Die „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir¬kungen i.S.d. BImSchG gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB“ in den textlichen Festsetzun-gen des Bebauungsplans M 267 „G. -N. /L. -/X. -/Q1.-------straße " der Stadt S. sind unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfah-rens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller sind - als Erbengemeinschaft - Miteigentümer des 11.714 m² großen Grundstücks Gemarkung S. , Flur 35, Flurstück 634. Auf dem Grundstück befindet sich seit Anfang der 1950er Jahre ein Fußballfeld (sog. Aschenplatz) mit einer Spielfeldgröße von etwa 103 m x 65 m ohne zusätzliche Laufbahn. Unmittelbar nördlich an das Spielfeld schließt sich ein etwa 20 m x 12 m großes eingeschossiges Gebäude mit Umkleidekabinen an. Das Sportplatzgrundstück grenzt im Norden an die G. -N. -Straße an. Auf seiner westlichen, südlichen und östlichen Seite grenzt das Sportplatzgelände im Wesentlichen an Wohnhausgrundstücke. Die nächstgelegene Wohnbebauung ist im Wesentlichen später als der Sportplatz entstanden. Das Sportplatzgelände wird seit 1981 im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Sportplatz dargestellt. Diese hatte das Grundstück angepachtet; der Pachtvertrag lief am 31. Dezember 2008 endgültig aus. Seither wird das Sportplatzgelände von der Antragsgegnerin mit Duldung der Antragsteller genutzt, die hierfür - entsprechend der ausgelaufenen vertraglichen Vereinbarung - eine monatliche Entschädigung in Höhe von 2.400,- Euro erhalten. Durch den streitbefangenen Bebauungsplan M 267 wird für das Flurstück 634 eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen enthalten folgende "Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. BImSchG gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB": "In den Ruhezeiten sonn- und feiertags (13:00 bis 15:00 Uhr) werden Meisterschaftsspiele für den Sportplatz untersagt. Trainingsbetrieb ist in diesem Zeitraum zulässig. Die Nutzung einer Lautsprecheranlage ist unzulässig." Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 20. Dezember 1995 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans M 267. Nach dem zugrunde liegenden Planentwurf sollte der Geltungsbereich des Bebauungsplans M 267 ursprünglich nicht nur das Flurstück 634, sondern auch die den Sportplatz umgebenden Grundstücke und zwar im Westen bis zur Q2.------straße , im Süden bis zur X1.-----straße im Westen bis zur L. Straße erfassen. Zu Anlass und Erfordernis der Planaufstellung ist in der diesbezüglichen Verwaltungsvorlage Nr. 461/1995 ausgeführt: "Das Plangebiet umfasst neben Wohnbebauung auch einen der ältesten Sportplätze S1. . Dieser Platz ist planungsrechtlich nicht abgesichert und hat daher zurzeit nur Bestandsschutz. Das Gelände ist von der Stadt S. angepachtet, der Pachtvertrag endet am 31.12.2006. Aufgrund von Erfahrungswerten für die Dauer von Bebauungsplanverfahren und dem Schwie-rigkeitsgrad dieser Planung (Lärm/angrenzende Wohnbebauung) sollte daher frühzeitig die Auf-stellung des Bebauungsplans erfolgen. Gleich-zeitig besteht in diesem Bereich die Möglichkeit, städtebaulich wertvolle Wohnbauflächen im Inneren des Plangebietes für eine Bebauung zu aktivieren. Diese Flächen sind zurzeit nicht zu bebauen, da keine ausreichende Erschließung und städtebauliche Strukturierung vorliegt." Zu Ziel und Zweck der Planung wird in der Begründung zum Planentwurf ausgeführt: "Der Vereinsplatz der S2. Spielvereinigung H. e. V. ist, wie schon vorher erwähnt, einer der traditionsreichsten Sportplätze S1. . Er befindet sich seit ca. 40 Jahren an diesem Ort, und auch heute kann auf den Standort nicht verzichtet werden, da für eine evtl. Auslagerung keine Alternativflächen zur Verfügung stehen. Der städtische Vereinsplatz befindet sich auf angepachteter Fläche. Um aufkommende Umnutzungs- oder Bauabsichten des privaten Eigentümers abwehren zu können, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Ziel der Planung ist es, die Sportplatznutzung langfristig zu sichern, den vorhandenen Nutzungskonflikt ‚Sport/Wohnen‘ durch Festschreiben einzelner Schallschutzvorkehrungen zu lösen und somit die vorhandene Situation entsprechend zu verbessern. Es ist beabsichtigt, die öffentlichen Grünflächen mit der besonderen Zweckbestimmung Sportplatz festzusetzen. Für den Innenbereich sollen Erschließungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, um hier eine zusätzliche Bebaubarkeit auf dem rückwärtigen Grundstücksteil zu ermöglichen. Die im Geltungsbereich vorhandenen Gebäude werden in ihrem Bestand festgeschrieben." Im Februar 2000 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Unter dem 6. Februar 2001 machte das (damalige) Staatliche Umweltamt E. geltend, aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehe bereits im Bestand eine bedenkliche Situation. Dies bedeute, dass der bisherige Spiel- und Trainingsbetrieb auf die Vorgaben der 18. BImSchV abzustimmen sei. Ohne Reduzierung des Spiel- und Trainingsbetriebs bestünden für die Nachbarschaft erhebliche Belästigungen, die im Rahmen der Überwachung und des Bauleitplanverfahrens nicht tolerierbar seien. Für den Bestand bestehe die Möglichkeit, die in der 18. BImSchV vorgesehene Ausnahmebeurteilung anzuwenden, aber nicht für die Neuplanung, da hier eine neue Konfliktsituation geschaffen werde. In der Folgezeit wurde das Planaufstellungsverfahren von der Antragsgegnerin zunächst nicht weiter betrieben. Am 15. Juni 2004 beantragten die Antragsteller bei dem Bürgermeister der Antragsgegnerin die Erteilung von Bauvorbescheiden zur Errichtung von sieben bzw. drei Einfamilienhäusern auf dem Sportplatzgelände. Diese Anträge wurden mit Bescheiden vom 22. Juli 2004 mit der Begründung abgelehnt, dass die Vorhaben im Geltungsbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans lägen und daher eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB möglich sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Antragsteller gegen die Ablehnungsbescheide am 23. Mai 2005 Klage erhoben. Diese Klageverfahren sind im Hinblick auf zwischen den Beteiligten geführte Vergleichsverhandlungen über den Ankauf der Grundstücke durch die Antragsgegnerin von dem Verwaltungsgericht E. mit Beschluss vom 2. August 2006 ruhend gestellt worden. Am 10. März 2005 fand eine Bürgeranhörung zum Bebauungsplan M 267 statt. Am 24. Mai 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin für den Bereich des Sportplatzgrundstücks eine Veränderungssperre. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 29. November 2005 eine Reduzierung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans M 267, welcher danach nur noch das Flurstück 634 umfasst. Aufgrund von Einwänden gegen eine Bebauung von rückwärtigen Grundstücksbereichen sowie erheblicher immissionsschutzrechtlicher Bedenken von Seiten der Träger öffentlicher Belange gegen eine an den Sportplatz heranrückende Wohnbebauung werde die ursprünglich geplante Nachverdichtung der Grundstücke im rückwärtigen Bereich der X1.-----straße nicht mehr weiter verfolgt. Weiter beschloss der Rat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans. In den Verwaltungsvorlagen Nrn. 237/2005 und 314/2005 zu den Beschlüssen des Rates vom 29. November 2005 ist ausgeführt, dass die schalltechnische Untersuchung der Akustikberatung Q3. GmbH aus dem Jahr 1997 nach einer Stellungnahme des (damaligen) Staatlichen Umweltamts E. vom 27. September 2005 sowie des Gesundheitsamts des Kreises N1. vom 21. September 2005 nach wie vor seine Gültigkeit behalte. Seit Erstellung des Gutachtens sei die 18. BImSchV nicht geändert worden und es werde weiterhin Fußball auf dem Gelände gespielt. Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Sportplatzes müsse eine größtmögliche Auslastung des Platzes berücksichtigt werden. Mit dieser Vorgabe sei das Gutachten erstellt worden. Danach seien planungsrechtliche Einschränkungen zum Schutz der umgebenden Wohnbebauung erforderlich. Zudem müsse die Nutzung einer - derzeit allerdings auch nicht vorhandenen - Lautsprecheranlage vorsorglich ausgeschlossen werden. In der Zeit vom 2. Januar bis zum 3. Februar 2006 wurde der Bebauungsplan öffentlich ausgelegt. Im Rahmen der Offenlage machten die Antragsteller unter dem 1. Februar 2006 unter anderem geltend, die schalltechnische Untersuchung aus dem Jahre 1997 sei überholt. Zudem entspreche der 50 bis 60 Jahre alte Sportplatz nicht mehr den heutigen Anforderungen. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit Planungsalternativen, insbesondere mit der Errichtung einer modernen Sportanlage auf städtischen Grundstücken. Am 21. Juni 2006 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Abwägung der zur Auslegung vorgebrachten Anregungen und einer redaktionellen Änderung den Bebauungsplan M 267 als Satzung. Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 22. Juni 2006 bekannt gemacht. Im Hinblick auf einen Ausfertigungsmangel erfolgte am 23. Dezember 2006 eine erneute öffentliche Bekanntmachung. Am 23. Juni 2008, einem Montag, haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Es fehle dem Bebauungsplan zunächst an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Da die planerischen Ziele des Bebauungsplans im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses tatsächlich nicht mehr dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprochen hätten, liege ein Fall echter Negativplanung vor. Die Antragsgegnerin habe bereits seit dem Jahr 2002 für das Sportplatzgrundstück Konzepte für eine Wohnbebauung entwickeln lassen, die in einem städtebaulichen Entwurf von Februar 2006 gemündet hätten. Die planerische Festsetzung als Sportplatz habe im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses daher nicht mehr dem wirklichen Willen der Antragsgegnerin entsprochen. Zudem habe die Alternativplanung des neuen Bezirkssportsgeländes und die damit einhergehende Änderung des Sportstättenkonzepts der Antragsgegnerin gezeigt, dass die planerische Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Sportplatz nicht mehr von dem städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin getragen worden sei. Dieses städtebauliche Konzept beinhalte vielmehr eine Wohnbebauung des Sportplatzgeländes sowie eine Verlagerung der Sportausübung auf die neue Bezirkssportanlage. Dies ergebe sich auch aus der Beschlussvorlage Nr. 272/2006, welche ausdrücklich eine Aufgabe des Sportplatzes an der G. -N. -Straße für den Vereinssport vorsehe; ein Erhalt des Sportplatzes für den Schulsport sei danach ebenfalls nicht geplant. Daraus ergebe sich insgesamt, dass die streitige Planfestsetzung allein fiskalisch motiviert sei, zumal bereits zum damaligen Zeitpunkt zwischen den Beteiligten Verhandlungen über den Verkauf des Sportplatzgeländes geführt worden seien. Diese Vertragsverhandlungen seien letztlich an den unterschiedlichen Preisvorstellungen der Beteiligten gescheitert. Die Antragsgegnerin habe bei ihren Ankaufsbemühungen das Ziel verfolgt, das Grundstück gewinnbringend an einen Investor zu veräußern, der dort Wohnbebauung habe realisieren sollen. Die Antragsgegnerin sei also von der Baulandqualität des Sportplatzgeländes ausgegangen, habe aber gleichwohl keinen Kaufpreis für Bauland zahlen wollen. Aus den genannten Gründen fehle es auch an der erforderlichen Umsetzungstendenz hinsichtlich der planerischen Festsetzungen. Außerdem hänge die Umsetzung dieses Ziels von der Zustimmung der Antragsteller ab, da es ihrer Entscheidung unterliege, ob sie den Pachtvertrag über das Sportgelände verlängerten oder nicht. Es sei aber bereits im Planaufstellungsverfahren von Antragstellerseite deutlich gemacht worden, dass eine weitere Nutzung des Plangebiets als Sportplatzgelände abgelehnt werde. Für die Antragsgegnerin sei daher bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar gewesen, dass sie zur Verwirklichung ihres Planziels ein Enteignungsverfahren werde einleiten müssen. Da es sich zudem um einen die Nutzung des Sportplatzes sichernden Vorhabenplan handele, hätte die Antragsgegnerin - vorausgesetzt die Sportplatznutzung würde überhaupt ihrem städtebaulichen Konzept entsprechen - bereits im Rahmen der Planaufstellung ein Enteignungskonzept entwickeln müssen. Das Fehlen eines solchen Konzepts lasse die städtebauliche Erforderlichkeit des Plans entfallen. Der angefochtene Bebauungsplan leide auch an einem Abwägungsfehler. Das Lärmschutzgutachten aus dem Jahr 1997 habe nicht als Grundlage einer sachgerechten Abwägung herangezogen werden können. Das Gutachten habe lediglich die von dem Sportplatz ausgehenden Immissionen berücksichtigt, jedoch nicht die sonstige vorhandene Lärmbelastung. Eine solche ergebe sich aber aus der Nähe zu der Einflugschneise des Flughafens E. . Das Grundstück der Antragsteller liege ungefähr zwischen den Fluglärmmessstellen S. -X2. und U. , wobei an letzterer Werte von bis zu 65 dB(A) erreicht würden. Bezogen auf das Grundstück der Antragsteller sei daher von Fluglärmimmissionen von 61 bis 63 dB(A) auszugehen. Gehe man entsprechend dem Gutachten Q3. für den Sportplatz von einem Dauerschallpegel von 55 dB(A) aus, könne der Summenpegel die Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung von 70 dB(A) durchaus überschreiten. Dieser Summenlärmpegel sei von der Antragsgegnerin nicht ermittelt und daher auch nicht in die planerische Abwägung einbezogen worden. Zudem seien die von dem Sportplatz ausgehenden Lärmimmissionen bei Meisterschaftsspielen mit mehr als 50 Zuschauern, bei denen der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) überschritten werde, durchaus problematisch. Die Antragsgegnerin hätte im Rahmen der Abwägung davon ausgehen müssen, dass auch Meisterschaftsspiele mit mehr als 50 Zuschauern im größeren Umfang stattfänden. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan M 267 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Dem angefochtenen Bebauungsplan fehle es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Ziel des Bebauungsplans sei die planungsrechtliche Absicherung des Grundstücks der Antragsteller für die Nutzung als Sportplatz. Nach Ablauf des Pachtvertrags sei die weitere Nutzung des für den Schul- und Vereinssport dringend benötigten Sportplatzes ohne eine planungsrechtliche Absicherung nicht möglich gewesen. Eine reine Negativplanung liege jedenfalls nicht vor. Zwar habe es auf Seiten der Antragsgegnerin Überlegungen zur Entwicklung von Wohnbauflächen nach einer möglichen Aufgabe des Sportplatzes gegeben. Diese Überlegungen seien jedoch ausschließlich auf die ferne Zukunft gerichtet, da das Grundstück auf unabsehbare Zeit für die Sportplatznutzung benötigt werde. Die zeichnerische Darstellung einer möglichen Wohnbebauung des Sportplatzgeländes nebst Erschließungsanlagen im Jahre 2006 sei ausschließlich erfolgt, um für die Kaufvertragsverhandlungen mit den Antragstellern eine Grundlage für die Ermittlung des Wertes des Grundstückwertes als sog. Rohbauland zu erhalten. Die Erforderlichkeit der Bauleitplanung sei auch nicht im Hinblick auf die Planungen für einen neuen Bezirkssportplatz entfallen. Der die Bezirkssportanlage festsetzende Bebauungsplan sei gerade erst am 27. Mai 2010 als Satzung beschlossen worden; die vollständige Errichtung der Anlage werde mindestens zwei weitere Jahre in Anspruch nehmen. Im Übrigen führe die Planung und Errichtung der Bezirkssportanlage nicht zwingend dazu, dass die Nutzung des Sportplatzes aufgegeben werde. Es sei durchaus denkbar, dass der Rat aufgrund der räumlichen Nähe dieses Sportplatzes zu einer großen städtischen Realschule seine Beibehaltung für Schulsportzwecke beschließen werde. Auch wenn der Sportplatz lediglich über Mindeststandards hinsichtlich der Umkleidemöglichkeiten und anderer Gebäude verfüge, genüge er den Ansprüchen an eine Vereinsnutzung. Schließlich stehe einer Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans auch nicht die Privatautonomie der Antragsteller entgegen. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans sei als letztes Mittel auch deren Enteignung für den Fall denkbar, dass kein weiteres Pachtverhältnis geschlossen werde. Das Abwägungsgebot sei ebenfalls nicht verletzt. Insbesondere sei nach der 18. BImSchV alleine der durch die Sportanlage selbst erzeugte Lärm zu betrachten. Bestehende Vorbelastungen, wie etwa solche durch den Fluglärm, seien demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Fehler hinsichtlich der Lärmermittlung seien nicht erkennbar. Soweit das Lärmgutachten von einer Zuschauerzahl von 50 Besuchern ausgegangen sei, sei dies hoch gegriffen. Ausweislich der bisher gemachten Erfahrungen werde diese Zahl regelmäßig unterschritten. Die gleichwohl im Bebauungsplan vorgenommenen Einschränkungen in den Nutzungszeiten des Sportplatzes seien für den Schutz der umgebenden Wohnbebauung ausreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Der Antrag ist allerdings zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12. Nach diesen Maßstäben sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie könnten durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihrem Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB und in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sein. Die Antragsteller sind - als Erbengemeinschaft - Miteigentümer des von der streitgegenständlichen Planung erfassten Grundstücks und daher von dieser nachteilig betroffen. Aufgrund der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" ist die von den Antragstellern beabsichtigte Bebauung des Grundstücks mit Wohnhäusern planungsrechtlich unzulässig. Der Frage, ob tatsächlich Baurecht bestand, welches durch die Planung beseitigt worden ist, ist im Rahmen der Antragsbefugnis nicht weiter nachzugehen. Zudem sind die Antragsteller als - allerdings nicht im Plangebiet gelegene - Anwohner des Sportplatzes von den von diesem ausgehenden Lärmimmissionen betroffen. Der Antrag ist auch fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 195 Abs. 7 VwGO gilt die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung für Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 VwGO, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind. Da der angegriffene Bebauungsplan M 267 erstmalig am 22. Juni 2006 und damit vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden ist, greift die bis zur Verkürzung der Antragsfrist durch Art. 3 Nr. 1 a der BauGB-Novelle vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316, 3320) geltende Antragsfrist von zwei Jahren, die die Vorgängerfassung des § 47 Abs. 2 VwGO vorsah. Diese Antragsfrist haben die Antragsteller mit dem am 23. Juni 2008, einem Montag, beim erkennenden Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt. II. Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an ohne Rüge beachtlichen Form- oder Verfahrensfehlern. Insbesondere ist der zunächst bestehende Mangel, der sich daraus ergab, dass die Ausfertigung am 26. Juni 2006 und damit nach der (ersten) Bekanntmachung des Bebauungsplans am 22. Juni 2006 erfolgt ist, durch die erneute Bekanntmachung am 23. Dezember 2006 geheilt worden. Rügepflichtige Form- oder Verfahrensmängel sind nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten gegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden. In materieller Hinsicht unterliegt der Bebauungsplan durchgreifenden Mängeln nur, soweit es um die textlichen Festsetzungen geht, die mit "Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. BImSchG gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB" überschrieben sind. Ihnen fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage; dies führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (dazu 1.). Im Übrigen ist der Bebauungsplan materiell wirksam. Die zeichnerischen Festsetzungen des Plans sind hinreichend bestimmt und mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu 2.). Der Bebauungsplan M 267 ist auch städtebaulich erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu 3.). Schließlich leidet der Plan nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler (dazu 4.). 1. Für die textlichen Festsetzungen zu der Sportplatznutzung während der Ruhezeiten und die Untersagung der Nutzung einer Lautsprecheranlage - "Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. BImSchG gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB" - fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die textlichen Festsetzungen können nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - die hier allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage - gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen getroffen werden. Um "bauliche und sonstige technische Vorkehrungen" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB handelt es sich nur dann, wenn diese die nach dem Bebauungsplan zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB selbst betreffen. Nur in diesem Fall bezieht sich die entsprechende Festsetzung auf eine städtebaulich relevante Bodennutzung. Betriebliche Regelungen, die sich - etwa durch Festsetzung von Nutzungs- oder Betriebszeiten - allein auf Betriebsabläufe erstrecken oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers regeln, sind nicht in diesem Sinne städtebaulich relevant; sie können in einen Bebauungsplan allenfalls als Hinweis aufgenommen werden. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 MN 251/09 -, juris Rn. 18 (zur Festsetzung von Betriebszeiten für Sägearbeiten); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. November 1996 - 5 S 5/95 -, BRS 58 Nr. 28 = juris Rn. 35 ff. (zur Festsetzung von Nutzungszeiten für einen Sportplatz); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Band I, Stand: Juni 2010, § 9 Rn. 209; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band I, Stand: Oktober 2009, § 9 Rn. 464 f. Davon ausgehend fehlt es den hier in Rede stehenden Festsetzungen über den Ausschluss von Meisterschaftsspielen in der Ruhezeit zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen sowie dem Verbot der Nutzung einer Lautsprecheranlage an einem bodenrechtlichen Bezug. Durch sie wird allein die Nutzung des Sportplatzes im Wesentlichen durch die S2. Spielvereinigung "H. " geregelt, deren Mannschaften auf dem im Plangebiet gelegenen Fußballfeld - außerhalb der für den Schulsport reservierten Zeiten an Werktagen von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr - ihr Training und an Sonn- und Feiertagen zusätzlich Meisterschaftsspiele absolvieren. Baulicher oder technischer Natur sind die in Rede stehenden textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans dagegen nicht. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans M 267 führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Plans. Aus der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen folgt dann keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen, mit keinen durchgreifenden Mängeln behafteten Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2001 4 B 23.01 , BRS 64 Nr. 110 = juris Rn. 4, und vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 62/08.NE -, juris Rn. 55. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. So bewirkt der Bebauungsplan auch ohne die textlichen Festsetzungen zu den Ruhezeiten und zur Nutzung der Lautsprecheranlage eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Mit den in Rede stehenden textlichen Festsetzungen soll dem Interesse der angrenzenden Wohnbebauung am Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen Rechnung getragen werden. In der Planbegründung (siehe dort 2.3.1) wird hierzu unter anderem ausgeführt, die zulässigen Grenzwerte würden beim Trainingsbetrieb eingehalten werden. Nach der 18. BImSchV dürften bei bestehenden Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung genehmigt worden seien (im Folgenden: Altanlagen), die Grenzwerte um nicht mehr als 4,99 dB(A) überschritten werden. Dadurch seien Meisterschaftsspiele außerhalb der Ruhezeiten zulässig. Lediglich innerhalb der Ruhezeiten (13.00 Uhr - 15.00 Uhr) müssten Spiele ausgeschlossen werden. Zum Schutz der umgebenden Wohnbebauung müsse auch die Nutzung von Lautsprecheranlagen ausgeschlossen werden. Durch diese Ausführungen wird zwar deutlich, dass die Antragsgegnerin mit den getroffenen Festsetzungen einen Ausgleich der betroffenen Interessen - sinnvolle Nutzung des Sportplatzes einerseits und Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmimmissionen andererseits - herbeiführen wollte und dies einen nicht unerheblichen Teilaspekt der Planung darstellt. Die in Rede stehenden Festsetzungen sind dennoch kein unverzichtbarer Bestandteil des Plans. Ergibt sich aus dem Baugesetzbuch nämlich - wie ausgeführt - keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Nutzungszeiten und vergleichbaren Einschränkungen der Nutzung eines Sportplatzes, muss es der Plangeber insoweit bei den konzeptionellen Überlegungen hierzu bewenden lassen und verbindliche Festlegungen dieser Art einem späteren Baugenehmigungsverfahren zu den einzelnen Vorhaben oder immissionschutzrechtlichen bzw. bauordnungsrechtlichen Einzelfallanordnungen vorbehalten. Dabei bleibt es der Gemeinde unbenommen, ihre Vorstellungen über die Nutzungszeiten in die Begründung des Bebauungsplans oder als - rechtlich nicht bindenden - Hinweis in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Die fehlende normative Kraft solcher Hinweise beeinträchtigt dabei in keiner Weise den städtebaulichen Sinn der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. November 1996 - 5 S 5/95 -, BRS 58 Nr. 28 = juris Rn. 39 f. Dies ist auch hier der Fall. Die Nutzung des im Plangebiet gelegenen Fußballfeldes führt ohne die Einschränkungen hinsichtlich der Ruhezeiten und der derzeit noch nicht einmal vorhandenen Lautsprecheranlage für die Nachbarschaft nicht schlechterdings zu unzumutbaren Beeinträchtigungen (vgl. hierzu auch 4.2). Es handelt sich vielmehr um Detailregelungen, die von der Antragsgegnerin oder einer sonstigen Pächterin ohne Weiteres durch Nutzungsvereinbarungen mit den Vereinen und Schulen umgesetzt werden könnten. Daneben besteht die Möglichkeit des Erlasses einer Einzelfallanordnung - etwa nach § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV - durch die zuständige Behörde. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin den angefochtenen Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Der Antragsgegnerin ging es bei der Planung vorrangig um die Absicherung der Nutzung des vorhandenen Sportplatzes (vgl. hierzu 3.). Bei Kenntnis der Unzulässigkeit der Festsetzung von Ruhezeiten bzw. zur Nutzung einer Lautsprecheranlage hätte der Rat daher zweifelsfrei auf die entsprechenden textlichen Festsetzungen verzichtet und diese allenfalls als Hinweis in den Plan aufgenommen. 2. Die zeichnerische Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" für das Flurstück 634, die auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB beruht, wo Sportplätze ausdrücklich als spezielle Art der Grünfläche aufgezählt werden, ist hinreichend bestimmt. In der konkreten Planungssituation war die Antragsgegnerin insbesondere nicht gehalten, die Nutzung der Grünfläche als Sportplatz durch weitere zeichnerische und / oder textliche Festsetzungen zu konkretisieren. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das Ziel der Absicherung des bestehenden Sportplatzes und der Nutzung dieses Platzes durch den Vereinssport und Schulen (vgl. hierzu 3.). Um eine spezifische Neugestaltung der Fläche durch Anlage einer neuen Sportstätte und eine Nutzungsintensivierung geht es der Antragsgegnerin dagegen nicht. Vor diesem Hintergrund konnte sie hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Sportplatzes planerische Zurückhaltung üben. Andererseits ist die zeichnerische Festsetzung mangels weiterer Vorgaben zur Ausgestaltung des Sportplatzes dahingehend auszulegen, dass auf diesem nur eine mit der angrenzenden Wohnnutzung verträgliche Sportausübung zulässig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 5 3. Der Bebauungsplan und insbesondere die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" sind auch städtebaulich erforderlich. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41. Diesen Anforderungen wird die strittige Planung ersichtlich gerecht. Das (positive) Planungskonzept der Antragsgegnerin ergibt sich aus der Zielrichtung der Planung, das Flurstück 634 als Standort für einen Sportplatz, der dem Vereins- und Schulsport dienen soll, planungsrechtlich abzusichern. Die Förderung des Schul- und Vereinssports stellt ein legitimes städtebauliches Ziel dar (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Ob die Planung dabei zur Erreichung dieses Ziels zwingend notwendig ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die Antragsgegnerin nicht gehindert, einer Umnutzung des Sportplatzgeländes vorsorglich entgegenzuwirken. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung scheitert entgegen der Annahme der Antragsteller nicht an einer fehlenden Verwirklichungsperspektive. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan nur dann nicht erforderlich, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 4, Urteile vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, BRS 66 Nr. 9 = juris Rn. 11, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10. Eine Vollzugsunfähigkeit des strittigen Bebauungsplans in diesem Sinne ist bereits deshalb nicht gegeben, weil es keiner weiteren Maßnahmen zur Einrichtung eines Sportplatzes bedarf. Dieser besteht bereits seit den 1950er Jahren und wird bis heute von der Antragsgegnerin als gemeinnützige Anlage betrieben und von den S2. Schulen sowie einem Fußballverein genutzt. Bei dieser Sachlage bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, bereits im Rahmen der Planaufstellung ein Enteignungskonzept aufzustellen und die Voraussetzungen einer Enteignung zu prüfen. Der Hinweis der Antragsteller, es unterliege ihrer Privatautonomie, ob sie der Antragsgegnerin das Gelände weiterhin zur Nutzung überlassen, greift zu kurz. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Sportplatzgelände in der Vergangenheit - zuletzt bis Ende 2008 - von den Antragstellern bzw. ihrem Rechtsvorgänger an die Antragsgegnerin vertraglich verpachtet worden ist, so dass diese den Platz dem Schul- und Vereinssport zur Verfügung stellen konnte. In der Folgezeit bestand und besteht zumindest faktisch weiter ein Pachtverhältnis, weil der Sportplatz bis heute von der Antragsgegnerin genutzt wird und diese weiterhin - wie in dem früheren Pachtvertrag ausdrücklich vereinbart - eine monatliche Vergütung von 2.400,- Euro an die Antragsteller zahlt. Dafür, dass es von vornherein ausgeschlossen war, dass die Antragsteller den Sportplatz auch zukünftig an die Antragsgegnerin verpachten werden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies haben sie selbst im Rahmen der Planaufstellung so nicht ausdrücklich geltend gemacht. Dagegen spricht auch, dass die Verpachtung - in dem hier gegebenen Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans - für die Antragsteller augenscheinlich die einzige Möglichkeit darstellt, die Fläche sinnvoll zu nutzen. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass die Antragsteller im Falle eines Unterliegens im vorliegenden Normenkontrollverfahren das Flurstück 634 wohl weiter an die Antragsgegnerin verpachten werden. Es bestand daher im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders als in der von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des Niedersächsischen OVG vom 20. April 2009 - 1 KN 9/06 - zugrunde liegenden Fallkonstellation nicht nur die realistische Möglichkeit, dass sich die (weitere) Nutzung des Plangebiets als Sportplatz auch ohne Enteignung des Grundstücks realisieren lassen wird. Aufgrund des zunächst verlängerten und dann zumindest faktisch weiter bestehenden Pachtverhältnisses hat sich diese Erwartung im Nachhinein sogar bestätigt. Setzt die Umsetzung des Plans somit nicht zwingend eine Enteignung der Fläche voraus, verbleibt es bei dem Grundsatz, das die Voraussetzungen einer Enteignung mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung des Bebauungsplans nicht bereits im Rahmen der Planaufstellung von der Antragsgegnerin zu prüfen waren. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 9, und vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 -, BRS 52 Nr. 27 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 - 10 D 64/03.NE -, BRS 69 Nr. 47 = juris Rn. 39. Bei der strittigen Planung handelt es sich auch nicht - wie die Antragsteller meinen - um eine unzulässige "Negativplanung". Die Gemeinde kann mit ihrer Bauleitplanung durchaus die Verhinderung unerwünschter Nutzungen anstreben. Negative Zielvorstellungen sind nicht von vornherein illegitim, sondern können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Entscheidend ist, dass damit positiv eine legitime städtebauliche Zielsetzung verfolgt wird. So muss die planerische Ausweisung für eine bestimmte Fläche - wie hier mit der planerischen Absicherung des Standorts des bestehenden Sportplatzes - eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion der Fläche im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde zum Inhalt haben. Als "Negativplanung" wären die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprächen, sondern nur vorgeschoben wären, um eine andere Nutzung zu verhindern. Vgl. allgemein dazu: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9 = juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. November 2010 - 7 D 1/09.NE -, S. 24 f. des amtlichen Umdrucks. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass die streitige Planung allein das Grundstück der Antragsteller erfasst, deutet auf nichts anderes. Eine solche Einzelfallplanung ist für sich genommen kein Umstand, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt. Vielmehr kommt es auch in derartigen Fällen entscheidend darauf an, ob die Planung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niederlegten Zwecken gerecht wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1993 4 NB 12.93 , BRS 55 Nr. 119 = juris Rn. 7, und vom 6. November 1968 - IV B 47.68 -, DVBl. 1969, 276, 277. Dies ist hier aber der Fall. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass das Planungsziel, die überplante Fläche als Standort für einen Sportplatz vorzuhalten, vorgeschoben war und es der Antragsgegnerin - wie von den Antragstellern befürchtet - ausschließlich darum geht, die Fläche von den Antragstellern zu einem niedrigen Kaufpreis zu erwerben und später gewinnbringend als Bauland an einen Investor zu veräußern. Es ist grundsätzlich - wie dargelegt - legitim, dass die Antragsgegnerin den bestehenden Sportplatz planungsrechtlich absichert. Allein der Umstand, dass sie damit auch eine Bebauung des Geländes durch die Antragsteller mit Wohngebäuden verhindert, führt noch nicht zur Annahme einer "Negativplanung". Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang daraus, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit für das Plangebiet Konzepte für eine Wohnbebauung entwickelt hat, die in dem "Städtebaulichen Entwurf 1" vom Februar 2006 mündeten. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dieses Konzept habe ausschließlich der Wertermittlung (Ermittlung der für die Erschließungsanlagen benötigten Flächen und damit des Nettobaulandes) als Grundlage für die Kaufvertragsverhandlungen mit den Antragstellern, die zu einem Verkauf des Grundstücks zu einem Preis für Grünland zu keinem Zeitpunkt bereit waren, gedient. Eine solche Vorgehensweise ist nachvollziehbar, zumal die Antragsgegnerin selbst nicht ausschließt, das Sportplatzgelände zukünftig einer Wohnnutzung zuzuführen, wenn der Bedarf für einen Sportplatz an diesem Standort einmal entfällt. Dafür, dass diese Überlegungen zu einer Wohnnutzung des Sportplatzgeländes nicht ausschließlich auf die (fernere) Zukunft gerichtet waren, lässt sich weder den Planaufstellungsvorgängen etwas entnehmen noch ist dies von Antragstellerseite substantiiert worden. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Antragstellern in Bezug genommenen Beschlussvorlagen Nr. 402/2005 - "Bebauungsplan M 357 ‚Bezirkssportanlage Mitte‘, Beschluss zur Aufstellung gemäß § 2 (1) BauGB" - sowie Nr. 272/2006 - "Neubau einer Sportanlage S. -Mitte". Zwar ist insbesondere in der letztgenannten Vorlage nicht die Rede davon, dass der Sportplatz an der G. -N. -Straße zukünftig für den Vereins- oder Schulsport erhalten bleiben soll. Dem lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das mit dem streitigen Bebauungsplan verfolgte Ziel einer weiteren Nutzung des Sportplatzes konzeptlos oder sonst nur vorgeschoben gewesen wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es der Antragsgegnerin mit der streitigen Planung vorrangig darum geht, die Nutzung des bestehenden und wegen nicht vorhandener alternativer Standorte für den Schul- und Vereinssport aktuell dringend benötigten Sportplatzes an der G. -N. -Straße abzusichern. Grundlage der in den vorgenannten Beschluss-Vorlagen zum Ausdruck gebrachten Überlegungen der Antragsgegnerin ist jedoch die Realisierung der Bezirkssportanlage als neuer Standort für den Vereins- und Schulsport. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 21. Juni 2006 stand aber noch nicht fest, ob es tatsächlich zum Bau einer Bezirkssportanlage kommen und damit der Bedarf für eine Nutzung des Sportplatzes an der G. -N. -Straße - zumindest teilweise - entfallen wird. Der Rat der Antragsgegnerin hat erst am gleichen Tag, dem 21. Juni 2006, und nur "vorbehaltlich der Bereitstellung von Haushaltsmitteln" den Bau einer Bezirkssportanlage und die Aufstellung des Bebauungsplans M 357 "Bezirkssportanlage N2. " beschlossen (Vorlage Nr. 402/2005). Dieser Bebauungsplan ist dann erst am 27. Mai 2010 - also knapp vier Jahre später - als Satzung beschlossen worden. Die derzeit in Bau befindliche Bezirkssportanlage S. -N2. wird voraussichtlich erst Mitte / Ende 2011 fertiggestellt sein. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin ungeachtet der gerade erst angelaufenen Planung für die Bezirkssportanlage im Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan M 267 zunächst von einem (mittelfristig) weiter bestehenden Bedarf für die Nutzung des Sportplatzes an der G. -N. -Straße ausgegangen ist. Dass die Antragsgegnerin eine Wohnbebauung des Plangebiets langfristig nicht ausschließt, nimmt der streitigen Planung ebenfalls nicht die städtebauliche Erforderlichkeit. Insoweit ist es ausreichend, dass die Antragsgegnerin mit dem streitigen Bebauungsplan auf einen akuten städtebaulich relevanten Bedarf - Auslaufen des Pachtvertrags und weiter bestehender Bedarf für einen Sportplatz an diesem Standort - reagiert hat. 4. Der Bebauungsplan M 267 leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29, und vom 5. Juli 1974 4 C 50.72 , BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45. Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Bebauungsplan M 267 ausgehend von der nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung abwägungsfehlerfrei ergangen. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung insbesondere sowohl die Interessen der Antragsteller als Eigentümer der überplanten Fläche (dazu 4.1.) als auch die Interessen der Nachbarschaft, vor unzumutbaren Lärmimmissionen verschont zu bleiben (dazu 4.2) hinreichend berücksichtigt und zu den verfolgten Planungszielen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. 4.1 Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt, dass durch die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem Flurstück 634 nicht unerheblich in das Eigentumsrecht der Antragsteller eingegriffen wird, weil hierdurch eine sonstige, privatnützige Verwendung des Sportplatzgeländes ausgeschlossen wird. Sie hat die betroffenen Eigentümerinteressen dabei nicht fehlgewichtet. Bei einer solchen fremdnützigen Überplanung privaten Eigentums sind an die Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. In besonderem Maße sind dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Gebot größtmöglicher Schonung privater Flächen zu beachten. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weiter gehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen - insbesondere durch Inanspruchnahme von Flächen in gemeindlichem Eigentum - zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2005 10 D 64/03.NE , BRS 69 Nr. 47 = juris Rn. 29; Bay. VGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - 15 N 08.3170 -, juris Rn. 30. Diese hohen Anforderungen gelten unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 4 CN 6.01 , BRS 65 Nr. 8 = juris Rn. 10, und Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 -, BRS 52 Nr. 27 = juris Rn. 3. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche für das im Eigentum der Antragsteller stehende Flurstück 634 wird diesen strengen Maßstäben noch gerecht. Die hiermit für die Antragsteller einhergehende Belastung hat die Antragsgegnerin als gegenüber dem mit der Planung verfolgten Ziel, das Sportplatzgelände weiterhin dem Schul- und Vereinssport zur Verfügung zu stellen, abwägungsfehlerfrei nachrangig erachtet. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Sportplatzgelände nicht als "Bauland" einzustufen ist. Bestünde nämlich ein Recht zur (anderweitigen) Bebauung, würde der normativen Entziehung desselben ein erheblich weitergehenderes Gewicht zukommen, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken müsste. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18. Die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Bebauung des Plangebiets beurteilt sich nicht nach § 34 BauGB, da dieses nicht Teil eines "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" ist. Es handelt sich vielmehr um einen "Außenbereich im Innenbereich". Zwar können Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB neben bebauten Grundstücken und unbebauten aber bebauungsfähigen Grundstücken (Baulücken im engeren Sinne) grundsätzlich auch Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z. B. stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36 = juris Rn. 20; zu einem Sportplatz mit einem kleinen Kassenhäuschen, sportplatzbegleitendem Geländer sowie niedrigen Flutlichtmasten aber verneinend: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, BRS 63 Nr. 101 = juris Rn. 6. Entscheidend für das Bestehen eines für die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB erforderlichen Bebauungszusammenhangs ist aber, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke" erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = juris Rn. 17, und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BRS 46 Nr. 62 = juris Rn. 13, 15. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB; sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BRS 69 Nr. 95 = juris Rn. 3, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94 = juris Rn. 13. Gemessen daran handelte es sich bei dem Flurstück 634 vor der Überplanung durch den hier streitigen Bebauungsplan planungsrechtlich nicht um Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Für die Beurteilung der Frage, ob das Grundstück Teil eines Bebauungszusammenhangs ist, ist es zunächst unerheblich, dass sich auf diesem unter anderem ein etwa 20 m x 12 m großes eingeschossiges Gebäude mit Umkleidekabinen sowie ein Fußballfeld befinden und es sich hierbei um bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW handelt. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen nämlich nur solche bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht besitzen, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65 = juris Rn. 12, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, BRS 63 Nr. 101 = juris Rn. 5. Hierzu gehören die auf dem Sportplatzgelände befindlichen, nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlagen nicht. Im Gegensatz zu der umgebenden Wohnbebauung fehlt es ihnen an der zur Herstellung eines Bebauungszusammenhangs erforderlichen maßstabsbildenden Kraft. Das Sportplatzgelände stellt sich einem Beobachter bei einer optischen Bewertung - wie sie aufgrund der dem Senat vorliegenden Luftbildaufnahmen (vgl. etwa: http://maps.google.de/) ohne Weiteres möglich ist - vielmehr als unbebaut dar. Ausgehend hiervon erscheint das Plangebiet nicht mehr als (bebaubare) Baulücke. Gegen die Annahme, dass diese Fläche noch von der sie umgebenden Bebauung als "Baulücke" geprägt wird, spricht bereits die Ausdehnung des Sportplatzgeländes. Durch dieses ergibt sich südlich der G. -N. -Straße ein unbebauter Bereich auf einer Breite von etwa 130 m und einer Tiefe von etwa 90 m. Allerdings lässt sich die Frage, ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt, nicht allein unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Vielmehr bedarf es einer am konkreten Sachverhalt orientierten Wertung und Bewertung. Auch diese führt hier aber zur Annahme einer sog. Außenbereichsinsel. Das Flurstück 634 erscheint nämlich nach dem vorliegenden und ohne Weiteres aussagekräftigen Karten- und Luftbildmaterial als eine einheitliche, gegenüber der es umgebenden Bebauung klar abgegrenzte Freifläche. Mangels einer vom bauplanungsrechtlichen Innenbereich prägend in diese Freifläche hineinwirkenden Umgebungsbebauung würde sich eine Bebauung des Sportplatzgeländes nicht als zwanglose Fortsetzung der auf den Nachbargrundstücken vorhandenen Bebauung darstellen. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der mit den Antragstellern geführten Vertragsverhandlungen ein Angebot auf der Basis eines Kaufpreises für sog. Rohbauland unterbreitet hat, d. h. für eine für eine Bebauung grundsätzlich bestimmte Fläche. Mit der - für den Senat ohnehin nicht bindenden - Annahme von Rohbauland hat die Antragsgegnerin letztlich nur der ohne Weiteres gegebenen Möglichkeit der Ausweisung der Fläche als Wohngebiet im Rahmen einer Bauleitplanung Rechnung getragen. Die Zulässigkeit der von den Antragstellern geplanten Wohnbebauung ist daher nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen. Einer solchen Wohnbebauung im planungsrechtlichen Außenbereich stehen aber jedenfalls die Darstellungen des Flächennutzungsplans ("Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Sportplatz") entgegen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Greift die Planung nicht in ein bestehendes Baurecht ein, sind die Eigentümerinteressen der Antragsteller erkennbar weniger gewichtig als das von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Gemeinwohlinteresse an einer - zumindest mittelfristig - weiteren Nutzung des Sportplatzes für den Schul- und Vereinssport. In diesem Zusammenhang durfte die Antragsgegnerin auch berücksichtigen, dass die Antragsteller in der Vergangenheit selbst über Jahrzehnte von einer (privatnützigen) Bebauung des Flurstücks 634 abgesehen und dieses als Sportplatz an die Antragsgegnerin verpachtet haben. Zudem wird eine Realisierung des Interesses der Antragsteller an einer Verwertung des Plangebiets für Bauzwecke in der hier gegebenen Konstellation nicht auf Dauer ausgeschlossen. Denn die Frage einer Wohnbebauung des Sportplatzgeländes wird sich dann erneut stellen, wenn der Fußballverein seinen Trainings- und Spielbetrieb nach Fertigstellung der Bezirkssportanlage vollständig auf diesen verlegen wird und sich die Antragsgegnerin gegen eine weitere Nutzung des Sportplatzes an der G. -N. -Straße für den Schulsport entscheiden würde und somit die Erforderlichkeit für die planerische Ausweisung Sportplatzes entfallen würde. Das Planungsziel konnte auch nicht durch eine weitergehende Schonung des Eigentumsrechts der Antragsteller, insbesondere nicht durch eine Inanspruchnahme gemeindlicher Flächen erreicht werden. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine sonstigen Sportplätze zur Verfügung standen, auf welche der Fußballverein und die Schulen hätten umziehen können. Dem Plangeber stand daher nur die Möglichkeit offen, die Nutzung auf dem bestehenden Sportplatz abzusichern. 