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Urteil

11 A 1466/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0112.11A1466.08.00
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Leitsätze

1. Das Genehmigungserfordernis des § 23 Abs. 1 BBergG für die Veräußerung von Bergwerkseigentum ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; es verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, auch ist die Ver-wendung des Begriffs der „Gründe des öffentlichen Interesses“ in § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren.

2. Die Bergbehörde ist auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BBergG befugt, die Ge-nehmigung der Veräußerung des Bergwerkseigentums zu versagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass der Erwerber die erforderlichen finanziellen Mittel auf-bringen kann, die im Einzelfall als notwendig anzusehen sind, um Spätfolgen des Bergbaus zu begegnen und insbesondere den Schutz von Leben und Gesundheit sicherzustellen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens bei-der Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Genehmigungserfordernis des § 23 Abs. 1 BBergG für die Veräußerung von Bergwerkseigentum ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; es verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, auch ist die Ver-wendung des Begriffs der „Gründe des öffentlichen Interesses“ in § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren. 2. Die Bergbehörde ist auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BBergG befugt, die Ge-nehmigung der Veräußerung des Bergwerkseigentums zu versagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass der Erwerber die erforderlichen finanziellen Mittel auf-bringen kann, die im Einzelfall als notwendig anzusehen sind, um Spätfolgen des Bergbaus zu begegnen und insbesondere den Schutz von Leben und Gesundheit sicherzustellen. Das angefochtene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens bei-der Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Revision wird zugelassen. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zur Veräußerung von Bergwerkseigentum aus Gründen des öffentlichen Interesses gemäß § 23 Abs. 1 BBergG abgelehnt werden kann. Die Klägerin ist Eigentümerin des Dachschieferbergwerks "T. ", das im Berggrundbuch von T1. , Band I, Blatt 6, des Amtsgerichts N1. eingetragen ist. Das Bergwerkseigentum an dem Bergwerksfeld wurde am 15. Juli 1859 verliehen. Frühere Eigentümerin war unter anderem die Kommanditgesellschaft Schieferbau T2. & Co. Nach vorheriger Anzeige dieses Unternehmens wurde die Aufrechterhaltung des Bergwerkseigentums an dem Dachschieferbergwerk "T. " als Berechtigung im Sinne der §§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 154 und 151 BBergG gemäß § 149 BBergG vom früheren Landesoberbergamt mit Bestätigungsurkunde vom 14. Juli 1982 bestätigt. Aufgrund eines im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen amtsgerichtlichen Zuschlagsbeschlusses ist die Klägerin seit 1989 Eigentümerin der Dachschiefergrube. Im 20. Jahrhundert ist in dem Bergwerk nach Vorarbeiten etwa ab 1904 Dachschiefer abgebaut worden, der zunächst im Tagebau und ab 1948 auch unterirdisch gewonnen wurde. Um 1983 wurde der Bergbau eingestellt. Ein Abschlussbetriebsplan wurde bislang nicht vorgelegt. Im Bereich der ehemaligen Dachschiefergrube sind verschiedene Tagesöffnungen - Mundlöcher von Stollen bzw. Schächten - vorhanden. Diese Tagesöffnungen sind zum Teil nicht bzw. nicht ausreichend gesichert. Ferner sind in den Jahren 1968 bis 1978 Tagebrüche entstanden, deren größter ein Ausmaß von rund 60 m auf 40 m hat. Mit notariellem Vertrag vom 12. März 2007 verkaufte die Klägerin das Bergwerkseigentum an der Dachschiefergrube "T. " an die Beigeladene unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung zu einem Kaufpreis von 25.000,00 Euro. Nach Angaben des Handlungsbevollmächtigten der Beigeladenen soll deren ausschließlicher Gesellschaftszweck die zukünftige Betätigung im Schieferbergbau sein; zur Zeit habe die Gesellschaft keine laufenden Aktivitäten. Ebenfalls am 12. März 2007 wurde zu Gunsten des Geschäftsführers der Klägerin auf dem bislang lastenfreien Bergwerkseigentum die Eintragung einer Grundschuld über 95.000,00 Euro bewilligt, die am 5. Juni 2007 im Berggrundbuch eingetragen wurde. Mit Schreiben vom 16. März 2007 - bei der Bezirksregierung B. eingegangen am 19. März 2007 - beantragte der den Kaufvertrag beurkundende Notar, der hierin von den vertragsschließenden Parteien beauftragt worden war, alle für den Vollzug des Vertrages notwendigen Genehmigungen einzuholen und entgegenzunehmen, die Genehmigung der Veräußerung des Bergwerkseigentums nach § 23 BBergG. Unter dem 23. April 2007 wies die Bezirksregierung B. den Notar darauf hin, dass zukünftig das Auftreten von bergbaubedingten Schäden nicht auszuschließen sei, die zu Kosten in Höhe von etwa 36.000,00 Euro führen könnten, welche der Eigentümer des Bergwerksfeldes zu tragen habe. Es möge mindestens durch das Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden, dass die Beigeladene in der Lage sei, entstehende Kosten zu übernehmen. Hierauf erwiderte die Klägerin unter Übersendung eines Handelsregisterauszuges betreffend die Beigeladene, dass diese ein Stammkapital in Höhe von 600.000,00 DM habe und daher über ausreichende Reserven verfüge. Ferner vertrat die Klägerin unter Berufung auf die gesetzgeberischen Motive und die Kommentarliteratur zum Bundesberggesetz die Auffassung, dass die Genehmigung nach § 23 BBergG nur aus bergbaubezogenen Gründen versagt werden könne, wenn also die Veräußerung einer Struktur der Bergwerksfelder widerspreche, die für eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen erforderlich sei. Eine solche Zersplitterung von Bergwerksfeldern drohe hier