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Beschluss

14 E 845/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:1208.14E845.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Denn der Kläger erfüllt nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Denn die Klage bietet, wie es das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten. Der geltend gemachte Erlassanspruch gemäß § 227 AO dürfte dem Kläger nicht zustehen, weil sich weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt. Ein sachlicher Billigkeitsgrund lässt sich nicht daraus herleiten, dass, wie vom Kläger geltend gemacht, die nachträglich erhobene Grundsteuer nicht mehr auf die Mieter abgewälzt werden kann. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die fehlende Abwälzbarkeit nachträglich erhobener Grundsteuer auf den Mieter für sich gesehen noch nicht zur Unbilligkeit der Steuererhebung führt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 4. Juni 1982 - 8 C 90/81 , NJW 1982, 2682, 8 C 106/81 , KStZ 1982, 192, 8 C 126/81 , ZMR 1982, 363; Beschluss des Senats vom 17. November 1999 14 A 4793/99 , juris, m.w.N. In den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts kam eine Abwälzung auf die Mieter bereits aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht. Dann scheidet die fehlende Abwälzbarkeit als Erlassgrund der sachlichen Unbilligkeit erst recht aus, wenn, wie im vorliegenden Verfahren vom Kläger geltend gemacht, lediglich Praktikabilitätsgründe den Nachforderungen an die Mieter entgegenstehen. Die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit ergibt sich auch nicht infolge eines vom Kläger geltend gemachten pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens auf Seiten des Finanzamtes. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten auf Seiten des Finanzamtes lasse sich nicht feststellen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei das Finanzamt wegen der Bildung von Wohnungseigentum gehalten, für mehr als 100 Wohnungen Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsverfahren durchzuführen, deren Abwicklung wegen des Verkaufs der Wohnungen durch notwendige, zwischen den Beteiligten zudem strittige Zurechnungsfortschreibungen noch erschwert worden sei. Allein schon wegen dieser komplexen Sachlage mit vielfältigen, zum Teil strittigen Änderungen könne sich bei einem Steuerpflichtigen selbst bei einer mehrjährigen Bearbeitungszeit kein schützenswertes Vertrauen bilden, von einer Steuererhebung verschont zu bleiben. Dagegen wendet der Kläger ein, dass es sich lediglich um drei Wohnblöcke gehandelt habe, was bei dem Finanzamt einen Arbeitsaufwand von ungefähr 1 bis 2 Tagen erforderlich gemacht hätte. Die Streitigkeiten über Zurechnungsfortschreibungen hätten erst nach Erlass der Bescheide stattgefunden und damit nicht zu einer Verzögerung beitragen können. Dahinstehen kann, ob sich aus diesen Einwendungen hinreichende Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten des Finanzamtes herleiten lassen. Denn die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit setzt neben der Feststellung eines solchen pflichtwidrigen Verhaltens voraus, dass dadurch ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen begründet worden ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 1982 8 C 106/81 - und - 8 C 126/81 , a.a.O., worauf auch schon das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss hingewiesen hat. Anhaltspunkte für ein schutzwürdiges Vertrauen sind jedoch weder ersichtlich noch hinreichend vom Kläger vorgetragen. Dem Kläger war bekannt, dass aufgrund der von ihm vorgenommenen Bildung von Wohnungseigentum für mehr als 100 Wohnungen Einheitswert- und Grundsteuermessbetragsverfahren durchzuführen waren. Daher musste der Kläger mit einer Änderung der Grundsteuerfestsetzungen durch den Beklagten infolge der im Raum stehenden Änderung der Grundlagenbescheide rechnen. Nichts anderes lässt sich aus der Bestätigung des Beklagten vom 20. Oktober 2005 herleiten. Zwar hat er mit dieser Bestätigung dem Kläger bescheinigt, dass keine Rückstände bei den Grundbesitzabgaben bestünden. Bei dieser Bestätigung konnte es sich jedoch offensichtlich nur um eine "Momentaufnahme" betreffend die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Grundsteuerforderungen handeln. Denn zu diesem Zeitpunkt standen die notwendigen Nachfeststellungen des Finanzamtes und der darauf