Beschluss
12 A 2496/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1014.12A2496.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Klägerin zu 1. stehe ein Anspruch auf Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheides nicht zu. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 BVFG in der z.Zt. geltenden Fassung besteht nicht, da die Klägerin zu 1. das Aussiedlungsgebiet nicht nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und deshalb nicht Spätaussiedlerin i.S.d. § 4 BVFG ist, wie dies die §§ 26, 27 BVFG voraussetzen. Die Klägerin zu 1. hat auch nicht nach § 100 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BVFG die Stellung einer Spätaussiedlerin erlangt. § 100 Abs. 4 BVFG vermittelt – unter bestimmten Voraussetzungen – lediglich dem Inhaber einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung die Rechtsstellung als Spätaussiedler, wenn er das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 verlassen hat. Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 1993 – 22 A 1259/93 –, juris; ebenso etwa: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 2008 – L 11 R 5794/06 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2001 6 S 1067/01 –, juris. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zu 1. zum Zweck der Einbeziehung des Klägers zu 2., für das Begehren allein auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides an die mit einer gültigen Übernahmegenehmigung Mitte Juni 1990 in die Bundesrepublik eingereiste Klägerin zu 1. fehlt es ohnehin schon am Rechtsschutzbedürfnis, vgl. den den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss des beschließenden Gerichts vom 7. Oktober 1998 – 2 A 1305/96 –, kann auch nicht auf § 100 Abs. 1 BVFG gestützt werden. Selbst wenn insoweit die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften Anwendung fänden, könnte eine Einbeziehung nicht erfolgen, weil § 27 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) die Möglichkeit der Einbeziehung von Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid nicht vorsah. Die Erteilung eines originären Aufnahmebescheides nach §§ 26, 27 BVFG an den Kläger zu 2. war ausweislich der in der mündlichen Verhandlung am 18. September 2009 anwaltlich gestellten Klageanträge nicht (mehr) Klagegenstand. Hierüber hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil folgerichtig auch nicht entschieden; die gleichwohl geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der angeblich erfolgten Abweisung der Klage als unzulässig und die insoweit erhobene Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gehen damit ersichtlich an der Prozesslage vorbei. Ernstliche Zweifel sind auch insoweit nicht gegeben, als das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hilfsantrag, dem Kläger zu 2. eine "Übernahmegenehmigung zur Familienzusammenführung gem. § 94 BVFG a.F. als Abkömmling einer Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit zu erteilen", abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 94 BVFG aF Nr. 1, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2004 – 5 B 20.04 –, gerade auch unter Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten der anstelle des § 94 BVFG a.F. anzuwendenden Regelungen, unmissverständlich festgestellt, dass die Regelung des § 94 BVFG a.F. über den Zuzug von Angehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vorschrift durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2094) ab dem 1. Januar 1993 auch unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Gleichbehandlungsgebotes nicht mehr über § 100 Abs. 1 BVFG für den unter §§ 1 – 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. August 2010 – 12 A 1841/09 –, jeweils vom 22. Juli 2010 – 12 A 1002/09 –, – 12 A 1003/09 –, vom 20. Juli 2010 – 12 A 1001/09 –, vom 7. Juli 2010 – 12 E 540/10 –, vom 31. August 2009 – 12 E 1049/09 –, vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, vom 25. November 2008 – 12 E 1407/08 –, jeweils vom 3. November 2008 – 12 A 3017/07 –, – 12 A 3018/07 –, und vom 23. Januar 2008 – 12 A 3357/06 –. Schließlich sind ernstliche Zweifel auch nicht gegeben, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem weiteren Hilfsantrag, dem Kläger zu 2. als Abkömmling einer Aussiedlerin i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG eine "Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Inanspruchnahme seiner Rechte und Vergünstigungen nach dem BVFG sowie anderen vertriebenenbegünstigenden Gesetzen zu erteilen", abgewiesen hat. Einen neben dem Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 BVFG bestehenden, weiteren allgemeinen vertriebenenrechtlichen Aufenthaltstitel sehen weder das BVFG noch Art. 116 GG vor. