Beschluss
1 B 887/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1028.1B887.10.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 21. April 2010 (12 K 1883/10 VG Gel-senkirchen) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 21. April 2010 (12 K 1883/10 VG Gel-senkirchen) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsgegner fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe erschüttern die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend. Dies führt hier darauf, dass auch das Ergebnis dieser Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren ist. Unter Beachtung der sich für das Beschwerdegericht aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Bindungen ist deshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers abzulehnen. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht – wie vom Antragsgegner als Erstes geltend gemacht – die sich dem § 54 Abs. 4 BeamtStG u.a. für die Abordnung von Beamten zu entnehmende gesetzliche Wertung, dass das öffentlichen Vollzugsinteresse in diesen Fällen (jedenfalls im Sinne einer entsprechenden Vermutung) prinzipiell den Vorrang vor dem gegenläufigen Individualinteresse verdient, nicht genügend beachtet oder sogar in ihr Gegenteil verkehrt hat. Die relativ hohen Anforderungen, welche das Verwaltungsgericht in der Sache für das hier betroffene öffentliche Interesse aufgestellt hat, ergeben sich nämlich im Wesentlichen aus der von ihm vorgenommenen Auslegung des einschlägigen materiellen Rechts. Dies betrifft namentlich das Verständnis des Tatbestandsmerkmals der "dienstlichen Gründe" in § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW. Es leuchtet unmittelbar ein, dass Gründe dieser Art, die nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet sind, die in Rede stehende Maßnahme zu tragen, auch unter Berücksichtigung der durch § 54 Abs. 4 BeamtStG vorgenommenen gesetzlichen Wertung nicht die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses stützen könnten. Wird die tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts allerdings wie hier vom Senat im Ergebnis nicht geteilt, folgt hieraus u.a. mit Blick auf § 54 Abs. 4 BeamtStG eine andere – dem Antragsteller nachteilige – Bewertung des Vollzugsinteresses. Diese ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen: Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmenden Interessenabwägung entscheidend darauf abgehoben, dass hier das Individualinteresse dem öffentlichen Interesse aus besonderen Gründen ausnahmsweise vorgehe. Das hat es namentlich daraus hergeleitet, dass der Antragsteller mit seiner Klage aller Voraussicht nach in der Hauptsache Erfolg haben werde, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung vom 21. April 2010 bestünden. Ergänzend hat das Gericht das aus Status- und finanziellen Gründen als erheblich zu bewertende Gewicht des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung verschont zu bleiben, mit in die (allgemeine) Interessenabwägung einbezogen. Die Beschwerde ist der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen, mit nachvollziehbaren und in der Sache beachtlichen Gründen entgegengetreten. Eine Würdigung der ausgetauschten Argumente ergibt nach Auffassung des Senats, dass eher die Bewertung gerechtfertigt ist, die angefochtene Abordnungsverfügung werde auch im Klageverfahren letztlich Bestand haben. Allenfalls wird man die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als noch "offen" einschätzen können. Selbst in diesem Falle ließe sich aber aus der Betrachtung der Erfolgsaussichten allein nichts Entscheidendes in Richtung auf ein (gemessen an der Wertung des § 54 Abs. 4 BeamtStG ausnahmsweises) Überwiegen des Individualinteresses des Antragstellers, von der Vollziehung der Abordnungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung herleiten. Der rechtlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, dass für die vom Antragsgegner