Leitsatz: Erfolgloser Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ein „Beförderungsverbot“ bis zur Erfüllung der Mindestdienstzeit aufgehoben worden ist Die Festlegung einer Mindestdienstzeit von 22 Jahren für die Beförderung von prüfungsfrei in den gehobenen Dienst übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol a.F. ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren (wie OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 6 B 430/10 -). Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom beklagten Land aufgeworfene Rechtsfrage, "ob eine laufbahnrechtliche Vorschrift wirksam ist, die eine fehlende, für das Erreichen eines höheren Amtes vorgesehene Vor- und Ausbildung durch eine Mindestwartezeit ausgleicht", ist nicht entscheidungserheblich. Die Klage gegen das durch Bescheid vom 24. Februar 2009 verfügte "Beförderungsverbot" hat schon deshalb Erfolg, weil § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol a.F. (LVOPol vom 4. Januar 1995, GV. NRW. S. 42, in der in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung der 8. Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2004, GV. NRW. S. 805), wonach die Beförderung von Beamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und nicht die II. Fachprüfung abgelegt haben, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 frühestens nach einer Dienstzeit von 22 Jahren zulässig ist, in seiner konkreten Ausgestaltung gegen den Leistungsgrundsatz verstößt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bestimmung einer Mindestdienstzeit von 22 Jahren dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG in der gebotenen Weise gerecht wird. Das beklagte Land hat die von ihm angeführte "vergleichende Stichprobenerhebung" nicht vorgelegt; die mitgeteilten Ergebnisse rechtfertigen zudem nicht die Festlegung einer Wartefrist von gerade 22 Jahren. Ferner ist nicht erkennbar, welche konkreten Erkenntnisse aus Sicht des Verordnungsgebers eine Erhöhung der Mindestdienstzeit von 15 Jahren auf 22 Jahre durch die 7. Änderungsverordnung vom 9. März 2001 (GV. NRW. S. 84) notwendig gemacht haben. Ob die vom beklagten Land angeführte Notwendigkeit, qualifiziertes Personal zu gewinnen, die Festlegung einer Mindestdienstzeit für die prüfungsfrei übergeleiteten – und dadurch bereits begünstigten – Beamten bis zur Beförderung in das Endamt rechtfertigen kann, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Vgl. zu § 7 Abs. 2 Satz 2 LVOPol n.F. näher OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 6 B 430/10 -, www.nrwe.de. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die vom beklagten Land angeführte, als komplex bezeichnete Rechtsfrage, ob die Mindestwartezeit die Konkurrenz zwischen Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und Laufbahnprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) angemessen auflöst, ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich nach den obigen Ausführungen in dieser Allgemeinheit nicht stellt. Sofern damit die in § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol a.F. vorgesehene Form angesprochen sein soll, lässt sich – wie oben ausgeführt – in Anwendung der bundesverwaltungsgerichtlichen Vorgaben vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.09 -, BVerwGE 122, 147, feststellen, dass die Vorschrift mit dem Leistungsgrundsatz unvereinbar ist. Auch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine seit Jahren bestehende Rechtsnorm für unwirksam erklärt hat, begründet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Das weitere, nicht näher substantiierte Vorbringen, die Gegenüberstellung der Karriereverläufe von Aufsteigern mit und ohne II. Fachprüfung sowie Direkteinsteigern bereite nicht unerhebliche tatsächliche Schwierigkeiten, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus – wie für die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich – Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).