nicht. Mit Bescheid vom 15. Mai 2007 - dem Notar zugestellt am 18. Mai 2007 - lehnte die Bezirksregierung B. die Erteilung der Genehmigung zur Veräußerung des Bergwerkseigentums ab. Um ordnungsgemäße Zustände an der durch den jahrelangen Bergbau betroffenen Tagesoberfläche wieder herzustellen, würden bereits jetzt Kosten in Höhe von geschätzt 36.000,00 Euro anfallen. Diese Kosten seien ordnungsrechtlich im Wege der Zustandshaftung vom jeweiligen Eigentümer zu tragen. Sollte dieser die Kosten nicht übernehmen können, müsste sie das Land tragen. Jedenfalls bei der Übertragung von Bergwerkseigentum sei daher zu prüfen, ob der Käufer seinen mit dem Bergwerkseigentum verbundenen Pflichten nachkommen könne. Dies sei hier nicht nachgewiesen worden. Den hiergegen von der Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007 zurück. Zur Begründung wies sie maßgeblich darauf hin, der Begriff der öffentlichen Interessen sei im Gegensatz zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht nur eng bezogen auf das Vermeiden einer Zersplitterung des Feldbesitzes auszulegen. Bei der Aufhebung von Berechtsamen nach den §§ 19, 20 BBergG bedürfe es keiner weiteren Berücksichtigung öffentlicher Interessen, weil der frühere Berechtigte für Bergschäden aufgrund der §§ 58 Abs. 2, 116 Abs. 1 BBergG weiterhin hafte. Bei der Übertragung von Berechtsamen erlösche die Berechtigung nicht im Sinne dieser Bestimmungen, weshalb die Finanzkraft des Erwerbers im Hinblick auf die Haftung für Bergschäden berücksichtigt werden könne. Ferner komme die Übertragung einer Neuerteilung gleich. Hierbei könne ein Nachweis gefordert werden, dass die etwa für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erforderlichen Mittel erbracht werden können, auch könne hierfür eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Klägerin hat am 4. Juli 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt hat. Insbesondere hat sie nochmals hervorgehoben, § 23 BBergG solle nur sicherstellen, dass eine Veräußerung nicht der für eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen erforderlichen Struktur der Bergwerksfelder widerspreche, diene aber nicht dem Schutz der fiskalischen Interessen des Landes. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 17. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 aufzuheben und sie zu verpflichten, die Genehmigung des zwischen der Klägerin und der Q. I1. und Verwaltungs GmbH vor dem Notar E1. H. am 12. März 2007 geschlossenen Bergwerkseigentumskaufvertrages nebst Auflassung über die im Berggrundbuch von T1. des Amtsgerichts N1. , Band 1, Blatt 6, eingetragene Dachschiefergrube "T. " zu erteilen. Die Bezirksregierung B. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend vorgetragen: Die Motive des historischen Gesetzgebers könnten bei der heute herrschenden objektiven Auslegungsmethode allenfalls hilfsweise herangezogen werden. Den Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen sei die Klägerin schuldig geblieben. Der Hinweis auf das Grund- bzw. Stammkapital einer GmbH habe keinen Aussagewert. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. April 2008 die Bezirksregierung B. unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung des Bergwerkseigentumskaufvertrages nebst Auflassung zu erteilen. Zur Begründung ist im erstinstanzlichen Urteil insbesondere ausgeführt, dass die Gründe des öffentlichen Interesses in § 23 Abs. 1 BBergG dahin zu verstehen seien, dass sie alle relevanten Umstände umfassten, die bei der Erteilung einer Bewilligung zu prüfen seien. Neben der Vermeidung einer Zersplitterung des Feldbesitzes habe der Gesetzgeber auch andere Gründe im Blick gehabt. Die geforderte Sicherheit betreffe aber weder den eigentlichen Gewinnungs- bzw. Aufbereitungsprozess noch eine Wiederherstellung der Geländeoberfläche. Auch um eine Sicherheit im Zusammenhang mit der Durchführung eines Betriebsplanes gehe es nicht. Weitere Gründe des öffentlichen Interesses könnten sich aus Erwägungen der Bergaufsicht und der Verantwortlichkeit des Bergwerkseigentümers ergeben. Demgegenüber könnten Sicherheiten für die Erfüllung von Verpflichtungen auf der Grundlage des allgemeinen Landesordnungsrechts bei der Prüfung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 23 Abs. 1 BBergG nicht berücksichtigt werden, zumal hier angesichts des langjährigen Zuwartens der Bergbehörde allenfalls eine latente Gefahr anzunehmen sei. Der Beklagte macht zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung insbesondere geltend: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Bergbehörde nicht die Gestellung einer Sicherheitsleistung verlangt. Vielmehr sei nur der Nachweis gefordert worden, dass die Beigeladene über ausreichende Mittel zur Beseitigung von Gefahrenzuständen verfüge. Dies könne nach § 23 Abs. 1 BBergG aus Gründen des öffentlichen Interesses gefordert werden, um die öffentliche Hand bei privatwirtschaftlich betriebenem Bergbau nicht mit gegebenenfalls entstehenden Kosten zu belasten. Bei zutreffender grammatikalischer Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Gründe des öffentlichen Interesses" fielen hierunter auch fiskalische Belange. Systematisch sei der Fall der Übertragung von Bergwerkseigentum mit demjenigen der Aufhebung von Bergbauberechtigungen vergleichbar. In beiden Fällen bestehe das Problem der Haftung für Bergschäden. Das nach den §§ 116 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 BBergG bestehende Korrektiv einer Weiterhaftung bestehe beim Verkauf von Bergwerkseigentum nicht, so dass die Finanzkraft des Erwerbers im Hinblick auf die Haftung für Bergschäden berücksichtigt werden könne. Die Übertragung der Berechtigung komme einer Neuerteilung gleich. Voraussetzung für eine Neuerteilung sei nach den §§ 13, 12 Abs. 1 Satz 1, 11 Nr. 7 BBergG unter anderem der Nachweis, dass die etwa für die Nutzbarmachung der Oberfläche erforderlichen Mittel erbracht werden könnten. Gleiches gelte für die Zulassung oder Verlängerung eines Betriebsplanes, wo nach § 56 Abs. 2 BBergG eine Sicherheitsleistung gefordert werden könne. Bei der Übertragung von Bergwerkseigentum könne daher die Glaubhaftmachung der Finanzkraft des Erwerbers verlangt werden. Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 BBergG sprächen ebenfalls für eine entsprechende Auslegung der Norm. Gesetzeszweck des Bundesberggesetzes sei nach § 1 Nr. 3 BBergG unter anderem, Beeinträchtigungen anderer Rechtspositionen durch bergbauliche Aktivitäten möglichst gering zu halten, weshalb die Allgemeinheit vor Nachteilen und Schäden zu bewahren sei, die aus der unbeschränkten Veräußerung von Bergwerkseigentum an einen zahlungsunfähigen Erwerber resultieren könnten. Der Verkäufer könne Zweifel durch entsprechende Nachweise zerstreuen. Dies Erfordernis gelte hier um so mehr, als zeitgleich mit dem Verkauf des Bergwerkseigentums zu Gunsten des Geschäftsführers der Klägerin eine Grundschuld eingetragen worden sei, die zum wirtschaftlichen Wert des Bergwerksfeldes außer Verhältnis stehe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt erneut die Auffassung, § 23 Abs. 1 BBergG setze einen konkreten Bezug zum Inhalt des Bergwerkseigentums voraus und greife etwa bei der Gefahr, dass die Veräußerung die sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen verhindere, insbesondere zu einer Zersplitterung des Bergwerksfeldes führen könne. Das Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers zum Nachweis der Bonität der Beigeladenen könne der Beklagte nicht fordern. Es gehe nicht um die Sicherung bergbaulicher Tätigkeiten, sondern um diejenige der Erfüllung ordnungsrechtlicher Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW. Der vermeintliche Gefahrenzustand bestehe schon seit gut 25 Jahren, ohne dass die Bergbehörde hiergegen eingeschritten sei. Die eingetragene Grundschuld diene im Übrigen nur der Sicherung einer finanziellen Beteiligung des Geschäftsführers der Klägerin an der Beigeladenen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt. Mit Blick auf den Wegfall von § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW (vgl. Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 30) ist kraft Gesetzes zum 1. Januar 2011 ein Beklagtenwechsel eingetreten. Gemäß dem fortan geltenden sog. Rechtsträ-gerprinzip (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist das Rubrum wie vorstehend ersichtlich geändert worden. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 17. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung der Veräußerung des Bergwerkseigentums an der Dachschiefergrube "T. " an die Beigeladene (dazu I.); sie kann auch nicht eine Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangen (dazu II.). I. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), in dem hier bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung von Bergwerkseigentum und der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung der zuständigen Behörde. Nach Satz 2 dieser Bestimmung darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. § 23 Abs. 1 BBergG ist im vorliegenden Fall anwendbar (dazu 1.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen nicht (dazu 2.). Die zuständige Behörde ist auf der Grundlage dieser Bestimmung befugt, die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum aus Gründen des öffentlichen Interesses im Einzelfall zu versagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass der Erwerber die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen kann, die im Einzelfall als notwendig anzusehen sind, um Spätfolgen des Bergbaus zu begegnen und insbesondere den Schutz von Leben und Gesundheit sicherzustellen (dazu 3.). 1. Das Erfordernis einer Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum nach § 23 Abs. 1 BBergG ist vorliegend gegeben. Das Bundesberggesetz ist sowohl unter zeitlichen als auch materiell-rechtlichen Gesichtspunkten anwendbar. a) Das Bundesberggesetz findet nach § 169 Abs. 2 BBergG nur auf solche Betriebe keine Anwendung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren. Das Bundesberggesetz ist gemäß § 178 Satz 1 BBergG am 1. Januar 1982 mit Ausnahme der in Satz 2 dieser Bestimmung genannten, hier allerdings nicht einschlägigen Normen in Kraft getreten. Die Dachschiefergrube "T. " war und ist weiterhin ein Betrieb im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 4 Nr. 8 BBergG. Vgl. zum Betriebsbegriff und zur Betriebseinstellung allgemein: BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31 (41 f.). Der Dachschieferabbau in diesem Betrieb wurde unstreitig erst im Jahr 1983, also nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes, faktisch aufgegeben. Daher kann es auf sich beruhen, ob überhaupt die in § 178 Satz 1 BBergG weiterhin geforderte "endgültige" Einstellung des Betriebes - Aufgabe des Gewinnungsbetriebes in der Absicht, ihn nicht (nie) wieder aufzunehmen - anzunehmen ist. Vgl. hierzu Beckmann, Zur ordnungsrechtlichen Verantwortung für die Spätfolgen des Bergbaues in den neuen Bundesländern, UPR 1995, 8. Gründe für die faktische Aufgabe des Dachschieferabbaus im Jahr 1983 sind nicht bekannt. Nach dem Vortrag der Klägerin beabsichtigt die Beigeladene indes, die Dachschiefergewinnung wieder aufzunehmen. b) Der Verkauf des bereits 1859 nach altem Bergrecht verliehenen Eigentums an dem Bergwerksfeld unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 23 Abs. 1 BBergG. Die Genehmigungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Veräußerung von Bergwerkseigentum, das aufgrund des Bundesberggesetzes verliehen worden ist, sondern erfasst ebenso aufrechterhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne der §§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4, 151 BBergG. Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 23 Rdnr. 3. Solches Bergwerkseigentum steht hier in Rede, da das Eigentum an dem Dachschieferbergwerk "T. " als Berechtigung im Sinne der §§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 154 und 151 BBergG vom früheren Landesoberbergamt mit Bestätigungsurkunde vom 14. Juli 1982 bestätigt wurde. 2. Das Genehmigungserfordernis des § 23 Abs. 1 BBergG für die Veräußerung von Bergwerkseigentum ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Verwendung des Begriffs der "Gründe des öffentlichen Interesses" in § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG ist auch mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren. a) Das Erfordernis der Genehmigung einer Veräußerung von Bergwerkseigentum steht nicht im Widerspruch zur Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es handelt sich hierbei vielmehr, ebenso wie etwa bei dem Genehmigungserfordernis nach § 2 i. V. m. § 9 des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) - vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73 (82 f.), und vom 11. April 1967 - 1 BvR 728/65 -, BVerfGE 21, 306 (308 f.) - um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, dass der Verkehr mit Bergwerkseigentum so frei sein muss wie der Verkehr mit jedem anderen Wirtschaftsgut. Bodenschätze sind nicht vermehrbar und unentbehrlich. Eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwingt dazu, die Interessen der Allgemeinheit bei Bodenschätzen in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern, was mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das Gebot sozialgerechter Nutzung ist nicht nur eine Anweisung für das konkrete Verhalten des Eigentümers, sondern in erster Linie eine Richtschnur für den Gesetzgeber, bei der Regelung des Eigentumsinhalts das Wohl der Allgemeinheit zu beachten. Es liegt hierin die Absage an eine Eigentumsordnung, in der das Individualinteresse den unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft hat. So zu den §§ 2, 9 GrdstVG: BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73 (82 f.). Im Rahmen dieser grundlegenden Wertentscheidung hält sich auch § 23 Abs. 1 BBergG, wenn Veräußerungen von Bergwerkseigentum missbilligt werden, denen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. b) Ferner genügt § 23 Abs. 1 BBergG den Anforderungen des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Verwendung des Begriffs der "Gründe des öffentlichen Interesses" ist ausreichend bestimmt. Die im Schrifttum hiergegen geäußerte Kritik - kritisch bereits zu § 30 des ersten Referentenentwurfs aus dem Jahr 1970: Westermann, Freiheit des Unternehmers und des Grundstückseigentümers und ihre Pflichtenbindung im öffentlichen Interesse nach dem Referentenentwurf eines Bundesberggesetzes, 1973, S. 69 ff.; zur Gesetzeshistorie allgemein: Zydek, Bundes-berggesetz, Materialien, 1980, S. 15 ff. - überzeugt nicht. Bei dem Begriff der "Gründe des öffentlichen Interesses" in § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Begriffs gegeben sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Die Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit tatbe-standlicher Begriffe nimmt einer Norm grundsätzlich nicht die erforderliche Bestimmtheit. Ohne Verwendung solcher Begriffe könnte der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht gerecht werden. Eine etwa notwendige Klarstellung ist Aufgabe der Rechtsprechung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 -, BVerfGE 81, 70 (88), und vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, 754 (755). Was unter "Gründen des öffentlichen Interesses" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu verstehen ist, lässt sich durch die Fachgerichte im Rahmen der Auslegung mit den Mitteln herkömmlicher Gesetzesanwendung, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Inhabers des Bergwerkseigentums, hinreichend genau präzisieren. Vgl. etwa zum Begriff des "öffentlichen Interesses" im Denkmalschutzrecht: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1997 - 6 B 42.97 -, juris, Rdnr. 14, m. w. N. (insoweit nicht in Buchholz, 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 8, veröffentlicht). 3. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Bergbehörde ist auf der Grundlage dieser Bestimmung befugt, die Genehmigung der Veräußerung des Bergwerkseigentums zu versagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass der Erwerber die erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen kann, die im Einzelfall als notwendig anzusehen sind, um Spätfolgen des Bergbaus zu begegnen und insbesondere den Schutz von Leben und Gesundheit sicherzustellen. a) Zu den entgegenstehenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG gehört neben anderen Belangen auch das Interesse der öffentlichen Hand, nicht die Kosten vorzufinanzieren oder endgültig zu tragen, die bei der Veräußerung des Bergwerkseigentums an einen Käufer entstehen können, der nicht die erforderlichen Mittel aufbringen kann, die für die Sicherung der Oberfläche vor Bergschäden, die sich bereits realisiert haben oder bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalles zumindest entstehen können, und für die Beseitigung solcher Bergschäden erforderlich sind. Dieses Normverständnis wird bei einer sachorientierten Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Die Auslegung entspricht ferner der Systematik des Bundesberggesetzes und den von ihm verfolgten Zwecken. Ein Widerspruch zu den Normvorstellungen des historischen Gesetzgebers ist nicht gegeben. Vgl. zu den Kriterien der Gesetzesauslegung allgemein: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage (1983), Kapitel 4, S. 298 ff. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG lässt es ohne Weiteres zu, unter den Begriff der "Gründe des öffentlichen Interesses", die der Genehmigung einer Veräußerung von Bergwerkseigentum entgegenstehen können, auch solche Gründe zu subsumieren, die im Zusammenhang mit der Sicherung der Oberfläche vor Bergschäden oder deren Beseitigung stehen. Allerdings normiert das Bundesberggesetz selbst - anders als bei den sonstigen Begriffsbestimmungen in § 4 BBergG - keine für seinen gesamten Geltungsbereich gültige Definition des "öffentlichen Interesses". Es verwendet den Begriff der "öffentlichen Interessen" und denjenigen der "überwiegenden öffentlichen Interessen" neben dem hier in Rede stehenden § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG auch in weiteren Vorschriften, so bei der Begriffsbestimmung der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 4 Abs. 4 BBergG), bei Regelungen über die Versagung der Erlaubnis (§ 11 Nr. 9 und Nr. 10 BBergG), bei Vorschriften über die Behördenbeteiligung (§ 15 BBergG), bei den Voraussetzungen für die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerkseigentum (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BBergG) und für eine Zulegung (§ 35 Nr. 5 BBergG), bei der Vorschrift über die Streitentscheidung über die Zustimmung des Grundeigentümers oder der sonstigen Nutzungsberechtigten zur Benutzung eines fremden Grundstückes zum Zwecke der Aufsuchung (§ 40 Abs. 1 BBergG), bei den allgemeinen Verboten und Beschränkungen im Rahmen der Aufsuchung und Gewinnung (§ 48 Abs. 2 BBergG), bei den Bestimmungen über Betriebspläne für die Errichtung und Führung des Betriebes (§ 52 Abs. 2a Satz 3 BBergG) und bei der Zulassung des Betriebsplanes (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 BBergG) sowie denjenigen betreffend den vorzeitigen Beginn eines planfestgestellten Vorhabens (§ 57b Abs. 1 Nr. 1 BBergG), bei Regelungen über die allgemeine Bergaufsicht (§ 69 Abs. 2 BBergG), bei den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung (§ 79 Abs. 3 BBergG), bei Vorschriften über das Verhältnis zwischen dem Bergbau und öffentlichen Verkehrsanlagen (§ 124 Abs. 3 BBergG), bei der Genehmigung für Forschungshandlungen in Bezug auf den Festlandsockel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 BBergG) und derjenigen für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel (§ 133 Abs. 2 BBergG). In den vorerwähnten Bestimmungen werden die "öffentlichen Interessen" oder die "überwiegenden öffentlichen Interessen" ganz unterschiedlich als Tatbestandsvoraussetzungen für eine bestimmte positive Rechtsfolge, als Ausschlusskriterien oder im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren normiert. Des Weiteren sind die "(überwiegenden) öffentlichen Interessen" in verschiedenen Sachzusammenhängen von Bedeutung. Vgl. auch Kühne, Zulassung und Ausübung des Bergbaus bei Kollisionen mit öffentlichen Interessen - zugleich ein Beitrag zu § 47 RegE BBergG, ZfB 1980, 58 (60). Insgesamt zeigt sich, dass eine einheitliche Definition dieses Begriffs für das gesamte Bundesberggesetz nicht möglich ist. Das Fehlen einer einheitlichen Begriffsbestimmung der "öffentlichen Interessen" ist aber für die hier zu erörternde Frage nicht von entscheidender Bedeutung. Es ist anerkannt, dass ein und derselbe Ausdruck an verschiedenen Stellen desselben Gesetzes je nach dem jeweiligen Bedeutungszusammenhang, in dem er gebraucht wird, sowie nach dem Sinn und Zweck der Regelung, zu der er gehört, verschieden auszulegen sein kann. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. April 1996 - 5 B 1.96 -, Buchholz 436.36 § 18b BAföG Nr. 14, S. 9; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage (1983), Kapitel 4, S. 298. Mit Blick darauf, dass sich § 23 Abs. 1 BBergG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nur bei einer am Allgemeinwohl orientierten Auslegung unter Berücksichtigung der mit dem Bundesberggesetz verfolgten Ziele rechtfertigen lässt, steht der zuständigen Bergbehörde allerdings bei der Prüfung, ob "Gründe des öffentlichen Interesses" der rechtsgeschäftlichen Veräußerung von Bergwerkseigentum und dem schuldrechtlichen Vertrag hierüber entgegenstehen, keine Überprüfung am Maßstab aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften offen. Vgl. bereits die Kritik von Schulte, Das Bundesberggesetz, NJW 1981, 88 (91, 95); ihm folgend: Kremer/Neuhaus gen. Wever, Bergrecht, 2001, S. 39 Rdnr. 137; Ring, Grundstrukturen des Bergwerkseigentums, NotBZ 2006, 37 (44). Vielmehr hat die Bergbehörde nur das Recht - aber auch die im Allgemeininteresse liegende Pflicht -, bei ihrer Entscheidung solche "Gründe des öffentlichen Interesses" zu berücksichtigen, deren Beachtung das Bundesberggesetz auch in anderem Zusammenhang normiert oder die in Bestimmungen ihren Niederschlag gefunden haben, die sachlich dem Bergrecht zuzuordnen sind. Vgl. auch VG Weimar, Urteile 17. Juli 2000 - 7 K 68/99.WE -, ZfB 2000, 335 (339 ff.), und vom 15. August 2001 - 7 K 2031/98.WE -, ZfB 2001, 333 (337). Hierzu gehören jedenfalls der Schutz der Oberfläche und damit auch der Schutz von Personen vor bereits eingetretenen oder drohenden Bergschäden. Es entspricht der Systematik und der Zweckbestimmung des Bundesberggesetzes, den Schutz vor einer Beeinträchtigung der Oberfläche durch Bergbauaktivitäten und die Abwehr von Gefahren für Personen, die durch Schäden an der Oberfläche entstehen könnten, zu den "Gründen des öffentlichen Interesses" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu zählen. Bereits nach der allgemeinen Zweckbestimmung des § 1 Nr. 3 BBergG ist einer der Zwecke des Bundesberggesetzes, die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern. Der Schutz der Oberfläche und deren Wiedernutzbarmachung sowie der Schutz von Personen vor Tagebrüchen, ungesicherten Bergwerkseingängen und ähnlichen Gefahrenstellen kommen als öffentliche Interessen auch an anderer Stelle im Bundesberggesetz zum Tragen. So ist nach § 11 Nr. 7 BBergG die Erlaubnis zum Aufsuchen von Bodenschätzen unter anderem zu versagen, wenn der Antragsteller bei einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken oder zur großräumigen Aufsuchung nicht glaubhaft macht, dass die für eine ordnungsgemäße Aufsuchung und die damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBergG im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten erforderlichen Mittel aufgebracht werden können. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG bestimmt seinerseits, dass das Bundesberggesetz für das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen gilt. Gleiches gilt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBergG für die Erteilung der Bewilligung, die wiederum Voraussetzung für die Verleihung von Bergwerkseigentum ist (vgl. §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 13 BBergG). Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 7, 2. Absatz, und S. 8 Nr. 1), dass die bei der Erteilung einer Bewilligung zu prüfenden Voraussetzungen auch als Gründe des öffentlichen Interesses im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 BBergG Bedeutung erlangen. Dem Oberflächenschutz und dem Lebens- und Gesundheitsschutz als öffentlichen Belangen kommt bei der Betriebsplanzulassung ebenfalls eine herausragende Bedeutung zu. Dies zeigen zum einen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG für den betriebsexternen Gesundheitsschutz - vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 (248 f.), und vom 29. April 2010 - 7 C 18.09 -, ZfB 2010, 129 (132) - und zum anderen die Nr. 5 und 7 der vorgenannten Bestimmung hinsichtlich des Oberflächenschutzes. Die Zulassung eines Betriebsplanes kann gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht nur von der Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit des bergbautreibenden Unternehmers, sondern sogar von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 BBergG genannten Voraussetzungen zu sichern. In diesem Zusammenhang merkt der Senat lediglich ergänzend an, dass die Beigeladene zu gewärtigen hat, eine solche Sicherheitsleistung erbringen zu müssen, sollte sie den Dachschieferabbau in dem Bergwerk "T. " nach Erlass eines entsprechenden Betriebsplanes wieder aufnehmen wollen. Im Übrigen hätte bereits die unter Geltung des Bundesberggesetzes erfolgte Einstellung des Schieferabbaubetriebes angezeigt werden müssen und nur nach Durchführung eines Abschlussbetriebsplanes vorgenommen werden dürfen (vgl. §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 52 f. BBergG). Für den Erlass eines Abschlussbetriebsplanes nach § 53 BBergG hätte unter anderem der Nachweis über Vorsorgemaßnahmen zum Schutz von Leib und Leben Dritter sowie zum Oberflächenschutz geführt werden müssen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 und 7 BBergG). Vor der endgültigen Durchführung eines Abschlussbetriebsplanes und einer bei dem Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs. 2 BBergG damit verbundenen Entlassung aus der Bergaufsicht hätte die Bergbehörde zusätzlich noch die Möglichkeit zu ergänzenden Anordnungen gehabt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 BBergG). Die vorstehend dargelegte Auslegung des Begriffs der " Gründe des öffentlichen Interesses" steht nicht im Widerspruch zum Willen des (historischen) Gesetzgebers. Der Genehmigungsvorbehalt für Veräußerungsgeschäfte betreffend das Bergwerkseigentum ist erstmals mit der Kodifizierung des Bundesberggesetzes eingeführt worden. Früher konnte der Bergwerkseigentümer ohne vorherige Genehmigung der Bergbehörde über sein Bergwerk verfügen. Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 23 Rdnr. 1; Piens/Schulte/Graf Vizthum, Bundesberggesetz, Kommentar, 1983, § 23 Rdnr. 2. § 23 Abs. 1 BBergG geht zurück auf den Regierungsentwurf des § 22 Abs. 1 BBergG-E, der folgenden Wortlaut hatte: "Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Veräußerung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, insbesondere wenn die Veräußerung einer Struktur der Bergwerksfelder widerspricht, die für eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen erforderlich ist". Vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 17 = Zydek, Bundesberggesetz, Materialien, 1980, S. 151. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung sollte die vorgesehene Überwachung der Veräußerungsgeschäfte helfen, einer etwaigen rückläufigen Entwicklung, d. h. einer Zersplitterung des Feldbesitzes entgegenzuwirken. Vgl. BT-Drucks. 8/1315, S. 93 = Zydek, Bundesberggesetz, Materialien, 1980, S. 152. Der zweite Halbsatz des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBergG-E ("..., insbesondere...") ist auf Grund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft gestrichen worden. Der Wirtschaftsausschuss vertrat die Auffassung, dass bei der Entscheidung über die Genehmigung den nach Absatz 1 Satz 2 maßgebenden Belangen durch einen allgemeinen Hinweis auf die Berücksichtigung öffentlicher Interessen besser Rechnung getragen werden könne, als durch die in dieser Vorschrift vorgesehene "Insbesondere-Klausel". Vgl. BT-Drucks. 