Beschluss
1 A 1993/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1221.1A1993.09.00
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Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 80,15 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 80,15 EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger steht als Richter am Amtsgericht im Dienst des beklagten Landes. Er ist verheiratet und Vater von drei Kindern, für die er in den hier streitbefangenen Jahren 2000 und 2001 mit Ausnahme der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2001 kindergeldberechtigt war. Seit dem 1. Januar 1999 zahlte der Beklagte aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. – den Familienzuschlag ab dem dritten Kind unter Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 hob das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) den Vorbehalt auf und erklärte die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 für endgültig. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies es mit Bescheid vom 15. November 2005 hinsichtlich der Jahre 1999 und 2002 bis 2004 zurück. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 erkannte es einen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von insgesamt 672,08 EUR an. Der Kläger erhob am 12. Dezember 2005 Klage, mit der er einen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags für sein drittes Kind für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Juli 2005 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2002 geltend machte. Ferner begehrte er, "auszusprechen, dass die vom Gericht noch festzusetzenden korrekten Nachzahlungsbeträge für die Jahre 2000 und 2001 steuerfrei zu erstatten seien und nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterlägen". Mit – rechtskräftig gewordenem – Urteil vom 13. Februar 2007 (12 K 3944/05) verurteilte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Beklagten zur Zahlung von 1.897,28 EUR netto für die Jahre 1999 und 2002 bis 2005 nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. In Bezug auf die Jahre 2000 und 2001 führte es aus: Die ursprünglich auch für diese Jahre bestehende Unteralimentation sei durch die Nachzahlung des Beklagten im Dezember 2005 entfallen. Für den vom Kläger begehrten Ausspruch, die Nachzahlungsbeträge seien steuerfrei zu erstatten und unterlägen nicht dem Progressionsvorbehalt, fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Das Gericht habe lediglich nach den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgegebenen Maßstäben ein etwaiges Besoldungsdefizit zu ermitteln und den Dienstherrn zur Zahlung der Fehlbeträge zu verurteilen. Die Berechnung erfolge pauschaliert und unter weitestmöglicher Ausblendung individueller Besonderheiten. Etwaige steuerrechtliche Fragen beträfen mit der (steuerrechtlichen) Abwicklung der Nachzahlung einen anderen Streitgegenstand. Mit Schreiben vom 3. März 2007 ersuchte der Kläger das LBV, die Steuerfrage u.a. hinsichtlich der Nachzahlungsbeträge für die Jahre 2000 und 2001 zu überprüfen. Er bat um Ausstellung einer Bescheinigung der Steuerfreiheit der Nachzahlungsbeträge für das Finanzamt oder um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Das LBV wertete das Ersuchen als Antrag, einen steuerlichen Schaden auszugleichen, und lehnte diesen mit Bescheid vom 16. April 2007 ab. Auf den Widerspruch des Klägers hob es den Bescheid zunächst auf, da es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (12 K 3944/05) abwarten wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2007 wies es den Widerspruch endgültig zurück. Der Kläger hat am 11. Juli 2007 Klage erhoben. Er trug vor, das Finanzamt habe von den Nettonachzahlungsbeträgen für die Jahre 2000 und 2001 einen Betrag in Höhe von 80,15 EUR in Abzug gebracht. Dies sei geschehen, weil es die Steuerlast unter Berücksichtigung der Gesamteinnahmen festsetze, während das LBV diese lediglich im Hinblick auf die einzelne Einkommensart ermittle. Das LBV habe für die Jahre 2000 und 2001 jedoch überhaupt keinen Nettobetrag festsetzen dürfen. In § 1 Abs. 3 des Art. 9 BBVAnpG 1999 seien die Erhöhungsbeträge für die Jahre 1999 und 2000 als nicht steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des EStG eingestuft worden. Das habe auch für die Folgejahre zu gelten. