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Beschluss

6 B 977/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1108.6B977.10.00
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Leitsätze

Einzelfall einer rechtswidrigen Beförderungsentscheidung, im Rahmen derer der Funktionserfahrung des Antragstellers für das angestrebte Amt eines Hauptdezer-nenten bei der Bezirksregierung entgegen den vom Antragsgegner selbst aufgestellten Auswahlkriterien nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Hauptdezernenten des Dezernats 26 – Luftverkehr – bei der Bezirksregierung N. (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) dem Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer rechtswidrigen Beförderungsentscheidung, im Rahmen derer der Funktionserfahrung des Antragstellers für das angestrebte Amt eines Hauptdezer-nenten bei der Bezirksregierung entgegen den vom Antragsgegner selbst aufgestellten Auswahlkriterien nicht hinreichend Rechnung getragen worden ist. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle des Hauptdezernenten des Dezernats 26 – Luftverkehr – bei der Bezirksregierung N. (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) dem Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außerge-richtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die angegriffene Auswahlentscheidung leidet an Rechtsfehlern. Der Antragsgegner stützt sich bei seiner Auswahlentscheidung ausweislich eines Vermerks vom April 2010 maßgeblich auf die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen: Da das Assessment-Center zwischen diesen beiden Bewerbern zu einem Punktegleichstand geführt habe, habe die Kommission die Beurteilungsergebnisse zur endgültigen Entscheidungsfindung herangezogen. Nach Abwägung aller Kriterien, auch des besonderen Gewichts der Beurteilung des Antragstellers in der bereits ausgeübten Funktion, habe der Abstand zwischen den Beurteilungsergebnissen den Ausschlag gegeben. Diese Entscheidung lässt sich mit dem zuvor für mitentscheidend erklärten Auswahlkriterium der Funktionserfahrung nicht in Einklang bringen. Ausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 29. März 2010 zur Ausübung des Beförderungsermessens sollten neben den dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle auch weitere Kriterien wie "eine bereits erworbene Funktionserfahrung für das angestrebte Amt" zu berücksichtigen sein. Da der Antragsteller bereits die ausgeschriebene Funktion innegehabt habe (er war bereits seit dem 1. Dezember 2007 Hauptdezernent im Dezernat 26 "Luftverkehr"), habe seine Beurteilung in der ausgeübten Funktion besonderes Gewicht. Es steht im Widerspruch zu diesen selbst aufgestellten und rechtlich bedenkenfreien Maßgaben, wenn bei der Auswahlentscheidung maßgeblich auf die Beurteilungsergebnisse der vorausgegangenen Regelbeurteilungen vom 7. April 2008 abgestellt wird. Zwar ergibt sich aus diesen Beurteilungen für sich gesehen ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen, der mit einer Gesamtbewertung von 5 Punkten sowie der Einschätzung "für eine Beförderung gut geeignet" abschneidet, gegenüber dem Antragsteller, der lediglich 4 Punkte in der Gesamtbewertung und die Einschätzung "für eine Beförderung geeignet" erzielt. Die Begründung der Auswahlentscheidung mit dem Abstand zwischen den Beurteilungsergebnissen trägt hier gleichwohl nicht, weil damit die Funktionserfahrung des Antragstellers, der der Antragsgegner selbst eine besondere Bedeutung bei der Auswahl zumisst, nur unzureichend erfasst wird. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Grundsatz, dass eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zurückliegende Beurteilung hinreichend aktuell ist, steht dem nicht entgegen. Etwas anderes kann nämlich ausnahmsweise gelten, wenn sachliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Regelbeurteilung eine verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht mehr zulässt. Vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 – 6 B 367/10 –, m.w.N. Letzteres ist hier der Fall. Zum Beurteilungsstichtag, dem 31. März 2008, lag die Bestellung des Antragstellers zum Hauptdezernenten für das Dezernat 68 (jetzt das streitige Dezernat 26) zum 1. Dezember 2007 erst vier Monate zurück. Zudem befand sich der Antragsteller nach seinen unwidersprochenen Angaben in diesem Zeitraum einige Wochen im Urlaub. Der weitaus längere Zeitraum von etwa zwei Jahren, in dem der Antragsteller weiterhin das Amt des Hauptdezernenten im streitigen Dezernat ausgeübt hat, ist hingegen nicht Gegenstand der der Beförderungsentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilung. Das für mitentscheidend angesehene Auswahlkriterium, dass "die Beurteilung in der ausgeübten Funktion besonderes Gewicht (hat)", findet vor diesem Hintergrund in den zur Grundlage der Entscheidung gemachten Beurteilungen keine hinreichende Berücksichtigung. Das vom Antragsgegner am 13. April 2010 durchgeführte "Auswahlverfahren in Form eines eintägigen Vorstellungstermins mit Elementen eines Assessment-Centers" ist nicht geeignet, dieses Defizit auszugleichen. Die Aufgabenstellungen im Rahmen der Präsentation und des Interviews standen zwar vorwiegend im Zusammenhang mit dem zu besetzenden Dezernat Luftverkehr. Ein Assessment-Center ist aber als Momentaufnahme schon seiner Konzeption nach nicht geeignet, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –, m.w.N. Unter diesen besonderen Fallumständen war die Erstellung von Anlassbeurteilungen unvermeidlich. Nur dadurch konnte dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Bestenauslese Rechnung getragen werden, das gegenüber etwa entgegenstehenden Verwaltungsvorschriften den Vorrang beansprucht. Davon abgesehen war aber auch nach den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (Runderlass des Innenministeriums vom 20. Dezember 2001), nach denen die Beurteilungen im Bereich der Bezirksregierung N. vorgenommen werden, eine "Beurteilung aus sonstigem besonderem Anlass" (vgl. Ziffer 4.3.2) möglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Der Antragsteller hat auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Besetzung der hier interessierenden Beförderungsstelle wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).