Beschluss
12 A 624/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1021.12A624.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung kann nicht entsprochen werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 11. März 2010 bietet aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Sohnes der Klägerin auf die Gewährung weiterer Unterhaltsleistungen nach dem UVG für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 24. April 2009 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass der Unterhaltsbedarf für diesen Zeitraum durch die ihm gewährten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gedeckt wurde. Nach § 1 Abs. 1 UVG hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- oder ausfallleistungen, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 1 Abs. 1 Nr. 1UVG, im Geltungsbereich des Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder - wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist - Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält, § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG. Es kann offen bleiben, ob der Anspruch des im Jahre 2005 geborenen Sohnes der Klägerin auf Unterhaltsleistungen daran scheitert, dass bis zum 24. April 2009 Hilfe zur Erziehung in Form der vollstationären Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährt wurde und es deshalb schon an einer häuslichen Gemeinschaft mit seiner Mutter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG fehlte. Mit Ziff. 1.3.3 Buchst. a) der - für die Gerichte nicht bindenden - Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (Richtlinie), in: Grube, UVG, 2009, Anhang; vgl. zu Folgendem auch: BayVGH, Urteil vom 27. November 2001 - 12 B 99.586 -, juris, dürfte allerdings grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird, wenn ein Kind Hilfe zur Erziehung (Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII sowie Heimerziehung nach § 34 SGB VIII) erhält. Diese Annahme ist gerechtfertigt, weil bei Inanspruchnahme dieser Hilfeform in aller Regel die den gesetzgeberischen Anlass für die Unterhaltsleistungen nach dem UVG darstellende besonders erschwerte Situation des alleinerziehenden Elternteils nicht mehr gegeben sein dürfte. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung seines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dann, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht (mehr) gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig ist. Ist aufgrund eines solchen Sachverhalts eine Vollzeitunterbringung des Kindes oder Jugendlichen in einer Vollzeitpflegestelle oder einem Heim nach § 33 SGB VIII oder § 34 SGB VIII erforderlich, wird der alleinerziehende Elternteil jedoch nicht nur - wie etwa bei den Hilfeformen nach §§ 28 bis 32 SGB VIII - bei der Wahrnehmung seiner Elternverantwortung unterstützt, sondern er wird für die Dauer der Maßnahme aus seiner elterlichen Pflicht zur eigenen Pflege und Erziehung entlassen. Ob insoweit - wie z.B. auch von Ziff. 1.11.4. der Richtlinie vorausgesetzt - etwas anderes gilt, wenn das Kind sich trotz der vollstationären Unterbringung im Übrigen regelmäßig über bloße Umgangskontakte hinaus bei einem Elternteil aufhält und von diesem betreut wird und ob eine solche Sachlage hier im April 2009 in Vorbereitung des im Hilfeplangespräch vom 1. April 2009 angedachten und in der Folge umgesetzten Wechsels in eine ambulante Form der Hilfe zur Erziehung zum 25. April 2009 schon vorlag, muss nicht abschließend entschieden werden. Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 UVG besteht nämlich selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG, soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII gedeckt ist. Vorliegend wurde der gesamte Bedarf des Sohnes der Klägerin durch die Leistungen der Jugendhilfe nach § 39 Abs. 1 und 2 SGB VIII gedeckt. Diese setzten sich in dem Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 24. April 2009 entsprechend des Bewilligungsbescheides vom 3. Februar 2009 aus dem täglichen Pflegesatz von 122,74 €, der der Deckung der Betreuungs-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten diente, sowie einer täglichen Bekleidungspauschale in Höhe von 1,23 € und einem monatlichen Taschengeld in Höhe von 4,20 € zusammen. Damit war der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf des Kindes gedeckt, vgl. § 39 Abs. 2 SGB VIII. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der bei der Klägerin anlässlich der Besuchskontakte tatsächlich entstandene Bedarf des Kindes ungeachtet der an das Heim erbrachten Zahlungen deshalb ungedeckt geblieben ist, weil der Klägerin keine Leistungen der Jugendhilfe zugeflossen sind. Nach den von der Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffenen Angaben des Beklagten hat die Klägerin nämlich - neben dem Taschengeld und dem gesamten Bekleidungsgeld - für die Tage, an denen sie das Kind aus der Einrichtung abgeholt und bis zum Abendessen betreut hat, anteilig auch das Verpflegungsgeld erhalten. Bei dieser Sachlage spricht jedoch nichts für einen noch offenen Bedarf des Kindes. Die Sache hat - ungeachtet der Frage, ob dieser Zulassungsgrund überhaupt hinreichend substantiiert dargelegt wurde - auch nicht die von der Klägerin noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die insoweit - allenfalls sinngemäß - aufgeworfene Frage, ob ein tatsächlich bei dem alleinerziehenden entstandener Bedarf auch abdeckungsfähig ist, stellt sich hier nicht in entscheidungs-erheblicher Weise, weil der bei der Klägerin tatsächlich entstandene Bedarf des Kindes durch die ihr entsprechend ihrer Betreuungsleistungen anteilig zugeflossenen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich abgedeckt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.