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 10 S 2898/08 –, in dem in Bezug auf den dort geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehörigkeit" bereits die Klagebefugnis der damaligen Klägerinnen (§ 42 Abs. 2 VwGO) mit der Begründung verneint wird, durch die Ablehnung könnten offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerinnen verletzt sein, denn weder dem Bundesvertriebenengesetz noch anderen Normen könne eine Grundlage für die von den Klägerinnen angestrebte "Aufnahmebescheinigung" entnommen werden; die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass der seinerzeit geltend gemachte Anspruch auf eine "Aufnahmebescheinigung" sich nach der "- auch nach Auffassung des entscheidenden Senats überdies nicht fehlerhaften – Rechtsansicht des Berufungsgerichts" weder dieser Vorschrift (§ 7 BVFG a.F.) noch den in Bezug genommenen Regelungen des § 7 AufenthaltsG bzw. § 6 AuslG entnehmen lasse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 –, juris). Die Möglichkeit der Erteilung einer Übernahmegenehmigung im sogenannten "D-1 Verfahren" in Verbindung mit § 7 BVFG a.F. ist entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 –, vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –, vom 22. August 2007 – 2 A 2835/05 – und vom 19. Juni 2007 – 2 A 3161/06 –, jeweils m.w.N.; Urteile vom 24. November 1998 – 2 A 5334/96 – und vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –. Der Kläger zu 2., bei dem rechtskräftig feststeht, dass er mangels Bekenntnis nicht als deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG anzusehen ist, der deshalb die Spätaussiedlereigenschaft i.S.d. § 4 BVFG nicht besitzt und damit gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 26 ff. BVFG hat, vgl. VG Köln, Urteil vom 11. Dezember 1998 – 9 K 3400/95 –, und bei dem auch davon auszugehen ist, dass er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 18. Juli 2005 – 10 K 6618/04 –, Urteil vom 30. März 2006 – 19 K 7675/04 –, Zulassungsantrag abgelehnt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 – 2 A 2172/06 –, kann seinen Anspruch nicht auf § 100 Abs. 1 BVFG stützen. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als "Aussiedler", der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestand demnach nur für Personen, die – auch als Abkömmlinge – selbst die Voraussetzung als Aussiedler erfüllten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1999 – 5 B 82/99 –, juris, und vom 27. April 1999 – 5 B 42/99 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2008 – 12 A 3018/07 –; vgl. ferner: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand: September 2008, B 1 § 27 BVFG Anm. 3 (für nichtdeutsche Ehegatten). Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, a.a.O. Darunter fällt der Kläger zu 2. ersichtlich nicht. Er hat Russland nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen. Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2007– 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, verkennt, dass sich die in der genannten Entscheidung relevante Frage des Erwerbs der Vertriebeneneigenschaft gem. § 7 BVFG a. F. und des wirksamen Weiterbesitzes, vgl. die in der Äußerung des 5. Senats des Bundes-verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2006 zum Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 – 1 BvR 474/05 – benannten Entscheidungen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, vom 14. September 1999 – 5 B 57.99 – und vom 21. März 2000 – 5 B 124.99 –, sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, NVwZ-RR 2007, 361, juris, hier nicht stellt. Die formale Vertriebeneneigenschaft des Klägers zu 2. wird im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Soweit der Kläger auf die Äußerung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Gesch.-Z.: 1004 E – 360/06) zum Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 – 1 BvR 474/05 – verweist, fehlt es an der hinreichenden Darlegung eines hieraus resultierenden Aufnahmeanspruchs des Klägers zu 2. Denn es liegt auf der Hand, dass ein bloßer Hinweis auf eine zudem denkbar allgemein formulierte, angeblich höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragestellung keine substantiierte Aussage zu der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragestellung hier in einem Berufungsverfahren trifft. Unabhängig davon hat der 5. Senat in seiner Äußerung als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeklärt allein die Frage bezeichnet, ob das vor 1993 geborene Kind eines Umsiedlers i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG die Vertriebeneneigenschaft nach seinem umgesiedelten Elternteil besitzt, wenn dieser oder das Kind selbst erst nach 1992 die Aussiedlungsgebiete verlässt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass die danach noch nicht geklärte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren ersichtlich ohne jede Bedeutung ist, weil hier nicht die Vertriebeneneigenschaft Streitgegenstand ist. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG besteht – wie oben dargelegt – nicht. Darüber hinaus vermag die formale Stellung als Vertriebener nach § 7 BVFG a.F. aber für sich genommen weder die von § 27 BVFG a. F. geforderte qualifizierte Eigenschaft als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu begründen noch im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n. F. die zu den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift zählende, von § 4 BVFG n. F. für die Stellung als Spätaussiedler geforderte "deutsche Volkszugehörigkeit" auszufüllen. § 27 BVFG n. F. gewährt unabhängig von der gesondert zu prüfenden, hier nicht entscheidungserheblichen Frage der Erfüllung bzw. der Möglichkeit eines Verzichts auf das Wohnsitzerfordernis nur solchen Personen einen Anspruch, die – im Gegensatz zum Kläger zu 2. – die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Auf andere als die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen – den Prozessbevollmächtigten der Kläger auch bekannten – Beschlüssen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, 14. September 1999 – 5 B 57.99 –, 2. November 1999 – 5 B 17.99 –, juris, und 17. August 2004 – 5 B 72.04 –, juris, grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n. F., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n. F. definiert, keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen". Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 – und vom 12. Januar 2007 – 2 A 3071/05 –. Mit Blick auf das Vorstehende trifft auch die Auffassung der Kläger nicht zu, Abkömmlinge von Vertriebenen hätten schon aus diesem Grund einen Aufnahmeanspruch. Bei der Beschränkung der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 BVFG auf den Kreis der deutschen Volkszugehörigen handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht um eine "offensichtlich ungewollte Lücke", die es durch (verfassungskonforme) Auslegung zu schließen gilt. Vgl. etwa schon OVG NRW, Urteil vom 29. September 1997 – 2 A 5807/94 –, sowie Beschlüsse vom 19. Mai 2010 – 12 A 2835/08 – und vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, der Umstand durchaus bewusst, dass u.a. in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion noch zahlreiche deutsche Volkszugehörige lebten. Vor dem Hintergrund der Verwirklichung der deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der deutsch-polnischen Grenze und den Verträgen mit den vier Mächten und Polen war es Ziel des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, durch eine Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes die "Aufnahme der in der Republik Polen, in den Republiken der ehemaligen UdSSR, und den übrigen ost- und südosteuropäischen Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen." Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19. Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, Personen nur dann in den Kreis der aufnahmeberechtigten Spätaussiedler aufzunehmen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige sind. Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Deutsche Staatsangehörige sind nicht von der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler ausgeschlossen. Sie sind einbezogen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 sind." Ausschlaggebend war hierbei die – in zulässiger Weise – pauschalierende und unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht differenzierende Überlegung, dass das gelebte Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, ein Kriegsfolgenschicksal impliziert: Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, zu § 4: Als deutsche Volkszugehörige kommen nach § 6 nur Personen in Betracht, die (bezogen auf das Kriegsende) von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und denen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 vermittelt wurden, die sie dem deutschen Volkstum zuweisen. Das wird insbesondere die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache sein. Dies und das weiterhin geforderte aktuelle Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten stellen sicher, dass nur Personen berücksichtigt werden, die sich das Bewußtsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, erhalten haben. Dieses gelebte Bewußtsein impliziert ein Kriegsfolgenschicksal. Wer in diesem Bewußtsein in den Aussiedlungsgebieten lebte, hatte in aller Regel teil an den Belastungen für die ganze deutsche Volksgruppe." Insofern verstößt es auch nicht gegen Art. 3 GG, den Kläger zu 2. nicht aufzunehmen. Es fehlt bereits an einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Aus diesem Grund kommt Art. 3 GG auch nicht "als Anspruchsgrundlage" für den begehrten Anspruch in Betracht. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt sich grundsätzlich nicht, dass eine zu einem bestimmten Stichtag entfallene gesetzliche Vergünstigung auch auf Fallgestaltungen nach ihrem Außerkrafttreten zu erstrecken ist. Auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch von Vertriebenen bzw. ihren Abkömmlingen auf die Erteilung einer Übernahmegenehmigung, eines Aufnahmebescheides oder auf die Erteilung eines allgemeinen "Aufnahmeverwaltungsaktes". Art. 116 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern setzt eine solche voraus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 – und vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, m. w. N. Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", ist zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332, juris; Urteil vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292, juris, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, juris, nach denen – wie oben dargelegt – eine Aufnahme des Klägers zu 2. nicht erfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 12 A 1787/08 –. Ob ausländerrechtliche Aufenthaltstitel in Frage kommen, kann offenbleiben, weil es insoweit jedenfalls an einem diesbezüglichen Antrag und einem entsprechenden Vorverfahren fehlt. Der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Juni 2003 gestellte Antrag war lediglich auf die "Erteilung eines Aufnahmebescheides gem. § 27 Abs. 2 BVFG und die Eintragung der Antragsteller aus dem Verfahren SU-585497/3 in diesen Aufnahmebescheid" gerichtet. Auch mit der Klageschrift wurde lediglich die Erteilung eines Aufnahmebescheides bzw. einer Übernahmegenehmigung zur Familienzusammenführung gem. § 94 BVFG a.F. begehrt. Der Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. August 1980 – 2 BvR 1782/88 –, InfAuslR 1990, 297, juris, führt nicht weiter, da dieser Beschluss sich lediglich zu der verfahrensrechtlichen Frage der Zumutbarkeit einer einstweiligen Ausreiseverpflichtung verhält, die allenfalls dann im Hinblick auf ein möglicherweise bestehendes Aufenthaltsrecht als Deutscher für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet wurde, wenn die Ausreisepflicht dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt oder unzumutbar erschwert, sein Vertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und bei einer ihm günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Abgesehen davon, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Fallkonstellation mit dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu vergleichen ist und das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung einen allgemeinen Einreise- und Aufnahmeanspruch eines Vertriebenen nicht angenommen hat, ist eine unzumutbare Beschränkung der verfahrensrechtlichen Stellung des Klägers zu 2. in der vom Bundesverfassungsgericht beschriebenen Weise hier nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus verschiedenen in Bezug genommenen Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg. Der Beschluss vom 17. März 2009 – 13 S 332/09 – betrifft die Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen den den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des 13. Senats des VGH Baden-Württemberg vom 15. Januar 2009 – 13 S 1374/08 –; eine von der hier vertretenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung abweichende und zu Gunsten der Kläger wirkende Auffassung kann dem nach § 152a VwGO lediglich die Frage der Versagung rechtlichen Gehörs thematisierenden Beschluss vom 17. März 2009 – 13 S 332/09 – nicht entnommen werden. Der – ohnehin im Rahmen einer Alternativbegründung zur Entscheidungserheblichkeit erfolgte – Hinweis auf eine "möglicherweise" analoge Anwendung der §§ 26 ff. BVFG stellt eine derartige Rechtsanwendung als Möglichkeit in den Raum, ohne hierüber eine Entscheidung zu treffen. Auch aus dem Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 10 S 1277/08 – lässt sich eine die Rechtsauffassung der Kläger stützende Rechtsprechung nicht entnehmen. Mit dem genannten Beschluss hat der 10. Senat des VGH Baden-Württemberg die Berufung gegen das Urteil des VG Stuttgart vom 1. April 2008 – 3 K 4190/07 – insoweit zugelassen, als darin die Klage der damaligen Klägerinnen auf Verpflichtung des Beklagten, "ihnen eine Aufnahmebescheinigung als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Staatsangehörigkeit" (erster Teil des Hauptantrags) zu erteilen und ihre Klagen auf Feststellung, dass sie durch Aufnahme als Vertriebene und als Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind (Hilfsantrag), abgewiesen worden ist. Die Zulassung in Bezug auf den ersten Teil des Hauptantrags erfolgte mit Blick auf den Vortrag der Klägerinnen, das VG habe diesen Teil des Hauptantrags in einer Weise ausgelegt, der ihrem erkennbaren Begehren nicht entsprochen habe. Dabei war bereits die Zulassung der Berufung mit dem Hinweis verbunden, insoweit werde zu klären sein, welche Norm als Grundlage für einen Anspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung" in Betracht komme. Diese Frage ist dann im – bereits genannten und durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2010 – 5 B 21.09, 5 PKH 16.09 –, a.a.O., bestätigten – Urteil vom 27. Januar 2009 – 10 S 2898/08 – dahingehend beantwortet worden, dass weder dem Bundesvertriebenengesetz noch anderen Normen eine Grundlage für die von den Klägerinnen angestrebte "Aufnahmebescheinigung" entnommen werden könne, so dass es ihnen schon an der Klagebefugnis fehle; im Übrigen wurde auch die Klage auf Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft abgewiesen, weil der Aufenthalt der Klägerinnen im Bundesgebiet, denen die Erteilung eines Aufnahmebescheides zuvor bestandskräftig versagt worden war, nicht als Folge des Vertreibungsdrucks anzusehen sei oder zur Herstellung der Familieneinheit mit der Mutter der damaligen Klägerin zu 1. erfolgt sei, sondern der Behandlung der Leukämieerkrankung der damaligen Klägerin zu 2. gedient habe. Das Urteil vom 13. März 1998 – 13 S 1855/96 – betraf die Klage einer Klägerin, die auf der Grundlage eines nach §§ 26 ff BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247, erteilten Aufnahmebescheides in das Bundesgebiet eingereist war und auf Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft klagte, mithin eine Fallkonstellation, in der gerade nicht ein Anspruch auf Aufnahme bzw. auf Erteilung einer "Aufnahmebescheinigung o.ä." in Frage stand. Das Urteil vom 21. Januar 2009 – 1 S 2002/07 – knüpfte an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. Dezember 2000 – 1 C 24.00 –, DVBl. 2001, 664, juris, an, § 100 Abs. 1 BVFG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich wolle den Personenkreis der §§ 1 – 3 BVFG – vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 2 bis 8 – den Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen, den ihm das Bundesvertriebenengesetz alter Fassung eingeräumt hatte, erhalten, ohne dass dabei auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht wird, darunter seien auch außerhalb des eigentlichen Vertriebenenstatus liegende Rechtspositionen zu verstehen. Das genannte Urteil beschäftigt sich vielmehr maßgeblich mit der – hier nicht relevanten – Problematik, welchen Anforderungen unter dem Gesichtspunkt des § 100 Abs. 1 BVFG das in Art. 116 Abs. 1 GG geforderte objektive Tatbestandsmerkmal "Aufnahme finden" genügen muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2009 – 12 E 1049/09 – und vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfenen Fragen, "ob Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit bzw. Vertriebene im Sinne der §§ 1-3 BVFG und solche, die diese Eigenschaften von ihren Eltern gem. § 7 BVFG a.F. ableiten können, einen Anspruch auf Aufnahme und damit auf Daueraufenthalt und Geltendmachung der Rechte, die sich aus ihrer Vertriebeneneigenschaft ergeben, auch nach dem 01.01.1993 haben und, ob diese Personen sowie ihre Ehegatten und Abkömmlinge, die das Vertreibungsschicksal mit ihnen geteilt haben, nur dann aufgenommen werden können, wenn sie auch Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG und deren Ehegatten und Abkömmlinge sind, ob das Bundesverwaltungsamt für die Erteilung dieser Zuzugsgenehmigung zuständig war bzw. aufgrund der Änderung des BVFG nun ausschließlich zuständig ist, ob § 94 BVFG für deutsche Staatsangehörige, die gleichzeitig Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind und die ein Vertreibungsschicksal erlitten haben und die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung nach § 94 BVFG erfüllen sowie deren Ehegatten, Abkömmlinge und andere Verwandte, die ebenfalls Teil der privilegierten Familie sind, für die Familienzusammenführungsansprüche, die auf den Vertriebenenstatus gegründet werden können und deshalb vertriebenenrechtliche Aufnahmeansprüche begründen, entgegen § 100 Abs. 1 BVFG auf das Ausländerrecht, das lediglich für deutsche Staatsangehörige gilt, verwiesen werden dürfen, ob die Vertriebeneneigenschaft bzw. die Eigenschaft als Abkömmling eines Vertriebenen oder als Ehegatte eines Vertriebenen, die rechtlich relevant ist, und die lt. der Entscheidung des BVerfG (Beschluss v. 09.08.1990 InfAuslR 1990, 297) ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland gewährt, nach dem 01.01.1993 durch die Aufnahmevorschriften des BVFG wirkungslos geworden ist", sind, soweit ihnen jenseits unzutreffender Prämissen überhaupt ein hinreichend bestimmter und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes entscheidungserheblicher Gehalt zukommt, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantworten. Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus "divergierenden Entscheidungen in der Obergerichtsbarkeit" herleiten wollen, lassen die von ihnen hinreichend bestimmt nach Datum und Aktenzeichen bezeichneten Entscheidungen eine solche Divergenz – wie oben dargelegt – nicht erkennen. Der Hinweis auf das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren 5 B 21.09 greift – wie oben dargelegt – ebenfalls nicht durch. Schließlich bleibt auch die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen der "Inexistenz einer Begründung" ohne Erfolg. Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils lassen sich entgegen der Auffassung der Kläger die entscheidungstragenden Gründe ohne weiteres nachvollziehbar und eindeutig entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).