auf § 24 Abs. 2 LBG NRW gestützte statusberührende Abordnung des Antragstellers in Gestalt seiner Entbindung von den Aufgaben des Gerichtsvollziehers und Zuweisung zum mittleren Justizdienst (Innendienst) beim Amtsgericht F. "dienstliche Gründe" nicht vorliegen, liegen – soweit ersichtlich – im Kern folgende Annahmen tragend zugrunde: Steht das außerdienstliche Verhalten des von einer statusberührenden Abordnung betroffenen Beamten (hier: Gerichtsvollziehers) in Rede, so ist ein dienstlicher Grund im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW (grundsätzlich) nur dann gegeben, wenn der Beamte selbst strafbare oder sonstwie verbotene Handlungen begangen hat und ihm dies auch hinreichend nachgewiesen werden kann. Die bloße Mitgliedschaft in bestimmten (als solche nicht verbotenen) Vereinen, Clubs, Gruppierungen etc. – wie hier dem Motorradclub "Bandidos" (Chapter E. ) – ist davon abzugrenzen und kann in diesem Zusammenhang die in Rede stehende Maßnahme nicht rechtfertigen. Eine Zurechnung etwaiger bekannt gewordener krimineller Aktivitäten von anderen Mitgliedern bzw. anderen Ortsgruppen (Chaptern) kann nämlich nicht erfolgen, da andernfalls eine Art "Sippenhaft" begründet wäre. Die Beschwerde wendet hiergegen im Wesentlichen ein, es sei mit der beamtenrechtlichen Treuepflicht, namentlich der für das Verhalten des Beamten auch außerhalb des Dienstes geltenden Verpflichtung zur Ansehens- und Vertrauenswahrung nicht vereinbar, sich solchen Gruppierungen anzuschließen, die eine Orientierung am Rande oder gar jenseits der Legalität aufwiesen, Gewaltbereitschaft zeigten und/oder verfassungsfeindlich gesinnt seien. Dabei werde bereits mit der Mitgliedschaft zumindest der Anschein gesetzt, auch die Interessen der Gruppe einschließlich ihrer kriminellen Machenschaften zu unterstützen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen u.a. des Innenministeriums NRW fielen die "Bandidos" unter die Gruppierungen der genannten Art. In diesem Zusammenhang die gebotene Distanz zu wahren hätten mit Blick auf die bedeutsame Außenwirkung ihres Verhaltens namentlich Justizbeamte. In besonderem und erhöhtem Maße gelte dies für Gerichtsvollzieher, welche ohne stetige Kontroll- und Einflussmöglichkeit des Dienstherrn mit relativ weitreichenden Befugnissen selbstständig eingesetzt seien und deren Verhalten von daher im öffentlichen Raum mit besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werde. Dass gegenüber dem Antragsteller bislang keine stärker belastenden bzw. endgültigen Maßnahmen getroffen worden seien, berücksichtige den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, vermöge aber die Rechtmäßigkeit der getroffenen Abordnungsverfügung nicht in Frage zu stellen. Diese Einwände sind in der Sache gut nachvollziehbar und haben Gewicht. Sie führen deshalb darauf, die Rechtslage (vorläufig) dahin zu würdigen, dass ausreichende "dienstliche Gründe" im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW vorliegen, um die streitige Abordnungsverfügung zu stützen. Zu diesem (Teil-)Ergebnis ist der Senat zugleich – vertiefend und ergänzend – aufgrund der folgenden Erwägungen gelangt: Dienstliche Gründe der hier interessierenden Art können sich auch dann, wenn die streitbefangene Abordnung – wie bei der vorläufigen Verwendung eines Gerichtsvollziehers im Aufgabenbereich des mittleren Justizdienstes – statusberührenden Charakter hat, u.a. aus einem eigenen Verhalten des Beamten ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270 = ZBR 1983, 152 = juris, Rn. 20 (dort ebenfalls für die statusberührende vorläufige Versetzung eines Gerichtsvollziehers in den Innendienst, wenn auch nach dem damaligen Recht anknüpfend an den Begriff des "dienstlichen Bedürfnisses"). Auch wenn die zuvor zitierte Entscheidung unmittelbar einen Sachverhalt betrifft, bei dem es um den Verdacht von Unregelmäßigkeiten in der Dienstführung ging, hat das Bundesverwaltungsgericht