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Beschluss

17 E 1236/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1118.17E1236.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Einwand, die dem Grunde und der Höhe nach zutreffend angesetzten Gerichtskosten, seien wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, greift nicht durch. Die Antragsteller sehen eine unrichtige Sachbehandlung darin, dass das erstinstanzliche Gericht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 18. September 2008 - C-337/ 07 - ("Altun") übersehen und deshalb ihren Antrag auf Vollziehungsaussetzung zu Unrecht abgelehnt habe. Damit können sie im kostenrechtlichen Verfahren nicht gehört werden, da dieses Verfahren nicht die Möglichkeit eröffnet, die Entscheidung im Nachhinein auf ihre (materiell-rechtliche) Richtigkeit hin zu überprüfen. Vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - VII E 1/10 - und vom 5. März 2008 - I E 1/08 -, jeweils juris; BGH Beschluss vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 -, EzSt GKG § 8 Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2009 - 5 E 966/09 -; BayVGH, Beschluss vom 18. August 2010 - 10 C 10.721 -, juris. Diese Überprüfung ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Beschwerdeverfahren vorbehalten, § 146 Abs. 4 VwGO. In dem von den Antragstellern angestrengten Beschwerdeverfahren sind die nunmehr im Kostenerinnerungsverfahren thematisierten gemeinschaftsrechtlichen Aspekte von den anwaltlich vertretenen Antragstellern ebenso wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise vorgebracht worden. Im Übrigen muss die unrichtige Sachbehandlung zu (Mehr-)Kosten geführt haben, die bei fehlerfreier Behandlung nicht entstanden wären. So liegt es hier nicht. Die Gerichtskosten wären in gleicher Weise angefallen, wenn das Verwaltungsgericht - das Vorbringen des Antragstellers unterstellt - unter Heranziehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altun zumindest für die Antragsteller zu 2. und 3. zu einer anderen Sachentscheidung gekommen wäre. Diese hätten dann nicht die Antragsteller, sondern der Antragsgegner zu tragen gehabt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.