Leitsatz: Erfolgreiche Berufung eines Polizeihauptkommissars, der sich mit der Klage gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung wendet. Das angefochtene Urteil wird geändert. Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. November 2008 aufzuheben und dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-bar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 29. September 2009 abgewiesen. Gegen das ihm am 9. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Oktober 2009 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2010, dem Kläger zugestellt am 27. Oktober 2010, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 10. November 2010 eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 1. August 2008 sei rechtswidrig. Die dabei vorgenommene Absenkung des Erstbeurteilervorschlags beruhe auf einem falschen Sachverhalt und sei unplausibel. Die für die Absenkung gegebene Begründung passe nicht auf seinen Fall. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit LPD I. , der die Absenkung des Erstbeurteilervorschlags begründet habe, überhaupt in der Lage gewesen sei, seine - des Klägers - Leistungen zu beurteilen. LPD I. habe keinerlei Arbeitskontakte zu ihm gehabt und sich auch sonst nicht über seine Leistungen informiert. Die von LPD I. dazu in der mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen seien wenig aussagekräftig. Es sei falsch, dass er, der Kläger, erst im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum Dienstgruppenleiter des Objektschutzes geworden sei. Er sei vielmehr bereits im Vorbeurteilungszeitraum als Dienstgruppenleiter im Objektschutz eingesetzt gewesen, so dass im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum auch keine Einarbeitung notwendig gewesen sei. Soweit LPD I. angebe, wenn es zu einer Leistungsexplosion bei ihm gekommen wäre, hätte er davon erfahren, verkenne er, dass der Bereich Objektschutz ein sensibler Tätigkeitsbereich sei. Sein Erstbeurteiler, EPHK X. , habe dargelegt, dass die positiven Leistungen der Mitglieder des Objektschutzes bedauerlicherweise nicht "nach oben" drängen. Nur wenn etwas nicht nach Plan laufe, dringe dieses negative Bild zu den Vorgesetzten durch. Daher sei es nicht ungewöhnlich, dass seine - des Klägers - positiven Leistungen nicht zur Kenntnis von LPD I. gelangt seien. Dieser habe sich auch nicht über seine Leistungen im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum informiert. Daraus ergebe sich auch, dass er die Submerkmale linear abgesenkt habe. Die Absenkung sei zudem nicht notwendig gewesen, da die Quoten - auch im 5-Punkte-Bereich - eingehalten worden seien. Ergänzend wiederholt der Kläger die vom Senat für die Zulassung der Berufung gegebene Begründung auszugsweise. Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 12. November 2008 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Das beklagte Land beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Es macht geltend: Der weitere Vorgesetzte des Klägers, Herr LPD I. , habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend und substantiiert erläutert, wie er zu seiner Einschätzung der Leistung des Klägers gekommen sei. Die zum Zeitpunkt der Beurteilerkonferenz durch den Direktionsleiter GE vorgetragene Begründung, dass ein Leistungssprung von 3 auf 5 Punkte in einem Beurteilungszeitraum bekannt wäre, sei zutreffend. Die besondere Leistungsdichte in der Vergleichgruppe A 11 zum Stichtag 1. August 2008 mache es erforderlich, einen besonders strengen Maßstab anzulegen. Im Quervergleich habe dies zum bekannten Ergebnis der Beurteilung des Klägers geführt. Der vom Senat angemerkte Fehler sei durch Klarstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 12. November 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf eine erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008. Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 A 2647/06 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Nach diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung vom 12. November 2008 rechtswidrig. Sie beruht auf einem unrichtigen Sachverhalt bzw. auf nicht tragfähigen Erwägungen. Dabei muss mangels anderweitiger Erkenntnisse angenommen werden, dass die abweichende Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten des Klägers, LPD I. , zu dem Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers für die Meinungsbildung des Endbeurteilers bedeutsam, wenn nicht ausschlaggebend war. Der Beurteilungsentwurf des Erstbeurteilers ist - was nicht zwingend, aber möglich ist, vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, juris, dem Endbeurteiler mit einer abweichenden Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten LPD I. zugeleitet worden. Der Endbeurteiler hat - unter zusätzlicher Absenkung auch der Submerkmale - die Beurteilung so, wie von dem weiteren Vorgesetzten vorgeschlagen, linear abgesenkt. Er hat in keiner Weise verdeutlicht, dass ihm anderweitige Erkenntnisgrundlagen zur Verfügung gestanden hätten. Der Verweis auf den angestellten Quervergleich und die dabei anzulegenden strengen Maßstäbe ist für sich genommen unbehelflich; auch dieser Vergleich setzt eine Betrachtung des individuellen Leistungsbildes voraus. Die abweichende Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten LPD I. beruht jedoch auf unzutreffenden bzw. nicht tragfähigen Annahmen. In der mündlichen Verhandlung hat LPD I. für sein Votum zwei Gründe benannt: Er habe erstens die Leistungen des Klägers aus dem vorausgegangenen Beurteilungszeitraum gekannt und von einer Leistungsexplosion nicht erfahren, wie dies aber "normalerweise" zu erwarten gewesen wäre. Tatsächlich habe er aus dem streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum keine Erkenntnisse über den Kläger. Daneben hat LPD I. darauf verwiesen, der Kläger habe sich im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum in einem neuen Funktionsbereich bewähren müssen; es habe "erst mal eine Einarbeitungsphase" stattgefunden. Letztere Erwägung ist sachlich unzutreffend. Der Kläger war nach den Angaben des Erstbeurteilers schon seit April 2005, ausweislich seiner dienstlichen Beurteilung vom 19. Dezember 2005 sogar bereits seit Ende Februar 2005 und damit in jedem Fall zu Beginn des Beurteilungszeitraums am 1. Oktober 2005 schon seit mehreren Monaten als Dienstgruppenleiter im Bereich Objektschutz tätig. Die dienstliche Beurteilung ist ferner deshalb fehlerhaft, weil die Absenkung vorgenommen worden ist, ohne dass der Endbeurteiler oder der weitere Vorgesetzte unmittelbare oder vermittelte Kenntnisse von den Leistungen des Klägers im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum gehabt hätten. Verfügt der Endbeurteiler über solches Wissen nicht persönlich - was regelmäßig der Fall sein wird -, so hat er auf die Erkenntnisse personen- und sachkundiger Bediensteter zurückzugreifen (Nr. 9.2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034H, MBl. NRW S. 278, in der hier noch maßgeblichen Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999, MBl. NRW S. 96). Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 6 A 596/10 -, juris; Urteil vom 16. Dezember 2009 - 6 A 1369/07 -, juris. Hier hat sich der Endbeurteiler jedoch nur auf die Kenntnisse des LPD I. gestützt, die nicht den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum betrafen. Dieser hat nach eigener Angabe die Absenkung vorgeschlagen, weil er die Leistungen des Klägers aus dem vorausgegangenen Beurteilungszeitraum gekannt und von einer Leistungsexplosion des Klägers nicht erfahren habe. Er hat ausdrücklich eingeräumt, Kenntnisse von dessen Leistungen im Beurteilungszeitraum nicht gehabt zu haben. Die Annahme, er hätte von besonders guten Leistungen erfahren, wenn es sie gegeben hätte, beseitigt seine demnach fehlende Sachkunde betreffend den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum nicht. Das beklagte Land hat es an jedweden Darlegungen dazu fehlen lassen, warum in einem solchen Fall sichergestellt - nicht nur möglich oder wahrscheinlich - wäre, dass der weitere Vorgesetzte von besonders guten Leistungen einzelner Beamte erfahren würde; die Formulierung des LPD I. in der mündlichen Verhandlung, von einer solchen Leistungsexplosion hätte er "normalerweise" Kenntnis erlangen müssen, spricht bereits dagegen. Der Kläger hat - sich insoweit auf die Angaben des Erstbeurteilers EPHK X. in der mündlichen Verhandlung beziehend - demgegenüber ausgeführt, bei dem Bereich Objektschutz handele es sich um einen abgeschotteten Tätigkeitsbereich, in dem im Wesentlichen nur dann etwas zu den Vorgesetzten durchdringe, wenn es nicht nach Plan laufe. Das beklagte Land hat dem nichts von Substanz entgegengesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.