weder ausdrücklich noch aufgrund sonstiger ersichtlicher Umstände die Auffassung vertreten, ein außerdienstliches Fehlverhalten könne eine statusberührende Abordnung der hier in Rede stehenden Art nicht rechtfertigen. Dies erschließt sich aus den dortigen nachfolgenden Begründungsteilen, in denen (allgemein) auf die Beeinträchtigung der Grundlage für das bei einem Gerichtsvollzieher in besonderem Maße erforderliche Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Bürger, die sich seiner Hilfe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedienen, abgehoben wird (juris, Rn. 20 am Ende). Auf dieses Vertrauen kann sich aber ohne weiteres auch ein außerdienstliches Verhalten von hinreichend beachtlichem Gewicht auswirken, vor allem dann, wenn ihm für die interessierte Öffentlichkeit eine erhebliche Außenwirkung zukommt, was hier als höchstwahrscheinlich zutreffend anzunehmen ist. Auf den Gesichtspunkt der Ansehens- und Vertrauenswahrung hat sich der Antragsgegner bereits in der Begründung der Abordnungsverfügung vom 21. April 2010 berufen; mit seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren hat er ihn lediglich weiter vertieft. Dass vorliegend die Vereinbarkeit des Verhaltens des Antragstellers mit seiner Dienstpflicht zur Ansehens- und Vertrauenswahrung (§ 34 Satz 3 BeamtStG) zumindest ernsthaft auf dem Prüfstand steht, selbst wenn man nur seine – inzwischen wohl unstreitige – Mitgliedschaft bei den "Bandidos" in Rechnung stellt, lässt sich auch Aussagen in der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen entnehmen. Dieser Rechtsprechung zufolge können gegebenenfalls sogar schon ein engerer Kontakt bzw. freundschaftliche Beziehungen von Bediensteten, welche beruflich dem Recht Geltung zu verschaffen haben, zu Personen des kriminellen Milieus, des sog. Rotlichtmilieus oder auch der Rockerszene, namentlich den sog. Outlaws oder OMCGs, zu einem Verstoß gegen die vorstehend genannte Pflicht führen, weil die Betroffenen im privaten Bereich nicht die gebotene Distanz gewahrt haben. Erst recht muss solches dann aber auch im Falle der Mitgliedschaft zu im vorgenannten Sinne problematischen Gruppierungen gelten. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. Februar 2006 - 7 R 1/05 -, juris, Rn. 66 f., betreffend einen Kontakt zu den "Hells Angels" (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 4. August 2006 – 2 B 35.06 -, juris) -; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2009 – 3 Sa 1731/08 -, juris, entsprechend für den Angestellten einer Polizeibehörde (Mitgliedschaft in Motorrad-vereinigung, Tragen eines 1-% Patch); BGH – Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 19. Mai 1995 – RiZ (R) 1/95 -, DRiZ 1996, 452 = ZBR 1995, 344 = juris (Versetzung eines ehrenamtlichen Richters in den einstweiligen Ruhestand wegen persönlicher Beziehungen zum "Rotlichtmilieu"). Im Falle des Antragstellers ist darüber hinaus zu würdigen, dass es über die einfache Mitgliedschaft bei den "Bandidos" hinaus noch zusätzliche Umstände gibt, welche bei ihm eine besondere Nähe zu dieser Gruppierung bzw. eine herausgehobene Stellung innerhalb derselben begründen. Zum einen hat der Antragsteller eine zusätzliche Verbindung in der Weise geschaffen, als er der Gruppe eine in seinem Eigentum stehende Immobilie in E. (am Rande des dortigen Rotlichtbezirks) zum Betreiben eines Clubhauses zur Verfügung gestellt und die auffällige Gestaltung der Außenfassade in Bandido-Farben zumindest im Wege entsprechender Duldung gestattet hat. Zum anderen ist der Antragsteller bei den Bandidos MC E. der "Treasure" (Treas.), d.h. eine Art Schatzmeister/Verantwortlicher für die Finanzen, und damit einer der Funktionäre in der Hierarchie des betreffenden Chapters. Gerade Letzteres erscheint zudem unter dem Gesichtspunkt problematisch, dass diese Funktion ihrer Art nach doch einen gewissen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers zu assoziieren vermag. Da es im Rahmen der Verpflichtung des Beamten zur Ansehens- und Vertrauenswahrung gilt, bereits einen durch das außerdienstliche Verhalten hervorgerufenen "bösen Anschein" – etwa der Unterstützung der Missachtung des Rechts und/oder der Bereitschaft zur Ausübung von Gewalt beispielsweise durch bestimmte problematische Motorradclubs wie etwa "Hells Angels" und "Bandidos"- im Wege entsprechender Wahrung von Distanz zu vermeiden, kann es im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf ankommen, ob dem Antragsteller persönlich ein strafbares oder zumindest rechtswidriges außerdienstliches Verhalten zur Last gelegt oder gar nachgewiesen werden kann. Vielmehr lässt schon die Mitgliedschaft – hier im Übrigen noch unterstützt durch die zuvor angeführten weiteren verdichtenden Umstände – aus der maßgeblichen Sicht des Dienstherrn und der interessierten Öffentlichkeit das geforderte Maß an Distanz zu problematischen Gruppierungen, die immer wieder in den Verdacht auch krimineller Machenschaften geraten, hier wie im Regelfall vermissen. In diesem Zusammenhang dürfte auch nicht ausschließlich die formal nur zu einem bestimmten Ortsverband (Chapter) bestehende mitgliedschaftliche Verbindung des Antragstellers zu dem Motorradclub der "Bandidos" in den Blick zu nehmen sein. Es ist vielmehr danach zu fragen, welche Umstände für die infolge der Gruppenzugehörigkeit im Bild der Öffentlichkeit hervorgerufene Außenwirkung im Vordergrund stehen. Insoweit spricht aber vieles dafür, dass unabhängig davon, ob und inwieweit es bei den in Deutschland organisierten "Bandidos" tatsächlich ortsverbandsübergreifende hierarchische Strukturen geben sollte – wofür die Beschwerde bestimmte Anhaltspunkte benennt –, in der Öffentlichkeit vor allem wahrgenommen wird, dass – nicht nur begrenzt auf bestimmte Ortsverbände – in zahlreichen Fällen eine Verbindung von Bandido-Mitgliedern zu bestimmten Bereichen des kriminellen Milieus, wenn nicht sogar der organisierten Kriminalität festgestellt werde konnte, was nachfolgend noch näher ausgeführt werden wird. Hinzu tritt die insbesondere in der Auseinandersetzung mit rivalisierenden Gruppierungen wie namentlich den "Hells Angels" immer wieder aufgeflammte Gewaltbereitschaft (auch in Gestalt von gezielten Tötungshandlungen). Dies berücksichtigend begibt sich ein Justiz-, Vollstreckungs- oder Polizeibeamter, welcher Mitglied bei den "Bandidos" ist oder wird, schon mit Blick auf die bloße Zugehörigkeit zu dieser Vereinigung und der ihr zuzurechnenden "Szene" in einen gemessen an seiner dienstrechtlichen Pflichtenstellung auffälligen Widerspruch. Dieser wird hervorgerufen durch die außerdienstliche Nähe zu einem Milieu, welches durch Rechtsbruch und Gewalt wesentlich mitgeprägt wird. Wenn der Dienstherr darauf wie hier mit einer bestimmten Personalmaßnahme reagiert, knüpft diese zumindest im Kern an das eigene Verhalten des Betroffenen an und hat insofern mit Fragen der Zurechnung des Verhaltens Dritter jedenfalls unmittelbar nichts zu tun. Vor diesem Hintergrund vermag sich der Senat dem vom Verwaltungsgericht gezogene Vergleich mit einer Art "Sippenhaft" nicht anzuschließen. Bereits aus den vom Antragsgegner im gerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren vorgelegten Unterlagen wie insbesondere dem Bericht des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an den Präsidenten des Landtags vom 9. November 2009 ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte in die Richtung, dass (neben den "Hells Angels") die "Bandidos" zu den drei größten Outlaw Motrocycle Gangs (OMCGs) gehören, dass ihre Mitglieder (auch in Nordrhein-Westfalen) in einer beachtlichen Zahl von Fällen in kriminelle Aktionen verwickelt gewesen sind, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungsverfahren waren, dass es dabei auch zu Festnahmen und Sicherstellungen von Waffen gekommen ist, und dass – auch wegen der immer wieder vorgekommenen gewaltsamen Aktionen zwischen den verfeindeten Rockerbanden der "Bandidos" und der "Hells Angels" – die Landespolizei NRW seit vielen Jahren umfassende Beobachtungs- und vorbeugende Schutzmaßnahmen in Bezug auf die sog. Rockerszene trifft. Dabei erfolgt die Auswertung und Analyse der Rockerkriminalität durch Stellen, die sich mit der "Organisierten Kriminalität" befassen. Dass die vorliegenden Erkenntnisse dem genannten Bericht zufolge nicht ausreichen mögen, in Bezug auf (u.a.) die "Bandidos" die Bildung einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Strafrechtsnorm des § 129 StGB bundesweit nachzuweisen, ist in den vorliegend interessierenden dienstrechtlichen Bezügen eher nebensächlich. Da sie zu im Kern hiermit übereinstimmenden Feststellungen kommen, sind ergänzend auch die vom Antragsgegner vorgelegten Medienberichte (etwa: "Der Westen" und "stern.de") – anders als das Verwaltungsgericht meint – aussagekräftig. Auch dort wird von Auseinandersetzungen unter Einsatz von Waffengewalt und von dem Ziel, in einem bestimmten Gebiet kriminelle Macht zu entfalten und durchzusetzen, als Vereinszweck berichtet. Ferner heißt es, dass "Bandidos" und "Hells Angels" ein Teil der kriminellen Szene mit Verbindungen zu Prostitution, Drogen- und Waffenhandel seien – damit alles andere als eine harmlose Verbindung von Motorradfreunden. Vgl. in Bezug auf die "Hells Angels" auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. Februar 2006 – 7 R 1/05 -, juris, Rn. 65, m.w.N. Ohne dass es darauf noch wesentlich ankäme, haben eigene Recherchen des Senats diese Feststellungen bestätigt und erhärtet. Danach wird der Bandidos MC wegen nachgewiesener Nähe einzelner Mitglieder zur organisierten Kriminalität in den Verfassungsschutzberichten derjenigen Bundesländer aufgeführt, in denen die Verfassungsschutzbehörde die organisierte Kriminalität beobachtet. Außerdem wurde in Schleswig-Holstein ein Ortsverband der "Bandidos" durch den dortigen Innenminister verboten. Vgl. http:/de.wikipedia.org/wiki/Bandidos. Bei dem sog. Rockerkrieg geht es nicht nur um die Ehre, sondern um handfeste wirtschaftliche Interessen der jeweiligen Gruppen, welche insbesondere die Türsteherszene und darüber auch die Drogengeschäfte in den Clubs und Discotheken kontrollieren. Zu den Geschäftsfeldern zählen Waffenhandel, Glücksspiel, Schutzgelderpressung, Bars und Bordelle. Vgl. den Beitrag "Gefallene Engel", in: www.spiegel.de/spiegel/print/d-56388073.html. In einem Prozess gegen ein Bandido-Mitglied wegen eines geplanten Anschlags auf einen Konvoi der verfeindeten "Hells Angels" sagte jüngst der Angeklagte aus, dass Kokain mit das Hauptumsatzgeschäft der "Bandidos" sei. Vgl. den Beitrag "Schüsse auf "Hells Angels" geplant?, in: Münstersche Zeitung vom 20.10.2010. Weiter wurde jüngst in der Presse darüber berichtet, dass nach Einschätzung des BKA-Präsidenten A. das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung (abgesehen vom islamistischen Terror und von politisch motivierter Gewalt von Rechts und Links) zunehmend auch von den 90 kriminellen Rockerbanden beeinträchtigt werde. Vgl. den Beitrag "BKA: Terrorgefahr ist präsent", in: Münstersche Zeitung vom 21.10.2010. Nach alledem besteht zumindest für dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine hinreichende Basis für die begründete Annahme des Antragsgegners, wegen der durch die Mitgliedschaft in einem der Chapter des Bandidos MC dokumentierten Nähe des Antragstellers zu einer in kriminelle Machenschaften verstrickten und insofern höchst problematischen Gruppierung trete eine beachtliche Achtungs- und Vertrauensschädigung des betroffenen Beamten in seiner dienstlichen Eigenschaft als Gerichtsvollzieher ein, die der Dienstherr nicht hinnehmen müsse. Dies zugrunde gelegt, lässt sich eine Rechtswidrigkeit der im Streit stehenden Abordnungsverfügung bei summarischer Prüfung wohl auch nicht damit begründen, dass der Antragsgegner als Maßnahme bisher "nur‘" die Abordnung in den mittleren Justizdienst (Innendienst) gewählt hat. Denn diese Maßnahme erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich als ungeeignet. Zwar verbleibt der Antragsteller vorläufig im Justizdienst, jedoch nicht mehr in seiner besonderen Stellung als Gerichtsvollzieher. Insoweit eine Unterscheidung zu treffen, erscheint mit Blick auf die Außenwirkung des außerdienstlichen Verhaltens des Antragstellers zumindest gut vertretbar, zumal wenn man bedenkt, dass der Antragsgegner wie hier einerseits schnell handeln und andererseits das Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie sich gegebenenfalls aus der Fürsorgepflicht ergebende Rücksichtnahmen im Auge behalten musste. Ihm war daher grundsätzlich Zeit zur Prüfung etwaiger weitergehender Schritte einzuräumen. Außerdem lässt sich wohl nicht in Abrede stellen, dass gerade ein Gerichtsvollzieher wegen der Selbständigkeit der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und seiner zahlreichen unmittelbaren Außenkontakte bei seiner Tätigkeit in besonderer Weise dem Recht und dessen rechtsstaatlicher Durchsetzung verpflichtetet ist und das von der interessierten Öffentlichkeit auch entsprechend wahrgenommen und bewertet wird. Dementsprechend ist es wohl auch kein bloßer Zufall, dass die Medien den betreffenden Fall gerade auch mit Blick auf den Beruf des Antragstellers, nämlich seine Funktion und Stellung als Gerichtsvollzieher, aufgegriffen haben. Soweit schließlich das Verwaltungsgericht die von ihm prognostizierten positiven Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache noch auf einen weiteren angenommenen Rechtswidrigkeitsgrund gestützt hat, ist auch dieser durch die Beschwerde des Antragsgegners im Ergebnis hinreichend entkräftet worden, nämlich zumindest in der Weise, dass nichts Überwiegendes für einen Rechtsfehler spricht. Es geht dabei um die Frage, ob und gegebenenfalls wie der Abordnungszeitraum konkreter als geschehen hätte begrenzt werden müssen, um damit dem Wesen der Abordnung entsprechend sicherzustellen, dass nur eine vorübergehende Maßnahme erfolgen sollte. Die Beschwerde macht hierzu nachvollziehbar geltend, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht aus erkennbaren grundsätzlichen Erwägungen heraus die in der Praxis übliche Formulierung, dass die Abordnung "bis auf Weiteres" erfolgen solle, rechtlich beanstandet hat. So heißt es nämlich in der Begründung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich, dass ein genauer zeitlicher Endpunkt nicht genannt werden müsse. Es sei "insbesondere" (also nicht als allein in Betracht kommende Konstellation) ausreichend, wenn eine Abordnung etwa vorübergehend bis zur Aufklärung von Unregelmäßigkeiten in der Dienstausübung angeordnet wird. Warum das Verwaltungsgericht gerade auf diese (hier, was die Dienstausübung betrifft, ersichtlich nicht einschlägige) Gruppe von Fällen besonders zu sprechen kommt und sie wohl auch nachfolgend seiner Rechtsprüfung zugrunde legt, erschließt sich dem Senat nicht. Auch die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Gleichsetzung der im Ausspruch der Abordnungsverfügung enthaltenen Wendung "bis auf Weiteres" mit der in den Gründen dieser Verfügung enthaltenen Formulierung "bis zur Klärung des Sachverhalts" dürfte sich jedenfalls nicht als zwingend erweisen. Der Antragsgegner hat hierzu in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, bei Letzterem handele es sich nur um einen erläuternden Hinweis, nicht aber um eine Befristung o.