachlage nicht zugrunde legen. Das Autohaus nebst Werkstatt wird im Übrigen nach wie vor betrieben. Der Geschäftsführer der Firma X. & K. GmbH hat in dem von dem Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermin angegeben, es sei von Anfang an keine vollständige Betriebsaufgabe in F. beabsichtigt gewesen, sondern immer nur die Verlagerung an einen kleineren Standort innerhalb der Stadt. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Bestandsschutzinteressen der Firma X. & K. GmbH seien im Planaufstellungsverfahren nicht angeführt worden, greift nicht. Da die Planänderung einen Rechtszustand schafft, der die von dem Antragsteller beabsichtigte Ansiedlung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes verhindert (vgl. Ziffer 1 der Planbegründung), musste es die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge in die Abwägung einstellen, dass eine Verwertung des Standortes N. straße zunächst unterbleibt und das Autohaus vorerst weiterhin diesen Standort nutzen wird. Das gilt mit Blick auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Änderungsplan unabhängig davon, dass der Antragsteller selbst den Standort dem Grunde nach für das Autohaus nebst Werkstatt als auf Dauer gesehen zu groß eingeschätzt hat und wohl auch heute noch so einschätzt. Auch das Bestandsschutzinteresse des Antragstellers ist im Rahmen der Abwägung von der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt worden. Weder in der Begründung zur Planänderung noch in der vom Rat beschlossenen Verwaltungsvorlage zur Abwägung und zum Satzungsbeschluss findet sich ein Hinweis auf die Berücksichtigung von dessen Bestandsschutzinteressen, obwohl der Rat von der Fortführung des Autohauses im Plangebiet hätte ausgehen müssen. Eine sachgerechte Abwägungsentscheidung, die - wie hier - dazu führt, dass ein legal bestehender Betrieb auf den passiven Bestandsschutz gesetzt wird, setzt aber im Regelfall voraus, dass sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzt, ob und in welchem Umfang der Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO der herausgehobenen Stellung privaten Eigentums Rechnung tragen kann und soll. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 = juris Rn. 143, und vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 53. Entsprechendes gilt bei Sondergebieten, bei denen § 1 Abs. 10 BauNVO keine Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Da die Gemeinde bei der Festsetzung eines Sondergebietes weder an die in §§ 2 bis 10 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten noch an die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eröffneten Differenzierungsmöglichkeiten gebunden ist, können Festsetzungen zum aktiven Bestandsschutz unmittelbar auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erfolgen. Die unzureichende Berücksichtigung der Interessen der Firma X. & K. GmbH an einer Fortführung und ggfs. baulichen Erneuerung des Betriebes stellt nicht zuletzt in Ansehung der dargestellten Schwächen des von der Antragsgegnerin verfolgten Konzepts einen Mangel des Abwägungsergebnisses dar. Zwar kann eine Gemeinde im Grundsatz abwägungsfehlerfrei eine vorhandene Nutzung "festschreiben", das heißt auf Festsetzungen zum aktiven Bestandsschutz verzichten, weil sie die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen verhindern will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2005 - 4 BN 36.05 -, BRS 69 Nr. 31 = juris Rn. 10. Um eine Verhinderung von negativen Auswirkungen des Autohauses auf das Versorgungszentrum Innenstadt ging es bei der vorliegenden Planänderung jedoch nicht, sondern - wie ausgeführt - allein um die Folgenutzung im Falle der Betriebsaufgabe am Standort N. straße. 2.3 Der aufgezeigte Mangel im Abwägungsergebnis bleibt auch dann beachtlich, wenn er nicht innerhalb der - nur für Mängel im Abwägungsvorgang geltenden - Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Vgl. dazu Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: April 2010, § 214 BauGB Rn. 59; BT-Drs. 15/2996, S. 71 (zu § 215 BauGB in der durch das EAG-Bau geänderten Fassung). Unerheblich ist daher, dass der Normenkontrollantrag der Antragsgegnerin erst am 8. Juli 2008 - und damit einen Tag nach Ablauf der hier zugrunde zu legenden Zwei-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 2004 zugestellt worden ist. Vgl. zur fristwahrenden Geltendmachung von Abwägungsmängeln im Verlaufe eines Normenkontrollantrags: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47 = juris Rn. 40 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. Juli 2008 - 3 S 2772/06 -, juris Rn. 55 f.; Bay. VGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - 1 N 07.1552 -, juris Rn. 33, Ist die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. E 17/1 – I. straße - somit bereits wegen eines beachtlichen Abwägungsmangels unwirksam, kann dahingestellt bleiben, ob die zur Umsetzung des Planungskonzepts im Einzelnen getroffenen Festsetzungen zielführend und mit den gesetzlichen Grundlagen vereinbar sind. Insbesondere bedurfte es keiner näheren Prüfung, ob die Festsetzungen - namentlich die zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur zulässigen Geschossfläche in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen - hinreichend (widerspruchsfrei) sicherstellen, dass das Ziel der Realisierung eines einheitlichen (großflächigen) Vorhabens erreicht werden kann, die Antragsgegnerin von einer ausdrücklichen Festsetzung zur zulässigen Grundfläche absehen durfte und ob die Festsetzung zur Geschossfläche, die sich nach Ziffer 2 der textlichen Festsetzungen allein auf das Erdgeschoss zu beziehen scheint, den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.