8/3965, S. 135 = Zydek, Bundesberggesetz, Materialien, 1980, S. 152. Der ursprüngliche Hinweis im Regierungsentwurf auf das Bestreben, einer Zersplitterung des Feldbesitzes entgegenwirken zu wollen, und die Streichung der "Insbesondere-Klausel" auf Veranlassung des Wirtschaftsausschusses besagen entgegen der Auffassung der Klägerin und der von ihr herangezogenen Kommentarliteratur - vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 23 Rdnr. 4; Piens/Schulte/Graf Vizthum, Bundesberggesetz, Kommentar, 1983, § 23 Rdnr. 4 - allerdings nicht, dass eine Versagung der Genehmigung nur dann erfolgen dürfe, wenn durch die Veräußerung eine sinnvolle und planmäßige Gewinnung von Bodenschätzen - wie etwa in § 11 Nr. 8 BBergG erwähnt - gefährdet würde, oder aber - wie im angefochtenen Urteil angenommen (Urteilsabdruck S. 7) - nur wenn ein konkreter Bezug gerade zum Inhalt des Bergwerkseigentums besteht. So auch VG Arnsberg, Urteil vom 29. Mai 1996 - 10 K 3282/92 -, ZfB 1997, 171 (187). Zwar darf sich eine Auslegung nicht über die erkennbaren Regelungsabsichten des Gesetzgebers hinwegsetzen. Dies gilt allerdings nur für die in dieser Regelung erkennbar ausgeprägten und in ihr angelegten Grundentscheidungen, Wertsetzungen und Regelungszwecke. Konkrete Vorstellungen, die von Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern der gesetzgebenden Körperschaften über die nähere Bedeutung oder Reichweite einer einzelnen Bestimmung, eines Normbestandteils oder eines Begriffs und ihrer Handhabung wie Wirkung geäußert werden, stellen für die Gerichte jedenfalls nicht eine bindende Anleitung dar, so erhellend sie im Einzelfall für die Sinnermittlung auch sein mögen. Sie sind als solche nicht schon Inhalt des Gesetzes. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, BVerfGE 54, 277 (297 f.). Solche eindeutigen Regelungsabsichten des Gesetzgebers sind nicht zu erkennen. Selbst wenn der Gesetzesentwurf in seiner ursprünglichen Fassung vom Parlament verabschiedet worden wäre, wären neben dem nur exemplarisch ("insbesondere") erwähnten öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Zersplitterung des Feldbesitzes ohne Weiteres zusätzliche öffentliche Interessen berücksichtigungsfähig geblieben, etwa - wie hier - das öffentliche Interesse am Übergang des Bergwerkseigentums nur auf einen solventen Erwerber, der finanziell für bergbaubedingte Oberflächenschäden aufkommen kann. Zudem lässt sich gerade aus dem Wegfall der "Insbesondere-Klausel" ableiten, dass der Gesetzgeber eine viel offenere, d. h. weniger nur auf den Erhalt des zusammenhängenden Feldbesitzes gerichtete Gesetzesformulierung beabsichtigte, die den zuständigen Behörden eine weitergehende Berücksichtigung auch anderer öffentlicher Interessen ermöglicht. Darüber hinaus wird durch die Veräußerung des Bergwerkseigentums die Feldeseinteilung als solche gar nicht geändert, so dass eine Zersplitterung des Feldbesitzes gerade in Bezug auf das konkret zu veräußernde Bergwerkseigentums ohnehin nicht eintreten kann. Die Person des Inhabers ist für die objektiv bestimmte Gewinnungsmöglichkeit und insbesondere dafür, ob diese mehr oder minder rationell betrieben werden kann, gar nicht entscheidend. Vgl. Westermann, Freiheit des Unternehmers und des Grundstückseigentümers und ihre Pflichtenbindung im öffentlichen Interesse nach dem Referentenentwurf eines Bundesberggesetzes, 1973, S. 69 f.; ihm folgend: Piens/Schulte/Graf Vizthum, Bundesberggesetz, Kommentar, 1983, § 23 Rdnr. 4. Einer Zersplitterung des Feldbesitzes ist eher in den Fällen der Teilung (vgl. § 27 BBergG) und des Austauschs (vgl. § 28 BBergG) von Bergwerksfeldern vorzubeugen. Deshalb ist für diese Fälle bereits gesetzlich die Genehmigungsvoraussetzung normiert, dass durch die Maßnahme eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen, nicht zu befürchten ist. Ein genauerer Vergleich zwischen der hier fraglichen Veräußerung und einer Teilung von Bergwerkseigentum zeigt, dass es gerade bei der Veräußerung von Bergwerkseigentum nicht nur auf die Zersplitterung des Feldbesitzes ankommen kann. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse stattfindet, bei der Veräußerung in personeller und bei der Teilung in sachlicher Hinsicht. Bei der Teilung eines Bergwerksfeldes steht die erforderliche Genehmigung nach § 28 Satz 1 BBergG - neben anderen Voraussetzungen - auch unter dem Vorbehalt, dass durch die Teilung eine Feldzersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu befürchten ist. § 28 Satz 2 erster Halbsatz BBergG erklärt aber zusätzlich die für die Vereinigung von Bergwerkseigentum geltenden §§ 25 bis 27 BBergG mit gewissen Maßgaben für entsprechend anwendbar. § 26 Abs. 1 Nr. 3 BBergG wiederum bestimmt, dass die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerkseigentum nur versagt werden darf, wenn der Vereinigung Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Wenn also im Fall einer Teilung von Bergwerksfeldern die Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen, als entgegenstehender und gesetzlich ausdrücklich normierter Grund des öffentlichen Interesses von maßgeblicher Bedeutung ist, hätte es nicht noch zusätzlich des Verweises auf weitere entgegenstehende öffentliche Interessen bedurft. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Bergbehörde hier die Erteilung der Genehmigung zur Veräußerung des Bergwerkseigentums auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BBergG zu Recht versagt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen ist nicht in der gebotenen Weise glaubhaft gemacht worden. Bei dieser Glaubhaftmachung handelt es sich nicht - wie es in dem angefochtenen Urteil missverständlich anklingen mag - bereits um die Gestellung einer Sicherheit, sondern nur um die Darlegung der finanziellen Leistungsfähigkeit, die in der Regel durch Angaben darüber erfolgen kann, inwieweit Eigenmittel, Kredite oder Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen und dass die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind; dies kann etwa durch die Vorlage von Bilanzen, Bankauskünften, Kreditzusagen und dergleichen geschehen. Vgl. zur Glaubhaftmachung nach § 11 Nr. 7 BBergG: Nr. 7 der Richtlinien für das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen und Bewilligungen nach dem Bundesberggesetz - Runderlass des (ehemaligen) Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 17. März 1993, MBl. NRW. S. 720. Demgegenüber reicht die hier im Verwaltungsverfahren