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Beschluss

19 B 814/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1126.19B814.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Senat kann offen lassen, ob er bereits unzulässig ist, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO). Das kommt hier in Betracht, wenn die SchfkVO NRW Eltern und Schülern subjektive Rechte lediglich in Bezug auf die Kostenübernahme vermittelt (§§ 1, 2 SchfkVO NRW), nicht aber auch ein subjektives Recht auf Beförderung oder eine bestimmte Art der Beförderung oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulträgers über die Art der Beförderung. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. 7. 1997 ‑ 19 B 770/97 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks: „keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Beförderung“; Urteil vom 14. 5. 1975 ‑ VIII A 347/74 ‑, S. 6 ff. des Urteilsabdrucks; VG Münster, Beschluss vom 3. 8. 2006 ‑ 1 L 528/06 ‑, NWVBl. 2007, 32, juris, Rdn. 5; VG Aachen, Urteil vom 8. 9. 2006 ‑ 9 K 479/05 ‑, juris, Rdn. 19. Hier ist das Begehren der Antragsteller nicht auf Kostenübernahme, sondern darauf gerichtet, den Antragsgegner mittels einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den eingerichteten Schülerspezialverkehr so auszugestalten, dass er ihre Tochter Sevda von ihrer Wohnung zur Schule und zurück befördert. Dieser Antrag ist jedenfalls unbegründet. Selbst wenn man ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulträgers über die Gestaltung eines eingerichteten Schülerspezialverkehrs aus dem Zweck des § 3 Satz 1 SchfkVO NRW und aus den Zumutbarkeitsregeln in den §§ 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 13 Abs. 2 bis 4, 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchfkVO NRW ableitet, hat der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller auf Haustürabholung hier ermessensfehlerfrei abgelehnt. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht insbesondere entschieden, dass die Schulwegdefinition in § 7 Abs. 1 SchfkVO NRW den behaupteten Anordnungsanspruch nicht trägt. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe greifen nicht durch. Mit ihnen verfolgen die Antragsteller in lediglich rechtlicher Hinsicht ihren erstinstanzlichen Argumentationsansatz weiter, auch dann, wenn der Schulträger einen Schülerspezialverkehr (Schulbus) im Sinne des § 14 SchfkVO NRW eingerichtet habe, müsse dieser den gesamten Schulweg im Sinne des § 7 Abs. 1 SchfkVO NRW abdecken. Diese Argumentation ist unzutreffend. § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO NRW knüpft die Kostenübernahme bei einem Schülerspezialverkehr nicht an die Schulwegdefinition in § 7 Abs. 1 SchfkVO NRW, sondern ausdrücklich an „die günstigste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Streckenführung“. Mit „Streckenführung“ meint § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO NRW dabei die Strecke, über die der Schulträger den Schulbus „führt“, also die Fahrstrecke, die der Schulträger im Rahmen seines Organisationsermessens nach den §§ 3 Satz 1, 12 Abs. 3 bis 5 SchfkVO NRW plant und bestimmt. Diese Fahrstrecke ist mit der Fußwegstrecke des Schulweges im Sinne des § 7 Abs. 1 SchfkVO NRW regelmäßig nicht identisch. Das gilt auch dann, wenn man etwaige Fußwegstrecken zur oder von der nächstgelegenen Haltestelle an der Wohnung und/oder der Schule einbezieht, die der Schulträger bei der Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des genannten Organisationsermessens mit zu berücksichtigen hat (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW). Es wäre im Übrigen auch offensichtlich sinnwidrig, mit einem Schulbus die Schulwege im Sinne des § 7 Abs. 1 SchfkVO NRW aller transportierten Schüler in jeweils voller Länge abzufahren, zumal diese je nach den Umständen des Einzelfalls zu Teilen oder sogar in ihrer vollen Länge nicht mit Fahrzeugen befahren werden können und/oder dürfen. Mit ihrer Beschwerde zeigen die Antragsteller nicht auf, dass ihrer Tochter T. die Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und den eingerichteten Schulbushaltestellen im Sinne der §§ 13 Abs. 2 bis 4, 14 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Unstreitig erreicht deren Länge von etwa 100 m bis 150 m bei weitem nicht die für eine Schülerin höherer Klassen einer Förderschule geltende Entfernungsgrenze von 2,0 km (§ 13 Abs. 2 SchfkVO NRW). Die Antragsteller zeigen auch keine Aspekte auf, aus denen es für sie unzumutbar sein soll, ihre Tochter T. an den in Rede stehenden Schulbushaltestellen abzuholen oder sie dorthin zu bringen. Entgegen ihrer Auffassung existiert mit § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sehr wohl eine Rechtsvorschrift, aus der sich im Einzelfall eine Pflicht der Eltern zur Begleitung ihres Kindes auf dem Schulweg ergeben kann. Nach dieser Vorschrift sind die Eltern nämlich dafür verantwortlich, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt. Hiernach tragen die Antragsteller im vorliegenden Fall auch die Verantwortung dafür, mit dem jeweiligen Schulbusfahrer und erforderlichenfalls auch mit dem Schulträger klare Absprachen über Orte und Zeitpunkte der Abholung zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).