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 zu verurteilen, die für die Jahre 2000 und 2001 nachgezahlten Familienzuschläge für das dritte Kind neu zu berechnen und einen weiteren Betrag von 80,15 EUR nachzuzahlen sowie diesen Betrag ab dem 11. Juli 2007 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verszinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Mit Urteil vom 15. Juli 2009 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die Klage sei aufgrund entgegenstehender Rechtskraft des Urteils vom 13. Februar 2007 (12 K 3944/05) unzulässig (§ 121 Nr. 1 VwGO). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei identisch mit dem des Verfahrens 12 K 3944/05, soweit die Jahre 2000 und 2001 betroffen seien. Mit dem Urteil vom 13. Februar 2007 sei bereits entschieden worden, dass dem Kläger der für die Jahre 2000 und 2001 geltend gemachte Anspruch nicht zustehe. Damit sei eine erneute Entscheidung hierüber ausgeschlossen. Auf den fristgerecht gestellten Zulassungsantrag des Klägers vom 17. August 2009 hat der Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2010 die Berufung zugelassen. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautete u.a.: "Die Nichtzulassung der Revision kann mit der Beschwerde angefochten werden". Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 bat der Senat die Beteiligten um Übersendung der Ausfertigungen des Beschusses vom 27. Januar 2010 zwecks Berichtigung. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde die Rechtsmittelbelehrung zu dem Zulassungsbeschluss vom 27. Januar 2010 berichtigt. Unter dem 9. Februar 2010 sandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Ausfertigung des Zulassungsbeschlusses vom 27. Januar 2010 zurück. Mit auf die förmliche Zustellung hinweisendem Anschreiben vom 28. Januar 2010 stellte der Senat den mit Berichtigungsvermerk versehenen Zulassungsbeschluss vom 27. Januar 2010 zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8. Februar 2010 – alles durch Heftklammer und Gerichtssiegel urkundlich verbunden – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19. Februar 2010 erneut zu. Mit Schreiben vom 24. März 2010 wies der Berichterstatter des Senats darauf hin, dass die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist von einem Monat nach der Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 27. Januar 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschusses vom 8. Februar 2010 mit Ablauf des 19. März 2010 verstrichen sei. Zugleich hörte er die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung der Verwerfung der Berufung durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 VwGO an. Mit Schriftsatz vom 8. April 2010 hat der Kläger die Berufung unter Bezugnahme auf den Zulassungsantrag vom 17. August 2009 und das erstinstanzliche Vorbringen begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung dieses Antrags trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor: Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 habe das Oberverwaltungsgericht ohne Angabe von Gründen um Rücksendung des am 28. Januar 2010 zugestellten Zulassungsbeschlusses vom 27. Januar 2010 zwecks Berichtigung gebeten. Am 19. Februar 2010 sei die Ausfertigung des Zulassungsbeschlusses vom 27. Januar 2010 mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8. Februar 2010 erneut zugestellt worden. Ausweislich der zur Akte gereichten Originalunterlagen sei bei der Zustellung noch einmal das Anschreiben der ersten Zustellung vom 28. Januar 2010 verwendet worden. Weder das Anschreiben noch der Berichtigungsvermerk auf dem Beschluss vom 27. Januar 2010 hätten einen Hinweis auf den Gegenstand der Berichtigung enthalten. Die Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung in den Fristenkalender sei unterblieben, weil sein Bürovorsteher, Herr N. , der in der Kanzlei für die Kontrolle des Posteingangs und die Eintragung von Promptfristen zuständig sei, aufgrund der Gestaltung der am 19. Februar 2010 zugestellten Schriftstücke nicht erkannt habe, dass diese Unterlagen Anlass zur Eintragung einer Promptfrist gegeben hätten. Zu den Pflichten von Herrn N. gehöre, die täglichen Posteingänge daraufhin zu prüfen, inwieweit die Eintragung einer Promptfrist erforderlich sei und diese ggf. in das EDV-gestützte Kanzleiverwaltungssystem einzutragen. Ferner sei Herr N. angewiesen, in Zweifelsfällen Rücksprache mit dem zuständigen Rechtsanwalt zu nehmen. Herr N. sei seit dem Jahr 1969 im Hause tätig. Er habe sich stets als äußerst zuverlässig erwiesen. Ihm – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – sei kein Fall erinnerlich, in dem Herr N. die Notwendigkeit der Eintragung einer Promptfrist übersehen habe. Der Eingang vom 19. Februar 2010 sei ihm daher vorgelegt worden, ohne dass zuvor die