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Beschluss

16 B 1339/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1022.16B1339.10.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver¬sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver¬sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. September 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bedurfte es einer weiteren Aufklärung der Konsumgewohnheiten des Antragstellers durch den Antragsgegner nicht. Denn schon auf der Grundlage seiner eigenen Angaben in Verbindung mit dem Ergebnis der ihm im Nachgang zu der Fahrt am 1. Mai 2010 entnommenen Blutprobe kann davon ausgegangen werden, dass er mehr als einmalig Cannabis konsumiert hat. Der Antragsteller räumt ein, in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2010 von zwei ihm nicht näher bekannten Mädchen eine geringe Menge Marihuana erworben und sodann gemeinsam mit den beiden einen Joint geraucht zu haben. Dieser zugestandene Konsum kann jedoch nicht (allein) ursächlich dafür sein, dass die Analyse der am 1. Mai 2010 um 16.55 Uhr gewonnene Blutprobe einen THC-Wert von 2,1 ng/ml ergeben hat. Bei Erstkonsumenten ist der rauschaktive Wirkstoff THC nur vier bis sechs Stunden nach dem Konsumende im Blutserum nachweisbar. Vgl. Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 178 Tabelle 1; siehe ebenfalls Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/ Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), 361, 365, 372, wonach auch bei Gelegenheitskonsumenten die THC-Konzentration im Serum selbst nach dem Konsum hoher Dosierungen von bis zu 35 mg THC innerhalb sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml absinkt. Daraus folgt, dass der Antragsteller frühestens am späteren Vormittag des 1. Mai 2010 nochmals Cannabis zu sich genommen hat. Selbst wenn man seiner Darstellung glaubt, er habe in der Nacht des 30. April/1. Mai 2010 erstmals einen Joint geraucht, spricht damit alles für einen weiteren, eigenständigen Konsumakt, sodass die Voraussetzungen eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt sind. Durch diesen Konsum und das Fahren unter Cannabiseinfluss ist die Fahreignung des Antragstellers entfallen. Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Infolgedessen müssen die für sich gesehen beachtlichen persönlichen Interessen des Antragstellers hinter dem vorrangigen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit und dem Schutzanspruch anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).