Beschluss
6 A 2453/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1011.6A2453.09.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kriminalhauptkommissars, der sich mit seiner Klage gegen seine dienstliche Beurteilung wendet.
Zu den Anforderungen an die Begründung gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol a.F.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kriminalhauptkommissars, der sich mit seiner Klage gegen seine dienstliche Beurteilung wendet. Zu den Anforderungen an die Begründung gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol a.F. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit dem Antrag macht der Kläger geltend, seine dienstliche Beurteilung in der Form vom 23. Oktober 2008 genüge nicht den Anforderungen der Vorschrift der Nr. 8.1. BRL Pol (Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H i.d.F. der Änderung vom 19. Januar 1999, im Folgenden BRL Pol). Das greift nicht durch. Nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist die Feststellung, dass sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen. Die Begründung soll dem Beurteilten aufzeigen, warum er im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt hat. Die Ursachen für den (relativen) Leistungsstillstand oder ein Nachlassen der Leistungen trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung müssen dabei nicht notwendig überwiegend individuell bedingt sein. Sie können auch auf Veränderungen oder sonstigen Besonderheiten bei der Zusammensetzung der fraglichen Vergleichsgruppe und einer dadurch gestiegenen Leistungsdichte innerhalb dieser Gruppe beruhen, die den Leistungsstand des Beamten bei relativer Betrachtung gegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung als unverändert erscheinen lassen. St. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 16. Dezember 2009 - 6 A 1369/07 -, juris, mit weiteren Nachweisen; Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - 6 A 54/05 - und vom 7. August 2007 - 6 A 2317/05 -. Hieran gemessen sind die Ausführungen des Beklagten unter Berücksichtigung der Ergänzungen durch Schriftsatz vom 24. September 2009 - vgl. zur Heilung etwaiger Begründungsmängel nur OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161 - ausreichend, um den Leistungsstillstand des Klägers in einer den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL genügenden Weise zu begründen. Mit dem nachvollziehbar erläuterten Verweis auf die gestiegene Leistungsdichte innerhalb der kleiner gewordenen Vergleichsgruppe ist über einen allgemeinen Quervergleich hinausgehend dessen - relativer - Leistungsstillstand schlüssig begründet. Auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu wird ergänzend Bezug genommen. Soweit der Zulassungsantrag dem entgegenhält, die Gruppe habe sich entgegen der Annahme des Beklagten zugunsten des Klägers verändert, weil die leistungsstärksten Beamten die Gruppe verlassen hätten, bleibt dieses Vorbringen ohne jede nähere Erläuterung und genügt damit nicht den Anforderungen, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung zu stellen sind. Auf die Kritik an dem Element der Begründung für den Leistungsstillstand des Klägers, seit dem letzten Stichtag sei eine Reihe leistungsstarker Beamte in die Vergleichsgruppe gelangt, kommt es nicht an, weil die angegriffene Begründung auch ohne dieses ausreichend wäre. Eine ins Einzelne gehende Darstellung der Leistungen anderer Beamter kann der Kläger zudem nicht verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).