Frist zur Berufungsbegründung eingetragen worden sei. Angesichts der Gestaltung der Unterlagen habe auch er selbst nicht sogleich erkannt, dass eine Promptfrist habe eingetragen werden müssen und dass dies nicht geschehen sei. Er habe daher zunächst nur verfügt, dem Kläger eine Fotokopie der Unterlagen zuzusenden, und eine Widervorlagefrist zur weiteren Bearbeitung der Sache auf den 4. März 2010 notiert. An diesem Tag sei ihm die Akte mit dem Fristenzettel über die "normalen" Wiedervorlagen des Tages erneut vorgelegt worden. Mit Blick auf den am 12./13. März 2010 anstehenden Umzug der Kanzlei in ein neues Bürogebäude habe er sich entschlossen, die Akte zunächst zu verpacken, um sie sodann nach dem Umzug weiter zu bearbeiten. Beim Auspacken der Umzugskisten am 14. März 2010 habe er feststellen müssen, dass ihm – entgegen der Zusicherung der Möbellieferanten – in dem neuen Büro deutlich weniger Stellfläche zur Verfügung gestanden habe als in dem alten Büro. Deswegen habe er einen Teil der Akten zunächst in den Umzugskisten belassen müssen. Dazu habe auch die vorliegende Akte gezählt. Erst durch das gerichtliche Schreiben vom 24. März 2010 sei er auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist aufmerksam geworden. Der Kläger beantragt – sinngemäß –, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der mit Beschluss vom 27. Januar 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Februar 2010 zugelassenen Berufung zu gewähren und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach dem angekündigten erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, den Widereinsetzungsantrag abzulehnen. Weiter beantragt er, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung nicht fristgerecht begründet. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 8. April 2010 seien nicht geeignet, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, ohne Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden sich dieser zurechnen lassen müsse, habe die Frist schuldhaft versäumt. Bei Rechtsanwälten seien grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Fristsachen zu stellen. Der Prozessbevollmächtigte berufe sich im Wesentlichen darauf, dass der für die Kontrolle des Posteingangs und die Eintragung von Promptfristen zuständige Bürovorsteher nicht erkannt habe, dass die zugestellten Unterlagen Anlass zur Eintragung einer Promptfrist gegeben hätten. Dies überzeuge nicht. Zwar könne ein Rechtsanwalt einfache Verrichtungen auf sein Büropersonal übertragen, wenn dieses sorgfältig ausgewählt und gut ausgebildet sei. Hierzu zähle auch die Bearbeitung einfacher, regelmäßig behandelter prozessualer Fristen, nicht aber die Bearbeitung von Rechtsmittelbegründungsfristen. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei nach wiederholter Änderung des Rechtsmittelrechts keine Routineangelegenheit, die Büropersonal überlassen werden könne. Im Übrigen habe die Bitte des Oberverwaltungsgerichts um Übersendung des ausgefertigten Beschlusses vom 27. Januar 2010 zwecks Berichtigung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Anlass geben müssen, bereits zu diesem Zeitpunkt Beginn und Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen. Dessen Ausführungen zum Umzug der Kanzlei Mitte März 2010 rechtfertigten keine andere Beurteilung. Vor dem Hintergrund einer ablaufenden Frist hätten fristgebundene Akten ggf. gesondert verpackt werden oder angesichts des Umzugs eine Fristverlängerung zur Begründung der Berufung beantragt werden müssen. Jedenfalls anlässlich der zweiten Vorlage der Akte am 4. März 2010 habe der Prozessbevollmächtigten des Klägers den drohenden Fristablauf erkennen müssen. In der Sache verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Band). II. Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zu verwerfen, weil diese unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung ergeht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) durch Beschluss (§ 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO); ihrer Zustimmung bedarf es nicht. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil er die Frist zur Begründung der Berufung versäumt hat (1.) und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (2.). 1. Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen des Absatzes 5, das heißt in den Fällen, in denen – wie hier – das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Wird die Frist zur Begründung der Berufung nicht eingehalten, ist die Berufung unzulässig (§124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO). Der Kläger hat die vorgenannte Monatsfrist nicht eingehalten. Die Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO lief allerdings nicht schon mit der (ersten) Zustellung des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 27. Januar 2010 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 2010 an. Denn gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Dies war hier nicht der Fall, weil der Zulassungsbeschluss nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Die Rechtsmittelbelehrung wies nämlich fehlerhaft auf das erkennbar nicht einschlägige Rechtmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hin. Dies hatte zur Folge, dass zunächst lediglich die einjährige Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lief. Die Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO wurde jedoch mit der (erneuten) Zustellung des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 27. Januar 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Februar 2010 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Februar 2010 in Gang gesetzt (§ 57 Abs. 1 VwGO). Ist – wie hier – eine Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft erfolgt, kann dieser Fehler durch das für die Belehrung zuständige Gericht nach Maßgabe von § 118 VwGO korrigiert und der Lauf der Rechtsmittelfrist dadurch nachträglich in Gang gesetzt werden. Dies setzt voraus, dass die Entscheidung den Beteiligten in der berichtigten Fassung insgesamt – und nicht allein der Berichtigungsbeschluss – erneut zugestellt wird. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist notwendiger Bestandteil der Entscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 – 5 C 67.84 –, BVerwGE 77, 181 = juris Rn. 14.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Januar 1999 – 1 S 154/98 –, SächsVBl. 2000, 94; OVG Bremen, Beschluss vom 24. Februar 1988 – 1 N 2/87 –, DÖV 1988, 611; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 118 Rn. 24 und Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 58 Rn. 73; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 58 Rn. 19 und Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 118 Rn. 3. Dementsprechend hat der Senat die offenbar unrichtige, da erkennbar nicht mit dem stattgebenden Zulassungsbeschluss vereinbare, lediglich verwechselte Rechtsmittelbelehrung unter Beachtung der Vorgaben der §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO berichtigt. Die den Beteiligten zugestellten Ausfertigungen des Zulassungsbeschlusses in der ursprünglichen Fassung wurden zurückgefordert und mit einem – in zulässiger Weise – auf den Berichtigungsbeschluss vom 8. Februar 2010 Bezug nehmenden Berichtigungsvermerk versehen. Die im Berichtigungsbeschluss vom 8. Februar 2010 korrigierte Rechtsmittelbelehrung wies in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO darauf hin, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen ist, dass sie beim Oberverwaltungsgericht einzureichen ist und einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Die mit Berichtigungsvermerk versehenen Ausfertigungen des Zulassungsbeschlusses vom 27. Januar 2010 wurden – durch Heftklammer und Gerichtssiegel urkundlich verbunden – mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8. Februar 2010 den Beteiligten gemäß § 56 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 172, 174 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 5, 329 Abs. 1 ZPO erneut zugestellt. Die Frist zur Begründung der Berufung begann danach mit der ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 19. Februar 2010 erfolgten Zustellung zu laufen (§§ 124a Abs. 6 Satz 1, 57 Abs. 1 VwGO). Die daran anknüpfende Monatsfrist endete mit Ablauf des 19. März 2010 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Berufungsbegründung ist aber erst – auf den Hinweis des Berichterstatters des Senats vom 24. März 2010 – am 8. April 2010 und damit verspätet beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Die Darlegungen des Klägers im Verfahren auf Zulassung der Berufung machten die Begründung der Berufung nicht entbehrlich. Denn die Pflicht zur Begründung der Berufung erfordert die – rechtzeitige – Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes nach Zulassung der Berufung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 – 4 C 6.03 –, NVwZ-RR 2004, 541 = juris Rn. 18; Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 1 B 429/02 –, NVwZ 2003, 868 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 – 1 A 4444/06 –, (n.v.) und Beschluss vom 16. Juli 2007 – 1 A 2735/05 –, juris Rn. 27 ff. 2. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 60 VwGO). Der Wiedereinsetzungsantrag vom 8. April 2010 ist zwar rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO gestellt worden, die mit der Zustellung der Hinweisverfügung des Berichterstatters des Senats vom 24. März 2010 betreffend den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 25. März 2010 zu laufen begann. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO). Aus seinem Vortrag ergibt sich, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht, das der Kläger sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes, steht dabei gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwaltes, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwaltes liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf trifft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 1 A 1721/01 –, juris Rn. 41; Czybulka in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 60 Rn. 41 ff. und 47; Bier, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, Band 1, § 60 Rn. 23 und 26; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 60 Rn. 9, 20. a) Ausgehend von diesen Maßstäben trifft den Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens der Vorwurf einer Verletzung der gebotenen Sorgfaltspflicht. Es ist nämlich nicht festzustellen, dass in der Kanzlei für eine Büroorganisation gesorgt war, die die eigenverantwortliche Erfassung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist durch den zuständigen Rechtsanwalt sicherstellte. Hat ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernommen, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine Aufgabe, der er besondere Sorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht. Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, grundsätzlich auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte andere Mitarbeiter übertragen. Dies findet seine Grenze aber bei Fristen, deren Berechnung Schwierigkeiten oder Besonderheiten aufweist. Solche Fristen muss der Rechtsanwalt selbst berechnen und überwachen. Vgl. Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rn. 41 f. und 45; Czybulka in Sodan/ Ziekow, a.a.O., § 60 Rn. 71 f.; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 60 Rn. 12. Das betrifft namentlich die vom Zivilprozess abweichenden und in ihrer Berechnung daher fehleranfälligen Rechtsmittelbegründungsfristen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Revisionsbegründungsfrist). Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 1992 – 8 B 121.91 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 = juris Rn. 3 f., und vom 7. März 1995 – 9 C 390.94 –, NJW 1995, 2122 = juris Rn.11 f. Nichts anderes hat im Grundsatz für die Berufungsbegründungsfrist im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu gelten, deren Berechnung vergleichbare Besonderheiten aufweist. Vorkehrungen zur Einhaltung der sich aus § 124a VwGO ergebenden Erfordernisse sind nach wiederholter Änderung des Rechtsmittelrechts in den letzten Jahren keine Routineangelegenheit. Vielmehr erfordern die dortigen differenzierten Regelungen insbesondere zu den Fristen eine besondere Aufmerksamkeit. So läuft nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO eine zweimonatige Begründungsfrist, wenn die Berufung bereits in dem erstinstanzlichen Urteil zugelassen worden ist. Bei einer Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht – wie hier – beträgt die Frist zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO hingegen einen Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses. Die Berechnung und Überwachung dieser Frist bedürfen besonderer Sorgfalt und dürfen daher vom Rechtsanwalt grundsätzlich nicht vollständig seinem Büropersonal überlassen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 12 A 5511/00 –, NVwZ-RR 2004, 221 = juris Rn. 10 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 2. August 2006 – 4 S 2288/05 –, NVwZ-RR 2007, 137 = juris Rn. 5 f., und vom 7. August 2003 – 11 S 1201/03 –, NVwZ-RR 2004, 222 = juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 10 A 11759/03 –, DÖV 2004, 802 = juris Rn. 18; OVG Niedersachen, Beschlüsse vom 4. November 2008 – 4 LC 234/07 –, NJW 2009, 615 = juris Rn. 6, und vom 20. Januar 2010 – 2 NB 400/09 –, NJW 2010, 1391 = juris Rn. 7 f. (zur Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss danach durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die sich nicht als gängige Routineangelegenheiten darstellen, allein ihm obliegt. Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn es sich wegen der Häufigkeit der zu bearbeitenden Rechtsmittelsachen vor dem Oberverwaltungsgericht bei der Berufungsbegründungsfrist um eine dem Rechtsanwaltsbüro seiner Praxis und spezifischen Ausrichtung nach geläufige Fristberechnung handelt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2004 – 5 B 33.04 –, juris Rn. 3 und vom 7. März 1995 – 9 C 390.94 –, NJW 1995, 2122 = juris Rn.11 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rn. 45. Gemessen daran dürfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier gegen die Pflicht zur eigenverantwortlichen Berechnung, Eintragung und Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist verstoßen haben. Denn nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag ist die Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung in den Fristenkalender unterblieben, weil der Bürovorsteher, der für die Kontrolle des Posteingangs und die Eintragung von Promptfristen zuständig sei, aufgrund der Gestaltung der am 19. Februar 2010 zugestellten Schriftstücke (Verwendung desselben Anschreibens vom 28. Januar 2010, kein Hinweis auf den Gegenstand der Berichtigung im Anschreiben und im Berichtigungsvermerk) nicht erkannt habe, dass diese Unterlagen Anlass zur Eintragung einer Promptfrist gegeben hätten. Zu dessen Pflichtenkreis gehöre es, die täglichen Posteingänge daraufhin zu prüfen, inwieweit die Eintragung einer Promptfrist erforderlich sei und diese ggf. in das EDV-gestützte Kanzleiverwaltungssystem einzutragen. Ferner sei der Bürovorsteher angewiesen, in Zweifelsfällen Rücksprache mit dem zuständigen Rechtsanwalt zu nehmen. Diesem Vorbringen lässt sich entnehmen, dass nach der Büroorganisation der Kanzlei dem Bürovorsteher offenbar auch die Erfassung, Berechnung und Kontrolle besonderer Rechtsmittelfristen wie der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich übertragen ist. Nach den vorstehenden Maßstäben gehört diese Aufgabe aber im Grundsatz gerade nicht zu den Routinearbeiten, die an Hilfspersonen ohne weiteres delegiert werden können. Es ist insbesondere auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem solchen Umfang mit der Vertretung von Verwaltungsstreitverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht befasst ist, dass anzunehmen wäre, dass sich die Bearbeitung von Rechtsmittelfristen für das Büro als geläufige und alltägliche Routineangelegenheit darstellte. Mangels greifbarer Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation wäre der Prozessbevollmächtigte des Klägers daher gehalten gewesen, die Berufungsbegründungsfrist selbst zu berechnen und im Fristenkalender zu notieren bzw. Entsprechendes zu veranlassen. Er muss sich danach die Übertragung dieser Aufgabe auf den Bürovorsteher und dessen Versäumnis als eigenes organisatorisches Verschulden zurechnen lassen, was wiederum auf den Kläger selbst durchschlägt. b) Darüber hinaus ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls auch ein Verschuldensvorwurf bei der Behandlung der konkreten Rechtssache zu machen. Dieser bezieht sich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte es trotz der im vorliegenden Fall zu verzeichnenden Besonderheiten versäumt hat, die Berufungsbegründungsfrist selbst zu prüfen, in den Fristenkalender einzutragen und unter Kontrolle zu halten bzw. sein Büropersonal hierzu konkret anzuweisen. Denn selbst wenn ein bevollmächtigter Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in Rechtsmittelsachen in zulässiger Weise seinem Büropersonal überlässt, so hat er in jedem Fall den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das geschulte und zuverlässige Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien. Insbesondere bei Unterzeichnung des eine Gerichtsentscheidung betreffenden Empfangsbekenntnisses ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sich diese Entscheidung im Hinblick auf etwaige durch die Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen zu lassen und eigenständig daraufhin zu prüfen, ob die Zustellung eine Frist auslöst oder nicht. Dies gilt namentlich dann, wenn sich aufgrund von Besonderheiten des konkreten Falls Schwierigkeiten bei der Berechnung der Frist ergeben. Denn der Rechtsanwalt hat einer Fristberechnung immer dann besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wenn sie durch besondere Umstände erschwert ist. Ihn trifft in diesem Fall eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Dezember 2002 – 1 B 429.02 –, NVwZ 2003, 868 = juris Rn. 8, vom 14. Februar 