Beschluss
6 B 1156/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1122.6B1156.10.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig zum mündlichen Teil der Staatsprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller vorläufig zum mündlichen Teil der Staatsprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen zuzulassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Es kann offenbleiben, ob sich das Verfahren, in dem der Antragsteller erstinstanzlich die Zulassung zur in der Zeit vom 23. bis zum 25. August 2010 angesetzten mündlichen Prüfung begehrt hat, infolge des Zeitablaufs erledigt hat und ob in der Umstellung des Antrags, der nunmehr ohne zeitliche Festlegung auf die Verpflichtung zur Zulassung des Antragstellers zur mündlichen Prüfung im Rahmen der Staatsprüfung 2010 für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet, eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung liegt. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerde das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht unter den Gegebenheiten der vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht von vornherein entgegen, dass der Antragsteller selbst dann, wenn sämtliche seiner Beanstandungen berechtigt wären, die Voraussetzungen für die Fortführung der Prüfung nicht erfüllte. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 3. August 2007, in Kraft getreten am 1. September 2007 (GV NRW S. 308; im Folgenden: VAPPol II 2007) haben unter anderem Kandidaten, die im schriftlichen Prüfungsteil in einem der Prüfungsfächer Staatsrecht/Eingriffsrecht, Einsatzlehre und Kriminalistik/Kriminaltechnik die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten, die gesamte Prüfung nicht bestanden. Das ist bei dem Antragsteller, dessen Klausur im Fach Einsatzlehre mit "mangelhaft" bewertet worden ist, der Fall. Vor einer Neubewertung der Arbeit, die indessen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht erreichbar ist, verfügt der Antragsteller demnach nicht über eine besser als "mangelhaft" bewertete Arbeit im Fach Einsatzlehre. Gleichwohl kommt, sofern das Vorliegen von Rechtsfehlern im Hinblick auf das Prüfungsverfahren bzw. die Bewertung der Prüfungsleistung glaubhaft gemacht werden kann, die Anordnung einer vorläufigen Prüfungszulassung aufgrund einer die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren soweit möglich einbeziehenden Folgenabwägung in Betracht. Die Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss unter Beachtung der jeweils betroffenen Grundrechte und des Erfordernisses des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfolgen. Der Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle behördlicher Entscheidungen verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den darum nachsuchenden Bürger verbunden sind. Im Falle einer erheblichen Grundrechtsbetroffenheit erlangt dabei das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besondere Bedeutung. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Versagung der vorläufigen Zulassung zur Prüfung für den Antragsteller mit schwerwiegenden Folgen verbunden wäre, weil er gezwungen wäre, auf längere Zeit erarbeitetes Prüfungswissen auf dem aktuellen Stand zu halten. Für den Antragsgegner würde demgegenüber die Anordnung der vorläufigen Zulassung zur Prüfung keine besonderen Nachteile begründen. Insbesondere zwingt ihn die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung bei positivem Verlauf dieses Prüfungsabschnitts nicht dazu, die Prüfung insgesamt vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens für bestanden zu erklären. Unterliegt der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, entfällt die vorläufig unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung eingeräumte Rechtsposition rückwirkend; die vorläufige Prüfungsteilnahme erfolgt also auf sein eigenes Risiko. Allerdings setzt der Erlass einer auf vorläufige Prüfungszulassung gerichteten einstweiligen Anordnung jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus Zeitgründen möglich ist, voraus, dass solche Erfolgsaussichten erkennbar sind. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 15. Juni 2005 - 1 EO 678/05 -; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2010 - 6 B 743/10 -, jeweils juris. Daran fehlt es. 1. Durchgreifende Anhaltspunkte, die die Wirksamkeit der Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II 2007 in Zweifel ziehen könnten, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Einschätzung des Verordnungsgebers, bei dem Fach Einsatzlehre handele es sich um ein polizeiliches Kernfach, in dem die Studierenden über mindestens ausreichende Kenntnisse verfügen müssten, um polizeiliche Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können, sei nicht zu beanstanden. Dem setzt die Beschwerde nichts von Substanz entgegen. Die Kritik an den Ausführungen des Gerichts zur Begründung der Änderung der VAPPol II 2007, wonach angesichts sich verschlechternder Ergebnisdurchschnitte in den Jahren 2004, 2005 und 2006 durch die Sperrfachregelungen mehr Leistungsanreize und -kontrollen hätten geschaffen werden sollen, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann die Hervorhebung der prüfungsrechtlichen Bedeutung bestimmter Kernfächer ohne Weiteres als Leistungsanreiz verstanden werden. Es drängt sich auf, dass sich die Studierenden in jedem von der Regelung betroffenen Fach besonders bemühen werden, mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen, um den (Gesamt-) Prüfungserfolg nicht zu gefährden. Es führt auch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II 2007, dass in den "vorangegangenen Diplomstudiengängen derartige Regelungen sich nicht wiedergefunden" haben. Dass die Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2007 erstmalig von den durch § 25 Abs. 2 Satz 1 VAPPol II 2007 verschärften Prüfungsanforderungen betroffen waren, steht der Wirksamkeit dieser Regelung weder im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf hingewiesen, dass die Regelung bereits vor dem Beginn der Ausbildung der Studierenden des Einstellungsjahrgangs 2007 in Kraft getreten ist. Auch den Darlegungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die angegriffene Änderung der VAPPol II nicht gezielt nur für den hier in Rede stehenden Prüfungsjahrgang verschärft worden sei, setzt die Beschwerde nichts Substanzielles entgegen. Erfolglos macht der Antragsteller weiter geltend, bei seiner schriftlichen Leistung der Staatsprüfung im Fach Einsatzlehre handele es sich um eine nur punktuelle Fehlleistung; seine Vornoten und seine bisherigen Leistungen als Polizeibeamter machten deutlich, dass eine "absolute Ungeeignetheit aufgrund des Nichtbestehens einer Klausur nicht gegeben" sei. Damit lässt er außer Acht, dass nach § 19 Abs. 1 Satz 2 VAPPol 2007 in der Staatsprüfung festzustellen ist, ob die Kandidaten für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes befähigt sind. Die jeweilige schriftliche Prüfung in den Prüfungsfächern dient als ein Teil der aus sechs Klausuren bestehenden schriftlichen Prüfung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 VAPPol II 2007 im Rahmen eines normativ festgelegten Verfahrensablaufs (§§ 21, 23, 25 bis 27 VAPPol II 2007) dem Nachweis der Fachkenntnisse und des Methodenwissens in den jeweiligen Prüfungsfächern innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens. Es obliegt mithin dem jeweiligen Kandidaten, in der Staatsprüfung seine Befähigung nachzuweisen; dass dabei eine punktuelle Leistung abgefragt wird, entspricht dem Wesen solcher Prüfungen. Vor diesem Hintergrund gehen der Einwand des Antragstellers, er habe zwar im Prüfungsfach "Einsatzlehre" die Note "mangelhaft" erhalten, seine Noten im Übrigen seien jedoch ausreichend gewesen, sowie sein Hinweis seine mehrjährige Tätigkeit im mittleren Polizeivollzugsdienst ins Leere. 2. Der Antragsteller hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass ein Bewertungsmangel vorliegt, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung mit der Folge eines Anspruchs auf Neubewertung oder Wiederholung der Prüfungsleistung führen könnte. Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen ist den Prüfern ein weiter Beurteilungs- und Bemessungsspielraum eingeräumt. Die gerichtliche Kontrollbefugnis erstreckt sich insoweit lediglich auf die Einhaltung der einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften, namentlich auf die Vereinbarkeit mit dem Ziel und Zweck der Prüfung, sowie - neben den sonstigen rechtsstaatlichen Grundanforderungen - auf die Wahrung der allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie das Willkürverbot, der Grundsatz der Chancengleichheit und das Bestehen eines Antwortspielraums. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34. Mit der Einreichung der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 8. September 2010, einem Lösungsentwurf, ist nicht glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständliche Klausurlösung des Antragstellers jedenfalls als vertretbar zu werten gewesen wäre. Für den Antragsteller wird hierzu vorgetragen, ihm sei in seiner Ausbildungszeit an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) das in dem Entwurf verwendete Lösungsschema vermittelt worden. Sein Dozent Herr E. habe in der Vergangenheit vergleichbare Übungsklausuren gestellt und das durch ihn gewählte Lösungsschema als richtig bestätigt. Aus der eingereichten Klausurlösung ergebe sich, dass es durch den Korrektor für zulässig erachtet worden sei, "dass eine 'Information aus dem Sachverhalt' stichpunktartig bewertet" worden sei. Eine Beantwortung der "W-Fragen" sei nicht erforderlich gewesen. Die "Maßnahmen der Schlussfolgerung" seien danach ausschließlich kurz zu benennen. Insoweit werden mit der Beschwerde schon die Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bzw. die Anforderungen an die Glaubhaftmachung verfehlt. Es besteht eine Reihe von Unklarheiten, die es von vornherein ausschließen, den eingereichten Lösungsentwurf als Beleg dafür anzusehen, dass und welche Teile der streitgegenständlichen Bearbeitung jedenfalls als vertretbar hätten bewertet werden müssen. Zunächst hat es der Antragsteller unterlassen, die Aufgabe mitzuteilen, zu der die Lösung eingereicht worden ist, so dass schon die Vergleichbarkeit mit der streitgegenständlichen Klausuraufgabe im Fach Einsatzlehre nicht festgestellt werden kann. Ferner ist die Bearbeitung computergestützt verfasst, wobei - was nur vermutet werden kann - offenbar die Korrekturfunktion verwendet worden ist. Durch wen das geschehen ist, ist unklar. Nicht mitgeteilt ist ferner, von wem die außerdem vorhandenen handschriftlichen Bemerkungen stammen, die sich auf der Ausarbeitung finden, und auf wessen Veranlassung sie angebracht worden sind. Demgegenüber hat der Antragsgegner - ohne dass der Antragsteller dem konkret noch etwas entgegen gesetzt hätte -, bestritten, dass es sich um ein Lösungsschema der FHöV oder eine Musterlösung handelt. Der nebenamtliche Dozent PD E. habe sich bereit erklärt, ausgehändigte Übungsklausuren nachzusehen und auf grobe Fehler zu überprüfen. Die handschriftlichen Zusätze auf der Ausarbeitung stammten nicht von PD E. . Der Hinweis der Beschwerde, "das Fehlen bestimmter Ausführungen, die der Prüfer in Aufgabe 1 kritisiert, finden sich auf Seite 33 ff. der Klausur des Antragstellers", belegt keinen Bewertungsmangel. Erstens verhalten sich die Ausführungen auf Seiten 33 ff. der Klausur zu Aufgabe 3 und nicht zu Aufgabe 1. Zweitens sind auch jene Ausführungen nicht ohne Beanstandungen des Korrektors geblieben; dass diese rechtsfehlerhaft seien, macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat ergänzend nochmals erläutert, dass der Antragsteller Absperrungen (nur) an zwei Punkten vorgesehen habe, nämlich an den Punkten F.---straße /C.--------straße sowie T.----------straße /C.--------straße . Danach bleibe die T.----------straße frei befahrbar. Dies sei ein schwerer taktischer Fehler, da die Gefahr für Unbeteiligte damit nicht sicher abgewendet werde. Ferner hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, warum die Ausführungen des Antragstellers zur Räumung des Gebäudes bzw. der Gebäude unzureichend seien. Dass - wie der Antragsteller vorbringt - der Prüfer Passagen der Arbeit mit dem Kommentar "OK" oder mit Haken versehen habe, ohne dass dies hinreichend in die Bewertung eingeflossen wäre, und er auf Seite 38 (richtig ist: Seite 19) zunächst den Beschluss als "schwach ausreichend" bewertet, dies aber durchgestrichen und in "mangelhaft" geändert habe, stellt die Rechtmäßigkeit der Bewertung der Klausur mit "mangelhaft" nicht in Frage. Die Gewichtung von besser gelungenen (allerdings auch nicht ohne Beanstandungen gebliebenen) Passagen gegenüber derjenigen, an denen seitens des Korrektors Kritik geübt worden ist, ist Bestandteil des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums. Maßgeblich ist dabei die Bewertung, auf die der Korrektor sich festlegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers machen ferner die Ausführungen auf dem Bewertungsbogen hinreichend deutlich, dass die besseren Leistungen bei der Bewältigung des Aufgabenteils 2 (Seiten 20 bis 24 der Bearbeitung) in nachvollziehbarer Weise in die Bewertung der Klausur eingeflossen sind. Dort heißt es nämlich: "Lediglich Aufg. 2 ist befriedigend bearbeitet. Die Aufgaben 1 und 3 sind jedoch mangelhaft, so daß auf Grund der vorgegebenen Bewertung (85 %) auch Aufg. 2 die Klausur nicht in den 'ausreichenden' Bereich retten kann". Der Bewertungsanteil von 85 % am Gesamtergebnis ist dabei in der Aufgabenstellung ausdrücklich so benannt. Es fehlt demnach auch nicht an einer Begründung im Hinblick auf Aufgabe 2. Im Übrigen macht der Antragsteller nicht geltend, dass die Aufgabe besser als mit "befriedigend" hätte bewertet werden müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.