4.2 Die Antragsgegnerin hat auch die Interessen der an das Sportplatzgelände angrenzenden Grundstückseigentümer - wozu auch die Antragsteller gehören -, vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den Trainings- und Spielbetrieb auf dem Fußballfeld verschont zu bleiben, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich bei Ihrer Planung im Wesentlichen davon leiten lassen, dass - auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung der Akustikberatung Q3. GmbH vom 8. April 1997 (im Folgenden: Gutachten Q3. ) sowie der Stellungnahmen des (damaligen) Staatlichen Umweltamts E. vom 18. Januar 2006 und vom 27. September 2005 - die Nutzung des bestehenden Sportplatzes im derzeitigen Umfang den Anforderungen der 18. BImSchV entspreche und für die umgebende vorhandene Wohnbebauung nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führe. Dabei hat sie berücksichtigt, dass bei einem Betriebszustand, wie er dem Gutachten Q3. zugrunde gelegt worden ist, eine Wohnverträglichkeit der Nutzung ohne Weiteres durch entsprechende Betriebszeitenregelungen sowie durch das Verbot der Nutzung einer Lautsprecheranlage erreicht werden kann. Für eine auf der Grundlage der planerischen Festsetzungen zulässige Neuerrichtung eines Sportplatzes gilt insoweit nichts anderes. Dagegen ist unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des Einzelfalls nichts zu erinnern. Mit der Betrachtung der Lärmbelastung an Hand der Vorgaben der 18. BImSchV hat die Antragsgegnerin einen tauglichen Ausgangspunkt für die Bewertung der Lärmschutzinteressen der angrenzenden Wohnbebauung gewählt. Die 18. BImSchV enthält Vorgaben für die Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken in Bezug auf die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb dieser Anlagen (§ 1 Abs. 1 der 18. BImSchV). Die in der Verordnung genannten Richtwerte konkretisieren dabei verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm für eine Sportanlage, wie sie hier auf der überplanten Fläche vorgesehen ist. Ihnen kommt auch in der Bauleitplanung mittelbar Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 25 f., Beschluss vom 20. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 7. Die Gemeinde darf allerdings keinen Bebauungsplan aufstellen, der aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, weil die für seine Verwirklichung erforderliche Genehmigungen wegen Verletzung zwingenden Rechts - etwa wegen Nichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen - nicht erteilt werden dürften. Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bebauungsplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn etwa durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen des Sportbetriebs Hindernisse überwindbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 22, 24. Abwägungsfehlerhaft ist die Festsetzung einer Sportanlage zudem dann, wenn die Schutzwürdigkeit der benachbarten Wohnbebauung verkannt und damit falsch beurteilt worden ist. Fehlerhaft wäre es auch, wenn die Gemeinde davon ausginge, dass Sportlärm bis zu den in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV genannten Werten ohne Weiteres hinzunehmen sei, und sie deshalb naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten einer geringeren Sportlärmbeeinträchtigung benachbarter Gebiete gar nicht in Erwägung zöge. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1 = juris Rn. 25 f. Gemessen daran ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünanlage mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" im angefochtenen Bebauungsplan das Ergebnis einer den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB gerecht werdenden Abwägung. Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass die den Sportplatz umgebende Wohnbebauung das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets - tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A) und nachts 40 dB(A), vgl. § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 3 der 18. BImSchV - beanspruchen könne, in Bezug auf die vorhandene Anlage allerdings zugleich den sog. Altanlagenbonus von (weiteren) 5 dB(A) nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV gegen sich gelten lassen müsse. Das ist nicht zu beanstanden, auch wenn sich in der näheren Umgebung des Sportplatzes - wie die Antragsteller geltend machen - ausschließlich Wohngebäude befinden sollten. Fehlt es nämlich - wie hier - an der Festsetzung des Gebietscharakters in einem Bebauungsplan, sind die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV entsprechend der aus der faktischen Grundstückslage abzuleitenden Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs der Sportanlage - hier der den Sportplatz umgebenden (Wohn)Gebäude - zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 71 m. w. N. Danach können die Antragsteller den Schutzmaßstab eines reinen Wohngebiets jedenfalls nicht in Anspruch nehmen. In einer Gemengelage besteht eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. So wenig die störungsempfindliche Nutzung verlangen kann, so gestellt zu werden, als befände sich in der Nachbarschaft keine störende Nutzung, so wenig schutzwürdig ist andererseits das Interesse des Betreibers der emittierenden Anlage, so gestellt zu werden, als sei die störungsempfindliche Nutzung in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Richtwerten gefunden wird. Dieser ist nicht bloß rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein "Zwischenwert" bis zur (nächst-)höheren Gebietskategorie zu ermitteln; er kann diesen Bereich im Einzelfall auch ausschöpfen. Dabei sind insbesondere spezifische Vorhaben- und konkrete Nachbarschaftsgegebenheiten einzustellen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2003 4 BN 5.03 , Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 126 = juris Rn. 8, und vom 28. September 1993 4 B 151.93 , BRS 55 Nr. 165 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 73. Für die Richtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV gelten insoweit keine Besonderheiten. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 75 m. w. N. Davon ausgehend ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin der umgebenden Wohnbebauung - und damit auch den Wohngrundstücken der Antragsteller - das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets zugesprochen hat (vgl. Ziffer 3 der Verwaltungsvorlage Nr. 67/2006 zum Satzungsbeschluss). Die Schutzwürdigkeit der den Sportplatz umgebenden - in einem unbeplanten Innenbereich gelegenen - Wohnbebauung wird entscheidend dadurch geprägt, dass diese Umgebung lärmmäßig nicht nur schon immer mit den Auswirkungen des seit Anfang der 1950er Jahre bestehenden Sportplatzes belastet war. Die derzeit vorhandene Bebauung ist vielmehr überwiegend erst im Laufe der Jahre an den Sportplatz herangerückt. Aufgrund dieser Vorbelastung handelt es sich um eine gewachsene Gemengelage in der die Umgebung allenfalls als allgemeines Wohngebiet - wenn nicht sogar nur als Mischgebiet - behandelt werden kann. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass bei der gegebenen Situation der vorhandene Sportplatz wohnverträglich betrieben werden kann, gründet nachvollziehbar in dem Gutachten Q3. . Die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet werden danach zwar bei Meisterschaftsspielen teilweise überschritten. So ergeben sich bei drei Meisterschaftsspielen mit jeweils 50 Zuschauern sonntags außerhalb der Ruhezeiten Überschreitungen bis zu 4 dB(A), bei einem Meisterschaftsspiel mit 50 Zuschauern innerhalb der mittäglichen Ruhezeiten bis zu 11 dB(A). Insoweit durfte die Antragsgegnerin aber berücksichtigen, dass der vorhandene Sportplatz in den Genuss der Altanlagenregelung des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV kommt, da die Planung nicht zu einer Änderung der bestehenden Anlage führt. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV jeweils um weniger als 5 dB(A) - wie hier bei den Meisterschaftsspielen außerhalb der Ruhezeiten und dem Trainingsbetrieb insgesamt - überschritten werden und es sich um eine Sportanlage handelt, die - wie hier - vor Inkrafttreten der 18. BImSchV baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet worden ist. Zudem kann die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV außer der Anordnung von Maßnahmen nach § 3 der 18. BImSchV Betriebszeiten festsetzen. Dies betrifft vor allem die Meisterschaftsspiele innerhalb der Ruhezeiten, die zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte um bis zu 11 dB(A) führen, die auch nach der Altanlagenregelung nicht tolerierbar sind. Sofern die Antragsgegnerin entsprechende Regelungen, wie sie in den unwirksamen textlichen Festsetzungen vorgesehen waren (vgl. dazu 1.), zu ihren Nutzungsbedingungen erhebt oder der Landrat des Kreises N1. als zuständige untere Umweltbehörde eine Einzelfallregelung erlässt, kann also davon ausgegangen werden, dass die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete - bei Anwendung der Altanlagenregelung - an den an den Sportplatz angrenzenden Wohngebäuden eingehalten werden. Eine wohnverträgliche Nutzung erscheint im Übrigen auch dann möglich, wenn man von einer auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Neuanlage eines Sportplatzes im Plangebiet ausgeht. Zwar käme einem neu errichteten Sportplatz nicht der Altanlagenbonus des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV zugute. Innerhalb der Ruhezeiten - auch an Werktagen - wären daher je nach Dimensionierung noch weitergehender Nutzungseinschränkungen erforderlich, um die Richtwerte in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete einzuhalten. Solche sind indes im Rahmen des dann erforderlichen (neuen) Genehmigungsverfahrens ohne Weiteres denkbar, ohne die Zielsetzung der Planung, einen Sportplatz zu sichern, der dem Vereins- und Schulsport dienen soll, zu gefährden. Nach dem Gutachten Q3. können die Werte für ein allgemeines Wohngebiet bei einem sonntäglichen Meisterschaftsspiel mit bis zu 50 Zuschauern, bezogen auf den gesamten Zeitraum von 9 Stunden außerhalb der Ruhezeiten, eingehalten werden. Auch wäre die Durchführung von weiteren Meisterschaftsspielen im Rahmen der Regelungen des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV für seltene Ereignisse zulässig. Im Übrigen bliebe außerhalb der Ruhezeiten eine Nutzung des (neu angelegten) Sportplatzes für den Schulsport sowie den Trainingsbetrieb eines Vereins ohne Weiteres möglich. Was die Interessen der Anwohner angeht, von Sportlärmimmissionen verschont zu bleiben, die unterhalb der Richtwerte der 18. BImSchV liegen, durfte die Antragsgegnerin schließlich einstellen, dass der vorhandene Sportplatz seit Jahren betrieben wird, ohne dass Beschwerden aus der Nachbarschaft bekannt geworden wären. Vor diesem Hintergrund bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, in dem angefochtenen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zulässige Lärmschutzmaßnahmen - etwa die Festsetzung von Lärmschutzwänden - festzusetzen. Solche Maßnahmen würden in keinem Verhältnis dazu stehen, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach dem Gutachten Q3. allein für die mittäglichen Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen zu erwarten steht und dies durch einfach umzusetzende Nutzungsregelungen verhindert werden kann. Solche, von der Antragsgegnerin in den Blick genommene Nutzungsregelungen (Betriebszeiten, Nutzung einer Lautsprecheranlage) stellen zudem naheliegende und verhältnismäßige Möglichkeiten zur weiteren Reduzierung des Sportlärms auch unterhalb der Werte in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV außerhalb der Bauleitplanung dar. Das Gutachten Q3. hat die zu erwartenden Immissionen auch zutreffend ermittelt. Die von Antragstellerseite gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. So führt der Umstand, dass das Gutachten bereits im Jahr 1997 erstellt worden ist, für sich genommen nicht dazu, dass es im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 21. Juni 2006 überholt war und keine zutreffenden Aussagen zur Lärmbelastung mehr enthielt. In der Abwägungsentscheidung (vgl. Ziffer 3 der Verwaltungsvorlage Nr. 67/2006) wird insoweit unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Kreises N1. und des (damaligen) Staatlichen Umweltamtes zutreffend darauf hingewiesen, dass sich seit 1997 weder die Art der Nutzung des Sportplatzes noch die maßgeblichen Bestimmungen der 18. BImSchV geändert hätten. Der Gutachter mußte auch nicht davon ausgehen, dass auch Meisterschaftsspiele mit mehr als 50 Zuschauern in größerem Umfang stattfinden. Insoweit hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass die Zahl von 50 Zuschauern je Spiel hoch gegriffen sei; nach den bisherigen Erfahrungen werde diese Zahl regelmäßig unterschritten. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angabe liegen nicht vor. Insbesondere haben die Antragsteller dem nichts an Substanz entgegengehalten. Die Bildung eines Lärmsummenpegels unter Einbeziehung des durch den Flughafen E. verursachten Fluglärms war nicht erforderlich. Nach § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Immissionsrichtwerte "unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen" nicht überschritten werden. Nach dieser Regelung ist die Bildung eines Summenpegels hinsichtlich der von sonstigen Anlagen verursachten - etwa einem Flugplatz - verursachten Lärmimmissionen daher nicht vorgesehen. Vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Februar 2004 - 3 S 2548/02 -, juris Rn. 35. Selbst wenn man nämlich anerkennt, dass es für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen nach der Definition des § 3 Abs. 2 BImSchG nicht darauf ankommt, woher, insbesondere aus wie vielen Quellen, die zu beurteilende Beeinträchtigung stammt und daher bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von Anlagen die vorhandene Geräuschvorbelastung grundsätzlich zu berücksichtigen ist, folgt daraus nicht, dass dem nur durch die Bildung eines alle Geräusche erfassenden Summenpegels Rechnung getragen werden kann. Die Frage, wie der Lärmbeitrag anderer, insbesondere - wie hier - andersartige Anlagen zu berücksichtigen ist, ist vorrangig nach dem für die jeweilige Anlagenart einschlägigen Regelwerk zu beantworten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181 = juris Rn. 12. Zwar kann es Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung weiterer Lärmquellen nach Maßgabe eines Summenpegels geboten sein. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 4 A 4.04 , BRS 69 Nr. 20 = juris Rn. 54 m. w. N. Dass die durch die Nutzung des (bestehenden) Sportplatzes verursachten Lärmimmissionen unter Einbeziehung des vom Flughafen E. verursachten Fluglärms Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreichen könnten, oberhalb derer in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritischer Bereich beginnt, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 368, und vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BRS 69 Nr. 20 = juris Rn. 54; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, Beschluss vom 29. April 2010 - 2 B 304/10.NE -, ist vorliegend jedoch auszuschließen und brauchte daher von der Antragsgegnerin nicht in die Abwägung eingestellt zu werden. Soweit die Antragsteller auf die Messberichte der Fluglärmüberwachung für die Messpunkte S. -X2. und U. Bezug nehmen (abrufbar unter: http://www.duesseldorf-international.de/dus/nachbar_flughafen_infothek/ ), ist darauf hinzuweisen, dass diese Messpunkte wesentlich näher am Flughafen bzw. den Flugschneisen liegen als das im Zentrum von S. gelegene Plangebiet. Dies lässt sich insbesondere dem von den Antragstellern vorgelegten Ausdruck aus "google maps" in Verbindung mit einem Stadtplan der Antragsgegnerin entnehmen. Zudem ergibt sich aus einer Karte mit den Lärmschutzzonen des Flughafens E. (vgl. die Infobroschüre "Lärmschutz am Flughaben - Überblick und Details, Ausgabe 2008", abrufbar unter: http://www.duesseldorf-international.de/dus/nachbar_flughafen_infothek/), dass die Grundstücke der Antragsteller etwa zwei Kilometer außerhalb des sog. Tagschutzgebiets (Leq3 = 60 dB(A)) liegen. Von daher erscheint es ausgeschlossen, dass Flug- und Sportlärm gemeinsam eine Belastung ergeben, bei denen mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO. Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Festsetzungen zu den Ruhezeiten der Sportplatznutzung und zur Nutzung der Lautsprecheranlage, die nicht zuletzt auch im Interesse der Antragsteller als unmittelbare Nachbarn des Sportplatzes getroffen worden sind, unterliegt die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil, so dass die Kosten des Verfahrens den Antragstellern insgesamt aufzuerlegen sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.