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Beschluss

3 A 1609/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1102.3A1609.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.855,52 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.855,52 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis mit den Beteiligten nach Maßgabe der §§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen etwa dann, wenn nach summarischer Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als der Misserfolg -, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 124 Rdnr. 75 m.w.N. -, oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, und vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 - und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 ‑, DVBl. 2004, 838. Dass und warum diese Voraussetzungen vorliegen, ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. nachvollziehbar zu erläutern. Das erfordert, dass der Rechtsmittelführer unter Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des angegriffenen Urteils im einzelnen aufzeigt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen dieses aus seiner Sicht unrichtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2010 - 3 A 123/10 -, vom 21. September 2010 - 3 A 602/09 -, vom 24. August 2010 - 3 A 469/10 - und vom 13. Juli 2010 - 3 A 3250/08 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 124 a Rdnr. 206. Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen ohne Kürzung wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 23. Oktober 1981 bis zum 31. Januar 1987 bzw. ohne den Versorgungsabschlag wegen ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung habe. Im Hinblick auf den Versorgungsabschlag hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280 f., ausgeführt, dass die Regelung in § 14 Abs. 3 BeamtVG weder im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch unter Berücksichtigung des Alimentationsgrundsatzes zu beanstanden sei. Auch verstoße § 14 Abs. 3 BeamtVG weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. An der Ergebnisrichtigkeit dieser Argumentation weckt das Zulassungsvorbringen - das sich lediglich mit der Rechtmäßigkeit des Versorgungsabschlags auseinandersetzt - keine ernstlichen Zweifel. Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie gegen ihren Willen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei, ist nicht geeignet darzulegen, dass das angefochtene Urteil ernstlichen Zweifeln hinsichtlich der Ergebnisrichtigkeit ausgesetzt ist. Die Klägerin räumt ein, dass sie mit Ablauf des 31. August 2008 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist. Diese Maßnahme ist bestandskräftig geworden. Dass die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht und deshalb gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG (in der hier maßgeblichen Fassung) von der Einbehaltung eines Versorgungsabschlags abzusehen ist, macht die Klägerin nicht geltend. Damit sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen für die Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 BeamtVG gegeben. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an dem Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, dass § 14 Abs. 3 BeamtVG vorliegend zur Anwendung gelangt. Dass der Wechsel in den vorzeitigen Ruhestand nicht auf eigenen Antrag - mithin „unfreiwillig“ - erfolgte, ist nicht entscheidungserheblich. Die Regelung über den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG knüpft unabhängig von individuellen Gesichtspunkten allein an den Eintritt in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze wegen einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit an. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht darauf an, ob die Zurruhesetzung aus der Perspektive des Beamten freiwillig oder unfreiwillig erfolgte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 2 BvR 616/09 -, juris. Mit den Übrigen das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Insbesondere zeigt das Zulassungsvorbringen auch nicht auf, dass und inwiefern einem Versorgungsabschlag von maximal 10,8 % unterliegende Versorgungsbezüge generell oder im Fall der Klägerin die Grenze amtsangemessener Versorgung unterschreiten. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage zu formulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, „wie die Fälle zu beurteilen sind, in denen Beamtinnen und Beamte gegen ihren Willen, auf Veranlassung des Dienstherrn, in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden ?“, ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie sich (wie unter 1. ausgeführt) auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - die noch während der Zulassungsbegründungsfrist und vor Abfassung der Zulassungsbegründungsschrift ergangen ist - ohne Weiteres beantworten lässt, so dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat insoweit berücksichtigt, dass sich die Klägerin mit der Zulassungsschrift allein gegen die Einbehaltung des Versorgungsabschlags wendet. Hiervon ausgehend richtet sich der Streitwert im Zulassungsverfahren nach dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus (hier: 24 Monate x 243,98 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).