erfolgte Vorlage eines Handelsregisterauszuges mit der Angabe des Grund- oder Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht aus. Denn das im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister bzw. im Zeitpunkt der Eintragung selbst (noch) vorhandene Stammkapital sagt nichts über die zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Mittel aus. Anderweitige Belege, die zu der erforderlichen Glaubhaftmachung geeignet wären, sind nicht vorgelegt worden. Die Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen war auch nicht wegen sonstiger Umstände des Einzelfalles entbehrlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht es hier bei dem Oberflächenschutz und dem damit einhergehenden Personenschutz nicht allein um "die Erfüllung ordnungsrechtlicher (landesrechtlicher) Vorschriften nach § 14 Abs. 1 OBG NRW". Es kann offen bleiben, ob mögliche Anordnungen der Bergbehörde zur Sicherung der Stollenmundlöcher oder von Tagebrüchen im Bereich des Bergwerks "T. " ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 i. V. m § 48 Abs. 3 OBG NRW oder in bergrechtlichen Vorschriften finden würden. Auf der Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechts sind die Bergbehörden nach § 48 Abs. 3 OBG NRW zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus verlassenen Grubenbauen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 26. September 1996 - 21 A 7041/95 -, ZfB 1997, 36 (39). Selbst wenn hier das allgemeine Ordnungsrecht nach Ende der Bergaufsicht formal Anwendung finden würde, so würde es sich bei einer entsprechenden Anordnung der Sache nach noch immer um eine Maßnahme handeln, die materiell dem Bergrecht zuzuordnen ist. Zudem spricht Überwiegendes für die Annahme, dass das Bergwerk "T. " weiterhin der Bergaufsicht unterliegt. Das Bundesberggesetz ist hier - wie der Senat bereits dargelegt hat - anwendbar, weil der Betrieb erst 1983 faktisch eingestellt worden ist (vgl. § 169 Abs. 2 BBergG). Anhaltspunkte für ein Ende der Bergaufsicht im Sinne des § 69 Abs. 2 BBergG sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Weil hier der Betrieb der Dachschiefergrube ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan eingestellt wurde, könnte die Bergbehörde mithin grundsätzlich Anordnungen zum Schutz Dritter und zur Wiederherstellung der Oberfläche nach § 71 Abs. 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 BBergG treffen. Gerade bei solchen nachträglichen Anordnungen außerhalb eines Abschlussbetriebsplanes spielen der Schutz von Leben und Gesundheit Dritter und der Oberflächenschutz eine bedeutsame Rolle (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBergG). Entsprechende Anordnungen würden auch nicht deshalb ausscheiden, weil der Bergbehörde die (potentiellen) Gefahrenstellen im Bereich der Dachschiefergrube "T. " seit geraumer Zeit bekannt sind und sie gleichwohl untätig geblieben ist. Weil es an einer gesetzlichen Bestimmung fehlt, bestimmt sich die zeitliche Begrenzung für nachträgliche Anordnungen nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vgl. zu abfallrechtlichen Nachsorgeanordnungen: BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 7 B 260.98 -, juris, Rdnr. 5. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs würden bereits gegenwärtig, jedenfalls aber bei einem weiter fortschreitenden Gefahrenzustand insbesondere mit Blick auf den erforderlichen Schutz von Leib und Leben von Personen, nachträgliche Anordnungen hier nicht offensichtlich unverhältnismäßig erscheinen. Schließlich wird mit der Forderung, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beigeladenen möge glaubhaft gemacht werden, von der Klägerin nichts Unmögliches verlangt. Zwar kann diese gegen den Willen der Beigeladenen bzw. ohne deren Mitwirkung einen solchen Nachweis nicht erbringen. Wegen des Dreiecksverhältnisses Klägerin - Beigeladene - Bergbehörde und weil aus dem Kaufvertrag zumindest als vertragliche Nebenpflicht folgt, alles Mögliche zu tun, um den Vertrag zur Wirksamkeit zu bringen, wäre es ohnehin Sache der Beigeladenen gewesen, von sich aus - etwa über den beurkundenden Notar, der auch die Genehmigung nach § 23 Abs. 1 BBergG beantragt hatte - ihre Bonität glaubhaft zu machen. II. Die Klägerin kann mit ihrer Verpflichtungsklage auch nicht teilweise - etwa im Umfang eines Bescheidungsurteils - durchdringen. Die von der Bergbehörde nach § 23 Abs. 1 BBergG zu treffende Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung, was einem Bescheidungsausspruch grundsätzlich entgegensteht. Eine im Ergebnis abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die angegriffene Behördenentscheidung eine vollständige Versagung der Genehmigung nach § 23 Abs. 1 BBergG ausspricht, obwohl der Erlass eines Bescheides mit einer Nebenbestimmung nicht von vornherein rechtlich ausgeschieden wäre. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG NRW darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Rechtsanspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Insoweit hätte etwa erwogen werden können, eine Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW zum Gegenstand des Bescheides zu machen, die eine Glaubhaftmachung des Vorhandenseins der erforderlichen Finanzmittel zur Voraussetzung für den Wirksamkeitseintritt einer Genehmigung nach § 23 Abs. 1 BBergG erklärt. Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles wäre aber diese Vorgehensweise kein geeignetes milderes Mittel gewesen, weil insbesondere aufgrund des Schriftverkehrs im Verwaltungsverfahren von vornherein klar war, dass die Klägerin auch mit einer solchen Nebenbestimmung nicht einverstanden gewesen wäre. In einem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dieser Nebenbestimmung wären daher ohnehin die gleichen Sachfragen zu prüfen gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen.