Beschluss
12 A 1887/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1130.12A1887.09.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung
im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagen auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Beklagte hat Umstände geltend gemacht, die die Zulassung wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen. Ein Rückgriff auf diesen von der Beklagten nicht ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund ist wegen der grundsätzlichen Strukturgleichheit der Zulassungsgründe nach Nr. 1 und Nr. 2 möglich. Vgl. hierzu z.B. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124, Rn. 114 und 115. Die von der Beklagten mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zeiten eines Praktikums, das in eine grundsätzlich förderungsfähige Maßnahme der Aufstiegsfortbildung integriert ist, als Unterrichtsstunden gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 a) AFBG anzuerkennen sind, sind zwar nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in deren Sinne zu beantworten. Der Ausgang des Rechtsstreits ist jedoch zumindest offen. Die Frage, ob Praktika als Lehrveranstaltungen nach dem AFBG förderungsfähig sind, wird in Literatur, vgl. Trebes/Reifers, AFBG, Stand Juni 2010, Anm. 5, und erstinstanzlicher Rechtsprechung, vgl. neben den im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgeführten Entscheidungen auch: VG Würzburg, Urteil vom 14. Juli 2009 - W 1 K 08.2081 -, juris; VG München, Urteil vom 21. Januar 2010 - M 15 K 08.2106 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 16. Februar 2010 - 9 A 5110/07 -, juris, nicht einheitlich beantwortet. Sie war, soweit ersichtlich, noch nicht Gegenstand ober- oder höchstgerichtlicher Entscheidungen. Für den Fall, dass eine Anerkennung des Praktikums vorliegend nicht in Betracht kommt, muss geklärt werden, ob die vom Kläger ferner zu seinen Gunsten angeführten Abendveranstaltungen und Exkursionen Unterrichtsstunden im Sinne der o.a. Vorschrift sind. Diese Frage hatte das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen.