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Beschluss

6 B 1107/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1006.6B1107.10.00
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Leitsätze

Erfolgloser Eilantrag eines Kriminalhauptkommissars auf Unterlassung bzw. Rück-gängigmachung seiner Umsetzung.

Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein mög-licherweise rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache auf-rechterhalten würde, begründet keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfer-tigenden unzumutbaren Nachteil (wie Beschluss vom 27. Juli 2007 - 6 B 733/07 -).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Eilantrag eines Kriminalhauptkommissars auf Unterlassung bzw. Rück-gängigmachung seiner Umsetzung. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein mög-licherweise rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache auf-rechterhalten würde, begründet keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfer-tigenden unzumutbaren Nachteil (wie Beschluss vom 27. Juli 2007 - 6 B 733/07 -). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu Recht abgelehnt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die mit der Beschwerde angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs tragfähig sind. Denn das Beschwerdegericht kann eine Beschwerde auch dann zurückweisen, wenn sich - wie hier - die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Damit muss auch nicht darauf eingegangen werden, ob und ggfs. welche Bedenken gegen die Fassung der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge zu erheben sind, die gegenüber dem erstinstanzlich gestellten Antrag leicht verändert sind. Der formulierte Haupt- wie der Hilfsantrag bleiben jedenfalls erfolglos, weil die jeweils begehrte Anordnung eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde und der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Mit der Unterlassung der Umsetzung bzw. der Rückgängigmachung der bereits erfolgten Umsetzung und damit der "Rückumsetzung" auf den Dienstposten in L. würde dem Antragsteller bereits die Rechtsposition vermittelt, die er in der Hauptsache anstrebt. Dass ihm ohne die begehrte gerichtliche Anordnung die für deren Erlass wesentlichen oder gar unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordern, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach Auffassung des Antragstellers - rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 6 B 733/07 -, juris. Insbesondere sind damit keine bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht wieder aufzuhebenden Nachteile verbunden. Die angegriffene Umsetzung könnte für den Fall, dass sie sich als rechtswidrig erweisen sollte, rückgängig gemacht werden. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstposten, den der Antragsteller zuvor innegehabt hat, zwischenzeitlich - wie es in Aussicht genommen war - einem anderen Beamten, der wie der Antragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO innehat, übertragen worden sein sollte. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. November 1986 2 C 20.84 -, BVerwGE 75, 138, und Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2007 - 6 B 733/07 -, juris. Dass sich die Sache während des Hauptsacheverfahrens erledigen könnte, weil der Antragsteller voraussichtlich im April 2012 in Ruhestand tritt, begründet für sich genommen ebensowenig unzumutbare, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Nachteile wie der Umstand, dass sich der Anfahrtsweg des Antragstellers zum Dienstort - nunmehr F. - auf annähernd 25 km verlängert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).