Beschluss
12 A 1929/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1207.12A1929.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der hälftige Miteigentumsanteil des Klägers an einem Mehrfamilienhaus sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ausbildungsförderungsrechtlich anrechnungsfrei zu stellen, weil es auf Grund des drohenden Rückübereignungsverlangens seitens seiner Eltern wirtschaftlich nicht verwertbar sei, wird durch den sinngemäßen Vortrag des Beklagten, damit würden im Ergebnis wertungswidrig wirtschaftliche Verwertungshindernisse mit gesetzlichen und behördlichen Verwertungsverboten gleichgestellt, nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat eine solche Gleichstellung nicht vorgenommen. Das Vorliegen eines gesetzlichen Verwertungsverbots hat es in einem ersten Schritt bei der - vorrangigen - Frage geprüft, ob es sich bei dem Immobilienvermögen des Klägers grundsätzlich um anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 27 und 28 BAföG handelt. Es hat dies auch unter Berücksichtigung des in dem notariellen Grundstücksschenkungsvertrag vom 15. September 2000 unter § 6 vereinbarten Widerrufsrechts der Eltern des Klägers für den Fall, dass der Kläger als Erwerber den Grundbesitz zu ihren Lebzeiten ohne ihre Zustimmung veräußert oder belastet, verneint. Ob das die Verfügungsbefugnis des Klägers nicht tangierende, nur schuldrechtliche Widerrufsrecht als rechtsgeschäftliches Verwertungsverbot im Rahmen der Vermögensanrechnung zu beachten ist, hat es an dieser Stelle - anders als der Beklagte meint - nicht abschließend entschieden, sondern es hat noch in einem zweiten Schritt geprüft, ob der objektiv für möglich gehaltene Einsatz des Miteigentumsanteils mit Blick auf die - für den Fall der Verwertung des Grundstücksanteils zu Ausbildungszwecken von den Eltern des Klägers konkret in Aussicht gestellte - Ausübung des schuldrechtlichen Widerrufsrechts und des damit verbundenen Rückübereignungsanspruchs unter wirtschaftlichen Härtegesichtspunkten möglich und zumutbar ist. Diese Prüfungsabfolge trägt zum einen dem Unterschied zwischen gesetzlichen und schuldrechtlichen Vermögensbindungen Rechnung und entspricht zum anderen den gesetzlichen Vorgaben der §§ 27ff. BAföG. Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer, d.h. ein über den Freibetrag des § 28 Abs. 1 BAföG hinausgehender Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Die Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut und ihrer gesetzessystematischen Stellung notwendig voraus, dass objektiv anrechenbares Vermögen im Sinne der §§ 27 und 28 BAföG tatsächlich vorhanden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhandensein eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses sei geeignet, eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG begründen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG insbesondere in den Fällen in Betracht kommt, in denen Auszubildende zur Deckung ihres Bedarfs im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG auf Vermögen verwiesen werden, das entgegen der der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen für den Ausbildungsbedarf wirtschaftlich nicht einsetzbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267, juris, und vom 13. Juni 1991- 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2010 - 12 B 120/10 - und vom 29. April 2010 - 12 A 2306/07; BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - 12 BV 07.1595 -, juris, und Beschluss vom 10. März 2010 - 12 ZB 08.3003 -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 29, Rn.9. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Widerrufsrecht und der Rückübereignungsanspruch seien auch unter Missbrauchsgesichtspunkten und mit Blick auf § 137 BGB schuldrechtlich wirksam vereinbart worden, ist mit dem Zulassungsantrag ebenso wenig substantiiert angegriffen worden wie die weitere Einschätzung, im vorliegenden Fall sei aufgrund der erkennbar ablehnenden Haltung der Eltern konkret damit zu rechnen, dass das Widerrufsrecht auch ausgeübt und der Rückübereignungsanspruch geltend gemacht würden. Anders als der Beklagte meint, hat das Verwaltungsgericht nach alledem das Vorliegen einer unbilligen Härte weder systemwidrig mit einem rechtsgeschäftlichen Verwertungsverbot begründet, noch hat es den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, vertragliche Beschränkungen und Bindungen, denen die Verwertung eines Vermögensgegenstands unterliegt, rechtfertigten stets die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG. Dass im Ergebnis sowohl Vermögen, das einem gesetzlichen, als auch ggf. Vermögen, das (nur) einem wirtschaftlichen Verwertungshindernis unterliegt, ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigt wird, ist den gesetzlichen Regelungen der §§ 27ff. BAföG immanent. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob dann, wenn zwar kein rechtliches, aber ein vertragliches Verwertungshindernis vorliegt, über § 29 Abs. 3 BAföG und Bejahung einer unbilligen Härte der Vermögenswert im Ergebnis so behandelt werden kann, als ob ein rechtliches Verwertungsverbot im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorläge, beantwortet sich - wie oben dargelegt - schon aus dem Gesetz. Dieses sieht in § 29 Abs. 3 BAföG ausdrücklich vor, dass an sich einzusetzendes Vermögen aus Billigkeitsgründen anrechnungsfrei gestellt werden kann. Solcherart anrechnungsfrei gestellte Vermögensteile werden daher von Gesetzes wegen im Ergebnis so behandelt als seien sie von vorneherein nicht vorhanden. An der Beantwortung der ansonsten allenfalls noch in den Raum gestellten Frage, ob der rechtlich mögliche Einsatz des Vermögens aufgrund vertraglicher Bindungen und Beschränkungen eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG darstellen kann, besteht kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse. Die Beantwortung dieser Frage hängt ausschlaggebend von einer - im angegriffenen Urteil auch vorgenommenen - Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).