1992 – 8 B 121.91 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 = juris Rn. 3 f., und vom 7. März 1995 – 9 C 390.94 –, NJW 1995, 2122 = juris Rn.11 f.; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 – V ZR 422/02 –, NJW 2003, 1528 = juris Rn. 7 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 60 Rn. 45; Czybulka, in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 60 Rn.72 f.; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/ Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 60 Rn. 12. Davon ausgehend oblag dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorliegend aufgrund besonderer Umstände des konkreten Falls hinsichtlich der Fristwahrung eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Diese hat er verletzt, indem er es sowohl bei der Vorlage der Akten am 19. Februar 2010 als auch bei der Vorlage der Akten am 4. März 2010 unterlassen hat, die Berufungsbegründungsfrist selbst zu prüfen und für eine Fristsicherung hinreichend Sorge zu tragen. Besondere, vom Regelfall einer typischen Fristsache abweichende Umstände ergaben sich hier daraus, dass dem am 28. Januar 2010 (erstmals) zugestellten Zulassungsbeschluss des Senats vom 27. Januar 2010 eine offenkundig fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Nach Feststellung dieses Fehlers hat der Senat mit Schreiben vom 8. Februar 2010, um Rücksendung der Ausfertigung des Beschlusses zwecks Berichtigung gebeten. Dieser Bitte ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 9. Februar 2010 nachgekommen. Mit Anschreiben vom 28. Januar 2010, welches auf die förmliche Zustellung ausdrücklich hinwies, wurde der mit Berichtigungsvermerk versehene Zulassungsbeschluss vom 27. Januar 2010 zusammen mit dem Berichtigungsbeschluss vom 8. Februar 2010 – durch Heftklammer und Gerichtssiegel urkundlich verbunden – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des vollzogenen Empfangsbekenntnisses am 19. Februar 2010 erneut zugestellt. Sowohl aus dem Betreff des Berichtigungsbeschlusses als auch aus dessen Tenor ergab sich eindeutig und unmissverständlich, dass Gegenstand der Berichtigung die offenbar unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Zulassungsbeschlusses vom 27. Januar 2010 war und wie die nunmehr korrekte Rechtsmittelbelehrung lautete. In Anbetracht dieses Verfahrensablaufs hätte es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, der auf die beabsichtigte Berichtigung vom Senat zuvor hingewiesen worden war, bei Vorlage der Akten am 19. Februar 2010 oblegen, sich mit besonderer Aufmerksamkeit dieser Sache zu widmen. Namentlich hätte er sich durch genaue Kenntnisnahme vom Inhalt der Unterlagen Gewissheit darüber verschaffen müssen, welcher Art die vorgenommene Berichtigung war – wenn dies mit Blick auf die offenbare Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht schon bei der ersten Zustellung des Zulassungsbeschlusses auf der Hand lag. Auch hätte er selbständig prüfen müssen, welche Rechtsfolgen sich aus der Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung für den Lauf der Berufungsbegründungsfrist ergaben. Dies galt um so mehr, als der Zulassungsbeschluss mit Blick auf die noch ausstehende fristgebundene Prozesshandlung der Berufungsbegründung erneut förmlich zugestellt worden war. Danach hätten sowohl das vorangegangene Berichtigungsverfahren als auch die erneute förmliche Zustellung des berichtigten Zulassungsbeschlusses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bei Vorlage der Akten am 19. Februar 2010 im Zusammenhang mit der gebotenen Berufungsbegründung Anlass zur genauen Prüfung des Ablaufs und der Eintragung der Frist in den Fristenkalender geben müssen, bevor er das Empfangsbekenntnis unterschrieben an den Oberverwaltungsgericht zurücksandte. Hätte der Prozessbevollmächtigte diese Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, hätte er erkennen können und müssen, dass mit der Zustellung des berichtigten Zulassungsbeschlusses die Rechtsmittelfrist zur Berufungsbegründung anlief und dass das sich daraus ergebende Fristende noch nicht im Fristenkalender notiert war. Unter den gegebenen Umständen durfte er sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist von seinem hierfür verantwortlichen Bürovorsteher ordnungsgemäß berechnet und notiert worden war. Die Fristberechnung im Falle der Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung stellt nämlich keine Routineangelegenheit dar, die juristisch nicht geschulten Hilfskräften überlassen werden kann. Denn diese setzt weitergehende Rechtskenntnisse