Beschluss
12 A 445/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1123.12A445.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000, Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägerinnen sei es nicht gelungen, den erforderlichen Nachweis für ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu führen, nicht zu erschüttern. Aus dem Umstand, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. – Frau M. B. , von der die Klägerinnen letztlich ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten wollen – nach den Angaben der Klägerseite als 24jährige im März 1944 zusammen mir ihrer Mutter – Frau F. I. – nach Deutschland kam und möglicherweise dort bis Februar 1945 mit ihrer Mutter zusammen gelebt hat, kann nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 – 5 C 3.05 –, DVBl. 2007 194, darauf geschlossen werden, dass M. B. – ebenso wie F. I. – einge-bürgert worden ist. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass jeder, der an der Durchschleusung im Jahr 1944 teilgenommen und bei der Einwanderungszen- trale in Litzmannstadt als Volksdeutscher erfasst worden ist, auch eingebürgert wurde. Vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom 23. März 2009 – 12 A 2085/05 –, m. w. N. Soweit im Einbürgerungsantrag der Frau F. I. von "Familienangehörigen" die Rede ist, handelt es sich lediglich um den nicht weiter markierten Text des For-mularvordrucks. Dafür, dass sich die Klausel konkret auf die Großmutter M. B. bezieht, fehlt es an jeglichen – in solchen Papieren sonst üblicherweise auch in Form von Vermerken oder Querverweisen befindlichen – Anzeichen. Vielmehr wird im einleitenden Hinweis des Einbürgerungsantrags ausdrücklich aufgeführt, dass "Familienangehörige" nur Ehefrau und minderjährige Kinder meint, während volljährige Personen einen eigenen Vordruck auszufüllen haben. Auch unter Punkt 7 (Schulbesuch) fehlen Angaben zu Kindern. Nicht einmal eine gemeinsame Schleusung ist gesichert. Es darf bezweifelt werden, ob nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass eine 24 bzw. 25 Jahre alte Frau – wie im Zulassungsantrag behauptet – in Deutschland mit ihrer Mutter zusammen gelebt haben muss. Ausweislich der Anfrage auf Blatt 50 der Verwaltungsvorgänge Heft 1 hat schon am 31. August 2006 eine spezielle Anfrage beim Bundesarchiv hinsichtlich der Einbürgerung der Frau M1. E. , geborene I. , die erst 1954 durch Eheschließung den Nachnamen B. erhielt, stattgefunden, jedoch keinen Erfolg gehabt. Die vom Bundesarchiv angeregten weiteren Recherchen unter Zurhilfenahme der Daten des Ehemannes (vgl. Blatt 46 der Verwaltungsvorgänge Heft 1) konnten nicht durchgeführt werden, weil die Klägerin zu dem ersten Ehemann – Herrn E1. – keine Angaben machen konnte (vgl. Blatt 48 der Verwaltungsvorgänge Heft 1). Auch auf die weitere Anfrage vom 3. August 2007 antwortete das Bundesarchiv in seinem Schreiben vom 8. November 2007 ausdrücklich mit der Auskunft: "Zu dem Ehepaar E. verlief die Recherche negativ." Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Verwaltungsgericht ferner eine fehlerhafte Inter-pretation der der Großmutter M. B. in der Bescheinigung der Verwaltung des Komitees für Staatssicherheit der Ukrainischen SSR vom 30. Oktober 1991 be-scheinigten Zwangsarbeit in Deutschland von März 1944 bis Februar 1945 vor. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht die Lesart der ukrainischen Behörde, dass es sich bei der Umsiedlung um eine Deportation nach Deutschland zwecks Zwangsarbeit gehandelt hat, zu eigen gemacht, sondern vielmehr im Zusammenhang mit der im Anschluss daran in der Bescheinigung getroffenen Feststellung, dass "Angaben über Verbrechen von E. L.O. gegen die Heimat für diese Zeit im Komitee für Staatssicherheit nicht vorhanden" sind, geschlussfolgert, dass eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf Antrag - als eine deutliche Abkehr von der Sowjetunion - eher unwahrscheinlich ist. Es liegt nahe, dass die Beantragung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht so milde beurteilt worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).