beruhende Erlass geänderter Grundlagenbescheide, die erst aufgrund ihrer Bindungswirkung gemäß § 182 und § 184 AO zu einer geänderten Grundsteuerfestsetzung hätten führen können, noch aus. Soweit es die Frage des Vorliegens persönlicher Billigkeitsgründe betrifft, hat sich das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Standpunkt gestellt, angesichts der Einkünfte des Klägers, die sich nach seinem eigenen Vortrag auf eine monatliche Altersrente von gut 500,00 EUR beschränkten und damit offensichtlich unter den Pfändungsfreigrenzen lägen, sei er nicht erlassbedürftig. Sei, wie im Fall des Klägers, ein Steueranspruch nicht durchsetzbar und werde deshalb durch einen Erlass die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nicht verbessert, mangele es an dem für einen Erlass erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen der (ohnehin tatsächlich nicht möglichen) Einziehung einerseits und der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen andererseits. Dem ist auch im Hinblick auf die vom Kläger zur Begründung der Beschwerde angeführte Ruhe vor "Vollstreckungspersonal" im Fall der Gewährung des beantragten Erlasses nichts hinzuzufügen. Gründe für eine persönliche Unbilligkeit, etwa eine gerade durch die Steuererhebung herbeigeführte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder des notwendigen Lebensunterhalts, hat der Kläger nicht einmal vorgetragen, geschweige denn belegt. Dazu war er aber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 AO) gehalten. Besonders im Erlassverfahren sind erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht zu stellen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen regelmäßig in seinem Einflussbereich liegen. Vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 227, Rdnr. 380, m.w.N. Schließlich bietet die Klage, unabhängig von der Frage, ob angesichts fehlender sachlicher und persönlicher Billigkeitsgründe überhaupt noch ein Anspruch auf Neubescheidung des Erlassbegehrens gemäß §§ 227 AO in Betracht kommt, vgl. insoweit zum Charakter der Norm als "einheitliche" Ermessensvorschrift: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 , BVerwGE 39, 355, auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung der ablehnenden Bescheidung des Beklagten auf - weitere - Ermessensfehler nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten. Dass der Beklagte zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers unter dem 27. Februar 2009 eine eidesstattliche Versicherung mit zugehörendem Einkommens- und Vermögensverzeichnis angefordert hat, ist wegen der den Kläger treffenden Mitwirkungspflicht nicht zu beanstanden. Dieser Aufforderung ist der Kläger nur unvollständig nachgekommen. Zwar enthielt seine Versicherung vom 20. April 2009 einige Angaben. Ganze Kategorien denkbarer Vermögensbestandteile sind aber gar nicht angesprochen, etwa Forderungen, auch solche, die sich aus eventuellen entgeltlichen Veräußerungen an nahe stehende Personen oder aus unentgeltlichen Leistungen, ergeben können (vgl. zum notwendigen Inhalt eines Vermögensverzeichnisses im Rahmen der Steuervollstreckung durch die Gemeinde § 5a Abs. 1 Satz 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW i.V.m. § 284 Abs. 1 und 2 AO). Letztlich hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen daher zu Recht, wenn auch undeutlich, auf eine fehlende Mitwirkung des Klägers gestützt. Der Beklagte hat im ablehnenden Bescheid vom 14. Dezember 2009 den Verfahrensablauf wiedergegeben, der geprägt war von mehreren Anforderungen seitens des Klägers hinsichtlich einer Bestätigung des Beklagten über die bestehende Abgabenschuld im Gegenzug zu deren Begleichung durch die Ehefrau des Klägers, bis schließlich der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009 mitteilte, der Weg der Bezahlung werde wegen fehlender Rechtssicherheit nicht weiter verfolgt. Anlässlich dieses Geschehensablaufs hat der Beklagte sodann ausgeführt, es fehle der logische Faden und außer viel Schriftverkehr gebe es kein greifbares Ergebnis. Dem ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass der Beklagte seine Ermessenserwägungen auf die hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass aus Gründen persönlicher Unbilligkeit unkooperative und unvollständige Mitwirkung des Klägers gestützt hat, die auch tatsächlich vorgelegen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.