voraus, die auch von gut ausgebildetem und erfahrenem Büropersonal nicht ohne weiteres erwartet werden können. Die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers danach obliegende Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der Berufungsbegründungsfrist aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls bestand auch bei der erneuten Vorlage der Sache an ihn am 4. März 2010 fort. Sie verdichtete sich zu diesem Zeitpunkt sogar noch weiter: Zum einen stand die Berufungsbegründung, von deren Notwendigkeit der Prozessbevollmächtigte des Klägers spätestens durch die korrigierte Rechtsmittelbelehrung im Berichtigungsbeschluss positive Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, nach wie vor aus. Zum anderen war aufgrund der Vorlage der Sache lediglich im Rahmen der "normalen" Wiedervorlagefristen für ihn ohne weiteres erkennbar, dass eine Rechtsmittelfrist bislang nicht in den Fristenkalender eingetragen war. Schon diese Umstände hätten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hinreichend Anlass bieten müssen, selbst eine Überprüfung der Frist zur Berufungsbegründung vorzunehmen. Dies gilt um so mehr, als mit Blick auf den am 12./13. März 2010 anstehenden Umzug der Kanzlei in ein neues Bürogebäude und der absehbaren Möglichkeit damit ggf. verbundener Beeinträchtigungen der Geschäftsabläufe in besonderem Maße Veranlassung bestand, geeignete Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße, namentlich fristgerechte Weiterbearbeitung der Sache zu treffen. Als solche wäre etwa ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nach Maßgabe von § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO in Betracht gekommen. Trotz dieser besonderen Umständen hat es der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 4. März 2010 erneut unterlassen, den Lauf der Berufungsbegründungsfrist selbst zu prüfen. Er hat die Akte lediglich in einen Umzugskarton verpackt, ohne für eine zeitnahe Weiterbearbeitung – etwa durch eine separate und besonders gekennzeichnete Verpackung – ausreichend Sorge zu tragen. Diese wiederholte Verletzung der wegen der Besonderheiten des Falles gesteigerten Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Fristwahrung, namentlich der eigenverantwortlichen Prüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers, war auch ursächlich dafür, dass die Frist zur Begründung der Berufung versäumt wurde. Darin ist ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares, schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO zu sehen, das es ausschließt, dem Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen. An dieser Beurteilung ändert unter dem Gesichtspunkt einer zugunsten des Klägers ggf. zu berücksichtigenden Mitverantwortlichkeit des Senats an dem Fristversäumnis weder der Umstand etwas, dass dem Zulassungsbeschluss zunächst eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Noch greift der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers durch, angesichts der Gestaltung der Unterlagen sei bei Zustellung des berichtigten Zulassungsbeschlusses nicht sogleich zu erkennen gewesen, dass eine Promptfrist habe eingetragen werden müssen und dass dies nicht geschehen sei. Zum einen hat der Senat die fehlerhafte Rechtmittelbelehrung unter Beachtung der Vorgaben der §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß berichtigt, den berichtigten Zulassungsbeschluss nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften erneut zugestellt und damit die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nachträglich in Gang gesetzt. Zum anderen entband allein das im Anschreiben der Zustellung des berichtigten Zulassungsbeschlusses verwendete Datum der ersten Zustellung (28. Januar 2010) den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht von seiner ureigenen Verpflichtung, die ihm übertragenen Rechtssachen im Interesse seiner Mandantschaft gewissenhaft und ordnungsgemäß zu bearbeiten. Hierzu gehört jedoch generell, den Inhalt von Posteingängen vollständig zur Kenntnis zu nehmen, Zustellungen auf eventuelle Fristabläufe hin zu prüfen und das rechtlich Gebotene jeweils rechtzeitig zu veranlassen. Im vorliegenden Fall galt dies um so mehr, als den Prozessbevollmächtigten des Klägers – wie im Einzelnen ausgeführt – aufgrund der besonderen Umstände des Falles gerade eine gesteigerte Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Fristwahrung traf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG, § 71 Abs. 3 DRiG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.