ä. Eine derartige Auslegung ist hier zumindest ernstlich in Betracht zu ziehen. Auch wenn die betreffende erläuternde Begründung jedenfalls vordergründig den Eindruck vermitteln mag, ein dienstliches Bedürfnis, den Antragsteller nicht als Gerichtsvollzieher einzusetzen, werde vom Antragsgegner (allein) bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts bzw. mit Blick auf die seinerzeit noch als ungeklärt bezeichnete Beziehung zu den "Bandidos" gesehen, geht wohl die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu weit, nach inzwischen erfolgter weiterer Abklärung hätte der Antragsgegner die Abordnung entweder ersatzlos aufheben oder aber unmittelbar in eine weitergehende (endgültige) Maßnahme umwandeln müssen. Da sich rechtsrelevante entlastende Umstände – soweit ersichtlich – nicht ergeben haben, bestand für eine ersatzlose Aufhebung der Abordnung keinerlei Veranlassung. Auch eine Umwandlung in eine endgültige Maßnahme (Versetzung) war nach dem bisher verstrichenen Zeitraum noch nicht zwingend geboten. Vielmehr spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner vor einer Entscheidung über das Ergreifen weitergehender/endgültiger Maßnahmen zunächst den Ausgang des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens abwarten durfte, dies gerade auch mit Blick auf den Erfolg des Antragsstellers in erster Instanz. Die am Ende des Beschlusses vorgenommene allgemeine Interessen- und Folgenabwägung leidet bereits durchgreifend daran, dass sie auf der Seite des Interesses des Antragsstellers auch die – nach dem Vorstehenden in der Sache ungerechtfertigt – positiv prognostizierte Erfolgsaussicht in der Hauptsache mit in die Waagschale wirft. Darüber hinaus ist diese Abwägung aber auch unvollständig. Zwar findet bezogen auf das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides verschont zu bleiben, auch ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussicht seiner Klage eine nähere Feststellung und Gewichtung statt. Entsprechendes unterbleibt aber im Ergebnis hinsichtlich des öffentlichen Vollzugsinteresses. Dieses Interesse wird nicht vergleichbar ermittelt, gewichtet und in die Abwägung mit dem privaten Interesse eingestellt. Statt dessen misst das Verwaltungsgericht ihm schon deswegen keine "erhöhte" Bedeutung zu, weil es gleichgerichtet mit dem Interesse an dem Erlass des Verwaltungsaktes ("dienstlicher Grund") sei, jenes Interesse aber in Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall zu verneinen sei. Das entspricht gerade nicht der Methode einer allgemeinen Interessen- und Folgenabwägung, weil auch in Bezug auf die Gewichtung des öffentlichen Interesses letztlich entscheidend bleibt, wie das Gericht den betreffenden Fall materiell-rechtlich würdigt. Selbst wenn man das öffentliche Vollzugsinteresse, welches hier wesentlich dadurch geprägt wird, dem Gesichtspunkt der Ansehens- und Vertrauenswahrung möglichst effektiv und schnell Geltung zu verschaffen, dem Aufschubinteresse des Antragstellers ohne Rückkoppelung mit der Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage gewichtend gegenüberstellte, ließe sich auch nicht ohne Weiteres ein Vorrang des privaten Interesses begründen. Denn das Interesse an einer der Laufbahn und dem Statusamt entsprechenden Verwendung wie auch damit im Zusammenhang stehende finanzielle Nachteile des Betroffenen verdienen zumindest nicht grundsätzlich den Vorrang vor dem dienstrechtlich bedeutsamen Gesichtspunkt der Ansehens- und Vertrauenswahrung in der Beamtenschaft allgemein sowie – wie hier – in Bezug auf besondere Ämter und Funktionen. Anerkanntermaßen ist der Dienstherr in diesem Zusammenhang nicht darauf beschränkt, disziplinarrechtlich vorzugehen. Er darf vielmehr auch – unabhängig vom etwaigen Vorliegen eines Dienstvergehens – (zunächst) in Gestalt von Personalmaßnahmen des Beamtenrechts reagieren. Dies alles zugrunde gelegt, käme hier im Zweifel der durch § 54 Abs. 4 BeamtStG bei Abordnungsmaßnahmen zugunsten des Vollzugsinteresses vorgenommenen gesetzlichen Wertung wieder Bedeutung zu, wollte man nicht schon die aus den vom Senat angestellten Erwägungen eher negative Prognose für einen Erfolg des Klägers in der Hauptsache gewichtend in die gleiche Richtung durchgreifen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.